{"status":"available","doknr":"OLD307847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0322.16B115.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"16 B 115/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe, auf die er \ngestützt wird, gegeben ist. Es bestehen auf der Grundlage der \nDarlegungen des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses iSv § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO entsprechend noch hinlängliche Anhaltspunkte für \neinen potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangel \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechend).\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses daraus ableitet, daß das \nVerwaltungsgericht keine Interessenabwägung vorgenommen habe \nbzw. dem Gericht ihm nicht die Unzulänglichkeit der vom \nAntragsgegner zur Begründung eines besonderen \nVollzugsinteresses ins Feld geführten Erwägungen aufgefallen \nsei, kann offen bleiben, ob darin die zur Darlegung des \nZulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngebotene Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden \nBeschlußgründen gesehen werden kann; denn jedenfalls sind die \ndiesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers nicht \nzweifelbegründend. Dabei ist im Ausgangspunkt darauf \nhinzuweisen, daß im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 \nVwGO in erster Linie die dem Rechtsbehelf der Hauptsache bei \nsummarischer Prüfung zuzubilligenden Erfolgsaussichten den \nAusschlag geben, und daß erst daran anschließend \ngegebenenfalls auch noch das Ergebnis einer weitgehend von den \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen \nund umfassenden Interessenabwägung im Sinne einer beide der \nmöglichen Handlungsalternativen - sofortiger Vollzug oder \nAbsehen hiervon - in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung \nzusätzlich Bedeutung erlangen kann.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März \n1993 - 1 ER 301.92 -, NJW 1993, 3213; \nOVG NW, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 \n- 5 B 193/94 -, NJW 1994, 2909, und vom \n14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, \n2242.\n\n5\n\nErgibt danach die summarische Prüfung, daß dem eingelegten \nWiderspruch bzw. der erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich \nErfolg beschieden sein wird, ist die aufschiebende Wirkung des \njeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im \nentgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden \nErfolgsaussicht des Rechtsbehelfs wird jedenfalls im Regelfall \nder Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben. \nErweist sich schließlich das Ergebnis des Verfahrens in der \nHauptsache als offen, greift die allgemeine und umfassende \nInteressenabwägung Platz.\n\n6\n\nVgl. zum Ganzen Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, \nRn. 652 bis 659 mwN.\n\n7\n\nVorliegend hat sich das Verwaltungsgericht in erster Linie \nmit den gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Juli \n1997 vorgebrachten Angriffen auseinandergesetzt und diese im \nErgebnis nicht für stichhaltig befunden; ohne dies klar zum \nAusdruck zu bringen, hat damit das Verwaltungsgericht auf der \nGrundlage einer summarischen Überprüfung festgestellt, daß der \nWiderspruch des Antragstellers gegen den genannten Bescheid \noffensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit war das Ergebnis \nder im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ntreffenden Interessenabwägung zumindest weitgehend vorgeprägt, \nso daß es einer allgemeinen und umfassenden \nInteressenabwägung, wie sie bei einer offenen \nEntscheidungssituation im jeweiligen Hauptsacheverfahren \nvorzunehmen ist, nicht mehr bedurfte. Die abschließenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, die in geraffter Form \nweitere in die Abwägung einfließende Gesichtspunkte \nskizzieren, sind demzufolge lediglich als Ergänzung und \nAbrundung der schon weitgehend durch die vorausgegangenen \n- vom Antragsteller nicht aufgegriffenen - \nmateriellrechtlichen Erkenntnisse getragenen Entscheidung \naufzufassen. Vor diesem Hintergrund kann von einer \nunzureichenden Interessenabwägung nicht ausgegangen werden, \nzumal die abschließend genannten allgemeinen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts - das Angewiesensein des Antragsgegners \nauf die zur Verwirklichung des sozialhilferechtlichen \nNachranggrundsatzes erforderlichen Informationen und das \nFehlen von Darlegungen des Antragstellers, aus denen sich die \nUnzumutbarkeit der Auskunftserteilung ergeben könnte - \nsachgerecht und vom Antragsteller nicht explizit in Frage \ngestellt worden sind.\n\n8\n\nDer Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann weiter \nnicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der \nAntragsgegner die von ihm benötigten Informationen bereits \nbesitze und deshalb seinem Auskunftsbegehren keine besondere \nDringlichkeit mehr zuerkannt werden könne. Denn bislang liegt \ndem Antragsgegner nach dessen nicht in Frage gestellter \nDarstellung im wesentlichen nur ein Steuerbescheid für das \nJahr 1995 vor, während es insbesondere an Angaben zum Vermögen \ndes Antragstellers noch fehlt.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller ohne nähere Spezifizierung auf ein \ndem Sozialhilfeträger zu Gebote stehendes zivilrechtliches \nInstrumentarium zur Vermeidung von Rechtsverlusten hinweist, \ndas das Verwaltungsgericht indessen nicht erwähnt habe, wird \nschon nicht deutlich, warum deshalb das Gebrauchmachen von \ngesetzlich vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Regelungen \nrechtswidrig sein könnte.\n\n10\n\nDie weiteren Darlegungen des Antragstellers zum \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen \nsich nicht, wie erforderlich, auf den angefochtenen Beschluß, \nsondern auf die - tatsächlich verlautbarten oder \nunterstellten - Beweggründe des Antragsgegners im Zusammenhang \nmit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitigen \nBescheides. Soweit diese Darlegungen nicht ohnehin letztlich \nauf die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO \n- die nun einmal unter bestimmten Umständen das Schaffen \nvollendeter Tatsachen ungeachtet eingelegter Rechtsbehelfe \nermöglicht - abzielen und deshalb von vornherein außer \nBetracht bleiben müssen, wird aus ihnen nicht ersichtlich, \ninwieweit der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts \nAnlaß zu (ernstlichen) Zweifeln bietet; insbesondere ist nicht \ndargelegt, daß die dem Antragsgegner unterstellten \nsachwidrigen Motive auch die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung geprägt hätten.\n\n11\n\nUnabhängig von der Frage, ob das zur Darlegung des \nZulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte \nFehlen einer den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO \ngenügenden Beschlußbegründung als Verfahrensmangel in Betracht \nkommen kann, liegt hier jedenfalls ein solcher \nBegründungsmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht \nnur rein formal dem Begründungserfordernis genügt, sondern \nauch substantiell die seine Entscheidung tragenden \nÜberlegungen angegeben, indem es sowohl die Rechtmäßigkeit des \nAuskunftsersuchens vom 17. Juli 1997 und damit die \nErfolgsaussichten des klägerischen Widerspruchsverfahrens als \nauch weitere abwägungserhebliche Gesichtspunkte erörtert hat. \nDaß der Antragsteller bestimmte Erörterungen, auf die es ihm \nbesonders ankam, in dem Beschluß nicht oder nicht erschöpfend \nwiedergefunden hat, macht noch keinen Verfahrensmangel \naus.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/16-b-115-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/16-b-115-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307847","retrieved":"2026-07-09 03:36:39.720252+00:00"}}