{"status":"available","doknr":"OLD307831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0324.3A1403.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"3 A 1403/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfah-\nrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind als Rechtsnachfolger der verstorbenenen Frau \nI. L. Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft des Grundstücks \nF. straße 76, Gemarkung E. , Flur 54, Flurstück 99. Das Grundstück, das mit ei-\nnem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist, grenzt an die F. straße und an die \nStraße \"T. \".\n\n3\n\nDie Straße \"T. \" läßt sich in Teilbereichen seit 1829 in der Örtlichkeit \nnachweisen. Damals führte sie von der jetzigen F. straße auf die Hofschaft T. \nzu, eine Ansammlung in geringem Abstand voneinander liegender Einzelgebäude. \nSie endete an dem heutigen Grundstück T. 19. Zwischen der F. straße und \nder Hofschaft lag freies Feld. Nördlich der Straße \"T. \" verband seit 1904 die \nStraße \"V. \" die Hofschaft T. mit der Ortschaft V. . Die Straße \n\"V. \" mündete östlich in den \"T. Weg\", der nach T. zum heutigen \nC. platz führte.\n\n4\n\nDer Bereich der genannten Straßen wurde im Jahre 1982 durch den \nBebauungsplan D 146 Teil B überplant. Dieser sieht eine von der F. straße in \nnordöstliche Richtung abzweigende Verkehrsanlage vor, welche zunächst auf einer \nLänge von etwa 90 m der Trasse der ehemaligen Straße \"T. \" folgt, sodann nach \nOsten verschwenkt, nach ca. 25 m in einem Bogen nach Norden wieder bis auf die \nalte Straßentrasse zurückführt, von dort bis zur Trasse der ehemaligen Straßen \n\"V. \" und \"T. Weg\" führt und sich sodann in östlicher Richtung auf der \nTrasse des ehemaligen T. Weges etwa 85 m fortsetzt, bis sie in den heutigen \nT. Weg mündet. Von diesem Straßenzug zweigen nach Osten, Westen und \nNordwesten drei im wesentlichen geradlinig verlaufende jeweils weniger als 60 m \nlange Stichstraßen ab, von denen die zuletzt genannte der Trasse der ehemaligen \nStraße \"V. \" folgt.\n\n5\n\nMitte der 80er Jahre begann der Beklagte, die in dem Bebauungsplan \nfestgesetzte Verkehrsfläche der Straße \"T. \" niveaugleich als \nMischverkehrsfläche herzustellen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 1989 zog der Beklagte die damalige Eigentümerin des \nklägerischen Grundstücks, die im Laufe des Widerspruchsverfahrens verstorbene \nMutter der Kläger, zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die \nStraße \"T. \" in Höhe von 27.341,47 DM heran. Hiergegen legte der Kläger zu 2.) \nnamens und in Vollmacht seiner Mutter Widerspruch ein. Durch an den Kläger zu 2.) \nadressierten Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1991 ermäßigte der Beklagte den \nfestgesetzten Vorausleistungsbetrag auf 23.968,90 DM und wies den Widerspruch im \nübrigen zurück. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 24. Juni 1991 Klage erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Februar 1993 hat der Vertreter des \nBeklagten erklärt, er stelle den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1991 \ndahingehend richtig, daß er an die Kläger als Erbengemeinschaft ergangen sei zu \nHänden des Klägers zu 2.) als Bevollmächtigtem. Die Kläger haben sich mit dieser \nÄnderung einverstanden erklärt und beantragt,\n\n8\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n11. Juli 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Mai 1991 \naufzuheben. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nverwiesen wird, abgewiesen.\n\n10\n\nGegen das ihnen am 15. April 1993 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18. \nApril 1993 Berufung eingelegt. Sie machen geltend:\n\n11\n\nBei den vom Beklagten vorgenommenen Baumaßnahmen handele es sich nicht \num die erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage, sondern um den \nAusbau einer vorhandenen Straße, für den gemäß § 242 Abs. 1 BauGB keine \nErschließungsbeiträge gefordert werden könnten. Ihnen seien die örtlichen \nVerhältnisse seit dem Jahr 1956 aus eigener Anschauung bekannt. Zu dem für die \nBeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes im \nJahr 1961 sei die Straße \"T. \" in jeder Hinsicht funktionstüchtig gewesen. Bereits \nbei Errichtung des klägerischen Hauses habe eine Garagenzufahrt über den \nvorhandenen Fahrweg \"T. \" bestanden. Die in den 50er Jahren auf die Straße \naufgebrachte Teerdecke habe ein ungehindertes Befahren erlaubt. Auch die \nOberflächenentwässerung sei, soweit bekannt, unproblematisch gewesen. Die \nStrecke zur F. straße habe zudem über Beleuchtungseinrichtungen verfügt, so \netwa gegenüber der Garagenausfahrt des klägerischen Grundstücks. Dieser \nStraßenzustand sei bis in die 80er Jahre unverändert geblieben, was die Vermutung \nzulasse, die Gemeinde habe den Straßenzustand als ausreichend angesehen. Wenn \nder Beklagte ausführe, die Befestigung der Straßen bis 1956 sei nicht bekannt, so \nwiderspreche das seiner Erklärung, der T. Weg sei nur provisorisch befestigt \ngewesen. Die Hofschaft T. sei als geschlossene Ortslage anzusehen gewesen. \nSie habe über ein Lebensmittelgeschäft verfügt, ferner habe in einer Entfernung von \n300 m eine Gaststätte existiert. Sie, die Kläger, stimmten mit dem Beklagten darin \nüberein, daß die Häuser an der F. straße wegen dazwischen liegender landwirt-\nschaftlich genutzter Flächen nicht zu dieser geschlossenen Ortslage gehört hätten. \nAuch der Beklagte stelle jedoch nicht in Abrede, daß die Hofschaft durch \nVerbindungsstraßen nach V. , an den C. platz und an die F. straße an-\ngebunden gewesen sei, mithin über vorhandene Straßen verfügt habe.\n\n12\n\nWelche Ziele die Stadt mit der im hier fraglichen Bereich erfolgten Neuplanung \nverfolge, sei ihnen, den Klägern, unerfindlich. Die Gebäude in der Hofschaft T. \nseien vor den hier abgerechneten Baumaßnahmen ausreichend erschlossen gewe-\nsen. Die Ersetzung dieser Erschließung durch die jetzt streitgegenständliche Anlage \nsei nicht erforderlich gewesen und damit auch nicht erschließungsbeitragsfähig. Der \nBeklagte hätte die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen auf neu hergestellte \nStraßenteilstrecken beschränken müssen. Ihnen, den Klägern, gewähre die \nErschließungsanlage keinen Erschließungsvorteil, da sich ihre Situation gegenüber \nder vorherigen Lage nicht geändert habe.\n\n13\n\nZweifel an der Veranlagung bestünden auch, weil die vom Beklagten im Rahmen \nder Vorausleistungserhebung vorgenommenen Aufwandsschätzungen nicht \nnachvollziehbar seien. Den mit dem ursprünglichen Bescheid festgesetzten \nVorausleistungen fehle es an jeglicher Schätzungsgrundlage. Auch die dem \nWiderspruchsbescheid zugrundeliegende Aufwandsschätzung sei keine taugliche \nGrundlage für eine Vorausleistungserhebung. Einer Stadt müßten allgemeine \nErkenntnisse über die Kosten von Straßenbaumaßnahmen zur Verfügung stehen. Es \ngehe nicht an, einer Vorausleistungserhebung die Kosten zugrunde zu legen, die für \ndie Herstellung einer zufällig gerade fertiggestellten Straße entstanden seien. Der \nT. weg sei mit der Straße \"T. \" nicht vergleichbar. Er sei völlig neu angelegt \nund weise ein deutlich höheres Gefälle auf, das möglicherweise zu erheblich \ngesteigerten Kosten geführt habe. Auch wegen der vom Beklagten im \nWiderspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen, die bei verschiedenen \nKostenpositionen ganz unterschiedlich erfolgt seien, und der vom Verwaltungsgericht \nfestgestellten Berechnungsfehler seien die Kostenansätze nicht plausibel. Dies \nbetreffe die Positionen Beleuchtung, Entwässerung, Vermessung, Bauleitung sowie \nden Ansatz von Finanzierungskosten.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n18\n\nund macht geltend: Die Straße \"T. \" sei weder als vorhandene noch als \nprogrammgemäß hergestellte Erschließungsanlage anzusehen. Die hier \nmaßgeblichen Straßenstrecken hätten nur im unmittelbaren Hofschaftsbereich \nErschließungsfunktion, im weiteren Verlauf demgegenüber allein \nVerbindungsfunktion besessen. Die Straße \"T. \" und die Straßen \"V. \" und \n\"T. Weg\", die zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor 1961 miteinander \nverbunden worden seien, seien im Jahre 1956 mit einer Einstreudecke auf einem \nUnterbau aus Grobschlag versehen worden. Hierbei habe es sich um eine \nprovisorische Befestigung gehandelt; die diesbezüglichen Kosten seien dann bei der \nAbstandnahme vom Bauverbot nach § 12 PrFlG als vorläufige Herstellungskosten \nveranschlagt worden. Über den Zustand der Straßen vor diesen Bauarbeiten sei \nnäheres nicht bekannt; jedenfalls habe es sich ebenfalls nur um eine provisorische \nAusgestaltung gehandelt. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes seien die \nStraßen 3 bis 5 m breit gewesen und hätten überwiegend über eine bituminöse \nBefestigung verfügt. Randbefestigungen seien weitgehend nicht vorhanden \ngewesen. Auch Straßenentwässerungseinrichtungen hätten gefehlt. Die \nStraßenstrecken hätten weder den Anforderungen des ersten Ortsstatuts von E. \naus dem Jahr 1883 noch denjenigen des späteren Ortsrechts entsprochen. Im \nübrigen sei der Straßenverlauf nunmehr derart verändert worden, daß die Straße \n\"T. \" als gänzlich neue Erschließungsanlage anzusehen sei.\n\n19\n\nDie Berechnung der Vorausleistungen sei zunächst anhand der \nStraßenbaukosten im Bereich des Bebauungsplans D 146 Teil A nördlich des hier \nfraglichen Gebiets erfolgt. Im Widerspruchsverfahren seien dann die Kosten des \nT. weg zur Prognosegrundlage gemacht worden, da im zuerst gewählten Bereich \nauch aufwendiger ausgestattete Verkehrsflächen hergestellt worden seien, während \ndie Ausstattung des gerade fertiggestellten T. weg im wesentlichen den \nAusbauplanungen für die Straße \"T. \" entsprochen habe. Das stärkere Gefälle \ndes T. weg im Vergleich mit der Straße \"T. \" habe keine zusätzlichen \nStraßenausbaukosten - etwa für die Anlegung von Stützmauern - zur Folge \ngehabt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen, weil der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 1989 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1991 die Kläger nicht in \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat gemäß § 133 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB zu Recht gegenüber den Klägern eine Vorausleistung auf den \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße \"T. \" in der hier \nnoch streitigen Höhe festgesetzt.\n\n23\n\nDem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Erhebung \neines Erschließungsbeitrages und damit auch einer Vorausleistung nicht deswegen \nausgeschlossen ist, weil es sich bei der Straße \"T. \" um eine \"vorhandene \nErschließungsanlage\" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelte. Einer \nBeitragsfreiheit des klägerischen Grundstücks nach dieser Vorschrift steht bereits \nentgegen, daß die \"alte\" Straße \"T. \" im Bereich dieses Grundstücks nach \nübereinstimmender Einschätzung von Klägern und Beklagtem bis zum Jahre 1961 \nlediglich als Verbindungsstraße zwischen der F. straße und der Hofschaft T. \nfungierte, nicht hingegen den Charakter einer dem Haus-zu-Haus-Verkehr innerhalb \neiner geschlossenen Ortslage dienenden Ortsstraße besaß. Letzteres aber wäre in \nder Regel und auch hier erforderlich gewesen, um anzunehmen, daß diese Straße \ndem Rechtsbegriff der \"vorhandenen Erschließungsanlage\" im Sinne von § 242 Abs. \n1 BauGB unterfiele. Demzufolge kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob \nes sich bei der der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegten Straße \"T. \" um \neine im Vergleich zu den im Jahre 1961 innerhalb der Hofschaft T. existierenden \nVerkehrsverbindungen gänzlich \"neue\" Erschließungsanlage handelt, wie das Ver-\nwaltungsgericht annimmt.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt, daß eine \nVorausleistungsforderung des Beklagten gegen die Kläger dem Grund nach \nbesteht.\n\n25\n\nKeinen Bedenken unterliegt es zunächst, daß der Beklagte der \nVorausleistungserhebung die in der Anlegung befindliche Straße \"T. \" zwischen \nF. straße und T. Weg einschließlich der hiervon abzweigenden Stichstraßen \nzugrundegelegt hat. Nach übereinstimmender Bewertung der Beteiligten, die durch \ndie vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder bestätigt wird, stellt sich die Straße \n\"T. \" in der Örtlichkeit für einen unbefangenen Beobachter als einheitliche \nErschließungsanlage dar. Die Stichstraßen sind angesichts ihres geradlinigen \nVerlaufs und ihrer geringen Ausdehnung als unselbständige Bestandteile dieser \nAnlage zu qualifizieren. Daß der Beklagte bei der Vorausleistungsermittlung die zum \n\"T. Weg\" führende Teilstrecke der Straße \"T. \" im Bereich der im \nBebauungsplan festgesetzten Grünfläche ausgespart hat, obwohl diese Strecke \nebenfalls ausgebaut und uneingeschränkt gewidmet worden ist und sich bezogen auf \nden Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht möglicherweise als Teil der Er-\nschließungsanlage darstellt, entzieht der Vorausleistungserhebung nicht die \nGrundlage. Zum einen erscheint die ursprüngliche Prognose des Beklagten, die \nfragliche Strecke werde später wegen Widmung nur für einen Fußgängerverkehr \nnicht Bestandteil der Erschließungsanlage werden, vor dem Hintergrund der \nBezeichnung dieser Strecke im Bebauungsplan D 146 Teil B als \"Fußweg\" - mag es \nsich hierbei, wie der Beklagte ausgeführt hat, auch nicht um eine Festsetzung \nhandeln - als ohne weiteres vertretbar. Zum anderen würde es sich bei einer \nFehlerhaftigkeit dieser ursprünglichen Prognose lediglich um eine im gerichtlichen \nBeitragsverfahren ggf. korrigierbare (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nFehleinschätzung des Abrechnungsraums handeln -\n\n26\n\n vgl. das Urteil des Senats vom 5. September 1997 - 3 A \n2080/90 -, Rechtsprechungssammlung des O-\nberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nErschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW \nRSE), § 133 BBauG/BauGB Vorausleistungen -,\n\n27\n\ndie sich hier zudem ausschließlich zum Vorteil der Vorausleistungspflichtigen \nauswirkte, weil ein zu niedriger Aufwand angesetzt worden wäre, ohne daß sich - \nwegen der Beitragsfreiheit festgesetzter öffentlicher Grünanlagen - zugleich die \nVerteilungsfläche reduziert hätte.\n\n28\n\nDer Beklagte hat zu Recht davon abgesehen, Teilstrecken der nach dem \nEindruck eines unbefangenen Beobachters vor Ort einheitlichen \nErschließungsanlage \"T. \" aus Rechtsgründen von der Vorausleistungserhebung \nauszunehmen, weil sie nach § 242 Abs. 1 BauGB nicht der \nErschließungsbeitragserhebung unterliegen. Nach dem Akteninhalt und dem \nVorbringen der Beteiligten ist nicht davon auszugehen, daß Teilstrecken der der \nVorausleistungserhebung zugrunde gelegten Erschließungsanlage dem \nRechtsbegriff der \"vorhandenen Erschließungsanlage\" im Sinne dieser Vorschrift -\n\n29\n\n vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C \n22.27 und 29.78 - BRS 37 Nr. 134, S. 268 (271) (zur \ninhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG); OVG \nNW, Urteil vom 22. März 1990 - 3 A 2646/86 - OVG NW RSE \n§ 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene \nErschließungsanlage; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 \n- 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255); Arndt, KStZ 1984, 107 -\n\n30\n\nunterfallen:\n\n31\n\nDie Qualifizierung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage als im Sinne des \nehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts \"vorhandene Straße\" als Unterfall \nder \"vorhandenen Erschließungsanlage\" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 \nBBauG scheitert bereits daran, daß bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der \nStadtgemeinde E. im Jahre 1883 im Bereich der Hofschaft T. auf der Trasse \nder heutigen Erschließungsanlage \"T. \" noch keine Ortsstraßen existierten. Wie \nsich aus einem aus dem Jahr 1904 datierenden Plan ergibt, reichte die \"alte\" Straße \n\"T. \" noch zu dieser Zeit lediglich bis an den Rand der Hofschaft heran; sie kam \nalso für die Aufnahme eines innerörtlichen Verkehrs im Jahre 1883 nicht in Frage. \nGleiches gilt für die ehemaligen Straßen \"V. \" und \"T. Weg\", die nach \nunbestrittenen Angaben des Beklagten erst um das Jahr 1904 hin angelegt \nwurden.\n\n32\n\nDie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 im Bereich der \nHofschaft T. existierenden Teilstrecken der alten Straßen \"T. \", \"V. \" \nund \"T. Weg\", auf denen Teilstrecken der neuen Erschließungsanlage \"T. \" \nnebst unselbständigen Stichstraßen verlaufen, können auch nicht als nach dem \npreußischen Anliegerbeitragsrecht programmgemäß hergestellte Straßen angesehen \nwerden. Die Auffassung des Beklagten, der im Jahre 1956 erfolgte Ausbau dieser \nzuvor provisorisch angelegten Straßenstrecken mit einem Unterbau aus Grobschlag \nund einer bituminösen Decke sei seinerzeit nicht als programmgemäße Herstellung \nvon Ortsstraßen, sondern als Provisorium verstanden worden, wird durch die \nwechselnden Straßenbreiten sowie die großenteils fehlenden Randbefestigungen \nbestätigt, die ausweislich der Akten entlang der \"alten\" Straße \"T. \" noch im \nJahre 1971 festgestellt worden sind. Das Vorbringen der Kläger stellt diese \nBeurteilung nicht in Frage: Der von den Klägern in den Vordergrund ihres Vorbrin-\ngens gestellte Umstand der (schlichten) Existenz dieser Verkehrsflächen sowie deren \ntatsächlicher Nutzung zum Erreichen der Gebäude der Hofschaft gibt für den Inhalt \ndes gemeindlichen Straßenbauprogramms und den Stand seiner Realisierung nichts \nHinreichendes her. Auch der Umstand, daß die genannten Straßenstrecken in ihrem \nweiteren Verlauf der verkehrsmäßigen Anbindung der Hofschaft T. an das \nUmland dienten und diesem Zweck vollumfänglich gerecht wurden, ist für die Frage \neiner programmgemäßen Herstellung der Straßenstrecken innerhalb der Hofschaft \nals Ortsstraßen ohne Belang. Daß schließlich die fraglichen Verkehrsflächen nach \nden im Jahre 1956 erfolgten Arbeiten bis in die 80er Jahre unverändert blieben, trägt \nden von den Klägern gezogenen Schluß auf die Qualifizierung der \"alten\" \nStraßenstrecken als \"vorhandene Erschließungsanlagen\" im Sinne von § 242 Abs. 1 \nBauGB ebenfalls nicht: Zum einen waren die Straßen zum für die Beurteilung \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens (der erschließungsbeitragsrechtlichen \nVorschriften) des Bundesbaugesetzes (1961) erst fünf Jahre unverändert geblieben - \ndie spätere Entwicklung ist für die \"alte\" Rechtslage ohne Bedeutung; zum anderen \nwaren im Bereich der Hofschaft T. seit der Jahrhundertwende nur vereinzelt \nGebäude errichtet worden, so daß eine Behebung von Mängeln der \nErschließungssituation und eine programmgemäße Fertigstellung der Straßen, die - \nwie die Kläger herausstellen - ihrer Verbindungsfunktion ohne weiteres genügten, für \ndie Stadt nicht vordringlich erscheinen mußten.\n\n33\n\nDaß die Voraussetzungen für eine Erhebung von Vorausleistungen für die \nErschließungsanlage \"T. \" dem Grunde nach gegeben sind, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne daß die Kläger dem \nentgegengetreten sind. Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden. \nWenn auch die \"Absehbarkeit\" der Herstellung der Erschließungsanlage auf den \nAbschluß sämtlicher kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen zu beziehen \nist -\n\n34\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, \nNVwZ 1996, 798 (799); Urteil vom 8. November 1991 - 8 C \n89.89 -, KStZ 1992, 51 (52); Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 21 Rdn. 19 -,\n\n35\n\nund die Absehbarkeit der Herstellung der Erschließungsanlage in (nur) \nbenutzungsfähigem, aber nicht merkmals- und bauprogrammgemäßem Zustand \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht genügt, ist dem \nVerwaltungsgericht gleichwohl darin zuzustimmen, daß dieses Merkmal vorliegend \nerfüllt war. Nach Aktenlage war nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides zu erwarten, daß die bereits laufenden Baumaßnahmen an \nder Erschließungsanlage \"T. \" im Laufe von vier Jahren ihren endgültigen \nAbschluß finden würden. Daß sich die satzungsmäßige Herstellung der Anlage \ntatsächlich dadurch verzögerte, daß Reststraßenflächen nicht zeitgerecht erworben \nwurden, zeigt keinen Mangel der ursprünglichen Prognose der Absehbarkeit auf und \nmacht die Vorausleistungserhebung unter diesem Gesichtspunkt nicht im Nachhinein \nrechtswidrig. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bleibt noch \nzu ergänzen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n36\n\nvgl. Urteil vom 21. Oktober 1994 \n- 8 C 2.93 -, BVerwGE 97, 62,\n\n37\n\nder sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung \nangeschlossen hat,\n\n38\n\nvgl. Urteil vom 14. Juni 1995 \n- 3 A 1698/91 -, OVG NW RSE § 133 \nBBauG/BauGB Vorausleistungen, S. 3,\n\n39\n\nfür die Erhebung einer Vorausleistung in der Herstellungsalternative die Erfüllung \nder Anforderungen des § 125 BauGB nicht erforderlich ist.\n\n40\n\nDie gegenüber den Klägern festgesetzte Vorausleistung ist auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden.\n\n41\n\nGegen die Höhe des vom Beklagten bei der Vorausleistungserhebung \nberücksichtigten Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage \"T. \" bestehen entgegen der Auffassung der Kläger keine \nBedenken. Da die Gemeinden nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen \nnur \"bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags\" erheben \ndürfen, obliegt es ihnen, für die Vorausleistungserhebung die Höhe der für die \nHerstellung der Erschließungsanlage voraussichtlich entstehenden Kosten zu \nprognostizieren. Hierbei sind sie zwar verpflichtet, ihrer Berechnung unter \nBerücksichtigung aller bereits feststehenden Umstände denjenigen Sachverhalt \nzugrunde zu legen, der die größte Wahrscheinlichkeit der späteren Realisierung für \nsich hat. Sie sind jedoch nicht gehalten, noch ungewisse Berechnungsgrundlagen \neigens für die Vorausleistungserhebung zu konkretisieren.\n\n42\n\nGemessen hieran ist gegen die vom Beklagten der Vorausleistungserhebung \nzugrunde gelegte Aufwandsprognose nichts zu erinnern. Auszugehen ist hierbei von \nder Prognose, auf der der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 1991 \nberuht (§ 79 Abs 1 Nr. 1 VwGO), so daß die Einwendungen der Kläger gegen die \nfrühere Kostenschätzung ins Leere gehen.\n\n43\n\nKeinen Bedenken unterliegt es zunächst, daß der Beklagte bei seiner Schätzung \nvon denjenigen Kosten ausgegangen ist, die er für die Herstellung des T. weg \naufgewendet hat. Entgegen den von den Klägern erhobenen Einwänden ist es nicht \nzu beanstanden, sondern im Gegenteil sachgerecht, wenn sich eine Gemeinde bei \nder Schätzung der für die Herstellung einer Erschließungsanlage voraussichtlich \nentstehenden Kosten nicht an abstrakten \"Erfahrungswerten\" über die für die \nHerstellung einer Straße \"normalerweise\" entstehenden Kosten orientiert - so solche \ndenn existieren sollten -, sondern die Kosten für die zeitnah erfolgte Herstellung einer \nvergleichbaren Straße in nachvollziehbarer Weise auf das betreffende \nStraßenbauvorhaben überträgt; es ist nämlich anzunehmen, daß bei ähnlichen \nBauvorhaben auch ein ähnlicher Kostenaufwand entstehen wird.\n\n44\n\nDer T. weg stellt auch eine taugliche Vergleichsgrundlage dar. Wie der \nBeklagte unwidersprochen dargelegt hat, entspricht der T. weg hinsichtlich \nAusbauart (Mischfläche) und Verkehrs- bzw. Erschließungsfunktion der seinerzeit \nnoch in der Herstellung befindlichen Erschließungsanlage \"T. \". Der Vermutung \nder Kläger, wegen des abweichenden Gefälles seien für die Herstellung des \nT. weg höhere Kosten entstanden, als dies bei der Straße \"T. \" der Fall sei, ist \nder Beklagte ausdrücklich entgegengetreten. Der Senat sieht keinen Anlaß, hieran \nzu zweifeln. Auch die vom Beklagten gewählte Methode der Kostenschätzung durch \nÜbertragung der für einen Quadratmeter Verkehrsfläche entstandenen Kosten ist \nnicht zu beanstanden. Wenn der Beklagte in diesem Rahmen auch Kosten für die \nHerstellung von Verkehrsgrün ermittelt und in die Vorausleistungsberechnung \neingestellt hat, obwohl in der Anlage \"T. \" die Herstellung dieser Teileinrichtung \nnicht beabsichtigt war, macht dies die Vorausleistungsermittlung nicht zum Nachteil \nder Kläger unrichtig, weil nicht anzunehmen ist, daß die Herstellung einer befestigten \nStraßenverkehrsfläche gegenüber der Herstellung von Verkehrsgrün kostengünstiger \nist. Schließlich bestehen auch gegen die Höhe der vom Beklagten prognostizierten \nPreissteigerung in dem von ihm angenommenen Zeitraum zwischen Fertigstellung \ndes T. weg und derjenigen der Erschließungsanlage \"T. \" keine \nBedenken.\n\n45\n\nAuch die übrigen Beanstandungen der Kläger gegen die Aufwandsermittlung \ndurch den Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Kläger die Erforderlichkeit der \nUmgestaltung der Straßen im Bereich der Hofschaft T. gemäß dem \nBebauungsplan D 146 Teil B zu der Erschließungsanlage \"T. \" überhaupt mit der \nBegründung in Zweifel ziehen, der zuvor vorhandene Zustand habe den Gebäuden \nin diesem Bereich eine hinreichende Erschließung vermittelt, dringen sie hiermit nicht \ndurch. § 129 BauGB eröffnet den Gemeinden in Anerkennung ihrer Planungshoheit \nhinsichtlich des Ob und Wie der Straßenplanung und -herstellung einen ganz \nerheblichen Entscheidungsspielraum. Eine Entscheidung in diesem Rahmen ist mit \nBlick auf die Beziehung der jeweiligen Erschließungsanlage zu dem gesamten \nErschließungsgebiet zu treffen und kann nur dann als nicht mehr \"erforderlich\" \nangesehen werden, wenn sie sich als schlechthin unvertretbar darstellt. Daß und \ninwiefern diese Schwelle bei der Planung der Erschließungsanlage \"T. \" und der \ndazugehörigen Stichstraßen, durch die unter anderem ausgedehnte Au-\nßenbereichsflächen als Teile eines Wohngebiets baureif gemacht werden, \nüberschritten sein könnte, ist dem Senat nicht erkennbar.\n\n46\n\nAuch die Beanstandungen einzelner Aufwandspositionen greifen nicht durch. \nHinsichtlich der Positionen Fremdfinanzierungs-, Bauleitungs- und \nVermessungskosten kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen \nwerden. Soweit die Kläger sich gegen die Erforderlichkeit von Verkehrsgrün wenden, \ngeht ihr Vorbringen ins Leere, weil desen Anlegung nicht geplant ist. Daß die \nNeuberechnung des Beklagten im Widerspruchsverfahren auch zu Änderungen bei \nden Straßenentwässerungskosten geführt hat, ist darauf zurückzuführen, daß zu \ndieser Aufwandsposition nicht nur die Kosten für die Anlegung des (seinerzeit bereits \nfertiggestellten) Straßenentwässerungskanals zählen, sondern auch diejenigen für \ndie Herstellung sonstiger (noch anzulegender) Einrichtungen zur \nStraßenentwässerung, wie etwa von Straßenabläufen.\n\n47\n\nZu Recht hat der Beklagte auch das klägerische Grundstück zu einer \nVorausleistung veranlagt. Da das Grundstück an die Erschließungsanlage \"T. \" \nangrenzt, wird ihm ein Erschließungsvorteil geboten. Daß das Grundstück über diese \nStraße bereits vor deren Umwandlung in eine Anbaustraße tatsächlich erreichbar \nwar, ändert hieran nichts.\n\n48\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich die Höhe der mit den angefochtenen \nBescheiden für das klägerische Grundstück festgesetzten Vorausleistung. Auch \ninsofern kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen \ndie Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 VwGO).\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-24/3-a-1403-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-24/3-a-1403-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307831","retrieved":"2026-07-09 03:36:38.331367+00:00"}}