{"status":"available","doknr":"OLD307782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0407.5A1426.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-07","aktenzeichen":"5 A 1426/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n3\n\nSoweit der Kläger die Aufhebung des \"Bescheids\" vom \n11. Juni 1996 bzw. die hilfsweise Feststellung der \nRechtswidrigkeit dieses \"Bescheids\" begehrt, ist die Klage \nunzulässig. Das Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt \nvom 11. Juni 1996 ist ersichtlich kein Verwaltungsakt, weil es \nlediglich einen Hinweis auf verschiedene Vorschriften mit der \nBitte um Kenntnisnahme und Beachtung enthält. Darin liegt \nkeine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 \nVwVfG NW. \n\n4\n\nDie hilfsweise Klage auf Feststellung, die Beklagte zu 2. \nsei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger das Schreiben vom \n11. Juni 1996 zuzustellen, ist jedenfalls unbegründet. Die \nBeklagte zu 2. konnte ohne nähere Sachverhaltsaufklärung und \nAnhörung des Klägers vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen. \nDer Hinweis auf die Rechtslage ist für den Kläger mit keinem \nNachteil verbunden. Es bleibt ihm im übrigen unbenommen, \nworauf die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 3. Juli 1996 \nhingewiesen hat, eine eigene Sachverhaltsschilderung zu den \nVerwaltungsakten zu reichen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-07/5-a-1426-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-07/5-a-1426-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307782","retrieved":"2026-07-09 03:36:34.191495+00:00"}}