{"status":"available","doknr":"OLD307807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0326.2A835.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"2 A 835/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Soweit die Kläger die \n\"Nichtberück-sichtigung menschlicher und humanitärer \nGesichtspunkte\" (unzu-reichende ärztliche Versorgung im \nHerkunftsgebiet, Rückkehr in ein existentielles Nichts, \nschweres Kriegsfolgenschicksal sowie das hohe Alter der \nKläger) anführen, genügt der Hinweis, daß es auf diese \nGesichtspunkte nicht ankommt, soweit die \nTatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung oder Rücknahme \neines Aufnahmebescheides im Streit stehen. Die vom \nVerwaltungsgericht nicht beanstandete Ermessensausübung des \nBundesverwaltungsamtes im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG greifen \ndie Kläger nicht an. Ob die Kläger nach bestandskräftiger \nRücknahme des Aufnahmebescheides in das Aussiedlungsgebiet \nzurückkehren müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. \n\n4\n\nDie Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht \nhabe nicht beachtet, daß zugunsten der Kläger § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG eingreife. Insoweit fehlt es jedoch an einer den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden \nDarlegung des Zulassungsgrundes, weil die Kläger den \nSachverhalt nicht aufarbeiten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG \ngelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nals erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen \nder Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war. Der Kläger hat jedoch im Verlauf des Verfahrens \nmehrfach angegeben, er habe seit seiner Geburt im Jahre 1925 \nbis zur Verschleppung der Familie nach Kasachstan im Jahre \n1931 mit seinen Eltern deutsch gesprochen und jedenfalls bis \n1941 mit seinem Vater und seinem Bruder zusammengelebt. Im \nDorf hätten insgesamt drei Familien gewohnt. Im Antrag auf \nZulassung der Beschwerde im Verfahren 2 B 394/99 vom \n17. Februar 1999 wird behauptet, die Familie des Klägers habe \nsich die russische Sprache erst nach der Deportation im Jahre \n1931 angeeignet. Daraus folgt, daß eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache bis zur Selbständigkeit des Klägers möglich \nund zumutbar war. Dementsprechend hat der Kläger mehrfach \nbehauptet, er habe in dieser Zeit in seiner Familie und mit \nden anderen deutschen Familien deutsch gesprochen. Auch im \nangefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes werden die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG geprüft und unter \nHinweis auf den Vortrag des Klägers verneint. Das alles wird \nin der Antragsschrift nicht aufgegriffen, so daß insoweit \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht erkennbar sind. \n\n5\n\nDie von den Klägern noch angeführte \"mangelnde \nSachaufklärung\", mit der möglicherweise ein Verfahrensmangel \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden \nsoll, bezieht sich auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG und ist aus den soeben genannten Gründen nicht \nordnungsgemäß dargelegt. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergeht gemäß § 13 Abs. 1 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG.) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-26/2-a-835-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-26/2-a-835-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307807","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.296352+00:00"}}