{"status":"available","doknr":"OLD307848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0322.16E138.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"16 E 138/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag führt zum \nErfolg. Es spricht vieles dafür, daß das Verwaltungsgericht \ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche \nKlageverfahren zu Unrecht abgelehnt hat, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nEine noch zu erhebende (unbedingte) Klage muß nicht an der \nfehlenden Einhaltung der Klagefrist scheitern. Insofern kommt \nbei rechtzeitiger Antragstellung und Nachholung der versäumten \nRechtshandlung - die dafür gemäß § 60 Abs. 2 VwGO maßgebliche \nFrist von zwei Wochen beginnt möglicherweise bereits mit der \nBekanntgabe dieses Beschlusses - eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in Betracht. Zwar ist in \ngerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang - um ein \nsolches handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem \nerstinstanzlichen Klageverfahren (§§ 67 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO) - ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, erst \nnach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozeßkostenhilfeantrag \nnach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden \nAuffassung kein Wiedereinsetzungsgrund, weil die mittellose \nPartei die fristgebundene Prozeßhandlung selbst ohne \nKostenrisiko vornehmen kann.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ-\nRR 1989, 665; OVG Berlin, Beschluß vom \n17. Januar 1994 - 6 B 62.93 -, DVBl \n1994, 805 = NVwZ-RR 1994, 475; VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 20. Januar 1986 \n- 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270, \nBeschluß vom 2. Mai 1996 \n- 7 S 297/95 -, FEVS 47, 173 = NVwZ-RR \n1997, 502; HessVGH, Beschluß vom \n19. November 1993 - 9 TP 2075/93 -, MDR \n1994, 1147, Beschluß vom 24. Oktober \n1995 - 9 UE 1050/94 -, Juris Dok Nr. \n435931; OVG Hamburg, Beschluß vom \n5. Februar 1998 - Bs IV 171/97 -, FEVS \n49, 15 = NJW 1998, 2547 (unter Annahme \neiner verschuldeten Fristversäumnis \nallerdings erst für die Zeit nach \nVeröffentlichung der Entscheidung); \nJörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, \n10. Aufl. 1998, § 60 Rn. 5; Bier in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: September 1998, § 60 Rn. 17. \n\n5\n\nDiese Ansicht dürfte einem rechtzeitig gestellten Antrag \nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter \nVerschuldensgesichtspunkten aber jedenfalls solange nicht \nentgegengehalten werden können, als die abweichende Meinung an \nmaßgeblicher Stelle noch vertreten wird.\n\n6\n\nVgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluß vom \n5. Februar 1998 - Bs IV 171/97 -, aaO. \n\n7\n\nLetzteres kann hier noch angenommen werden: Abgesehen \ndavon, daß der abweichenden Auffassung auch in den neuesten \nAuflagen von zwei Standardkommentaren gefolgt wird, \nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. \n1998, § 60 Rn. 9; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 12. Aufl. 1997, § 60 Rn. 9, \n\n8\n\nstehen ihr auch veröffentlichte Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts entgegen. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember \n1982 - 8 A 1344/82 -, NJW 1993, 2046, \nBeschluß vom 14. September 1983 \n- 16 B 2267 u. 2268/82 -, FamRZ 1984, \n603. \n\n10\n\nEine neuere Entscheidung des Senats, \nvgl. Beschluß vom 2. März 1995 \n- 16 A 5683/94 -, \n\n11\n\nin der diese Frage zwar offengelassen worden ist, in den \nGründen jedoch zum Ausdruck kommt, der Senat neige dazu, sich \nder inzwischen herrschenden Auffassung anzuschließen, ist \nnicht veröffentlicht worden. Unter diesen Umständen dürften \njedenfalls bis zum Bekanntwerden dieser Spruchpraxis die \nAnforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten als \nüberdehnt angesehen werden, wenn man verlangen würde, daß der \ninnerhalb der Klagefrist eingeschaltete Rechtsanwalt aus \nGründen äußerster Vorsicht entweder hätte Klage erheben müssen \nmit der Folge, daß die Kostenpflicht ausgelöst worden wäre, \noder aber die Partei darauf hätte verweisen müssen, selbst das \nRechtsmittel einzulegen und einen Antrag auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu \nstellen.\n\n12\n\nAuch im übrigen bestehen derzeit für die beabsichtigte \nKlage hinreichende Erfolgsaussichten. Die Klärung der zwischen \nden Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin sich im \nentscheidungserheblichen Zeitraum außerhalb des \nZuständigkeitsbereichs des Beklagten aufhielt, ist dem \nKlageverfahren vorbehalten. \n\n13\n\nDas Zulassungsverfahren wird nach § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm \n§ 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; \nder Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/16-e-138-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/16-e-138-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307848","retrieved":"2026-07-09 03:36:39.799319+00:00"}}