{"status":"available","doknr":"OLD307827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0324.12B280.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"12 B 280/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, wobei \noffenbleiben kann, ob sie hinreichend dargelegt sind, was etwa \ndie Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens in der \nAntragsschrift betrifft.\n\n3\n\n\"Ernstliche Zweifel\" an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats nur solche, die erwarten lassen, daß eine Beschwerde in \neinem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Davon kann hier nicht \nausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte \neinstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen \nEntscheidung zutreffend erhebliche Bedenken daran geäußert, ob \ndie Antragstellerin befugt ist, die von ihr gegenüber der \nAntragsgegnerin beanspruchten Beteiligungsrechte gerichtlich \ngeltend zu machen. Auf die eingehenden Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts hierzu kann der Senat Bezug nehmen. Die \nBedenken des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen \nin dem Zulassungsantrag nicht ausgeräumt. Zwar ist die \nFrauenbeauftragte in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei \n(§ 16 Abs. 1 Satz 3 FFG). Davon abgesehen gehört sie jedoch \nder Verwaltung an (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FFG) und hat bei \nVerstößen der Dienststelle gegen das Frauenfördergesetz nach \n§ 19 FFG grundsätzlich (lediglich) ein behördeninternes \nBeanstandungsrecht. Einer weiteren Vertiefung dieses Komplexes \nbedarf es für das vorliegende Anordnungsverfahren jedoch \nnicht. Die von der Antragstellerin gestellten drei Anträge \nkönnen schon nach den allgemeinen für den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung geltenden verfahrensrechtlichen \nGrundsätzen keinen Erfolg haben.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn die \nGefahr besteht, daß durch die Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers \nwesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nEinstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In beiden \nFällen geht es um vorläufige Maßnahmen, durch die die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werden \ndarf. Ferner sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der \nAnordnungsanspruch von dem Antragsteller glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Unter anderem daran \nfehlt es hier.\n\n6\n\nMit dem Antrag Nr. 1,\n\n7\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, \ndie Antragstellerin an der \nOberflächenqualifizierung Teil 1 und 2 \ndes Arbeitsamtes Essen (roll-out) gemäß \nFrauenfördergesetz zu beteiligen,\n\n8\n\nwill die Antragstellerin nach ihrem weiteren Vorbringen \nerreichen, daß sie an den organisatorischen Maßnahmen zur \nUmsetzung der entsprechenden Schulung beteiligt wird, \ninsbesondere ohne daß die Antragsgegnerin \"vorprüft\", ob bei \nden Maßnahmen tatsächlich frauenspezifische Belange betroffen \nsind oder nicht. Damit macht die Antragstellerin für sich als \nFrauenbeauftragte bei der Oberflächenqualifizierung Teil 1 und \n2 eine generellle Zuständigkeit geltend. Sie hat jedoch nicht \nglaubhaft gemacht, daß sie einen derart weitgehenden Anspruch \ngegenüber der Antragsgegnerin hat. Die einschlägigen \ngesetzlichen Regelungen sprechen jedenfalls dagegen. Gemäß \n§ 17 Abs. 1 Satz 2 FFG wirkt die Frauenbeauftragte bei allen \nMaßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen der \nGleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von \nFamilie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen \nSituation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen \nbetreffen. In § 17 Abs. 1 Satz 3 FFG hat der Gesetzgeber \nAngelegenheiten aufgezählt, bei denen die Frauenbeauftragte \ninsbesondere zu beteiligen ist. Hierzu gehören nach § 17 \nAbs. 1 Satz 3 Ziffer 2 FFG namentlich soziale und \norganisatorische Angelegenheiten. Ob durch § 17 Abs. 1 FFG der \nAufgabenbereich einer Frauenbeauftragten auf \n\"frauenspezifische Belange\" beschränkt ist und was unter \n\"frauenspezifischen Belangen\" zu verstehen ist, braucht der \nSenat nicht zu klären. Der Aufgabenbereich einer \nFrauenbeauftragten ist jedenfalls durch das Ziel des \nFrauenfördergesetzes begrenzt, das in der Durchsetzung der \nGleichberechtigung von Frauen und Männern besteht (§ 2 Satz 1 \nFFG). Wie auch die Antragstellerin in dem Zulassungsantrag \neinräumt, müssen die eine Mitwirkung der Frauenbeauftragten \nauslösenden organisatorischen Maßnahmen die weiblichen \nBeschäftigten der Dienststelle betreffen. Daß zur Durchsetzung \ndieses Zieles des Frauenfördergesetzes eine Beteiligung der \nAntragstellerin \"an den\", d.h. an allen organisatorischen \nMaßnahmen zur Umsetzung der Oberflächenqualifizierung \nerforderlich ist unabhängig davon, ob jeweils Frauen hiervon \nbetroffen sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht und ist auch im übrigen nicht überwiegend \nwahrscheinlich. \n\n9\n\nDa die Antragstellerin für den Antrag Nr. 1 somit einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, braucht nicht \ndarauf eingegangen zu werden, ob für den Antrag derzeit auch \nein Anordnungsgrund fehlt. Es bestehen jedenfalls erhebliche \nZweifel, ob die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich \nist. Anlaß für das Anordnungsbegehren der Antragstellerin ist \nnach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom \n11. Januar 1999 die Tatsache, daß für das Arbeitsamt Essen \neine Vollausstattung nahezu aller Arbeitsplätze mit PC's \nvorgesehen ist, die bis Mitte des Jahres 1999 abgeschlossen \nsein soll. Um einen reibungslosen Ablauf des Übergangs von den \nbisherigen Bildschirm-Arbeitsplätzen zu PC-Arbeitsplätzen zu \ngewährleisten, ist hiernach eine Schulung nach vorgegebenen \nStrukturen der Anwender erforderlich. Einzelheiten sind \nallerdings noch nicht geplant. Es wird noch sondiert, welcher \nSchulungsbedarf in welchem Umfang besteht, um dann aufgrund \nder gewonnenen Erkenntnisse in konkrete Planungen einzutreten. \nWie die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz ebenfalls \nmitgeteilt hat, wird die Beteiligung der Antragstellerin bei \nder Planung der konkreten Schulungsmaßnahmen erfolgen. \n\n10\n\nFür den Antrag Nr. 2,\n\n11\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, \ndie Antragstellerin an der \nNeuorganisation der Reinigung des \nArbeitsamtes Essen nach dem \nFrauenfördergesetz zu beteiligen,\n\n12\n\nfehlt der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie war \nbereits am 30. Oktober 1998 in den Vorschlag des Direktors des \nArbeitsamtes Essen zur Neuorganisation des Reinigungsdienstes \neingebunden. Hiergegen hat sie zwar Bedenken schriftlich \nniedergelegt. In einem Erörterungsgespräch vom 5. November \n1998 zwischen dem Direktor des Arbeitsamtes Essen und dem \nPersonalrat wurde dann aber die Organisation des \nReinigungsdienstes so vereinbart, wie sie auch die \nAntragstellerin am 30. Oktober 1998 angeregt hatte. Damit hat \ndie Antragstellerin auch ohne die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes ihre Vorstellung zur \nNeuorganisation des Reinigungsdienstes verwirklichen \nkönnen.\n\n13\n\nFür den Antrag Nr. 3,\n\n14\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, \ndie Antragstellerin bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung in dem \nRechtsstreit VG Gelsenkirchen \n12 K 7014/98 an allen organisatorischen \nMaßnahmen zu beteiligen,\n\n15\n\nhat die Antragstellerin wiederum weder einen Anordnungsgrund \nnoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Abgesehen \ndavon, daß sie einen so weitgehenden Beteiligungsanspruch nach \nder Aufgabenbeschreibung für Frauenbeauftragte in § 17 FFG \nnicht hat, würde durch den Erlaß einer derartigen \neinstweiligen Anordnung zudem unzulässigerweise die Hauptsache \nvorweggenommen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen \nAnordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich - von im \nHinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen wenigen Ausnahmen \nabgesehen - nur vorläufige Regelungen treffen und einem \nAntragsteller nicht schon das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheverfahren erreichen kann.\n\n16\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund \"grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache\" ist ebenfalls nicht gegeben. \nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \neine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die \nangestrebte obergerichtliche Entscheidung erheblich ist und \nzur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung einer \nKlärung bedarf. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nkönnen daher nur solche Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, \ndie sich in dem angestrebten Beschwerdeverfahren abschließend \nklären lassen. In dem Zulassungsantrag hat die Antragstellerin \ndie \"Frage der Klagebefugnis\" als entscheidend für alle \nweiteren Verfahren, die entweder sie selbst oder eine andere \nFrauenbeauftragte der Bundesanstalt für Arbeit führen will, \nals grundsätzlich bezeichnet. Diese Frage würde aber hier in \neinem Beschwerdeverfahren nicht weiter geklärt werden, weil \ndem Anordnungsantrag - wie oben dargelegt - bereits aus \nanderen, spezifische Fragen des Anordnungsverfahrens \nbetreffenden Gründen nicht stattgegeben werden könnte.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-24/12-b-280-99","cited_norms":[{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-24/12-b-280-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307827","retrieved":"2026-07-09 03:36:37.995343+00:00"}}