{"status":"available","doknr":"OLD307797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0326.18B501.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"18 B 501/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, weil er formell nicht \nden Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entspricht. Dem \ndarin aufgestellten Darlegungserfordernis wird nicht \nentsprochen, wenn - wie hier - in Verkennung des \nrechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung \neines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde \ndie Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen \nwird, ohne - was regelmäßig erforderlich ist - zwischen den \neinzelnen benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden.\n\n3\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 12. August \n1997 - 18 B 216/97 -.\n\n4\n\nZwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, \nwenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen läßt,\n\n5\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, \n\n6\n\nund sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den \naufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung \nscheidet jedoch schon infolge der sich teilweise \nüberschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe \nregelmäßig aus, wenn die Begründung des Zulassungsantrags \n- wie hier - geeignet ist, sich auf mehrere Zulassungsgründe \nzu erstrecken. \n\n7\n\nDas Antragsvorbringen ist aber auch unabhängig von den \nvorstehenden Ausführungen in der Sache nicht geeignet, die \nZulassung der Beschwerde zu rechtfertigen. Die \nAntragsbegründung wendet sich vornehmlich gegen die Annahme \neiner Wiederholungsgefahr und verweist zur Begründung auf die \nStellungnahmen der Bewährungshelfer, des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt W. sowie auf den Beschluß des \nAmtsgerichts W. vom 22. Juli 1998. Mit diesen Ausführungen \nzeigt der Antragsteller jedoch keine Rechtsfehler des \nangefochtenen Beschlusses auf. Das Verwaltungsgericht hat \n- selbständig entscheidungstragend - sowohl die \nVollziehungsanordnung als auch die schwerwiegenden Gründe im \nSinne des § 48 Abs. 1 AuslG unter generalpräventiven \nGesichtspunkten geprüft. Bezüglich des Sofortvollzugs hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des \nSenats \n\n8\n\n- vgl. Senatsbeschluß vom \n24. Februar 1998 - 18 B 1466/96 -\n\n9\n\nhingewiesen, wonach schwerwiegende generalpräventive \nAusweisungsgründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG in der Regel \nauch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung \nrechtfertigen. Weder dies noch die vom Verwaltungsgericht \nebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention \nbejahten schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG \nwerden von der Antragsbegründung ernsthaft in Zweifel gezogen. \nIm übrigen sind die Ausführungen in der Antragsschrift aber \nauch nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr aus derzeitiger \nSicht zu verneinen. Denn insoweit fehlen belegbare Angaben \ndazu, daß der Antragsteller die als besondere \nGefahrensituation beurteilte Drogenabhängigkeit inzwischen \nüberwunden hat. Insbesondere vermögen weder die angeführten \nStellungnahmen des Bewährungshelfers Wolf, die auch durch die \njüngste Stellungnahme der Bewährungshelferin Frau Hahn im \nwesentlichen bestätigt wird, noch die schriftliche \nStellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt W. vom \n10. Dezember 1997 Gegenteiliges zu belegen. Es ist weder \ndargelegt noch sonst erkennbar, daß sich der Antragsteller zur \nÜberwindung seiner Drogensucht einer Therapie unterzogen \nhätte. \n\n10\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller auch keine Umstände \nvorgetragen, die in Abweichung von dem erstinstanzlichen \nBeschluß die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen \nkönnten. \n\n11\n\nSchon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen liegt ein \ndie Zulassung der Beschwerde rechtfertigender Verfahrensmangel \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Der behauptete \nVerfahrensmangel führt aber auch deshalb nicht auf einen \nZulassungsgrund, weil die vom Antragsteller gerügte \nUnterlassung einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel darstellt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ \n1993, 565 (566); OVG NW, Beschluß vom \n1. April 1998 - 19 B 438/98 -.\n\n13\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, \n§§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-26/18-b-501-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-26/18-b-501-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307797","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.540825+00:00"}}