{"status":"available","doknr":"OLD307811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.15A1064.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"15 A 1064/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu \n1/5. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.557,80 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers ist unzulässig. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt \n(§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des \nUrteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. \nDazu wäre erforderlich gewesen, den abstrakten Rechtssatz der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu benennen, von dem \ndas angegriffene Urteil in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift abgewichen sein soll.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar \n1999 - 15 B 155/99 -, Seite 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n5\n\nHinsichtlich der übrigen im Stile einer Berufungsbegründung \nvorgebrachten Gründe ist nicht erkennbar, auf welchen der in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe das \nZulassungsbegehren gestützt wird. Das Gericht muß aber dem \nAntrag (einschließlich dessen Begründung) entnehmen können, \nwelcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen \nPrüfung unterworfen werden soll.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 20. August \n1997 - 15 A 3694/97 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n7\n\nAuch der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n8\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt \nnicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). Dazu hätte dargelegt werden müssen, warum die in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren als klärungsfähig \nbenannte Frage der Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen, die \nauf einen Darlehensvertrag gezahlt wurden, der nicht gerade \nfür den Ausbau geschlossen wurde, klärungsbedürftig sein soll. \nDie Frage hat nämlich bereits durch die Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts \n\n9\n\nUrteil vom 29. November 1989 \n- 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, 311 \n(313 f.); Urteil vom 26. März 1991 \n- 2 A 785/90 -, Seite 13 f., \n\n10\n\nobergerichtliche Klärung gefunden und ist damit nicht mehr \nklärungsbedürftig.\n\n11\n\nVgl. zum parallelen \nRevisionszulassungsrecht BVerwG, \nBeschluß vom 17. Juli 1975 \n- II B 2.75 -, Buchholz 310 § 132 \nNr. 136, Seite 12 (15). \n\n12\n\nIn einem solchen Fall kommt nur dann eine Zulassung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht, wenn \nneue Gesichtspunkte vorgebracht werden. \n\n13\n\nVgl. zum parallelen \nRevisionszulassungsrecht BVerwG, \nBeschluß vom 2. August 1960 \n- VII B 54.60 -, DVBl 1960, 854. \n\n14\n\nDas ist hier nicht geschehen. Der Beklagte trägt dazu \nallein vor, daß die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ndurch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n15\n\nUrteil vom 23. August 1990 \n- 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (zum \nErschließungsbeitragsrecht), \n\n16\n\nüberholt sei. Dies ist kein neuer Gesichtspunkt, weil sich \ndie erwähnte Entscheidung des beschließenden Gerichts vom \n26. März 1991 ausdrücklich mit der anderslautenden \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt \nund eine Abkehr von der in der erwähnten Entscheidung des \nbeschließenden Gerichts vom 29. November 1989 geäußerten \nRechtsansicht ablehnt. \n\n17\n\nVgl. dazu auch die vom \nVerwaltungsgericht im angegriffenen \nUrteil zitierte Fundstelle \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes Nordrhein-\nWestfalen, 3. Aufl., Rn. 167. \n\n18\n\nDie vom Beklagten weiter aufgeworfene, als grundsätzlich \nangesehene Frage, \n\n19\n\n\"in Bezug auf welche \nTeileinrichtungen für die Entstehung \nder sachlichen Beitragspflicht eine \nausdrückliche Auflistung in dem \nmaßgeblichen Bauprogramm vorhanden sein \nmuß\", \n\n20\n\nführt nicht zur Zulassung, weil sie sich in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. \nRichtig ist, daß nur der bauprogrammgemäße Ausbau eine \nBeitragspflicht auslösen kann.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, \nSeite 2 des amtlichen Umdrucks. \n\n22\n\nDies beantwortet aber nicht die Frage, was Inhalt des \nBauprogramms ist. Handelt es sich, wie hier, um Beschlüsse \neiner Bezirksvertretung und des Bau- und Verkehrsausschusses \ndes Rates, so kommt es nicht auf eine ausdrückliche Benennung \nan, sondern darauf, wie die Beschlüsse in Verbindung mit den \ndazu erstellten Unterlagen bei verständiger Würdigung zu \nverstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß zwischen der \nNeuherstellung einer Fahrbahn und deren Entwässerung ein enger \ntechnischer Zusammenhang besteht, die Neuherstellung der nur \nrudimentär vorhandenen alten Entwässerungseinrichtung als \nAnnex zum ausdrücklich beschlossenen Fahrbahnausbau und damit \nals Teil des Bauprogramms angesehen.\n\n23\n\nEs gibt kein rechtliches Erfordernis, daß in einem \nBauprogramm alle Ausbaumaßnahmen an den verschiedenen \nTeileinrichtungen ausdrücklich aufgeführt werden müssen. \nVielmehr beantwortet sich die Frage, was Gegenstand des \nBauprogramms ist, in Bewertung der Umstände des Einzelfalles, \ndie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. \n\n24\n\nSoweit in dem Zulassungsantrag auch der Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der \nAusbaumaßnahmen an der Beleuchtung geltend gemacht worden sein \nsollte, liegt dieser aus den vorgebrachten Gründen nicht vor. \nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Berufung in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren deshalb Erfolg \nhätte. Für die Auffassung, die Erneuerung einer vorhandenen \nBeleuchtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung der Straße \nmüsse hinsichtlich der Frage, was Inhalt des Bauprogramms sei, \ngenauso behandelt werden wie die Erneuerung einer bislang nur \nrudimentär vorhandenen Entwässerungseinrichtung im Rahmen der \nnachmaligen Herstellung einer Straße, spricht nichts. Auch ist \nes unerheblich, daß die Straßenbaubeitragssatzung den Aufwand \nfür die Beleuchtungseinrichtung als beitragsfähig einstuft. \nDie grundsätzliche Beitragsfähigkeit solchen Aufwandes hat \nnichts mit der Frage zu tun, ob die abgerechneten Maßnahmen in \nAbweichung vom Bauprogramm durchgeführt wurden und deshalb \nnicht beitragsfähig sind. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der \nStreitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/15-a-1064-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/15-a-1064-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307811","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.675744+00:00"}}