{"status":"available","doknr":"OLD307821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.1A4470.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"1 A 4470/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Umsetzungen der Beschäftigten W. , S. , L. , \nK. , X. , I. , Q. und B. durch die Anordnung des Beteiligten vom 14. Juli 1997 \ndas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt haben.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 20. Januar 1997 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des \nAntragstellers zu der beabsichtigten Privatisierung des \nstädtischen Reinigungsdienstes. Da der Antragsteller seine \nZustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom \n15. Mai 1997 endgültig verweigerte, rief der Beteiligte die \nEinigungsstelle an. Nachdem diese am 23. Juni 1997 eine \nEntscheidung getroffen hatte, beschloß der Rat am 25. Juni \n1997, die Gebäudereinigung sukzessive sozialverträglich für das \nPersonal zu privatisieren. Mit Dringlichkeitsbeschluß vom \n1. Juli 1997 wurden u. a. die bis dahin von städtischen \nBeschäftigten vorgenommenen Reinigungsarbeiten verschiedener \nSchulen und städtischer Ämter an private \nGebäudereinigungsfirmen vergeben und im Anschluß daran \nentsprechende Verträge abgeschlossen. Hinsichtlich der Frage, \nob die Privatisierung der Gebäudereinigungsarbeiten in \nbestimmten städtischen Objekten durch Abschluß von Verträgen \nmit privaten Reinigungsfirmen nach dem 1. Juli 1997 der \nMitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat, schwebt \nzwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren (34 K \n10093/97.PVL VG Düsseldorf / 1 A 4469/98.PVL OVG NW). \n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 1997 teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller und einer Reihe von im Reinigungsdienst \nbeschäftigten städtischen Bediensteten mit, daß letztere ab dem \n18. August 1997 an anderen Einsatzorten eingesetzt werden \nsollten. Im einzelnen wurden ohne Beteiligung des \nAntragstellers folgende Veränderungen vorgenommen:\n\n5\n\nName altes Objekt neues Objekt\n\n6\n\nW. K. -T. Gymn. D. -L. -Schule\nS. K. -T. Gymn. D. -L. -Schule\nL. K. -T. Gymn. N. \nK. K. -T. Gymn. X. \nX. M. N. \nI. M. N. \nQ. Sozialamt Rathaus\nB. Sozialamt Rathaus\n\n7\n\nDas Sozialamt der Stadt L. ist in einem Gebäude in der \nU. straße untergebracht, während sich das Rathaus in \nder L. straße befindet. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 11. Dezember 1997 ein \nBeschlußverfahren eingeleitet, das die Frage der \nMitbestimmungspflichtigkeit der Privatisierung der \nGebäudereinigungsarbeiten und der Umsetzung der bereits \nerwähnten Beschäftigten betraf. Im Anhörungstermin am 20. \nAugust 1998 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das \nVerfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes zur \ngesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Durch den \nangefochtenen Beschluß hat die Fachkammer den Antrag,\n\n9\n\nfestzustellen, daß die Umsetzung der \nBeschäftigten W. , S. , \nL. , K. , X. , I. , \nQ. und B. durch die Anordnung \ndes Beteiligten vom 14. Juli 1997 das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \nverletzt hat,\n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vom \nAntragsteller als mitbestimmungspflichtig angesehene Maßnahme \nerfülle keinen Mitbestimmungstatbestand. Insbesondere lägen die \nVoraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW nicht vor. \nDie betroffenen Beschäftigten seien im Sinne der genannten \nVorschrift nicht umgesetzt worden. Eine \nmitbestimmungspflichtige Umsetzung liege vor, wenn ein \nArbeitnehmer von seinem bisherigen Dienstposten abberufen und \nihm ein anderer Dienstposten zugewiesen werde. Der Einsatz der \nbetroffenen Reinigungskräfte in einem anderen Gebäude als \ndemjenigen, in dem sie bisher ihre Arbeit getan hätten, sei \nkein Dienstpostenwechsel mit Zuweisung anderer Aufgaben. Nach \nden vom Beteiligten vorgelegten Verträgen hätten die \nbetroffenen Beschäftigten die Aufgabe, städtische Gebäude oder \n\"weitere Objekte der Stadt\" zu reinigen. Die \nArbeitsverpflichtung sei in keinem Fall auf einen bestimmten \nStandort beschränkt. Der innegehabte Arbeitsplatz sei danach \ngeprägt von der Tätigkeit als Reinigungskraft und von der \nMöglichkeit des flexiblen Einsatzes dort, wo in städtischen \nGebäuden Reinigungskräfte gebraucht würden. Das gelte auch \ndann, wenn die Betroffenen bisher im wesentlichen oder \nausschließlich in einem bestimmten Gebäude tätig gewesen seien. \nEin räumlich fixierter Einsatz sei nicht Inhalt der \nArbeitsverträge. Die räumliche Verlagerung des Einsatzortes \ngeschehe im Rahmen der wahrzunehmenden Aufgaben, nicht durch \neine Umsetzung. Im Arbeitsplatz einer Reinigungskraft bei der \nStadt L. sei ein möglicher Ortswechsel angelegt, was der \nArbeitnehmer von vornherein wisse. Es reiche nicht aus, daß der \nBedienstete dieselbe Tätigkeit in derselben Dienststelle in \neinem anderen Raum oder Gebäude ausführe. Die lediglich \nräumliche Verlegung des Arbeitsplatzes sei keine Umsetzung. \n\n11\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 2. September 1998 zugestellten Beschluß haben diese am 25. \nSeptember 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach \nVerlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n18. November 1998 im wesentlichen wie folgt begründet: Unter \nUmsetzung sei die Abberufung vom bisherigen Dienstposten und \ndie Zuweisung eines anderen Dienstpostens zu verstehen. \nAllerdings müsse der Wechsel des Arbeitsplatzes den Betroffenen \ndazu zwingen, unter veränderten personellen Bedingungen andere \nAufgaben zu erfüllen. Danach seien die streitgegenständlichen \nMaßnahmen als Umsetzungen anzusehen. Die betroffenen \nBeschäftigten träfen am neuen Arbeitsplatz ein anderes \npersönliches Umfeld vor. Sie hätten es mit anderen \nAnsprechpartnern, z. B. Hausmeistern, zu tun. Schließlich sei \nnicht auszuschließen, daß sich die Art und Weise der Arbeit und \ndie Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes änderten. Der Bereich, in \ndem ein Beschäftigter gemäß seinem Arbeitsvertrag eingesetzt \nwerden könne, sei nicht mit dem konkreten Dienstposten \nidentisch, bei dessen Änderung eine Umsetzung vorliege. Das \nPersonalvertretungsrecht eröffne dem Personalrat die \nMitbestimmung auch bei einer Veränderung des Einsatzortes, die \nnach dem Arbeitsvertrag zulässig sei. Die Unterscheidung \nzwischen einer arbeitsvertraglich zulässigen Zuweisung eines \nanderen Arbeitsplatzes und der mitbestimmungspflichtigen \nUmsetzung sei sinnvoll, da der Beschäftigte sonst schutzlos \nsei, wenn er an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden \nsolle, der für ihn eindeutig Nachteile mit sich bringe. \n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund dem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Die Arbeitsplätze der Reinigungskräfte seien \nnicht auf bestimmte Objekte beschränkt. Es könne auch nicht auf \nrechtlich nicht faßbare Vorlieben und Gewohnheiten abgestellt \nwerden, sondern es komme auf solche Umstände an, die den \nArbeitsplatz prägten. Änderten sich die Umstände des \nArbeitsplatzes nicht, läge keine Umsetzung vor. Aufschlußreich \nsei, daß gerade Frau W. , bei der nach dem Vorbringen \ndes Antragstellers infolge der streitgegenständlichen Maßnahme \nbesondere Nachteile eingetreten seien, ausdrücklich darum \ngebeten habe, künftig in der D. -L. -Schule \nbeschäftigt zu werden. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der im \nParallelverfahren 34 K 10093/97.PVL (= 1 A 4469/98.PVL OVG NW) \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten sowie der \nGerichtsakten 34 L 3904/97.PVL und 34 L 3931/97.PVL VG \nDüsseldorf Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die \nstreitgegenständlichen Maßnahmen haben entgegen der Ansicht der \nFachkammer der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. \n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag \ngestellt, da sich die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht in \nder Weise erledigt haben, daß sie sich nicht mehr regeln \nließen. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich \nist, muß zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n23\n\nDies ist bei den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht der \nFall. Hieran ändert auch nichts, daß zwischenzeitlich \nverschiedene Privatreinigungsfirmen mit der Reinigung der \nObjekte, in denen die im Beschlußtenor genannten Beschäftigten \nbisher eingesetzt waren, beauftragt worden sind. Die \nBeschäftigten können zumindest nach Kündigung der Verträge mit \nden Reinigungsfirmen wieder mit ihren früheren Aufgaben betraut \nwerden. Aber selbst wenn man hiervon absieht, sind jedenfalls \nhinsichtlich der neuen Einsatzorte der betroffenen \nBeschäftigten abweichende Regelungen möglich. Von einer \nendgültigen Erledigung der streitgegenständlichen Maßnahmen, \ndie jede Beteiligung des Antragstellers unmöglich macht, kann \ndaher keine Rede sein.\n\n24\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n25\n\nBei den streitgegenständlichen Maßnahmen handelt es sich um \nmitbestimmungspflichtige Umsetzungen iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW. Dadurch, daß der \nBeteiligte den Antragsteller nicht beteiligt hat, hat er dessen \nMitbestimmungsrecht verletzt. \n\n26\n\nGemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand \n- LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Umsetzung innerhalb der \nDienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. \n\n27\n\nDer Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er \nentstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die \nAuslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu orientieren hat. \nAls Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das \nstatusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten \nSinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens \n(funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde \nverstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen \nSinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des \ndem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, daß eine \nAbberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung \neines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der \nArbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche \nBegriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist \ndamit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der \nBehörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der \ndurch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung \noder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu \nverstehen ist. \n\n28\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, \n339, und vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 \nRdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n29\n\nVon der ebenfalls mit einem Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Versetzung \nunterscheidet sich die Umsetzung im wesentlichen dadurch, daß \nsie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.\n\n30\n\nAllerdings stellt nicht jeder Dienstposten-/Arbeitsplatz- \nwechsel, der die zeitlichen und räumlichen Anforderungen des \nMitbestimmungstatbestandes erfüllt, eine \nmitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Ausschlaggebend ist \nvielmehr, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn \nzwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere \nAufgaben zu erfüllen. \n\n31\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n72 RdNr. 139 unter Hinweis auf den \nBeschluß des BVerwG vom 3. April 1984 \n- 6 P 3.83 -.\n\n32\n\nDie Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der \nBeschäftigten, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung \nBetroffenen.\n\n33\n\nVgl. zur Versetzung: BVerwG, \nBeschluß vom 23. Februar 1989 - 2 C \n8.88 -, DVBl. 1989, 773, 774; \nCecior/Dietz/ Vallendar, aaO, § 72 \nRdNr. 143.\n\n34\n\nAusgehend davon stellen sich die streitgegenständlichen \nMaßnahmen als Umsetzungen dar. Den betroffenen Beschäftigten \nwaren an ihren bisherigen Einsatzorten bestimmte \nAufgabenbereiche zugewiesen. Diese Aufgabenbereiche sind ihnen \nauf Dauer, jedenfalls für eine Dauer von mehr als drei Monaten, \nentzogen worden. Gleichzeitig sind ihnen innerhalb der \nStadtverwaltung L. neue Aufgabenbereiche an ihren jetzigen \nEinsatzorten zugewiesen worden. \n\n35\n\nDie streitgegenständlichen Maßnahmen zwingen die Betroffenen \nauch zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes dergestalt, daß sie \nunter veränderten personellen Bedingungen ihre - anderen - \nAufgaben zu erfüllen haben. Die betroffenen Beschäftigten \ntreffen an ihrem jeweiligen neuen Einsatzort auf andere \nweisungsbefugte Personen und müssen sich in andere, häufig \nfestgefügte Gruppen von Beschäftigten einfügen. \n\n36\n\nDarauf, ob die zu verrichtende Tätigkeit, die Reinigung von \nRäumen, am bisherigen und am neuen Einsatzort im wesentlichen \ngleich ist, kommt es nicht an. Denn die Zuweisung eines anderen \nDienstpostens unterliegt als Umsetzung auch dann der \nMitbestimmung, wenn sich der neue Arbeitsplatz von dem \nbisherigen nach Art und Inhalt nicht wesentlich unterscheidet. \n\n37\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 11. \nNovember 1982 - CL 51/81 -; Cecior/ \nDietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n138.\n\n38\n\nOb einzelne Beschäftigte mit ihrer Umsetzung einverstanden \ngewesen sind, ist unerheblich. Das Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrats besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der \nbetroffene Beschäftigte mit der Maßnahme einverstanden ist. \n\n39\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, \n§ 72 RdNr. 246.\n\n40\n\nEtwas anderes gilt nur in den in § 72 Abs. 1 Satz 4 LPVG NW \ngenannten Fällen. Der hier maßgebliche § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \n- 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW ist in dieser \nVorschrift nicht genannt.\n\n41\n\nEs ist auch unerheblich, ob die betroffenen Beschäftigten \naufgrund ihrer Arbeitsverträge individualrechtlich zur \nArbeitsleistung auch in anderen städtischen Objekten \nverpflichtet sind. Der kollektive Schutz gemäß § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW bei einer \nUmsetzung besteht unabhängig von der arbeitsrechtlichen \nVerpflichtung des betroffenen Arbeitnehmers. Dafür, daß das dem \nPersonalrat zustehende Kollektivrecht bei einer Umsetzung vom \nUmfang der individualrechtlichen Verpflichtung des betroffenen \nArbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag abhängig sein soll, \nbestehen keine Anhaltspunkte. Entscheidend für das Bestehen \neines Mitbestimmungsrechts ist allein, ob die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NW erfüllt sind. Dies ist \njedoch, wie ausgeführt, der Fall.\n\n42\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n43\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/1-a-4470-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/1-a-4470-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307821","retrieved":"2026-07-09 03:36:37.551396+00:00"}}