{"status":"available","doknr":"OLD307793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0329.10B417.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-29","aktenzeichen":"10 B 417/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82.000,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks O. -\nH. -Straße 72 bis 76. Das Grundstück liegt im \nGeltungsbereich des am 25. Oktober 1982 in Kraft getretenen \nBebauungsplans Nr. 0221 \"D. \" der Stadt B. \nS. . Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des \nAntragstellers ein Gewerbegebiet fest. \n\n4\n\nDas Grundstück des Antragstellers ist mit einer \neingeschossigen Halle von 3.628 qm Grundfläche bebaut. Die \nHalle wurde ursprünglich auf Grund einer entsprechenden \nBaugenehmigung von der Firma M. GmbH für ein S. -\nW. (Lebensmittelmarkt) genutzt. Der Antragsgegner \nerteilte der Firma M. GmbH unter dem 7. März 1985 eine \nBaugenehmigung für den Umbau des S. -Warenhauses in ein Bau-, \nHobby- und Gartencenter. Nach der mitgenehmigten \nBetriebsbeschreibung war der Verkauf von baumarktspezifischen \nArtikeln, Campingartikeln und lebenden Pflanzen beabsichtigt. \nDie Verkaufsfläche betrug in der Halle 2.735 qm; hinzu kam \n(für das Gartencenter) eine Verkaufs- und Lagerfläche von \n1.655,50 qm im Freien.\n\n5\n\nDie Firma M. GmbH beendete ihr Mietverhältnis mit \ndem Antragsteller zum 30. Juni 1998. Der Antragsteller \nbeabsichtigt, das Grundstück der Firma J.P. S. \nH. -GmbH zu vermieten, die auf dem Grundstück in den \nvorhandenen Gebäuden einen Jawoll-Restpostenmarkt betreiben \nwill. In dem Markt sollen Waren beispielsweise aus \nLagerüberhängen, Versicherungsschäden, Havarien aller Art oder \nSaisonreste verkauft werden. Angeboten werden sollen Artikel \netwa aus den Sortimenten Hausbedarf, Heimwerker, \nGeschenkartikel, Spielwaren, Freizeitartikel, Elektroartikel, \nBüroartikel, Tierbedarf, Garten, Camping und Zubehör, Möbel, \nBlumen, Pflanzen, Sämereien, Lebensmittel, Drogerie, \nLederwaren, Schuhe, Heimtextilien, Textilien. Der \nAntragsteller teilte der Antragsgegnerin mit, seine Mieterin, \ndie Firma S. H. -GmbH werde den Betrieb des J. -\nMarktes zum 1. Februar 1999 aufnehmen. \n\n6\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 14. Januar 1999 forderte der \nAntragsgegner den Antragsteller auf, das Grundstück in B. \nS. , O. -H. -Straße 72 bis 76, einschließlich der \naufstehenden Gebäude und Freiflächen nicht als \nSonderpostenmarkt zu nutzen oder durch andere nutzen zu \nlassen. Er drohte dem Antragsteller für den Fall der \nZuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM an. Der \nAntragsgegner stützte die Ordnungsverfügung darauf, bei dem \nbeabsichtigten Vorhaben handele es sich um eine \ngenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die beabsichtigte \nNutzung sei von der bisher erteilten Baugenehmigung nicht \ngedeckt. Ein Bauantrag sei nicht gestellt. Die \nNutzungsänderung verstoße gegen formelles Baurecht. Der \nAntragsgegner ordnete ferner die sofortige Vollziehung der \nNutzungsuntersagung an. \n\n7\n\nDer Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend: \nDie geplante Nutzung des Grundstücks für einen \nSonderpostenmarkt sei von der erteilten Baugenehmigung \ngedeckt. Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne \nliege nicht vor. Die bloße Änderung des Sortiments sei \nbauplanungsrechtlich irrelevant. Aus städtebaulicher Sicht sei \ndas typische Warenangebot eines Sonderpostenmarktes ebenso \nunbedenklich wie das Warenangebot eines Bau-, Hobby- und \nGartenmarktes. Das Angebot eines Restpostenmarktes umfasse zur \ngleichen Zeit stets nur den geringfügigen Bruchteil (1.500 bis \n2.000 Artikel) des Vollsortiments eines Warenhauses (45.000 \nbis 50.000 Artikel). Insbesondere würden nicht bestimmte \nArtikel planmäßig angeboten; das jeweils faktisch vorhandene \nWarenangebot stehe nicht dauerhaft zur Verfügung. Ein Kunde \nkönne das Geschäftslokal nicht gezielt mit der berechtigten \nVorstellung aufsuchen, einen bestimmten Bedarf zu befriedigen. \nEr werde sich von der Zufälligkeit des gerade vorhandenen \nAngebots überraschen lassen müssen. Ein Restpostenmarkt \nverfüge mithin nicht über ein festes, verläßliches und \ndauerhaftes Kernsortiment. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,\n\n9\n\ndie Anordnung der sofortigen \nVollziehung in der Bauordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 14. Januar 1999 \naufzuheben und die aufschiebende \nWirkung des gegen die \nBauordnungsverfügung erhobenen \nWiderspruchs wiederherzustellen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den \nangefochtenen Beschluß abgelehnt. Es hat in den Gründen seiner \nEntscheidung angenommen, die untersagte Nutzung sei von der \nerteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckt. Es liege eine \ngenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. \n\n13\n\nMit seinem Zulassungsantrag macht der Antragsteller \ngeltend, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche \nBedeutung. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde gegen den Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom \n2. Februar 1999 zuzulassen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n17\n\nden Zulassungsantrag abzulehnen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nVerwaltungsvorgangs des Antragsgegners (1 Heft).\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Zulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der \nSenat läßt offen, ob die Rechtssache mit Blick auf die bisher \ngegebene Begründung des Verwaltungsgerichts besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 \nVwGO). Der Senat beantwortet die aufgeworfenen Fragen im \nErgebnis ebenso wie das Verwaltungsgericht. Stellt sich aber \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest im Ergebnis \nals richtig dar, bedarf es der Zulassung der Beschwerde nicht. \nDer Senat kann die Zurückweisung des Zulassungsantrags auf \nandere oder ergänzende Gründe stützen. Er hat den Beteiligten \nGelegenheit gegeben, über die geltend gemachten \nZulassungsgründe hinaus umfassend zur Sach- und Rechtslage \nvorzutragen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es bestehe ein \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der streitigen Nutzungsuntersagung. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. \nDas beabsichtigte Vorhaben, nämlich eine Nutzung des \nGrundstücks O. -H. -Straße 72 bis 76 mit den aufstehenden \nGebäuden für einen Sonderpostenmarkt, ist formell illegal. Der \nAntragsteller bedarf für die Aufnahme dieser Nutzung einer \nBaugenehmigung. Er ist nicht im Besitz einer Baugenehmigung, \ndie ihm eine solche Nutzung des Grundstücks gestattet. Die \nBauaufsichtsbehörde darf regelmäßig zur Wahrung des formellen \nBauordnungsrechts auch unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung eine formell illegale Nutzung unterbinden oder \nihre Aufnahme verhindern. \n\n22\n\nDer Erörterung bedarf hier allein die Frage, ob der Wechsel \nvon einem Bau-, Hobby- und Gartencenter zu einem \nSonderpostenmarkt eine Nutzungsänderung darstellt, ob also \n- anders gewendet - die Aufnahme dieser Nutzung von der \nzuletzt erteilten Baugenehmigung vom 7. März 1985 nicht mehr \ngedeckt ist.\n\n23\n\nDabei bedarf hier keiner umfassenden Prüfung, ob eine \nNutzungsänderung vorliegt. Der Antragsgegner geht nach dem \nInhalt seiner Ordnungsverfügung nur davon aus, das Vorhaben \ndes Antragstellers werfe in bauplanungsrechtlicher Hinsicht \ndie Frage der Genehmigungsfähigkeit erneut auf. Er hat seine \nOrdnungsverfügung hingegen nicht darauf gestützt, das Vorhaben \ndes Antragstellers könne auch in bauordnungsrechtlicher \nHinsicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit erneut aufwerfen. \nOffenbleiben muß deshalb, ob das Vorhaben des Antragstellers \nbereits deshalb eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung \ndarstellt, weil der Wechsel von einem Bau-, Hobby- und \nGartencenter zu einem Sonderpostenmarkt insbesondere die Frage \nnach der Zahl notwendiger Stellplätze erneut aufwirft. \nAusgehend von der Ordnungsverfügung des Antragsgegners kommt \nes vielmehr allein darauf an, ob das Vorhaben des \nAntragstellers eine Nutzungsänderung im Verständnis von § 29 \nAbs. 1 BauGB zum Inhalt hat. \n\n24\n\nEine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne \nliegt stets dann vor, wenn der Vorgang bodenrechtlich \nrelevant sein kann und aus diesem Grunde die \nGenehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, daß die \nder genehmigten Art der Nutzung eigene, tatsächliche \nVariationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung \nbodenrechtliche Belange erneut berührt werden können, wenn \nalso die Genehmigungsfrage unter dem Gesichtspunkt des \nBauplanungsrechts neu aufgeworfen wird,\n\n25\n\nvgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, \nBRS 50 Nr. 166; Beschluß vom 3. August \n1995 - 4 B 155.95 -.\n\n26\n\nDie Art der Nutzung und die ihr eigene Variationsbreite \nergeben sich aus der erteilten Genehmigung. Hat die \nBauaufsichtsbehörde - wie hier der Antragsgegner - einen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb genehmigt und ist in der \nBaugenehmigung, sei es in der Bezeichnung des Vorhabens, sei \nes in der mitgenehmigten Baubeschreibung, das Sortiment \ngenannt, welches feilgehalten werden soll, wird damit \nregelmäßig die Art der Nutzung festgelegt. Das vollständige \nAuswechseln des Warenangebots überschreitet dann die der \ngenehmigten Art der Nutzung eigene Variationsbreite. \nJedenfalls bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb \nberührt die Veränderung des Warenangebots bodenrechtliche \nBelange und wirft in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die \nGenehmigungsfrage neu auf. Die einer Nutzungsart eigene \nVariationsbreite wird zwar stets, aber nicht ausschließlich \ndann überschritten, wenn die geänderte Nutzung einer anderen \nin der Baunutzunsverordnung festgelegten Nutzungsart \nzuzuordnen ist. Eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung \nkann vielmehr auch dann angezeigt sein, wenn das geänderte \nVorhaben sich innerhalb derselben Nutzungsart bewegt, wie sie \ndie Baunutzungsverordnung typisierend festlegt. \n\n27\n\nEine Nutzungsänderung ist mithin hier nicht schon deshalb \nausgeschlossen, weil sowohl das bisher genehmigte Vorhaben als \nauch das nunmehr beabsichtigte Vorhaben der Nutzungsart eines \ngroßflächigen Einzelhandels im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO \nzuzuordnen sind. Bereits durch die Veränderung des \nWarenangebots können bodenrechtliche Belange erneut berührt \nwerden. Ob hierfür der Hinweis auf die Möglichkeit der \nGemeinden ausreicht, im Rahmen der Bauleitplanung \nSondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe \nauszuweisen und dabei die zulässigen Sortimente zu begrenzen \noder in Kern- sowie Gewerbegebieten Handelsbetriebe insgesamt \noder Handelsbetriebe bestimmter Branchen auszuschließen (§ 1 \nAbs. 4 und Abs. 9 BauNVO), kann offenbleiben. Näher dürfte \nliegen, im Angesicht der konkreten planungsrechtlichen \nZulässigkeitsbestimmungen die Frage zu beantworten, ob das \nVorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die \nGenehmigungsfrage erneut aufwirft. Der Antragsteller will sein \nVorhaben in einem Gewerbegebiet verwirklichen. Im \nGewerbegebiet sind großflächige Einzelhandelsbetriebe gleich \nwelchen Sortiments bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. § 11 \nAbs. 3 Satz 1 BauNVO). Die streitige Änderung des Sortiments \ntrifft mithin nicht auf eine bauplanungsrechtliche \nFestsetzung, die schon allein für die Zulässigkeit von \nBetrieben nach deren Sortiment differenziert. Jedoch ist \nunabhängig davon das Warenangebot des Betriebs \nbauplanungsrechtlich relevant. Außerhalb von Kerngebieten und \nvon für sie festgesetzten Sondergebieten sind großflächige \nEinzelhandelsbetriebe unzulässig, wenn sie sich nach Art, Lage \noder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung \nund Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Auswirkungen \nin diesem Sinne sind insbesondere Auswirkungen auf die \ninfrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die \nVersorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Betriebe \nsowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der \nGemeinde oder in anderen Gemeinden. Derartige Auswirkungen \nsind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 qm \nüberschreitet. Diese Regel gilt aber nicht, wenn Anhaltspunkte \ndafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als \n1.200 qm Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 qm \nGeschoßfläche nicht vorliegen. Dabei sind in bezug auf die \ngenannten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe \nder Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der \nverbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das \nWarenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 \nBauNVO). Mithin ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung \neines großflächigen Einzelhandelsbetriebes außerhalb eines \nfestgesetzten Sondergebiets und außerhalb eines Kerngebiets \nnicht nur das Maß baulicher Nutzung (Geschoßfläche), sondern \ngerade auch das Warenangebot zu berücksichtigen. Mit Blick auf \ndas Warenangebot sind die Auswirkungen des Betriebes auf die \nin § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Belange zu prüfen. Die \nÄnderung des Warenangebots macht eine erneute Prüfung dieser \nArt erforderlich. Die Änderung des Warenangebots kann dazu \nführen, daß die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Belange \nstärker oder anders als bisher berührt werden. Bereits damit \nist die Genehmigungsfrage unter bauplanungsrechtlichen \nGesichtspunkten erneut aufgeworfen. Zugleich ergibt sich \ndaraus, daß mit der Aufnahme des Sortiments in die \nBaugenehmigung die Art der Nutzung und deren Variationsbreite \nfestgelegt wird, mit der Folge, daß bei einem vollständigen \nAuswechseln des Sortiments ein anderes Vorhaben beabsichtigt \nist, das von der erteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckt \nwird. \n\n28\n\nUnerheblich ist, ob sich der Wechsel des Warenangebots im \nkonkreten Fall tatsächlich stärker oder anders auf die in § 11 \nAbs. 3 BauNVO bezeichneten Belange auswirkt. Eine \nNutzungsänderung liegt bereits dann vor, wenn solche \nAuswirkungen sich ergeben können. Es ist gerade Aufgabe des \ndann erforderlichen Genehmigungsverfahrens, zu prüfen, ob \nderartige Auswirkungen tatsächlich zu erwarten sind und welche \nrechtlichen Folgerungen daraus für die Genehmigungsfähigkeit \ndes Vorhabens zu ziehen sind.\n\n29\n\nDer Übergang von einem Bau-, Hobby- und Gartencenter zu \neinem Sonderpostenmarkt erfüllt schließlich den Begriff der \nNutzungsänderung unabhängig davon, daß bauliche Änderungen an \ndem Gebäude nicht beabsichtigt sind. Nutzungsänderung ist nur \nein solcher Vorgang, der die Merkmale des Vorhabenbegriffs \nerfüllt. Der Vorhabenbegriff setzt voraus, daß der als \nNutzungsänderung zu beurteilende Vorgang von dem Nutzer \nveranlaßt, ihm zuzuordnen ist. Die bisherige Nutzung muß \naufgegeben worden sein. Eine Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse, die dazu führt, daß eine Anlage nunmehr \nbebauungsrechtlich anders zu beurteilen ist als bisher, stellt \nals solche keine Nutzungsänderung dar. Das soll auch dann \ngelten, wenn der Betrieb der Anlage intensiviert wird, ohne \ndaß der Betreiber etwas an den für die Bestimmung der \nNutzungsart maßgeblichen Merkmalen ändert,\n\n30\n\nso Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -.\n\n31\n\nDer Wechsel des Sortiments erfüllt den Vorhabenbegriff. \nDieser Vorgang ist von dem Nutzer veranlaßt und ihm \nzuzuordnen. Die bisherige Nutzung - hier als Bau-, Hobby- und \nGartencenter - wird aufgegeben. Die Anlage wird nicht \nlediglich intensiver als bisher genutzt. Geändert wird \nvielmehr ein Merkmal, das für die Bestimmung der Nutzungsart \nmaßgebend ist. Zu diesen Merkmalen gehören - wie dargelegt - \nnicht allein die in Maß und Zahl ausdrückbaren Merkmale \nbaulicher Anlagen, sondern auch das feilgehaltene \nWarenangebot. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-29/10-b-417-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-29/10-b-417-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307793","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.203370+00:00"}}