{"status":"available","doknr":"OLD307796","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0329.21A116.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-29","aktenzeichen":"21 A 116/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie unter I. mit Angriffen auf die Ablehnung des in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags erhobene \nGehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) \ndringt nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen \nGehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der \nProzeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als \nProzeßgrundrecht sicherstellen, daß die gerichtliche \nEntscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren \nGrund in der Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen der \nBeteiligten haben. In diesem Sinne gebietet das Recht auf \nGewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den Grundsätzen \ndes Prozeßrechts auch die Berücksichtigung erheblicher \nBeweisanträge. Allerdings bietet es keinen Schutz dagegen, daß \nein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder \nmateriellen Rechts nicht erhoben wird. Die \nNichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt \ndanach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im \nProzeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluß vom \n18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349, 353).\n\n3\n\nDie Ablehnung des auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags zu der \nBehauptung, daß die mit Schriftsatz vom 30. November 1998 \nüberreichte Bescheinigung des Government Agent des Jaffna-\nDistrikts vom 15. September 1998 sowie die Bescheinigung der \nSri Lanka Red Cross Society vom 2. November 1998 ihrer Form \nund ihrem Inhalt nach authentisch sind und von dem jeweils \nangegebenen Aussteller herrühren, kann sich auf das \nProzeßrecht stützen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen \ndes Beigeladenen, zu dessen Nachweis die Bescheinigungen \nvorgelegt worden sind, nämlich daß er von den srilankischen \nSicherheitsbehörden wegen der Vermutung der Unterstützung der \nLTTE gesucht werde und nach wie vor eine Gefährdung für Leib \nund Leben bestehe, ausweislich der Urteilsgründe zur Kenntnis \ngenommen und für die Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen; \nes hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der \nBegründung abgelehnt, es werde unterstellt, daß Form und \nInhalt der überreichten Unterlagen authentisch seien und von \nden jeweils angegebenen Ausstellern herrührten. Damit stützt \nsich die Entscheidung auf den in Anlehnung an den in § 244 \nAbs. 3 Satz 2 5. Alt. Strafprozeßordnung enthaltenen \nallgemeinen Rechtsgedanken anerkannten Beweisablehnungsgrund, \ndaß einem Beweisantrag nicht nachgegangen zu werden braucht, \nwenn die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die \nbehauptete Tatsache wahr. Von der Unterstellung der \nbehaupteten Tatsache als wahr ist das Verwaltungsgericht bei \nseiner Überzeugungsbildung nicht abgewichen, insbesondere hat \nes den durch die Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache \ngesteckten Rahmen bei der Würdigung des sachlichen Gehalts der \nin den Bescheinigungen enthaltenen Aussagen als typische \nGefälligkeitserweise nicht überschritten, so daß die Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe bei der Behandlung des Beweisantrags \nund im Hinblick auf die \"ergänzende Bescheidung in den \nUrteilsgründen\" objektiv willkürlich entschieden, sich ohne \nentsprechenden Hinweis von dem verkündeten Beschluß gehört und \nden Beweisantrag nicht erschöpft, fehlgeht. \n\n4\n\nDas Vorbringen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, \nbehauptet und unter Beweis gestellt sei nicht nur die \nTatsache, daß die vorgelegten Dokumente von den angegebenen \nAusstellern herrührten und in diesem Sinne authentisch seien, \nsondern auch die Tatsache, daß ihr Inhalt authentisch und \ndemgemäß zutreffend sei und auf eigenen Wahrnehmungen und \nKenntnissen der ausstellenden Personen beruhe, mithin auch die \nTatsache, daß er, der Beigeladene, von den srilankischen \nSicherheitsbehörden gesucht werde, verkennt den objektiven \nGehalt des Beweisthemas und die Reichweite der \nWahrunterstellung gemäß der der Formulierung des Beweisthemas \nkorrespondierenden Begründung für die Ablehnung des \nBeweisantrags. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung \nbeschränkt sich, wie das Verwaltungsgericht richtig \nzugrundegelegt hat, auf die Echtheit der vorgelegten Urkunden, \nalso darauf, daß der in der jeweiligen Bescheinigung durch die \nUnterschrift als Urheber Bezeichnete derjenige ist, der jene \ntatsächlich ausgestellt und die Erklärung abgegeben hat. \nDaraus, daß in dem Beweisthema neben der Form auch der Inhalt \nals Kriterium angeführt ist, zu schließen, es gehe dabei auch \num die sachliche Richtigkeit der in den Bescheinigungen \nverkörperten Aussagen, liegt schon deshalb fern und ist weit \nhergeholt, weil es auf der Hand liegt, daß nicht nur die \näußere Form der Niederschrift einer Gedankenerklärung, etwa \nein verwendetes Formular oder der Briefkopf, sondern auch der \nInhalt eines Dokuments Rückschlüsse darauf zuläßt, wer die \nUrkunde errichtet hat, und maßgebliches Kriterium für die \nFeststellung der Echtheit ist und weil auch nach dem Gesetz \n(vgl. § 98 VwGO, § 437 Abs. 1 ZPO) Form \"und\" Inhalt Kriterien \nsind, an denen die Echtheit einer (öffentlichen) Urkunde zu \nmessen ist. Die Bedeutung, die der anwaltlich vertretene \nBeigeladene dem von seinem Prozeßbevollmächtigten formulierten \nBeweisthema gibt, kann auch nicht daraus geschlossen werden, \ndaß in Verbindung mit dem Kriterium des Inhalts das Attribut \n\"authentisch\" verwendet und zusätzlich im folgenden Nebensatz \ndarauf abgestellt wird, daß die Bescheinigung von dem \njeweiligen Aussteller herrührt. Das Wort \"authentisch\" \nbedeutet gemäß dem auf den Urheber oder Ausführer hinweisenden \nWortstamm in Bezug auf Texte im allgemeinen \"vom Verfasser \nstammend\", \"eigenhändig geschrieben\" bzw. \"urschriftlich\" oder \n\"glaubwürdig\" bzw. \"zuverlässig verbürgt\" (vgl. Duden, \nHerkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 1963; Duden, Das \ngroße Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band \n1, 1976, und Meyers Enzyklopädisches Lexikon Band 3, 1971, \njeweils zum Stichwort \"authentisch\") und vermittelt daher \nseinem Wortsinn nach ein auf den Urheber bzw. Aussteller der \nBescheinigung und mithin auf deren Echtheit bezogenes \nVerständnis des Beweisthemas, was mit dem folgenden Nebensatz \nlediglich erläutert wird, ohne daß dieser Zusatz auf eine \nErweiterung des Beweisthemas auf die inhaltliche Richtigkeit \nder Aussage schließen läßt.\n\n5\n\nVollends eindeutig ist die Auslegung des Beweisthemas bei \nEinbeziehung der Funktion des angegebenen Beweismittels; daher \nkommt ein Verständnis des Beweisthemas, das in Anknüpfung an \neine übertragene Bedeutung des Wortes \"authentisch\" im Sinne \nvon glaubwürdig oder glaubhaft die sachliche Richtigkeit der \nAussage einschließt, nicht in Betracht. Der Beweis durch \nEinholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zielt \ndarauf, dem Gericht die für die Beurteilung eines konkreten \nSachverhalts oder einer bestimmten Frage im Bereich der \nTatsachen für erforderlich gehaltene Sachkunde zu vermitteln, \nin dem der Sachverständige aus seinem Fachwissen dem Gericht \nallgemeine Erfahrungssätze für vom Gericht zu ziehende \nSchlüsse oder darüber hinaus aus seinem Fachwissen gewonnene \nSchlußfolgerungen auf konkrete Tatsachen bietet. Daraus folgt \nfür das hier streitige Beweisthema, daß zwar die Echtheit der \nvorgelegten Urkunden durch einen Sachverständigen anhand \nseines Fachwissens und allgemeiner Erfahrungssätze wie \ntypischer Echtheits- oder Fälschungsmerkmale sachverständig \ngeprüft werden kann und hierzu Schlußfolgerungen vermittelt \nwerden können, daß aber die sachliche Richtigkeit der in den \nBescheinigungen enthaltenen Erklärungen, also die \nTatsachenbehauptung, daß gerade der Beigeladene von \nsrilankischen Sicherheitskräften gesucht worden sei bzw. \ngesucht werde, einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich \nist. Die Tatsachenbehauptung zu dem Vorgang des Suchens einer \nPerson im konkreten Einzelfall kann nicht nach aus dem \nFachwissen des Sachverständigen gewonnenen allgemeinen \nErfahrungssätzen oder durch daraus gezogene Schlußfolgerungen \nbestätigt oder widerlegt werden; in Bezug auf eine \nTatsachenbehauptung zu einem konkreten Vorgang wird Beweis \nvielmehr - abgesehen gegebenenfalls von allgemein zugänglichen \nQuellen oder von der Vorlage von Urkunden, deren inhaltliche \nRichtigkeit selbstverständlich der gerichtlichen \nÜberzeugungsbildung im Einzelfall unterliegt - durch Benennung \nvon Zeugen angetreten, in deren durch eigene Wahrnehmung \nerworbenes Wissen die behauptete Tatsache gestellt wird. \nNichts anderes gilt, soweit der Beigeladene, wie in der \nBegründung des Zulassungsantrags angesprochen, das Beweisthema \nauf die Behauptung erstreckt sieht, daß der Inhalt der \nBescheinigungen - die Aussage zum angeführten Suchen nach ihm \n- auf eigenen Wahrnehmungen und Kenntnissen der Person beruhe, \ndie die jeweilige Bescheinigung ausgestellt habe. Deren \nVernehmung als Zeugen ist nicht Sache eines Sachverständigen, \ndie Behauptung also kein tauglicher Gegenstand eines Beweises \ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese \nprozeßrechtlichen Gründe hat das Verwaltungsgericht im \nübrigen, ohne daß sich der Beigeladene damit in der Begründung \ndes Zulassungsantrag auseinandergesetzt hat, auf S. 5 der \nUrteilsgründe im Kern angeführt. Erweist sich danach der \nBeweisantrag, würde er im Sinne des Vorbringens des \nBeigeladenen im Zulassungsverfahren auch auf die sachliche \nRichtigkeit des Inhalts der Bescheinigungen bezogen, als \ngreifbar verfehlt und sinnlos, war das Beweisthema in der vom \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegten Bedeutung erkennbar als \nauf die Behauptung der Echtheit der Bescheinigungen beschränkt \nzu betrachten. Darauf beschränkte sich demgemäß auch die \nWahrunterstellung bei der Ablehnung des Beweisantrags. \n\n6\n\nDie Reichweite der Wahrunterstellung hat das \nVerwaltungsgericht bei der Würdigung des Vorbringens des \nBeigeladenen nicht verkannt, insbesondere hat es keine von ihr \nerfaßten Aspekte des Vorbringens als unglaubhaft gewertet. Das \nVerwaltungsgericht hat die - unterstellte - äußere (formelle) \nBeweiskraft der Urkunden, daß diese von den Ausstellern \nherrühren und diese jeweils die in ihnen enthaltene Erklärung \nabgegeben haben, beachtet. Es hat die innere (materielle) \nBeweiskraft der Urkunden, nämlich daß der in ihnen verkörperte \ngedankliche Inhalt sachlich richtig ist, nach seiner freien \nrichterlichen Überzeugung gewürdigt. Daß insofern gesetzliche \nBeweisregeln verletzt worden sind, ist nicht dargetan und \nnicht ersichtlich. In Bezug auf die Bescheinigung der Sri \nLanka Red Cross Society vom 2. November 1998, einer \nPrivaturkunde, beschränkt sich die Beweisregel nach § 98 VwGO, \n§ 416 ZPO auf die äußere Beweiskraft. Zur Bescheinigung des \nGoverment Agent vom 15. September 1998 ist nicht dargetan, daß \nsie - was von der Wahrunterstellung nicht erfaßt ist - \ninnerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse der ausstellenden \nBehörde im Sinne von § 98 VwGO, § 415 ZPO, also unter \nEinhaltung der von den maßgeblichen (gesetzlichen) \nVorschriften bestimmten sachlichen Zuständigkeit aufgenommen \nwurde und so die Merkmale einer öffentlichen Urkunde erfüllt. \nSelbst wenn dies unterstellt würde und im Hinblick darauf, daß \ndas Verwaltungsgericht diese ausländische Urkunde im Rahmen \nder Wahrunterstellung, mithin ohne näheren Nachweis gemäß § 98 \nVwGO, § 438 Abs. 1 ZPO als echt angesehen hat, ihre materielle \nBeweiskraft an § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 und 3 ZPO gemessen \nwird, konnte nicht davon ausgegangen werden, daß sie den \nvollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet (§ 418 \nAbs. 1 ZPO), der Beigeladene sei von der srilankischen Armee \ngesucht worden oder werde gesucht. Denn es spricht \nÜberwiegendes dafür, daß die Aussage nicht auf eigener \nWahrnehmung der ausstellenden Person oder Stelle beruhte; da \neine einschlägige gesetzliche Regelung, nach der die \nBeweiskraft des Zeugnisses der öffentlichen Urkunde von der \neigenen Wahrnehmung unabhängig ist, nicht ersichtlich und vom \nBeigeladenen auch nicht aufgezeigt ist, konnte davon \nausgegangen werden, daß gemäß § 98 VwGO, § 418 Abs. 3 ZPO die \nBeweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO nicht eingriff. Aus dem \nInhalt der Bescheinigung läßt sich - unbeschadet der Frage, ob \nnicht das Verwaltungsgericht nach den von ihm angeführten \nGründen das Gegenteil als bewiesen ansehen durfte (§ 98 VwGO, \n§ 418 Abs. 2 ZPO) - nicht mit der erforderlichen Gewißheit \nfeststellen, daß die bescheinigte Tatsache auf eigener \nWahrnehmung der ausstellenden Person beruhte. Denn die \nAussage, die mit dem Namen des Beigeladenen bezeichnete Person \nsei eine von den srilankischen Streitkräften gesuchte Person, \nund er, der Goverment Agent, verstehe, daß sie aus Furcht \ndavor Sri Lanka verlassen habe, läßt keinen Anhalt für eine \neigene Wahrnehmung der Suche nach der betreffenden Person \nerkennen, zumal die angeführte Suche auf die Zeit vor der \nAusreise im Mai 1994 bezogen ist, für die der Beigeladene \nselbst bei Darlegung seiner Ausreisegründe nicht angeführt \nhat, von den srilankischen Streitkräften - etwa wegen der \nberichteten Unterstützungshandlungen für die LTTE - konkret \ngesucht worden zu sein, und ferner nichts dafür spricht, daß \ndie Amtsperson, die die Bescheinigung ausgestellt hat, bereits \ndamals in amtlicher Funktion die Lage Betroffener beobachtete. \nZu diesen durchgreifenden Zweifeln kommt hinzu, daß bereits \nals Anlage zur Klageerwiderungsschrift des Beigeladenen vom \n2. September 1997 eine Bescheinigung des Assistent Goverment \nAgent vom 18. Juni 1997 vorgelegt wurde, die in weiten \nPassagen mit der Bescheinigung vom 15. September 1998 \nwortgleich ist und ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkts für \nein gezieltes Suchen nach dem Beigeladenen aufzeigt. \n\n7\n\nAuch zur Beweiswürdigung des inhaltlichen Aussagegehalts \nder vorgelegten Dokumente ist ein Gehörsverstoß nicht \nfestzustellen. Insbesondere kann von einer \nÜberraschungsentscheidung unter dem Aspekt des Unterbleibens \neines gebotenen rechtlichen Hinweises keine Rede sein. Das \nGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht die \nVerpflichtung des Gerichts, auf seine Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung sowie die Rechtsauffassung, die es seiner \nEntscheidung zugrunde legen will, noch in der mündlichen \nVerhandlung und damit schon vor Abschluß der \nÜberzeugungsbildung hinzuweisen, sofern die \nVerfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen nach dem \nMaßstab eines gewissenhaften und kundigen Prozeßbeteiligten zu \nverlangenden Sorgfalt unter Berücksichtigung der Vielfalt \nvertretbarer Auffassungen mit ihnen rechnen mußte.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. \nOktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, InfAuslR \n1995, 65; BVerwG, Beschluß vom 12. Juni \n1985 - 9 CB 104.84 -, InfAuslR 1986, \n78.\n\n9\n\nSo verhält es sich hier. Der anwaltlich vertretene Beigeladene \nkonnte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, die \nselbstverständlich die Berücksichtigung prozeßrechtlicher, \ninsbesondere beweisrechtlicher Grundsätze und Zusammenhänge \neinschließt, unschwer davon ausgehen, daß die Reichweite des \nBeweisthemas und der Wahrunterstellung in dem vorstehend \nausgeführten Sinne beschränkt war. Damit war auch nach dem vom \nBeigeladenen eingeforderten, an dem Verständnishorizont, den \n\"jede juristisch geschulte Person\" (S. 7 f. der \nAntragsschrift) habe, ausgerichteten Maßstab ohne vorherigen \nrichterlichen Hinweis erkennbar, daß die Wahrunterstellung der \nEchtheit der Bescheinigungen nicht auch die sachliche \nRichtigkeit ihres Inhalts erfaßte. Dementsprechend war ohne \nweiteres damit zu rechnen, daß der Aussagegehalt der Urkunden \nim Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung Gegenstand der \nfreien Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des \nGesamtergebnisses des Verfahrens werden würde und als \ninhaltlich nicht wahrheitsgemäß gewürdigt werden konnte. Denn \ndie richterliche Überzeugungsbildung ist aus dem \nGesamtergebnis des Verfahrens frei zu gewinnen (§ 108 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), was schlechthin eine schematische Vorgehensweise \ndahin, von der Echtheit von Urkunden auf die sachliche \nRichtigkeit der in ihnen bescheinigten Aussage zu schließen, \nausschließt. Denn es liegt auf der Hand, bedurfte also keines \nrichterlichen Hinweises, daß auch im Rechtssinne \"echte\" \nUrkunden inhaltlich falsch sein können. Auch das Ergebnis der \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts war bei Anwendung der \ngebotenen Sorgfalt nicht unvorhersehbar. Insofern verfehlt die \nGehörsrüge den sachlichen Gehalt der Würdigung. Das \nVerwaltungsgericht hat die aus dem Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 6. April 1998 herangezogene Aussage, daß von \namtlichen oder sonstigen Stellen jedwede \nGefälligkeitsbescheinigung erhältlich sei, lediglich zum \nAusgangspunkt seiner einzelfallbezogenen Bewertung genommen. \nEs hat insbesondere daraus nicht geschlossen, daß jede in Sri \nLanka ausgestellte Bescheinigung zwingend ein - inhaltlich \nwahrheitswidriger - Gefälligkeitserweis sei. Ein solcher \nSchluß allein auf der Grundlage der herangezogenen Aussage des \nAuswärtigen Amtes wäre auch fragwürdig; ein hinreichend \nabgesicherter allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts ist \nder Auskunft schwerlich zu entnehmen, jedenfalls wäre, würde \ner aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung zugrundegelegt, \ndann ausdrücklich rechtliches Gehör zu gewähren. Darauf kommt \nes vorliegend aber nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat \naus dem konkreten Inhalt der Bescheinigungen, insbesondere \ndaraus, daß in ihnen für die Behauptung, der Beigeladene werde \ngesucht, keine Einzelheiten und Anlässe aufgezeigt und keine \nkonkreten Schilderungen geboten werden, geschlossen, daß es \nsich bei ihnen um nicht der Wahrheit entsprechende \nGefälligkeitserweise handle. Ergänzend kann zur Bestätigung \nder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angeführt werden, \ndaß die als Anlage zum Schriftsatz vom 2. September 1997 \nvorgelegte Bescheinigung der Sri Lanka Red Cross Society vom \n24. Juni 1997 keinen Hinweis darauf enthält, daß nach dem \nBeigeladenen gesucht werde, und im übrigen ist zu bemerken, \ndaß die Unterschrift der ausstellenden Person, die mit \nderjenigen, die die Bescheinigung derselben Stelle vom \n2. November 1998 unterschrieben hat, namensidentisch ist, zu \nder Unterschrift unter dem Datum des 2. November 1998 \nauffallende Unterschiede aufweist.\n\n10\n\nDer unter II. zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung geltend gemachte grundsätzliche \nKlärungsbedarf besteht jedenfalls nicht mehr, nachdem der \nSenat in Würdigung des in der Antragsschrift herangezogenen \nGutachtens, insbesondere unter näherer Betrachtung der dort \nangeführten und in der Antragsschrift pauschal übernommenen, \njedoch nur zu einem geringen Teil aussagekräftigen Fälle der \nVerhaftungen von Rückkehrern und der von dem Gutachter bei der \nDarstellung der Situation von Rückkehrern vorgenommenen \nEinschränkungen sowie in einer Gesamtschau mit dem sonstigen \nErkenntnismaterial in neueren Entscheidungen (vgl. u.a. Urteil \nvom 10. Februar 1999 - 21 A 537/96.A -) bei seiner bisherigen \nRechtsprechung zur Verneinung einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung - vorbehaltlich \nbesonderer Umstände - verblieben und die Lage daher geklärt \nist. Auch mit den über das Gutachten hinausgehenden \nAusführungen zur Rückkehrergefährdung wie der Behauptung zur \nBeobachtung von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden \nTamilen durch srilankische Sicherheitsbehörden unter dem \nGesichtspunkt einer etwaigen Unterstützung der LTTE und der \nBehauptung zu einer Zusammenarbeit srilankischer \nSicherheitskräfte mit deutschen Sicherheitsbehörden wird ein \nweiterer Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die - im übrigen im \nKern nicht neuen, vielmehr schon seit Jahren angebrachten - \nBehauptungen zu einem pauschalen Verdacht der LTTE-\nUnterstützung im Anschluß an Kenntnisse der srilankischen \nSicherheitskräfte über Tätigkeiten der LTTE und für die LTTE \nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die daraus \nabgeleiteten Folgerungen beruhen vor dem Hintergrund \nsonstigen, in der neueren Senatsrechtsprechung \nberücksichtigten Auskunftsmaterials zur allgemeinen Situation \nvon nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen sowie zur Gefahr \neines Zugriffs auf sie nach wie vor ersichtlich auf \nSpekulationen und bieten so - zumal gemessen an den in \nqualitativer und quantitativer Hinsicht zu stellenden \nAnforderungen an die Dichte von als Maßnahmen politischer \nVerfolgung zu wertenden Übergriffen - keine tragfähigen \nAnsatzpunkte für eine weitergehende Klärung. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-29/21-a-116-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-29/21-a-116-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307796","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.453109+00:00"}}