{"status":"available","doknr":"OLD307814","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.18B634.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"18 B 634/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses vermag die Zulassung der Beschwerde nicht zu \nrechtfertigen.\n\n4\n\nBei der Prüfung des Zulassungsantrags können allein die \nGründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Antragsfrist \ndes § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind. Das \nfolgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, \nnach dem im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus \ndenen die Beschwerde zuzulassen ist. Eines Eingehens auf die \nnach Ablauf der Antragsfrist vorgetragenen neuen \nGesichtspunkte bedarf es deshalb nicht. \n\n5\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n19. März 1997 - 18 B 439/97 -, Juris \nDok.-Nr. 506043.\n\n6\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, daß nur die in der \nZulassungsschrift vom 19. März 1998 und Schriftsatz vom 23. \nMärz 1998 aufgeführten Gründe Beachtung finden können. \nUnberücksichtigt - weil erst nach Ablauf der Darlegungsfrist \nvorgetragen - muß das Vorbringen im Schriftsatz vom 20. \nNovember 1998 bleiben. Deshalb kann es offen bleiben, ob die \nAntragstellerin, die sich auf eine (weitere) Verschlechterung \nihres Gesundheitszustandes beruft, insoweit auf ein \nDuldungsverfahren oder auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO \nzu verweisen ist. \n\n7\n\nVon dem danach berücksichtigungsfähigen Sachverhalt \nausgehend, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n8\n\nEbenso wie das Verwaltungsgericht läßt es auch der Senat bei Zurückstellung \nerheblicher Zweifel offen, ob zwischen der Antragstellerin und ihrem vormaligen \nEhemann überhaupt eine eheliche Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen \nSinne bestanden hat. In Betracht kommt hierfür allein der Zeitraum von der \nEheschließung am 27. September 1996 bis zur Trennung am 7. November 1996, \nwobei noch bemerkenswert ist, daß sich die Eheleute zum Zeitpunkt der allein zum \nEhegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis (14. November 1996) schon wieder \ngetrennt hatten. \n\n9\n\nUnterstellt man zugunsten der Antragstellerin das anfängliche Bestehen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft, so ist weiter fraglich, ob diese jemals rechtmäßig im \nBundesgebiet bestanden hat. Die Rechtmäßigkeit könnte sich vorliegend nur aus \neiner Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ergeben. Eine solche ist \nausgelöst worden durch den Verlängerungsantrag vom 23. August 1996, der allein \nauf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Teilnahme an \neinem Sprachkurs gerichtet war. Indessen könnte die Erlaubnisfiktion und damit die \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts durch den in Übereinstimmung mit der \nSenatsrechtsprechung aufgrund des veränderten Aufenthaltszwecks\n\n10\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24. \nNovember 1992 - 18 B 3658/92 -, NWVBl. 1993, 191, \nund vom 10. Januar 1995 - 18 B 1980/93 -\n\n11\n\nam 30. September 1996 neu gestellten Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entfallen \nsein, weil vieles dafür spricht, daß die Antragstellerin damit \nzugleich die Rücknahme des zuvor gestellten \nVerlängerungsantrags zum Ausdruck gebracht hat. Auch diese \nProblematik bedarf anläßlich des vorliegenden Falles keiner \nweiteren Vertiefung.\n\n12\n\nJedenfalls sind von der Antragstellerin weiterhin nicht die \nVoraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach \n§§ 23 Abs. 3 iVm 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG dargetan, weil \ndie nach Aktenlage (berücksichtigungsfähigen) erkennbaren \nGesamtumstände auch unter Einbeziehung der von der \nAntragstellerin im Zulassungsantrag dargelegten Umstände nicht \ndie Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der \nLegaldefinition (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) rechtfertigen. \nDanach liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn dem \nEhegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nnach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im \nZusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, \ndaß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht \nvertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der \nehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu \nberücksichtigen. Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden \nRückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser \nNeuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus \nergeben können, daß Ausländern - besonders Frauen - aus \nbestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat \ngerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nbesondere Nachteile drohen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 \n§ 19 AuslG 1990 Nr. 4.\n\n14\n\nDabei mag eine außergewöhnlicher Härte insbesondere schon \ngegeben sein, wenn der ausländische Ehegatte die eheliche \nLebensgemeinschaft wegen einer physischen oder psychischen \nMißhandlung aufgegeben hat, was beispielsweise der Fall ist \nbei schweren Körperverletzungen, strafbaren Handlungen gegen \ndie sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, \nZwangsprostitution oder Zwangsabtreibung.\n\n15\n\nVgl. BT-Drucks. 13/4948, zitiert \nnach Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, Stand März 1998 \n§ 19.\n\n16\n\nDer Fall muß so gravierend sein, daß eine andere \nEntscheidung als die Erteilung der Erlaubnis für den weiteren \nAufenthalt im Bundesgebiet nicht vertretbar erscheint.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n30. September 1998 - 1 B 92.98 -, \nInfAuslR 1999, 72.\n\n18\n\nDerartige Beeinträchtigungen sind von der Antragstellerin \nnicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht \nersichtlich. Namentlich hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht, daß sie wegen physischer oder psychischer \nMißhandlungen durch ihren früheren Ehegatten die eheliche \nLebensgemeinschaft verlassen hat. Dies gilt insbesondere \nhinsichtlich der behaupteten Vergewaltigungen durch den \nvormaligen Ehemann. Die diesbezüglichen Einlassungen der \nAntragstellerin werden durch die in Bezug genommenen \närztlichen Atteste des Dr. M. vom 19. Januar 1998 und von \nDr. Küster vom 20. Juni sowie 2. Dezember 1997 nicht belegt. \nDarin sind keine konkreten Anhaltspunkte für die behaupteten \nGewaltanwendungen enthalten. Auch die Bescheinigung des \nDr. Küster vom 20. März 1998 führt zu keiner anderen \nrechtlichen Beurteilung. Soweit in ihr darauf hingewiesen \nwird, daß sich bei der Antragstellerin aufgrund der \nWidrigkeiten und Erniedrigungen innerhalb der Ehe vom Beginn \nder Hochzeitsnacht an und der letztendlich gescheiterten Ehe \nsowie des belastenden Scheidungsverfahrens und der drohenden \nAbschiebung ein schweres depressives, behandlungsbedürftiges \nSyndrom entwickelt habe, mag dieser Umstand zwar vorübergehend \neine Abschiebung der Antragstellerin entgegenstehen. Er führt \njedoch jedenfalls unter Einbeziehung der allenfalls nur wenige \nWochen währenden ehelichen Lebensgemeinschaft nicht auf eine \naußergewöhnliche Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG. In der Bescheinigung wird nicht annähernd mit der \nerforderlichen Konkretisierung ein Sachverhalt beschrieben, \nder an die Beeinträchtigungen durch den Ehegatten heranreicht, \nwie er der Gesetzesfassung zugrundegelegt worden ist. Soweit \nsich die Antragstellerin hierzu darauf beruft, es lasse sich \naus den ärztlichen Bescheinigungen nicht ableiten, daß keine \nVergewaltigung stattgefunden habe, verkennt sie, daß sie für \ndie ihr günstigen Umstände darlegungs- und beweispflichtig \nist. Hiervon ist sie auch unter Berücksichtigung der in Fällen \nder vorliegenden Art möglicherweise schwierigen \nBeweissituation nicht entbunden, wobei sich die Anforderungen \nan die Beweiserbringung nach den Besonderheiten des \nEinzelfalles richten.\n\n19\n\nDes weiteren ist nach wie vor ebenfalls nicht glaubhaft \ngemacht, daß der Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland dort erhebliche Nachteile aufgrund der Scheidung \nihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen drohen.\n\n20\n\nDie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 23 Abs. 4 iVm § 22 AuslG \nsind nach dem hier zu beurteilenden Sachstand gleichfalls \nnicht erfüllt. Die Adoption eines volljährigen Ausländers \ngewährt diesem nicht ohne weiteres einen Anspruch auf eine \nAufenthaltserlaubnis.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März \n1993 - 1 B 31.93 -, InfAuslR 1993, \n262.\n\n22\n\nEine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift \nsetzt voraus, daß entweder der im Ausland oder der in \nDeutschland lebende Familienangehörige allein ein \neigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die \nGewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese \nHilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden \nkann.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juni \n1997 - 1 B 236.96 -, EZAR 020 Nr. 7; \nSenatsbeschluß vom 31. Januar 1996 - 18 \nA 5649/94 -.\n\n24\n\nDavon kann hier jedoch jedenfalls nach dem zugrunde zu \nlegenden Sachverhalt nicht die Rede sein. Insoweit reicht die \nbloße Behauptung des Angewiesenseins auf die Hilfe der \nAdoptiveltern nicht aus. Dabei mag zugunsten der \nAntragstellerin unterstellt werden, daß für sie die \nAdoptiveltern wichtige Bezugspersonen sind. Allein hieraus \nergibt sich aber nicht die Notwendigkeit zu der in § 22 iVm \n§ 17 Abs. 1 AuslG geforderten Herstellung und Wahrung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, daß die Antragstellerin zur Führung eines \neigenständigen Lebens dauerhaft auf einen in familiärer \nLebensgemeinschaft von den Adoptiveltern zu leistenden \nBeistand angewiesen ist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nSteitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/18-b-634-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/18-b-634-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307814","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.918773+00:00"}}