{"status":"available","doknr":"OLD307810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.11A266.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"11 A 266/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDer Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich übermittelt \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist begründet.\n\n3\n\nAllerdings kann die Berufung nicht schon nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zugelassen werden. Ob an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel im Sinne \ndieser Vorschrift bestehen, ist allein anhand der Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung \nsowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend \ngemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte zu \nbeurteilen; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände \nkönnen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich \nsind. Die sich auf dieser Beurteilungsgrundlage ergebenden \nZweifel an der Richtigkeit einzelner Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts sind nur dann ernstlich im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die für die Unrichtigkeit der \nEntscheidung sprechenden Gründe die für ihre Richtigkeit \nsprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein \nErfolg des zuzulassenden Rechtsmittels wahrscheinlicher ist \nals ein Mißerfolg.\n\n4\n\nVgl. zum Begriff der ernstlichen \nZweifel Senatsbeschluß vom 6. November \n1997 - 11 B 2005/97 -, NVwZ 1998, 530 = \nNWVBl. 1998, 283 = DVBl. 1998, 244 (LS) \nm.w.N. auch zur Gegenmeinung.\n\n5\n\nDies läßt sich hier jedoch nicht feststellen. Die Frage der \nRichtigkeit oder Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und \ndamit auch der Erfolgsaussichten der erstrebten Berufung ist \nvielmehr nach dem Ergebnis der Prüfung im Zulassungsverfahren \nnoch als völlig offen anzusehen. Von einer weiteren Begründung \nsieht der Senat ab, weil dem Antrag aus anderen Gründen \nstattgegeben wird (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n6\n\nDenn aus den Ausführungen des Beklagten ergibt sich, daß \ndie Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen. \nNach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist. Dies ist hier der Fall.\n\n7\n\nDaß das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter \nentschieden hat, steht der Zulassung nicht entgegen. Zwar \nsetzt die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter \ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO voraus, daß die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufweist. An die Beurteilung dieser Voraussetzungen durch \ndas Verwaltungsgericht ist das Berufungsgericht jedoch bei der \nPrüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht - auch nicht \nindiziell - gebunden. \n\n8\n\nVgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom \n31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ \n1999, 202 und vom 26. Januar 1999 \n- 3 B 2861/97 -; Nds. OVG, Beschluß vom \n27. März 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ, \n1997, 1225; VGH B-W, Beschluß vom \n2. Juni 1998 - 2 S 3110/97 -, VBl. B-W \n1998, 419; Berkemann, DVBl. 1998, 446 \n(456); Bader DÖV 1997, 401 (408); \nSeibert DVBl. 1997, 932 (936).\n\n9\n\nWelche Anforderungen an das Bestehen besonderer \nSchwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind, \nwird allerdings in Rechtsprechung und Literatur kontrovers \ndiskutiert.\n\n10\n\nNach der wohl überwiegenden Meinung ist dieser \nZulassungsgrund nur dann erfüllt, wenn die konkrete \nStreitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \ngrößere, d.h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten \nverursacht. \n\n11\n\nVgl. u.a. VGH B-W, Beschlüsse vom \n22. April 1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ \n1997, 1230, vom 12. Mai 1997 \n- 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305, vom \n1. Juli 1997 - 5 S 1079/97 -, DVBl. \n1997, 1329 und vom 7. Januar 1998 \n- 7 S 3117/97 -, RdL. 1999, 81; Hess. \nVGH, Beschluß vom 9. Juli 1998 \n- 13 VZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 \n(LS); OVG Schleswig, Beschluß vom 3. \nSeptember 1998 - 1 L 58/98 -; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, \n§ 124 Rdnr. 28; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 12. Aufl. 1997, § 124 Rdnr. 18; \nKopp/Schenke, 11. Aufl., 1998, § 124 \nRdnr. 9; Schenke NVwZ 1997, 81 (91); \nJohlen NWVBl. 1999, 41 (42); Bader NJW \n1998, 409 (413).\n\n12\n\nDiese Anforderungen werden zum Teil dahin ergänzt, daß sich \nder zu entscheidende Fall in seinem Schwierigkeitsgrad \nsignifikant bzw. deutlich vom Spektrum der in \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren üblicherweise zu \nentscheidenden Streitfällen abheben müsse. \n\n13\n\nVgl. VGH B-W, Beschlüsse vom \n22. April 1997 und vom 7. Januar 1998; \nHess. VGH, Baader jeweils a.a.O.\n\n14\n\nZum Teil wird darüber hinaus ein erheblich über dem \nDurchschnitt liegender Schwierigkeitsgrad verlangt.\n\n15\n\nVgl. VGH B-W, Beschluß vom 1. Juli \n1997, a.a.O.; Redeker/von Oertzen, \nJohlen, jeweils a.a.O.\n\n16\n\nNach der Gegenmeinung ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO zuzulassen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche \nWürdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung ergeben, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn also \ndas Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den \nZulassungsantrag keine positive oder negative Aussage über die \nErfolgsaussicht der angestrebten Berufung treffen kann.\n\n17\n\nVgl. Thür. OVG, Beschluß vom \n10. Dezember 1997 - 3 ZEO 1053/97 -, \nDVBl. 1998, 489 und ihm folgend der 10. \nSenat des beschließenden Gerichts, OVG \nNW, Beschluß vom 31. Juli 1998 \n- 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202; \nSeibert NVwZ 1999, 113 (116); ähnlich \nNds. OVG, Beschluß vom 24. März 1997 \n- 1 M 1463/97 -, NVwZ 1997, 1229 und \nvom 31. August 1998 - 1 C 3914/98 -, \nZfBR 1999, 56 (LS) sowie Hess. VGH, \nBeschluß vom 16. Februar 1998 \n- 2 A 11966/97 -, NVwZ 1998, 1094.\n\n18\n\nDaß die Erfolgsaussichten des angestrebten Berufungsverfahrens \nim Zeitpunkt der Entscheidung über das Zulassungsbegehren noch \noffen sind, kann jedoch nach Auffassung des Senats eine \nZulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nicht \nrechtfertigen. Zwar mag die Offenheit der Erfolgsaussichten in \nnegativer Hinsicht als Abgrenzung für die Anwendung dieses \nZulassungsgrundes dienen; \n\n19\n\nvgl. in diesem Sinne u.a. Berkemann \nDVBl. 1998, 446 (456);\n\n20\n\ndenn wenn sich das Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits \nbei der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der einen \noder anderen Weise mit hinreichender Sicherheit \nvorausbeurteilen läßt, wird die Rechtssache in aller Regel \nnicht (mehr) als schwierig angesehen werden können. Dies ist \njedoch nicht ausreichend. Nach Auffassung des Senats ist \nvielmehr erforderlich, daß die \"Ergebnisoffenheit\" gerade auf \nder Komplexität der Rechtssache, also auf ihren besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten beruht.\n\n21\n\nSo zutreffend Berkemann a.a.O.\n\n22\n\nFür diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. \nMit der Forderung nach besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hat das Gesetz für \ndie Zulassung der Berufung tatbestandliche Voraussetzungen \naufgestellt, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht \neinfach absehen kann.\n\n23\n\nSo zutreffend Bader NJW 1998, 409 \n(412).\n\n24\n\nDiese besagen, daß die Rechtssache, also der konkret zu \nentscheidende Streitfall, \"Schwierigkeiten\" aufweisen, also \nentscheidungserhebliche Fragen aufwerfen muß,\n\n25\n\nvgl. zum Erfordernis der \nEntscheidungs-erheblichkeit der die \nbesonderen Schwierig-keiten \nbegründenden Fragen bereits \nSenatsbeschluß vom 14. April 1997 - 11 \nB 484/97 -, NVwZ 1997, 1004; zustimmend \nKopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. \n9,\n\n26\n\ndie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht \neinfach zu lösen sind, und diese Schwierigkeiten als \n\"besondere\" zu qualifizieren sind. Bezugsobjekt des \nZulassungsgrundes ist daher nicht das Ergebnis der \nEntscheidung, sondern der Weg zu diesem Ergebnis, also der \nProzeß der Entscheidungsfindung. Die Offenheit des Ergebnisses \nkann aber nur Folge, nicht aber Voraussetzung der \nSchwierigkeiten der Rechtssache sein. Die Lösung einer Frage \nist nämlich nicht schon deshalb schwierig, weil sie (noch) \noffen ist. Daß der Ausgang des Berufungsverfahrens sich im \nZeitpunkt der Entscheidung über das Zulassungsbegehren noch \nnicht vorausbeurteilen läßt, kann vielmehr auch auf anderen \nUmständen beruhen, als dem der Komplexität der Rechtssache. \nHieran wird es insbesondere dann fehlen, wenn die einer \nErfolgsprognose entgegenstehenden Hindernisse ohne \nSchwierigkeiten - etwa durch Beiziehung bestimmter Unterlagen \noder durch Einnahme richterlichen Augenscheins - beseitigt \nwerden könnten. Daß diese Erkenntnisquellen im \nZulassungsverfahren nicht zur Verfügung stehen, ist ohne \nBelang. Denn das Gesetz knüpft die Zulassung der Berufung an \ndie Schwierigkeiten der Rechtssache, nicht aber an die \nbeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Zulassungsverfahren \nan.\n\n27\n\nGegen eine Gleichsetzung von Ergebnisoffenheit und \nbesonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sprechen ferner \nauch gesetzessystematische Gesichtspunkte. Während der am \nErgebnis orientierte Prüfungsgegenstand in der Nr. 1 des \nZulassungskatalogs durch die Forderung nach ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des Urteils ausdrücklich \nartikuliert wird, wird dies in dessen Nr. 2 nicht einmal \nansatzweise zum Ausdruck gebracht. Gründe, die eine derart \ndifferierende Umschreibung inhaltlich gleichgelagerter \nTatbestände innerhalb ein und desselben Regelungsgefüges \nerklären könnten, sind aber nicht ersichtlich. Zudem würde der \nüberwiegende Erfolgsaussichten fordernde Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel im Ergebnis leerlaufen, müßte die Berufung \nnach der Nr. 2 des Zulassungskatalogs bereits bei lediglich \noffenen Erfolgsaussichten zugelassen werden.\n\n28\n\nEine ergebnisbezogene Auslegung des Zulassungsgrundes der \nbesonderen Schwierigkeiten kann auch nicht auf die \nEntstehungsgeschichte der Regelung gestützt werden. Im \nGesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit, daß für die \nZulassung der Berufung neben den aus dem Revisionsrecht \nübernommenen Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung \n(Nr. 3), Divergenz (Nr. 4) und Verfahrensfehlerhaftigkeit (Nr. \n5) ein der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit \ndienender weiterer Zulassungsgrund geschaffen werden sollte. \nEntsprechende Überlegungen lagen auch dem vorangegangenen, \nnicht weiter verfolgten Gesetzentwurf des Bundesrates zur \nÄnderung der VwGO\n\n29\n\nvgl. BT-Drucks. 13/1433, S. 5\n\n30\n\nsowie dem Entwurf einer VwPO \n\n31\n\nvgl. BT-Drucks. 9/1851, S. 34\n\n32\n\nzugrunde. Der hier maßgebliche Entwurf der Bundesregierung \neines 6. Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze \n(6. VwGOÄndG) sah zu diesem Zweck lediglich den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel vor.\n\n33\n\nVgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 5, \n13.\n\n34\n\nDemgegenüber schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung vor, den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel durch den der besonderen tatsächlichen und \nrechtlichen Schwierigkeiten zu ersetzen und es damit insgesamt \nbei dem Zulassungskatalog zu belassen, der bereits im \nGesetzentwurf des Bundesrats zu Änderung der VwGO sowie auch \nim Entwurf einer VwPO enthalten war.\n\n35\n\nVgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 21 \nf.\n\n36\n\nZur Begründung des Vorschlags wird u.a. ausgeführt, daß dieser \nZulassungsgrund \"regelmäßig auch dann eingreifen werde, wenn \ndas Oberverwaltungsgericht feststelle, daß das \nerstinstanzliche Urteil unrichtig sei.\" \n\n37\n\nVgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 22.\n\n38\n\nEntsprechende Ausführungen waren schon im Gesetzentwurf des \nBundesrats sowie im Entwurf einer VwPO enthalten. \n\n39\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1433, S. 14 und \nBT-Drucks. 9/1891, S. 146.\n\n40\n\nDiese Erwägungen werden jedoch in der nunmehr Gesetz \ngewordenen Fassung des Katalogs der Zulassungsgründe durch \ndessen Nr. 1 aufgefangen,\n\n41\n\nso zutreffend Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner VwGO, § 124 Rdnr. 27,\n\n42\n\nder speziell auf die inhaltliche Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils abstellt. Sie können daher zur \nBegründung einer ergebnisbezogenen Auslegung auch der heutigen \nNr. 2 der Vorschrift nicht herangezogen werden. Als Grundlage \nfür die genetische Auslegung dieses Zulassungsgrundes und \nseines Verhältnisses zu der Nr. 1 der Regelung kann vielmehr \nallein die Begründung der Beschlußempfehlung des \nRechtsausschusses des Bundestages dienen, in der erstmals \nbeide Zulassungsgründe nebeneinander enthalten sind. Hierin \nwird u.a. ausgeführt: Die vorgeschlagene Erweiterung der \nBerufungszulassungsgründe führe nicht zu einer Mehrbelastung \ndes Oberverwaltungsgerichts. Zwar müsse sich dieses, wenn es \neine Berufung nicht annehme, nicht nur mit der Frage \nbeschäftigen, ob ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des \nUrteils bestehen, sondern zusätzlich auch noch mit der Frage, \nob es sich um eine besonders schwierige Rechtssache handele. \nAuf der anderen Seite werde dem Oberverwaltungsgericht aber \ndie Entscheidung über die Zulassung der Berufung erleichtert, \nweil sich dieses in der Zulassungsentscheidung nicht \nzwangsläufig zur materiellen Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung zu äußern brauche, sondern die Berufung auch \nwegen besonderer Schwierigkeiten zulassen könne. Gerade in \nkomplizierten Fällen, in denen eine Prognose über den Ausgang \ndes Rechtsstreits nicht möglich sei, könne es sich empfehlen, \nauf diesen Zulassungsgrund zurückzugreifen. \n\n43\n\nVgl. BT-Drucks. 13/5098, S. 24.\n\n44\n\nDaß auch der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und damit an \nden Erfolgsaussichten der angestrebten Berufung ausgerichtet \nsein sollte, läßt sich diesen Ausführungen aber gerade nicht \nentnehmen. Die Begründung spricht vielmehr dafür, daß dieser \nZulassungsgrund aus der Sicht der Beschlußempfehlung einen \ngegenüber dem der ernstlichen Zweifel selbständigen und \nqualitativ andersartigen Prüfungsgegenstand haben sollte.\n\n45\n\nFür eine ergebnisbezogene Auslegung auch des § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO läßt sich schließlich auch aus dem mit der Regelung \nverfolgten Zweck, einen (weiteren) Zulassungsgrund zur \nVerwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, nichts \nherleiten. Denn die Bestimmung dient diesem Zweck auch dann, \nwenn man im Einklang mit ihrem Wortlaut auf die \nSchwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung abstellt. \nAnknüpfungspunkt für die Zulassung der Berufung ist hierbei \nnicht die (mögliche) konkrete Fehlerhaftigkeit der \nangefochtenen Entscheidung, sondern die gesteigerte \n\"abstrakte\" Fehleranfälligkeit wegen der besonderen \nKomplexität der Fallbehandlung.\n\n46\n\nSo zutreffend Berkemann, DVBl. 1998, \n446 (456).\n\n47\n\nDie nach alledem nicht mit der bloßen \"Ergebnisoffenheit\" \ndes Berufungsverfahrens gleichzusetzenden tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache müssen des \nweiteren als \"besondere\" zu qualifizieren sein. Dies ist nur \ndann der Fall, wenn die konkrete Streitsache einen \nüberdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweist. \nDurchschnittliche, also \"normale\" Schwierigkeiten können nicht \nausreichen;\n\n48\n\nso die einhellige Auffassung \ninnerhalb der eingangs dargelegten \nwortlautorientierten Meinung, vgl. VGH \nB.-W., Hess. VGH, Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Redeker/von Oertzen, \nKopp/Schenke, Johlen, Bader jeweils \na.a.O.;\n\n49\n\ndenn diese machen die Fallbehandlung noch nicht im \nbesonderen Maße fehleranfällig. Eine Zulassung der Berufung \nschon bei durchschnittlichen Schwierigkeiten würde nicht \nzuletzt auch dem mit der Einführung der Zulassungsberufung \nverfolgten gesetzgeberischen Anliegen, die Rechtsmittel zu \nbeschränken und die Berufungsinstanz zu entlasten,\n\n50\n\nvgl. BT.-Drucks. 13/3993, S. 13\n\n51\n\nzuwiderlaufen. Die wegen der hiernach erforderlichen \nAbgrenzung vom \"Durchschnitt\" verbleibende gewisse \nUnsicherheit in der Rechtsanwendung geht über das Maß des bei \nder Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe Unvermeidbaren \nnicht hinaus. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, \netwa aus dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes oder \ndes Art. 3 GG bestehen insoweit nicht.\n\n52\n\nSo zutreffend Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 29; \nEyermann, a.a.O., § 124 Rn. 23; a.M. \nBader DÖV 1997, 442 (447), der jedoch \nseine Bedenken nicht mehr aufrecht \nerhalten hat (vgl. NJW 1998, 409 \n[412f]).\n\n53\n\nDaß die Schwierigkeiten der Rechtssache \"erheblich\" über dem \nDurchschnitt liegen,\n\n54\n\nso u.a. VGH B.-W., Beschluß vom 1. \nJuli 1997 - 5 S 1079/97 - DVBl. 1997, \n1329; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 24 \nRn. 18, Johlen, NWVBl. 1999, 41 \n(42),\n\n55\n\nerscheint dagegen nach Auffassung des Senats nicht \nerforderlich. Der Wortlaut der Bestimmung legt dies nicht \nzwingend nahe. Die Forderung nach \"besonderen\" Schwierigkeiten \nkann vielmehr auch als Abgrenzung zu den \"allgemeinen\" \nSchwierigkeiten und damit als Hinweis auf die Notwendigkeit \neiner auf die \"speziellen\" Schwierigkeiten des konkreten \nEinzelfalls bezogenen Beurteilung verstanden werden.\n\n56\n\nIm Ergebnis wohl ebenso: Seibert, \nNVwZ 1999, 113 (116).\n\n57\n\nAuch der Zweck der Regelung läßt einen derart strengen \nBeurteilungsmaßstab nicht geboten erscheinen. Ob für die \nBejahung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten im Rahmen des § 6 VwGO erheblich über dem \nDurchschnitt liegende Schwierigkeiten zu fordern sind, ist \nschon wegen der unterschiedlichen Regelungsgehalte beider \nVorschriften für die Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nohne Bedeutung. \n\n58\n\nIn Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Berufung \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich aus den \nAusführungen des Beklagten ergibt, daß die Rechtssache \nbesondere Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne aufweist. Das \nVerwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten über die \nEintragung des klägerischen Grundstücks in die \nBodendenkmalliste der Stadt Telgte aufgehoben, weil davon \nauszugehen sei, daß im Boden des betroffenen Grundstücks \nlediglich Reste des ehemaligen Stadtgrabes, nicht aber anderer \nTeile der früheren Befestigungsanlage vorhanden seien, und der \nBeweis - und Dokumentationswert dieser Spuren nicht als \n\"bedeutend\" angesehen werden und damit eine \nUnterschutzstellung als Bodendenkmal (§§ 3 Abs. 1 i.V.m. 2 \nAbs. 5 DSchG NW) nicht rechtfertigen könne. Die gegen die \nTatsachenfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts vom Beklagten gerichteten Einwendungen \nmachen deutlich, daß die Streitsache Fragen aufwirft, deren \nBeantwortung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher \nHinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereiten. Zu \nihrer Klärung wird im Berufungsverfahren aller Voraussicht \nnach die Einholung eines Sachverständigengutachtens \nerforderlich sein.\n\n59\n\nDaß der Beklagte sich nicht ausdrücklich auf diesen \nZulassungsgrund berufen hat, ist unschädlich. Der Senat \nschließt sich insoweit der Rechtsprechung des 10. Senats des \nbeschließenden Gerichts an, wonach die Berufung auch dann nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann, wenn der \nRechtsmittelführer lediglich den Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 benannt und dargelegt hat und sich aus diesen \nDarlegungen ergibt, daß zwar keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache aber \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist. \n\n60\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202; \nvgl. ebenso Hess. VGH, Beschluß vom 16. \nFebruar 1997 - NVwZ 1998, 1094; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 9; \nSeibert, DVBl. 1997, 932 (938); ders. \nNVwZ 199, 113 (116).\n\n61\n\nDiese Möglichkeit besteht auch dann, wenn man den \nZulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten nicht \nergebnisbezogen, sondern - wie hier - wortlautorientiert \nauslegt.\n\n62\n\nVgl. im Ergebnis ebenso \nKopp/Schenke, a.a.O.\n\n63\n\nDer in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO normierte Darlegungszwang \nsteht einer solchen Handhabung nicht entgegen. Zwar hat das \nBerufungsgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich allein \nin bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund und die zu \nseiner Begründung genannten Gesichtspunkte zu prüfen; andere \nUmstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie \noffensichtlich sind.\n\n64\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 \n- 11 B 799/97 - NVwZ 1997, 1224.\n\n65\n\nSinn und Zweck der Darlegungspflicht sowie die mit der \nErgänzung des Zulassungskatalogs um dessen Nr. 2 verfolgte \ngesetzgeberische Zielsetzung sprechen jedoch dafür, die \nDarlegungsanforderungen in den vorgenannten Fällen \nentsprechend zu lockern und auf eine Geltendmachung des \nZulassungsgrundes zu verzichten. Die Darlegungspflicht ist \nnicht Selbstzweck, sie zielt vielmehr allein darauf ab, den \nAufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zu \nreduzieren und damit die Berufungsinstanz zu entlasten.\n\n66\n\nVgl. BT.-Drucks. 13/3993, S. 13.\n\n67\n\nDiesem Zweck ist aber hinreichend Genüge getan, wenn sich \nder Rechtsmittelführer - wie hier der Fall - mit den Gründen \nder angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt hat und sich \nim Zulassungsverfahren zwar nicht feststellen läßt, daß das \nUrteil des Verwaltungsgerichts mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit unrichtig ist, die Angriffe des \nRechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts jedoch deutlich \nmachen, daß die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist, ihre Entscheidung also \n\"abstrakt\" fehleranfällig ist. Die ausdrückliche Benennung der \nZulassungsgründe wäre in diesen Fällen zur Reduzierung des \nBearbeitungsaufwandes im Zulassungsverfahren nicht \nerforderlich. Eine dahingehende Forderung würde im Gegenteil \nverhindern, daß das mit der Aufnahme der Nr. 2 in den Katalog \nder Zulassungsgründe verfolgte Ziel, die sich bei Anwendung \nder Zulassungsgründe der \"ernstlichen Zweifel\" etwa ergebenden \nSchwierigkeiten auszugleichen und dem Oberverwaltungsgericht \nin komplizierten Fällen die Entscheidung über die Zulassung \nder Berufung zu erleichtern,\n\n68\n\nVgl. BT.-Drucks. 13/1598 S. 24,\n\n69\n\nvoll zum Tragen kommt. Sie würde nicht zuletzt auch dazu \nführen, daß die hinsichtlich der Auslegung der \nZulassungsgründe der Nrn. 1 und 2 und ihres Verhältnisses \nzueinander bestehenden Unklarheiten sowie der diesbezügliche, \nnach der Fassung des Gesetzes geradezu \"vorprogrammierte\" \nMeinungsstreit im Ergebnis zu Lasten des Rechtsmittelführers \ngehen.\n\n70\n\nNach alledem war dem Antrag stattzugeben.\n\n71\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/11-a-266-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-25/11-a-266-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307810","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.590916+00:00"}}