{"status":"available","doknr":"OLD307843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0323.5A4309.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"5 A 4309/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1917 geborene Klägerin bezieht von der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein laufendes \nAltersruhegeld sowie eine Hinterbliebenenrente. In der Zeit \nvon Oktober 1993 bis März 1994 wurde ihr die \nHinterbliebenenrente gekürzt ausgezahlt. Grundlage hierfür war \nein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts A \nvom 10. August 1993 wegen anwaltlicher Forderungen in einer \nGesamthöhe von 5.793,58 DM zuzüglich Zinsen.\n\n3\n\nNach Eingaben an das Abgeordnetenhaus Berlin beschwerte \nsich die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 1994 beim \nPetitionsausschuß des Deutschen Bundestages über das Verhalten \nder BfA. Ihre am 23. März 1994 wegen der Ausführung des \nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die BfA erhobene \nKlage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 6. Juni \n1994 - S 6 An 1736/94 - ab. In seiner Sitzung vom 18. Mai 1995 \nbeschloß der Deutsche Bundestag, entsprechend der \nBeschlußempfehlung des Petitionsausschusses, von einer \nzusätzlichen parlamentarischen Prüfung mit Blick auf die \nausstehende Berufungsentscheidung des Landessozialgerichts \nBerlin abzusehen. Hierüber unterrichtete die Vorsitzende des \nPetitionsausschusses des Deutschen Bundestages die Klägerin \nmit Bescheid vom 14. Juni 1995.\n\n4\n\nAufgrund weiterer Eingaben der Klägerin sowie einer \nMitteilung des Bundesversicherungsamtes, daß das \nLandessozialgericht Berlin die Berufung der Klägerin bereits \nmit Urteil vom 7. September 1994 - L 6 An 129/94 - \nzurückgewiesen habe und die Beschwerde der Klägerin gegen die \nNichtzulassung der Revision erfolglos geblieben sei (Beschluß \ndes Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 1994 - 5 BA 173/94 -\n), trat der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages in \neine erneute Überprüfung des Anliegens der Klägerin ein. In \nseiner Sitzung vom 23. November 1995 beschloß der Deutsche \nBundestag, das Petitionsverfahren auf der Grundlage der \nBeschlußempfehlung des Petitionsausschusses abzuschließen. Der \nKlägerin wurde hierüber der abschließende Bescheid vom \n24. November 1995 erteilt.\n\n5\n\nBereits am 15. September 1995 hatte die Klägerin Klage \ngegen den Bescheid vom 14. Juni 1995 beim Verwaltungsgericht \nBerlin erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom \n8. Dezember 1995 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. \nZur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, die Kürzung \nihrer Hinterbliebenenrente durch die BfA sei rechtswidrig \ngewesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Deutschen Bundestag unter Aufhebung der \nBescheide vom 14. Juni 1995 und 24. November \n1995 zu verpflichten, ihr Petitionsbegehren erneut zu \nüberprüfen und zu bescheiden.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat zur Begründung ausgeführt, daß der Anspruch der Klägerin auf sachliche \nPrüfung und Bescheidung ihrer Petition erfüllt worden sei. Der Deutsche Bundestag \nhabe im Hinblick auf das sozialgerichtliche Verfahren von einer vertieften \nparlamentarischen Prüfung absehen dürfen. Jedenfalls sei das Klagebegehren durch \nBescheid vom 24. November 1995 erfüllt worden. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid vom 4. Juli 1996 abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird \nverwiesen.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 10. August 1996 hat die Klägerin \"gegen den zielbewußten \nWillkürbescheid vom 4. Juli 1996\" \"Erinnerung\" eingelegt. Sie wendet sich in der \nSache - soweit der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits berührt ist - \nweiterhin gegen die Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses. Diese sei \nrechtswidrig, denn dem Parlament komme die Kontrollaufgabe zu, \"daß Gerechtigkeit \ngegen jedermann geübt werde\". Im übrigen ist sie der Auffassung, mit dem \nVerfahren \"direkt\" nichts zu tun zu haben. Vielmehr sei es vom Verwaltungsgericht \nBerlin an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden. Da sie weder Klage \nerhoben noch Berufung eingelegt habe, könne sie auch keine verfahrensbeendende \nErklärung abgeben. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund den Deutschen Bundestag unter Aufhebung \nseiner Bescheide vom 14. Juni 1995 und \n24. November 1995 zu verpflichten, ihr \nPetitionsbegehren erneut zu überprüfen und zu \nbescheiden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Begehren der Klägerin im Schreiben vom 10. August 1996 ist als Berufung \ngegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 1996 \nauszulegen. Der Klägerin geht es in der Sache darum, daß der Gerichtsbescheid \ngeändert und die Beklagte zu einer erneuten Überprüfung und Bescheidung des \nPetitionsbegehrens verpflichtet wird. Soweit die Klägerin meint, weder Klage erhoben \nnoch Berufung eingelegt zu haben, steht dies im Widerspruch zum Akteninhalt. Zu \nder Erklärung, ein Berufungsverfahren nicht durchführen zu wollen, hat sich die \nKlägerin trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht bereitgefunden.\n\n18\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, \nda der Deutsche Bundestag die Petition der Klägerin in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise (erschöpfend) \nbehandelt hat; ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf \n(erneute) sachliche Befassung besteht nicht.\n\n20\n\nArt. 17 GG verleiht jedermann das Recht, sich einzeln oder \nin Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder \nBeschwerden an die zuständigen Stellen und an die \nVolksvertretung zu wenden. Dieses Grundrecht hat formellen \nCharakter, da es keinen Anspruch auf Erfüllung des \nPetitionsanliegens gewährt.\n\n21\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom \n26. August 1975 - V B 22.73 -, DVBl. \n1976, S. 261 m.w.N.\n\n22\n\nVielmehr entscheidet die angerufene Volksvertretung, die in \nder Regel keine eigene Abhilfekompetenz hat, autonom darüber, \nob und gegebenenfalls in welcher Weise sie zugunsten des \nPetenten politischen Einfluß ausüben, Lösungen anregen sowie \nRegierungen und Verwaltungen um Abhilfe ersuchen will. Der aus \nArt. 17 GG folgenden umfassenden Behandlungskompetenz \nentspricht ein Behandlungsgebot, das die Verpflichtung zur \nKenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung der \neingereichten Bitten und Beschwerden umfaßt.\n\n23\n\nBVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 \n- 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 (230); \nBVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 \n- 2 BvR 2/58, 2 BvE 1/59 -, BVerfGE 13, \n54 (90); BVerfG, Beschluß vom 15. Mai \n1992 - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, \nS. 3033.\n\n24\n\nDiesen Anforderungen hat der Deutsche Bundestag vorliegend Rechnung \ngetragen. Er hat die Petition der Klägerin zur Kenntnis genommen und - jedenfalls \ndurch die erneute Behandlung und Bescheidung vom 24. November 1995 - in dem \ngebotenen Umfang sachlich geprüft und beschieden.\n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang durfte er berücksichtigen, daß das Begehren der \nKlägerin in dem von ihr durch alle Instanzen betriebenen sozialgerichtlichen \nVerfahren rechtskräftig abgelehnt worden war. Denn dem Petitionsausschuß ist es \nmit Blick auf die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt verwehrt, gerichtliche \nEntscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. März 1994 \n- 5 A 4242/92 -; Graf Vitzhum/März, Der \nPetitionsausschuß, in: Parlamentsrecht und \nParlamentspraxis in der Bundesrepublik \nDeutschland, hrsg. von Schneider/Zeh, 1989, § 45, \nRdnr. 17.\n\n27\n\nWeitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Wie \nbereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, gewährt \nArt. 17 GG über die dargestellten Rechte hinaus keinen \nAnspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 22. April \n1953 - 1 BvR 162/51 -, a.a.O.; BVerwG, \nBeschluß vom 1. September 1976 \n- VII B 105.75 -, NJW 1977, S. 118.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-23/5-a-4309-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-23/5-a-4309-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307843","retrieved":"2026-07-09 03:36:39.354227+00:00"}}