{"status":"available","doknr":"OLD307813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.16A5940.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"16 A 5940/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt, weil \nals Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs nur die \nGebietskörperschaft als örtlicher Träger der Jugendhilfe in \nBetracht kommt und das Erstattungsbegehren nicht im Rahmen \neiner Verpflichtungs- sondern einer Leistungsklage zu \nverfolgen ist.\n\n3\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. August \n1998\n- 16 A 3477/97 -, ZfJ 1998, 467 \nm.w.N.\n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n5\n\nDas Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon \nausgegangen, daß die Kindesmutter während der Verbüßung ihrer \nStrafhaft keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten begründet hat. Nach der \nLegaldefinition der hier anwendbaren Bestimmung des § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt \ndort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, \ndaß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Einzuräumen ist der Klägerin \nallerdings, daß es für die Feststellung des gewöhnlichen \nAufenthalts - anders als es in dem angefochtenen Urteil \nanklingt (S. 10) - nicht auf den inneren Willen des \nBetroffenen ankommt, sondern daß insofern eine aufgrund der \ntatsächlichen Verhältnisse vorzunehmende Prognose maßgeblich \nist. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751. \n\n7\n\nIn der genannten Entscheidung hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgesprochen, es sei eine \nEinzelfallfrage, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe \nder Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstelle. In \ndem entschiedenen Fall ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in der \nHaftanstalt bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei \nMonaten, die zu zwei Dritteln (18 Monate) zu verbüßen war, mit \nder Begründung verneint worden, es könne nicht ohne weiteres \nangenommen werden, daß der Betroffene seinen ursprünglichen \nLebensmittelpunkt endgültig aufgegeben habe. Auch wenn die \ndafür maßgebliche Begründung - Aufrechterhaltung der \nfamiliären Bindungen während der Inhaftierung - auf den \nvorliegenden Fall nicht übertragen werden kann, weil die \nKindesmutter vor ihrer Inhaftierung im Nichtseßhaftenmilieu \nverkehrt und keine Kontakte zu ihrem Sohn gepflegt hatte, \nändert dies im Ergebnis nach Auffassung des Senats nichts. Bei \neiner Haftstrafe, die von vornherein nur auf ein Jahr angelegt \nist, überwiegt der vorübergehende Charakter der Unterbringung. \nDies ist in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt \nworden.\n\n8\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß tatsächliche \noder rechtliche Zweifelsfragen bestehen, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.\n\n9\n\nVgl. Seibert, NVwZ 1999, 113 (116) \nm.w.N. \n\n10\n\nEin derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es erscheint dem \nSenat nicht zweifelhaft, daß die hier aufgeworfene Frage im \nSinne des angefochtenen Urteils zu beantworten ist. Der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht. \n\n11\n\nDer Rechtssache kommt entgegen dem Antragsvorbringen der \nKlägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). Insbesondere trifft es nicht zu, daß zu der \nFrage, ab welcher Zeitspanne bei einer Haftverbüßung von einem \ngewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, noch keine \nveröffentlichte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung \nvorliegt. Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, daß auch ein \nZwangsaufenthalt namentlich in einer Haftanstalt einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, daß davon nicht \nbereits ohne weiteres bei einer Haftdauer von mehr als sechs \nMonaten ausgegangen werden kann und die Feststellung der \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Haftanstalt \nim übrigen eine Einzelfallfrage darstellt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 25.96 -, aaO S. 751 f. \n\n13\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens im vorliegenden Fall weitergehende \nErkenntnisse bringen und dadurch der einheitlichen \nRechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts dienen \nwürde.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nund 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 17. November 1998 rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/16-a-5940-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/16-a-5940-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307813","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.835317+00:00"}}