{"status":"available","doknr":"OLD307822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.2B532.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"2 B 532/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.ooo,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Antragsbegründung \nist weder geeignet, die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses noch die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) zu begründen. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung allein mit der rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Begründung abgelehnt, es fehle an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Sinne des § 123 \nAbs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Begründung des \nZulassungsantrages läßt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Begründung nicht erkennen.\n\n3\n\nEin Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. \nEine Einbeziehung des Antragstellers in den seinen Eltern am \n29. November 1995 erteilten Aufnahmebescheid kommt nicht in \nBetracht, nachdem diese am 7. Februar 1996 die \nAussiedlungsgebiete auf verlassen und anschließend in der \nBundesrepublik Deutschland auf Dauer ihren ständigen \nAufenthalt genommen haben. Selbst wenn man zugunsten des \nAntragstellers, der sich zur Zeit in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhält, davon ausgeht, daß er sich auf eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 2. Alternative BVFG \nberufen kann, liegen die übrigen Voraussetzungen dieser \nVorschrift, nämlich die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG nicht vor. Danach sind der Ehegatte und die Abkömmlinge \neiner Person im Sinne des Satzes 1 auf Antrag in den \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Dieser Anspruch steht der \neinzubeziehenden Person als eigenständiger Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides im Wege der Einbeziehung \nzu, den diese selbst geltend machen muß. Es handelt sich \n- anders als bei § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltenden Fassung - nicht um einen Anspruch der Bezugsperson. \n\n4\n\nDer vom Antragsteller am 25. April 1996 gestellte Antrag \nauf Aufnahme ist - soweit er die hier allein im Streit \nbefindliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern \nbetrifft - unbegründet, weil die Eltern des Antragstellers als \ndessen Bezugspersonen das Aussiedlungsgebiet bereits - und \nzwar sogar vor der Antragstellung - endgültig verlassen haben. \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge \n\"von Personen im Sinne des Satzes 1\" anwendbar. Nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur \"Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen.\" Die Verweisung auf \"Personen im \nSinne des Satzes 1\" bezieht sich umfassend auf die in Satz 1 \ngetroffene Regelung mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht \nnur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der \nEinbeziehung auch noch ihren \"Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten\" haben muß.\n\n5\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, so \nauch BVerwG, Beschluß vom 20. Januar \n1999 - 5 B 11.99 -.\n\n6\n\nSelbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen \nwird, daß dann eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege \ngemäß § 27 Abs. 2 BVFG erfolgen kann, wenn die Bezugsperson, \ndie vor der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nausgereist ist, sich auf eine besondere Härte berufen kann, \nsteht dem Antragsteller kein Anspruch auf Einbeziehung zu. \nDenn die Eltern des Antragstellers als Bezugspersonen können \nsich auf eine besondere Härte nicht berufen. Es ist weder \ndargelegt noch ersichtlich, daß ihnen ein weiterer Aufenthalt \nim Vertreibungsgebiet nicht zumutbar war.\n\n7\n\nEine besondere Härte ergibt auch nicht aus \nVertrauensgesichtspunkten. Denn die Eltern des Antragstellers \nkonnten bei ihrer Ausreise nicht berechtigter Weise davon \nausgehen, daß ihr Sohn mit seiner Familie auch ein Recht auf \nAufnahme in der Bundesrepublik Deutschland haben würde, zumal \nder Antragsteller bis zur Ausreise seiner Eltern noch nicht \neinmal einen Antrag Aufnahme gestellt hatte. Ein solcher \nAntrag ergibt sich nicht daraus, daß die Eltern des \nAntragstellers in dem von ihnen ausgefüllten Antrag auf Seite \n51 des Formulars unter der Rubrik \"Angaben zu den Kindern ab \n16 Jahre\" den Antragsteller angegeben haben. Abgesehen davon, \ndaß der Antragsteller den Antrag seiner Eltern nicht \nmitunterzeichnet hat, so daß darin kein vom ihm gestellter \nAntrag gesehen werden kann, ergibt sich bereits aus dem \nWortlaut des Formulars, daß in dieser Rubrik lediglich Angaben \nzu den Kindern ab sechzehn Jahren der Antragsteller gemacht \nwerden; von einem Antrag auf Aufnahme auch für diese Personen \nist nicht die Rede. Dies folgt aus dem Vergleich mit der die \njüngeren Kinder des Antragstellers betreffenden vorhergehenden \nSeite des Formulars (Seite 50), die die Überschrift trägt \n\"Angaben zu den Kindern unter sechzehn Jahren, für die die \nAufnahme beantragt wird\". \n\n8\n\nDem Antragsteller oder seinen Eltern ist auch keine \nverbindliche Zusicherung erteilt worden, daß der Antragsteller \nnach der Ausreise seiner Eltern in die Bundesrepublik \nDeutschland aufgenommen werden würde. Sollte - wie die \nProzeßbevollmächtigten des Antragstellers in der \nAntragsbegründung ausgeführt haben - ein Bediensteter des \nBundesverwaltungsamtes dem Vater des Antragstellers bei seiner \nEinreise erklärt haben, er könne ohne Kinder ausreisen, diese \nkönnten nachkommen, wenn über den Antrag entschieden worden \nsei, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine \nderartige Zusicherung. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die \nEltern des Antragstellers bereits ihren Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten aufgegeben, so daß schon deswegen eine \nEinbeziehung nicht mehr möglich gewesen wäre.\n\n9\n\nDer Vortrag des Antragstellers, die Sache habe auch \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, bezieht sich auf das Hauptsacheverfahren, \nnicht jedoch auf das in der Rechtsmittelinstanz allein \nanhängige (Neben-) Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung. Denn die in der Begründung des Zulassungsantrages \ninsoweit angesprochenen Fragen betreffen die in § 27 BVFG \nenthaltene Regelung über die Einbeziehung. Die Zulassung der \nBeschwerde im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt jedoch nur in Betracht, \nwenn Zulassungsgründe speziell für dieses Verfahren dargelegt \nwerden. Solche Zulassungsgründe können sich im Verfahren auf \nErlaß einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur auf \nspeziell das Eilverfahren und seine Beurteilungsgrundlagen im \nSinne des § 123 Abs. 1 VwGO bezogene Fragestellungen \nerstrecken.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 25. Februar 1997 - 15 B \n265/97 -; Verwaltungsgerichtshof für \ndas Land Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 -; \nebenso für das \nProzeßkostenhilfeverfahren OVG NW, \nBeschlüsse vom 17. April 1997 - 22 E \n327/97 -, vom 4. Juli 1997 - 2 E 525/97 \n- und vom 20. Mai 1998 - 2 B 2962/97 -\n.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/2-b-532-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/2-b-532-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307822","retrieved":"2026-07-09 03:36:37.652457+00:00"}}