{"status":"available","doknr":"OLD307820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.1A4469.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"1 A 4469/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Reinigungsdienst bei der Stadt L. war im Jahre 1996 \nderart gestaltet, daß die städtischen Gebäude etwa je zur \nHälfte von städtischen Beschäftigten und von privaten \nGebäudereinigungsunternehmen gereinigt wurden. Eine \nUntersuchung des städtischen Reinigungsdienstes durch den \nBeteiligten kam in ihrem Abschlußbericht vom 13. Januar 1997 zu \ndem Ergebnis, daß die Reinigung durch Fremdfirmen wesentlich \nkostengünstiger durchgeführt werden könne als durch städtische \nBeschäftigte.\n\n4\n\nIm Hinblick auf dieses Ergebnis der Untersuchung beantragte \nder Beteiligte unter dem 20. Januar 1997 die Zustimmung des \nAntragstellers zur Privatisierung des gesamten städtischen \nReinigungsdienstes. Zur Information des Antragstellers fügte \nder Beteiligte den Bericht vom 13. Januar 1997 bei. Aus einer \nder Anlagen dieses Berichts ergibt sich im einzelnen, in \nwelchen Gebäuden die Reinigungsarbeiten durch städtische \nBeschäftigte vorgenommen werden und wieviele Beschäftigte dort \njeweils eingesetzt sind. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, in \ndem zwischen den Beteiligten insbesondere über den Umfang der \nerforderlichen Unterrichtung unterschiedliche Auffassungen \nbestanden, legte der Beteiligte dem Antragsteller zusätzlich \nu. a. noch eine Liste mit den Namen, den Eintrittsdaten und den \nGeburtsdaten der einzelnen im Reinigungsdienst tätigen \nBeschäftigten vor. \n\n5\n\nNachdem der Antragsteller seine Absicht, der Maßnahme nicht \nzustimmen zu wollen, mitgeteilt hatte, wurde die Angelegenheit \nam 5. Mai 1997 erörtert, ohne daß eine Verständigung erzielt \nwerden konnte. \n\n6\n\nAm 7. Mai 1997 beschloß der Rat der Stadt L. , \ngrundsätzlich und in Kenntnis des noch nicht abgeschlossenen \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahrens die Gebäudereinigung \nsukzessive sozialverträglich für das Personal zu privatisieren, \nkeine Stundenreduzierungen der unbefristet beschäftigten \nMitarbeiterinnen im Reinigungsdienst vorzunehmen und keine \nKündigungen unbefristet beschäftigter Mitarbeiterinnen \nauszusprechen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. Mai 1997 lehnte der Antragsteller die \nZustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme endgültig ab. Dazu \nführte er im wesentlichen an: Ihm seien erforderliche \nUnterlagen nicht vorgelegt worden. Der Vertrauensmann der \nSchwerbehinderten sei bisher noch nicht am Verfahren beteiligt \nworden. Aufgrund eigener Ermittlungen habe sich herausgestellt, \ndaß sich die Verhältnisse der bei den privaten Reinigungsfirmen \nbeschäftigten Frauen nicht verbessert hätten. Die vom \nBeteiligten vorgegebenen Reinigungsleistungen von 240 qm je \nStunde hätten wegen des sich darin zeigenden Verzichts auf \nQualität einen erhöhten Renovierungsbedarf zur Folge. Im \nHinblick auf die Minimalentlohnung und tarifvertraglich \nungeschützten Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung \nbedeute die Privatisierung des städtischen Reinigungsdienstes \neine Umgehung der für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen \nTarifverträge. Eine kostengünstige Eigenreinigung sei durch \neine Neuorganisation des Reinigungsdienstes möglich. \n\n8\n\nDaraufhin rief der Beteiligte mit Schreiben vom 16. Mai 1997 \nunter Auseinandersetzung mit den Gründen des Antragstellers für \ndessen Zustimmungsverweigerung die Einigungsstelle an und \nbeantragte, dem Rat der Stadt L. zu empfehlen, die \nsukzessive Privatisierung des Reinigungsdienstes zu \nbeschließen. Diesen Antrag wies die Einigungsstelle mit \nBeschluß vom 23. Juni 1997 zurück und führte zur Begründung im \nwesentlichen aus: Der Personalrat könne sich nicht auf die \nUnzuständigkeit der Einigungsstelle berufen, da die Frage des \nBestehens eines Mitbestimmungsrechts nicht von der \nEinigungsstelle, sondern im Rahmen eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens von den \nVerwaltungsgerichten zu klären sei. Der Antrag des \nDienststellenleiters sei zurückzuweisen, weil er nicht \nausreichend konkret gefaßt und daher zu unbestimmt sei. Es sei \ndem Personalrat nicht zumutbar und würde auch dessen gesetzlich \nzugewiesene Kompetenzen überschreiten, wenn er sich seiner \nBeteiligungsrechte pauschal begebe, indem er jeden der zur Zeit \nz.B. terminlich noch nicht absehbaren Teilschritte vorab \nbillige. Er habe dann keinen Einfluß mehr auf die zeitliche \nAbfolge der Privatisierung und könne auch nicht mehr \nmitentscheiden, ob Objekte ganz oder teilweise von Privaten \ngereinigt würden. Der Antrag des Dienststellenleiters habe auch \ndeshalb keinen Erfolg, weil der Rat der Stadt bereits vor \nAbschluß des Mitbestimmungsverfahrens und ohne die in § 66 Abs. \n2 Satz 5 LPVG NW vorgeschriebene Kenntnis von der Stellungnahme \ndes Personalrats in seiner Sitzung am 7. Mai 1997 die \nEntscheidung getroffen habe, den Reinigungsdienst zu \nprivatisieren. Es könne nicht festgestellt werden, daß der \nRatsbeschluß unter dem Vorbehalt der Zustimmung des \nPersonalrats gefaßt worden sei.\n\n9\n\nNoch bevor die schriftlichen Gründe des Beschlusses der \nEinigungsstelle vorlagen, beschloß der Rat am 25. Juni 1997, \nnachdem er durch den Beteiligten über den Abschluß des \nEinigungsstellenverfahrens informiert worden war, die \nGebäudereinigung sukzessive sozialverträglich für das Personal \nzu privatisieren, keine Stundenreduzierungen der unbefristet \nbeschäftigten Mitarbeiterinnen im Reinigungsdienst vorzunehmen, \nkeine Kündigungen unbefristet beschäftigter Mitarbeiterinnen \nauszusprechen und die Verträge mit den Reinigungsfirmen so zu \ngestalten, daß die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen nur eine \nsozialversicherungspflichtige Beschäftigung wählen können. \n\n10\n\nMit Dringlichkeitsbeschluß vom 1. Juli 1997 wurden u. a. die \nbis dahin von städtischen Beschäftigten vorgenommenen \nReinigungsarbeiten in den Gebäuden K. -T. -Gymnasium, \nGrundschule M. , Haus C. (Amt 50), Haus \nE. (Amt 51), öffentliche Toilettenanlage Marktplatz \nM. und T. am S. -Spielplatz an private \nGebäudereinigungsfirmen vergeben und im Anschluß daran \nentsprechende Verträge abgeschlossen. \n\n11\n\nDaraufhin suchte der Antragsteller am 16. Juli 1997 unter \nGeltendmachung eines ihm hinsichtlich dieser \nPrivatisierungsmaßnahmen zustehenden Mitbestimmungsrechts um \nvorläufigen Rechtsschutz nach. Diesen Antrag lehnte die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts mit Beschluß vom 22. August 1997 - 34 L \n3904/97.PVL - ab. Die dagegen erhobene Beschwerde nahm der \nAntragsteller im Hinblick auf die versäumte \nBeschwerdebegründungsfrist am 17. November 1997 zurück. \n\n12\n\nNachdem das Arbeitsgericht Wesel in bislang nicht \nrechtskräftig gewordenen Entscheidungen in der mangelnden \nVorlage der schriftlichen Gründe des Beschlusses der \nEinigungsstelle einen Formfehler des Ratsbeschlusses vom 25. \nJuni 1997 gesehen und deshalb die Unwirksamkeit von \npersonalwirtschaftlichen Maßnahmen, die der Beteiligte im \nZusammenhang mit der Privatisierung des Reinigungsdienstes in \neinzelnen Gebäuden vorgenommen hatte, festgestellt hatte, \nbestätigte der Rat der Stadt am 17. Dezember 1997 - nunmehr in \nKenntnis der schriftlichen Begründung des \nEinigungsstellenbeschlusses - seinen am 25. Juni 1997 gefaßten \nBeschluß. \n\n13\n\nBereits am 11. Dezember 1997 hat der Antragsteller das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n14\n\nfestzustellen, daß die \nPrivatisierung der \nGebäudereinigungsarbeiten in den \nstädtischen Objekten K. -T. -\nGymnasium, Grundschule M. , \nHaus C. (Amt 50), Haus \nE. (Amt 51), öffentliche \nToilettenanlage Marktplatz M. und \nT. am S. -Spielplatz \ndurch Abschluß von Verträgen mit \nprivaten Reinigungsfirmen nach dem 1. \nJuli 1997 der Mitbestimmung unterlegen \nhat,\n\n15\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntragsteller habe keinen Anspruch darauf, bei der Durchführung \nder generell durch Beschlüsse vom 25. Juni und 17. Dezember \n1997 angeordneten Privatisierung der Reinigungsarbeiten in \nallen städtischen Gebäuden erneut mitzubestimmen. Beschließe \ndie Dienststelle, bestimmte üblicherweise von Beschäftigten der \nDienststelle vorgenommene Arbeiten auf Dauer und ausnahmslos \nauf eine private Firma zu übertragen, bedeute dieser \nGrundsatzbeschluß, daß die Arbeitsplätze bei der Behörde \nwegfielen. Wenn die Privatisierung uneingeschränkt und auf \nDauer beschlossen werde und deren Durchführung in Schritten \nerfolge, habe der Personalrat nach der Grundsatzentscheidung \nkein Mitbestimmungsrecht mehr. Anders sei die Rechtslage, wenn \nder Grundsatzbeschluß zur Privatisierung bestimmter Arbeiten \nbeschränkt auf einzelne Objekte gefaßt werde. In diesem Falle \nwerde das Recht auf Mitbestimmung durch jede neue Entscheidung \nausgelöst, mit der weitere Objekte privatisiert werden sollten. \nMaßgebend sei der jeweilige Entschluß der Dienststelle, den die \nPersonalvertretung so hinzunehmen habe, wie er gefaßt werde. \nAusgehend davon sei festzustellen, daß der Beteiligte die \nPrivatisierung der Reinigungsarbeiten in allen in 1997 noch \ndurch städtische Beschäftigte gereinigten Gebäuden beschlossen \nhabe. Irgendwelche Einschränkungen seien den Entschließungen \nder Verwaltung und des Rates nicht zu entnehmen. Die dem \nAntragsteller mit dem Zustimmungsantrag als Anlage zur \nUntersuchung des städtischen Reinigungsdienstes überreichte \nAufstellung enthalte eine genaue Auflistung mit Kennzeichnung \nder noch in der eigenen Reinigung der Stadt befindlichen \nObjekte. In dieser Auflistung seien die im Antrag benannten \nGebäude enthalten und dementsprechend von der Absicht der \nendgültigen Privatisierung auf Dauer erfaßt. Hinsichtlich \ndieser Grundsatzentscheidung sei das Mitbestimmungsverfahren \nbis zu einer Empfehlung der Einigungsstelle durchgeführt \nworden. Verfahrensverstöße lägen nicht vor. Der Antrag sei \neindeutig und hinreichend bestimmt, insbesondere bezeichne er \ndie zu reinigenden Gebäude. Mit dem Beschluß vom 23. Juni 1997 \nsei das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren \nzu der Grundsatzentscheidung der Dienststelle abgeschlossen \ngewesen. Weitere Mitbestimmungsrechte bei den einzelnen \nVertragsabschlüssen bestünden nicht. \n\n16\n\nGegen den den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am \n2. September 1998 zugestellten Beschluß haben diese am 25. \nSeptember 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach der \nVerlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n18. November 1998 begründet.\n\n17\n\nDer Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Dem Rat der \nStadt L. sei es nicht möglich gewesen, sich über die \nEmpfehlung der Einigungsstelle hinwegzusetzen und eine \nwidersprechende Entscheidung zu treffen, da die Einigungsstelle \nihre Zuständigkeit verneint habe. Dem Beteiligten hätte es \ndeshalb oblegen, gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW eine \nEntscheidung im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlußverfahren herbeizuführen. Die Privatisierung der \nReinigungsarbeiten der im Antrag bezeichneten städtischen \nGebäude habe der Mitbestimmung unterlegen. Daß hinsichtlich der \nPrivatisierung eines jeden einzelnen Gebäudes ein \nMitbestimmungsverfahren durchzuführen sei, ergebe sich \ninsbesondere daraus, daß die Übertragung von derartigen \nArbeiten der Dienststelle vorgesehen sei, die \"üblicherweise \n... wahrgenommen werden\". Unter dieses Tatbestandsmerkmal falle \nauch die Auseinandersetzung über die Frage, ob die \nüblicherweise wahrgenommene Aufgabe sich nur auf den konkret zu \nprivatisierenden Arbeitsplatz beziehe oder ob auf die \nAufgabenerfüllung insgesamt in der Dienststelle abzustellen \nsei. Der Fachsenat habe in seiner bisherigen Rechtsprechung für \ndie Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals eine konkrete \nBetrachtungsweise zugrundegelegt. Wegen der unterschiedlichen \nLaufzeit der befristeten Arbeitsverträge der bisher im Dienste \nder Stadt beschäftigten Reinigungskräfte und auch wegen der \nunterschiedlichen Sozialdaten der unbefristet beschäftigten \nReinigungskräfte sei nicht ohne weiteres und nicht im Vorfeld \nerkennbar, welche personellen Konsequenzen die Übertragung der \nReinigung eines einzelnen Objektes für die Beschäftigten haben \nkönne. Sehe man eine Beteiligung an der Grundsatzentscheidung \nals ausreichend an, stehe dem Beteiligten der Weg offen, nach \neigenem Gutdünken zu entscheiden, welche Maßnahmen \nsozialverträglich seien. Damit werde das Mitbestimmungsrecht \nbei Versetzungen und Umsetzungen ausgehöhlt und sinnentleert. \n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund dem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen an: Die \nEinigungsstelle habe sich gerade nicht für unzuständig erklärt, \nsondern eine ablehnende Entscheidung in der Sache selbst \ngefaßt. In der Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle \nheiße es ausdrücklich, daß die Frage der Zuständigkeit offen zu \nbleiben habe. Der Rat der Stadt L. habe sich über die \nablehnende Entscheidung der Einigungsstelle auch nicht ohne \nsorgfältige Prüfung aller Umstände hinweggesetzt. Dies ergebe \nsich aus dem Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 1997. Weiterhin \nverkenne der Antragsteller, daß das Mitbestimmungsverfahren im \nHinblick auf sämtliche Objekte, deren Reinigungsbedarf einer \nPrivatisierung zugeführt werden sollte, durchgeführt worden \nsei. Die ungeklärten personellen Konsequenzen für befristet und \nunbefristet beschäftigte städtische Reinigungskräfte seien \nnicht Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens nach § 72 Abs. 3 \nNr. 7 LPVG NW und würden zudem in keiner Weise angetastet. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren, der \nGerichtsakte 34 L 3904/97.PVL - Verwaltungsgericht Düsseldorf - \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten \n(vier Bände) Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg.\n\n26\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der \nbereits vorgenommenen Privatisierung der Reinigungsarbeiten in \nden im Antrag bezeichneten Gebäuden noch ein \nRechtsschutzinteresse an der Entscheidung über den auf den \nkonkreten Streitfall abstellenden Antrag, da es dem Beteiligten \nmöglich ist, diese Maßnahme rückgängig zu machen.\n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n28\n\nDer Abschluß von Verträgen über die \nGebäudereinigungsarbeiten in den im einzelnen im Antrag \nbezeichneten Objekten mit privaten Reinigungsfirmen in der Zeit \nnach dem 1. Juli 1997 unterlag nicht der Mitbestimmung des \nAntragstellers, da dessen an sich bestehendes \nMitbestimmungsrecht bereits verbraucht war.\n\n29\n\nGrundsätzlich unterliegt die Übertragung von \nReinigungsarbeiten, die bis dahin von Beschäftigten der \nDienststelle durchgeführt worden sind, auf private \nGebäudereinigungsfirmen der Mitbestimmung des Antragstellers. \nEine derartige Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW. Nach \ndieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Übertragung von Arbeiten der \nDienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten \nvorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder \nwirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung).\n\n30\n\nFür die zum Gegenstand des Antrags gemachten Maßnahmen ist \n- wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nzutreffend festgestellt hat - das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers jedoch verbraucht. \n\n31\n\nIn Anerkennung eines dem Antragsteller zustehenden \nMitbestimmungsrechts hat der Beteiligte mit Schreiben vom 20. \nJanuar 1997 ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Dieses \nMitbestimmungsverfahren hatte die Privatisierung des gesamten \nstädtischen Reinigungsdienstes und damit auch die Übertragung \nder Reinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden \nan ein privates Reinigungsunternehmen zum Gegenstand. Es fand \nseinen Abschluß in dem Beschluß der Einigungsstelle vom 23. \nJuni 1997.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann über dieses \nzu der Entscheidung über die umfassende Privatisierung der \nReinigungsarbeiten durchgeführte Mitbestimmungsverfahren hinaus \nnicht die Einleitung eines weiteren Mitbestimmungsverfahrens \nhinsichtlich des Abschlusses der Verträge mit den privaten \nReinigungsfirmen über die Gebäudereinigungsarbeiten in den im \nAntrag bezeichneten Objekten verlangt werden.\n\n33\n\nDenn aus § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW folgt, daß allein der \nDienststellenleiter bestimmt, welche Maßnahme Gegenstand eines \nMitbestimmungsverfahrens sein soll. Dabei liegt es \nausschließlich in seiner Organisationshoheit, ob er bei \nFallgestaltungen der vorliegenden Art für die Privatisierung \nder Reinigungsarbeiten in jedem einzelnen Gebäude ein \ngesondertes Mitbestimmungsverfahren einleitet oder ob er - wie \nvorliegend der Beteiligte - die Privatisierung der \nReinigungsarbeiten in sämtlichen Gebäuden zum Gegenstand eines \neinzigen Zustimmungsantrages macht. Entscheidet er sich für die \nletztgenannte Möglichkeit, setzt er sich dem Risiko aus, daß \nder Personalrat allein deshalb die beantragte Zustimmung \nverweigern kann, weil Bedenken gegen die Privatisierung der \nReinigungsarbeiten in nur einem einzelnen Objekt bestehen. \nDemgegenüber hat diese Vorgehensweise für den \nDienststellenleiter den Vorteil, daß nur ein \nMitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die Privatisierung \ndurchgeführt werden muß. Der Personalrat hat die jeweils vom \nDienststellenleiter getroffene Entscheidung über den Umfang der \nzum Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachten Maßnahme \nzu akzeptieren und seine Entscheidung über die Zustimmung daran \nzu orientieren. \n\n34\n\nVorliegend hat der Beteiligte im Hinblick auf den Bericht \nüber die Untersuchung des städtischen Reinigungsdienstes vom \n13. Januar 1997 die Entscheidung getroffen, sukzessive den \ngesamten noch von städtischen Beschäftigten durchgeführten \nReinigungsdienst an private Gebäudereinigungsfirmen zu \nübertragen, und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des \nAntragstellers beantragt. Im Hinblick auf die Ausgestaltung \ndieses Zustimmungsantrages verbleibt unter dem Gesichtspunkt \ndes Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW \nkein Raum für die Einleitung weiterer Mitbestimmungsverfahren \nhinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über die Übertragung \nder Reinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden. \n\n35\n\nDenn mit der Übertragung von Arbeiten der Dienststelle als \nder mitbestimmungspflichtigen Maßnahme iSd § 72 Abs. 3 Nr. 7 \nLPVG NW wird nicht in jedem Fall erst der beabsichtigte \nAbschluß eines bestimmten Übertragungsvertrages mit einem \nbestimmten Unternehmen/einer bestimmten Privatperson erfaßt. \nDer Mitbestimmungstatbestand greift vielmehr schon dann, wenn \ndem Grunde nach die Entscheidung ansteht, eine bestimmte Art \nvon Arbeiten - hier Reinigungsarbeiten - zu privatisieren und \nwenn dem Personalrat damit der Umfang der Maßnahme und ihre \nBedeutung für die Beschäftigten ersichtlich ist. Das ist hier \naber der Fall. Dem Antragsteller wird durch die \nzusammenfassende Art der Maßnahme, die die Einleitung weiterer \nMitbestimmungsverfahren erübrigt, insbesondere nicht mit Blick \nauf die Bestimmtheit der Maßnahme und den - allerdings ungewiß \nbleibenden - Zeitpunkt ihrer Durchführung die vom \nMitbestimmungstatbestand eingeräumte effektive \nBeteiligungsmöglichkeit genommen. \n\n36\n\nDer Zustimmungsantrag vom 20. Januar 1997 war nicht zu \nunbestimmt. Aus einer der Anlagen des dem Zustimmungsantrag \nbeigefügten Berichts vom 13. Januar 1997 konnte der \nAntragsteller im einzelnen entnehmen, für welche Gebäude die \nPrivatisierung der Reinigungsarbeiten beabsichtigt war und \nwieviele Beschäftigte der Dienststelle davon betroffen sind. \nDurch die im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte Liste \nwaren dem Antragsteller auch die Namen der in diesen Gebäuden \nim Reinigungsdienst tätigen Beschäftigten sowie deren \nEintritts- und Geburtsdaten bekannt. Damit war die vom \nBeteiligten beabsichtigte Maßnahme hinreichend konkretisiert. \nInsbesondere stand damit auch fest, daß die Privatisierung der \nReinigungsarbeiten in den im Antrag bezeichneten Gebäuden \nGegenstand des Mitbestimmungsverfahrens ist. \n\n37\n\nAllein aus dem Umstand, daß für den Antragsteller der genaue \nZeitpunkt der Privatisierung der Reinigungsarbeiten in den \neinzelnen Gebäuden nicht bekannt war, läßt sich nichts \nGegenteiliges herleiten. Denn Anknüpfungspunkt für das \nMitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG \nNW ist allein die beabsichtigte Privatisierung von bislang von \nBeschäftigten der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten. \nDementsprechend zielt die in § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW \ngetroffene Regelung darauf ab, die Personalvertretung vor allem \ndann mitbestimmen zu lassen, wenn es um die grundsätzliche \nFrage der Erhaltung von Arbeitsplätzen der Dienststelle geht. \nDafür ist es jedoch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt genau die \nbeabsichtigte Privatisierung durchgeführt wird.\n\n38\n\nEbenso ist es im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes der \nPrivatisierung ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt personelle \nMaßnahmen hinsichtlich der Beschäftigten, die in den für eine \nPrivatisierung anstehenden Bereichen tätig sind, vorgenommen \nwerden, da insoweit jeweils andere, sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 \nLPVG NW ergebende Mitbestimmungstatbestände einschlägig sind. \nInsbesondere bleibt von dieser Ungewißheit hinsichtlich des \nZeitpunktes anstehender personeller Maßnahmen die Möglichkeit \nunberührt, im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens Einfluß zu \nnehmen auf die (Grundsatz-)Frage der weiteren Verwendung \nderjenigen Beschäftigten, die bislang die betroffenen \nArbeitsplätze innehatten. \n\n39\n\nDem Verbrauch seines Mitbestimmungsrechts kann der \nAntragsteller danach vor allem nicht mit Erfolg entgegenhalten, \ndaß erst der Abschluß des Vertrages mit der jeweiligen \nPrivatfirma die Maßnahme darstellt, an die das \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW anknüpft. \nInsofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, daß häufig \ndie Entscheidung des Dienststellenleiters für eine \nPrivatisierung mit dem beabsichtigten Vertragsschluß \nzusammenfällt. \n\n40\n\nVgl. zu einer derartigen \nFallgestaltung den Beschluß des \nFachsenats vom 9. November 1987 - CL \n24/86 -, PersV 1990, 27.\n\n41\n\nEbenso ist aber auch denkbar, daß der Dienststellenleiter - \nwie hier - zunächst allein eine Entscheidung über die \nPrivatisierung trifft und deren Umsetzung dann in einem \nweiteren Schritt vornimmt. Bei derartigen Fallgestaltungen \nsetzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht erst bei \ndem Vertragsschluß ein. Denn Gegenstand des \nMitbestimmungsrechts ist die Entscheidung über die Übertragung \nvon bislang von Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommenen \nArbeiten auf Dritte. Daß dem Antragsteller bei diesen \nFallgestaltungen die Möglichkeit genommen ist, der Sache nach \nEinfluß zu nehmen, welchem Unternehmen in welchem Umfang \nReinigungsarbeiten übertragen werden, ist in diesem \nZusammenhang unerheblich, da diese Fragen ebenso wenig \nGegenstand der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW \nsind wie die nach der sonstigen Gestaltung der Verträge im \neinzelnen. \n\n42\n\nSchließlich kann der Antragsteller gegen den Verbrauch \nseines Mitbestimmungsrechts nicht mit Erfolg einwenden, das vom \nBeteiligten mit Schreiben vom 20. Januar 1997 eingeleitete \nMitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Privatisierung des \ngesamten städtischen Reinigungsdienstes sei noch nicht \nabgeschlossen, da die Einigungsstelle keine Sachentscheidung \ngetroffen, sondern ihre Zuständigkeit verneint habe. Mit diesem \nEinwand verkennt der Antragsteller, daß im vorliegenden \nZusammenhang allein auf die formelle Frage der Beendigung des \nMitbestimmungsverfahrens abzustellen ist, da die Privatisierung \nvon Arbeiten der Dienststelle nur der eingeschränkten \nMitbestimmung unterliegt. Ausgehend davon ist ohne weiteres \nfestzustellen, daß das Mitbestimmungsverfahren beendet ist, \ndenn es liegt eine abschließende Entscheidung der \nEinigungsstelle mit dem Tenor vor, daß die vom Beteiligten \nbeantragte Empfehlung an den Rat der Stadt zurückgewiesen wird. \nMit dieser Entscheidung hat das Mitbestimmungsverfahren formal \nseinen Abschluß gefunden. Ob die Entscheidung der \nEinigungsstelle rechtmäßig ist, ist dabei ohne Belang. Diese \nFrage ist allein im Rahmen eines gesonderten, auf der Grundlage \ndes § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW gestützten \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu klären. Da \nes wegen der eingeschränkten Mitbestimmung allein auf den \nformellen Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens ankommt, konnte \nder Beteiligte auch die Maßnahme durchführen, ohne den Beschluß \nder Einigungsstelle anzufechten.\n\n43\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n44\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/1-a-4469-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":9},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/1-a-4469-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307820","retrieved":"2026-07-09 03:36:37.465221+00:00"}}