{"status":"available","doknr":"OLD307846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0322.15A1047.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"15 A 1047/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu \n1/5. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.126,04 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht \nhinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \n- soweit er hinreichend dargelegt wurde - nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage, soweit sie \nabgewiesen wurde, in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \nErfolg hätte. \n\n4\n\nDie Rügen des Klägers, die sich auf die Bejahung des \nTatbestandsmerkmals der (nachmaligen) Herstellung durch das \nVerwaltungsgericht beziehen (fehlende Unterhaltung und \nInstandsetzung, bestimmungswidrige Benutzung durch \nSchwerlastverkehr), sind schon deswegen unerheblich, weil das \nVerwaltungsgericht die Heranziehung des Klägers dem Grunde \nnach nicht nur auf dieses Tatbestandsmerkmal, sondern \nselbständig tragend auch auf das Tatbestandsmerkmal der \nVerbesserung gestützt hat (Seite 9 f. des Urteils). Gegen \ndiese Würdigung hat der Kläger Zulassungsrügen nicht \nerhoben.\n\n5\n\nAbgesehen davon sind die auf das Tatbestandsmerkmal der \n(nachmaligen) Herstellung bezogenen Rügen unbegründet.\n\n6\n\nDie Rüge, daß Instandhaltungsmaßnahmen niemals \nstattgefunden hätten und die anderslautenden Ausführungen auf \nSeite 9 des Urteils auf nicht erkennbare Fakten gestützt \nseien, begründet keine ernstlichen Zweifel. Das \nBeitragstatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung der \nStraße nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW und das damit \nzusammenhängende, in der Rechtsprechung entwickelte \nErfordernis der Abgenutztheit der Straße infolge \nbestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung, \n\n7\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n25. September 1991 - 2 A 1926/91 -, \nSeite 2 f. des amtlichen Umdrucks, \n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht zutreffend wegen des Alters der \nStraße von im Zeitpunkt des Ausbaus jedenfalls über 40 Jahren \nund des durch Lichtbilder dokumentierten Zustands der Straße \nbejaht. Der vom Kläger problematisierte Umstand angeblich \nunterlassener ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung \nhat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit \nkeine eigenständige Bedeutung. Das Merkmal \"trotz \nordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung\" dient nur \ndazu, die Gemeinde zu hindern, unter Verzicht auf \n(abgabenfreie) Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und \nInstandsetzung beitragsfähige Herstellungsmaßnahmen \ndurchzuführen, die bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung nicht erforderlich wären.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. April \n1975 - II A 1112/73 -, KStZ 1976, 16 \n(17); Urteil vom 18. Dezember 1979 \n- II A 1751/78 -, Seite 6 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n10\n\nAngesichts des hier längst erfolgten Ablaufs der üblichen \nNutzungszeit, \n\n11\n\nvgl. dazu, daß dies bei einer 40-\njährigen Fahrbahn der Fall ist, OVG NW, \nUrteil vom 26. Juli 1991 \n- 2 A 905/89 -, Seite 8 des amtlichen \nUmdrucks, \n\n12\n\nwar daher die Frage ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung unerheblich.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, \nSeite 5 des amtlichen Umdrucks.\n\n14\n\nDer Einwand des Klägers, der schlechte Zustand der \nausgebauten Straße sei nicht auf den Gebrauch durch die \nAnlieger, sondern durch einen zwei Jahre andauernden \numleitungsbedingten Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen \nentstanden, kann in tatsächlicher Hinsicht als wahr \nunterstellt werden. Denn die Benutzung der vom Beklagten als \nHaupterschließungsstraße eingestuften P. straße durch \nSchwerlastkraftwagen im Durchgangsverkehr in den beiden Jahren \nvor dem Ausbau stellte eine bestimmungsgemäße Nutzung dar, \nweil für eine dahingehende Beschränkung der Widmung keine \nAnhaltspunkte bestehen.\n\n15\n\nDie Einwände gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme zur \nHerstellung einer Einrichtung zur Oberflächenentwässerung \nführen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nUrteils. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorträgt, \ndie Straße sei \"Ende 1960/Anfang 1970\" mit einer Einrichtung \nzur Oberflächenentwässerung versehen worden, wird nicht \ndargelegt, weshalb sich aus diesem angeblichen Umstand Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils ergeben. Anscheinend meint der \nKläger, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 3 der \nAntragsschrift ergibt, daß das Fehlen einer vorherigen \nBürgerinformation über eine zu erstellende \nOberflächenentwässerung ein Umstand sei, der die fehlende \nBauprogrammgemäßheit der Teileinrichtung und damit die \nfehlende Beitragsfähigkeit der diesbezüglichen Ausbaumaßnahmen \nbegründe. Weder dies noch die fehlende Aufnahme in das \nBauprogramm schließen indes die Beitragsfähigkeit aus.\n\n16\n\nRichtig ist, daß nur der bauprogrammgemäße Ausbau eine \nBeitragspflicht auslösen kann.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, \nSeite 2 des amtlichen Umdrucks. \n\n18\n\nDies beantwortet aber nicht die Frage, was Inhalt des \nBauprogramms ist. Handelt es sich, wie hier, um Beschlüsse \neiner Bezirksvertretung und des Bau- und Verkehrsausschusses \ndes Rates, so kommt es nicht auf eine ausdrückliche Benennung \nan, sondern darauf, wie die Beschlüsse in Verbindung mit den \ndazu erstellten Unterlagen bei verständiger Würdigung zu \nverstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß zwischen der \nNeuherstellung einer Fahrbahn und deren Entwässerung ein enger \ntechnischer Zusammenhang besteht, die Neuherstellung der nur \nrudimentär vorhandenen alten Entwässerungseinrichtung als \nAnnex zum ausdrücklich beschlossenen Fahrbahnausbau und damit \nals Teil des Bauprogramms angesehen. Der Kläger legt nicht \ndar, warum diese Überlegung des Verwaltungsgerichts unrichtig \nsein soll. \n\n19\n\nDie Behauptungen des Klägers, die Oberflächenentwässerung \nfunktioniere \"nicht ordnungsgemäß\" und sei zwischen den \nHäusern Nr. 77 und etwa Nr. 105 \"überhaupt nicht ausgeführt\", \ngenügen nicht dem Darlegungserfordernis, weil nicht ausgeführt \nist, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen \nim angefochtenen Urteil sie sich beziehen.\n\n20\n\nErnstliche Zweifel werden weiter nicht dadurch begründet, \ndaß Maßnahmen an einer Grundstückseinfahrt, an einer Mauer und \neiner Betonwand in die Abrechnung eingeflossen sein sollen, \nobwohl die genannten Gegenstände sich nicht auf der \nErschließungsanlage befänden. Das erfordert die \nBeitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen nämlich nicht. \nErforderlich ist allein, daß es sich um Aufwendungen handelt, \ndie durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im \nRahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht \nwurden.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nSeite 16 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, \nNWVBl 1991, 346 (348). \n\n22\n\nDas kann - etwa bei Anpassungsarbeiten an Baulichkeiten auf \nan die Straße angrenzenden Grundstücken - bei Maßnahmen auch \naußerhalb des Straßenkörpers der Fall sein. Von daher bestand \nauch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes \nfür das Verwaltungsgericht kein Anlaß zu weiterer Ermittlung \ndes Sachverhalts. \n\n23\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht eine bessere Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke \nangenommen, da wegen der Parkstreifen sogar eine \nVerschlechterung der Sichtverhältnisse bei Ein- und Ausfahrten \neingetreten sei, verkennt den vom Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang auf Seite 10 des Urteils abgehandelten Begriff \ndes wirtschaftlichen Vorteils eines Straßenausbaus. Es kommt \nnicht darauf an, ob die Anlieger subjektiv die ausgebaute \nAnlage als in jeder Hinsicht vorteilhafter empfinden als die \nStraße vor dem Ausbau, sondern darauf, ob die typischen \nHerstellungs- oder Verbesserungsvorteile eines Ausbaus gewährt \nwerden. Diese bestehen bei der Anlage von Parkstreifen - wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in der \nTrennung der Verkehrsarten und der dadurch gewährten \nverkehrstechnisch sicheren Parkmöglichkeit. \n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 \n- 15 A 2545/92 -, Seite 6 des amtlichen \nUmdrucks. \n\n25\n\nDaß parkende Fahrzeuge - sei es in Parkstreifen, sei es am \nStraßenrand - die freie Sicht von Aus- und Einfahrten \nschmälern können, ist ein allgemein mit parkenden Fahrzeugen \nan Ein- und Ausfahrten verbundener Umstand, der die genannte \nverkehrstechnische Verbesserung durch Anlegung von \nParkstreifen nicht schmälert. \n\n26\n\nDie Rüge des Kläges, seine Behauptung, es seien auch Kosten \nvon Maßnahmen aus der A - und der B Straße in die \nAbrechnung eingeflossen, sei unwidersprochen geblieben, so daß \ndie Gründe für die gegenteiligen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht erkennbar seien, führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nist das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten nicht \ngebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es kommt daher nur darauf \nan, ob das Gericht von der Richtigkeit des Vortrags der \nBeteiligten überzeugt ist. Das hat das Verwaltungsgericht \nbezüglich des genannten Umstandes verneint, weil es \nAnhaltspunkte für die Behauptung des Klägers den \nVerwaltungsvorgängen nicht entnehmen konnte (Seite 20 des \nUrteils).\n\n27\n\nAuch die Rüge des Klägers hinsichtlich der angeblich \nfehlerhaften Auftragsvergabe begründet keine ernstlichen \nZweifel: Aus der Tatsache, daß der Beklagte im Rahmen dieses \nBeitragsverfahrens nur das zum Zuge gekommene Angebot \nvorgelegt hat, läßt sich für die Ordnungsgemäßheit der \nAusschreibung nichts folgern. \n\n28\n\nAuch die Angriffe gegen das zum Zuge gekommene Angebot \nbegründen keine ernstlichen Zweifel, da die Meinung des \nKlägers, das Angebot hätte niedriger ausfallen müssen mit der \nbeitragsrechtlichen Folge, daß die Vergabe des Auftrags zu den \nangebotenen Preisen gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit \nverstieße, allein auf spekulativen Annahmen beruht, denen das \nVerwaltungsgericht überzeugend entgegengetreten ist (Seite 15 \nf. des Urteils). \n\n29\n\nSoweit schließlich Verjährung geltend gemacht wird, ist in \nkeiner Weise dargelegt, was an den diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 13 des Urteils) \nunrichtig sein soll. \n\n30\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend \ndargelegt worden. Hinsichtlich des bemängelten Umstandes, daß \ndas Verwaltungsgericht nicht alle vom Kläger gewünschten \nUnterlagen beigezogen habe, ist ein Verstoß gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht \nhinreichend dargelegt worden. Der Kläger verkennt die \nReichweite dieses Grundsatzes. Es ist weder die Aufgabe des \nVerwaltungsgerichts, jeden Schritt des abgerechneten Ausbaus \nvon der Planung bis zur Abnahme auf seine Ordnungsgemäßheit zu \nüberprüfen, noch ist es verpflichtet, allen Wünschen der \nBeteiligten nach Verschaffung von Informationen durch \nBeiziehung von Unterlagen und Anforderung von Auskünften \nnachzukommen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich dem \nVerwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiell-\nrechtlichen Auffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung \nhätte aufdrängen müssen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober \n1995 - 8 B 144.95 -, Seite 4 des \namtlichen Umdrucks; OVG NW, Beschluß \nvom 1. April 1998 - 15 A 2947/97 -, \nSeite 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n32\n\nWarum dies der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger nicht \ndargelegt. Hinsichtlich der nicht zum Zuge gekommenen Angebote \nfür den Ausbau trägt der Kläger keinen solchen Umstand vor, \nsondern ergeht sich in Spekulationen, die erkennen lassen, daß \nes ihm alleine darauf ankam, das Ausschreibungsverfahren zum \nZwecke der Fehlerfindung auszuforschen. Das ist nicht der \nZweck des verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes. \n\n33\n\nSoweit der Kläger sinngemäß rügt, seine Beweisanträge zur \nFehlerhaftigkeit des Aufmaßes bezüglich einer Stahlbetonwand \nund eines Rangerzauns seien zu Unrecht übergangen worden, \ngreift die Rüge der Sache nach nicht durch. Er hat zwar \nkonkret behauptet, daß die angesetzten Massen nicht 36,95 m \nund 39,3 m betrugen, sondern jeweils 23 m und dies unter \nSachverständigenbeweis gestellt. Dem ist der Beklagte jedoch \nsubstantiiert zum einen dahin entgegengetreten, daß der Kläger \nverschiedene näher bezeichnete Mauern verwechsele, und zum \nanderen hat der Beklagte das Aufmaß näher spezifiziert. Dem \nist der Kläger nicht entgegengetreten. Angesichts dessen \nbestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den \nBehauptungen des Klägers weiter nachzugehen. Dazu hätte es \neiner substantiierten Erwiderung des Klägers auf die \nSpezifizierungen des Beklagten bedurft.\n\n34\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des \nUrteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. \nDazu wäre erforderlich gewesen, den abstrakten Rechtssatz der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu benennen, von dem \ndas angegriffene Urteil in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift abgewichen sein soll.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar \n1999 - 15 B 155/99 -, Seite 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n36\n\nDer vom Kläger insoweit geltend gemachte Vorbehalt weiteren \nSachvortrags ist unbeachtlich, da nur innerhalb der \nAntragsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die \nZulassungsgründe dargelegt werden dürfen. Diese Frist ist \nabgelaufen.\n\n37\n\nAuch der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n38\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt \nnicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). Dazu hätte dargelegt werden müssen, warum die in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren als klärungsfähig \nbenannte Frage der Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen, die \nauf einen Darlehensvertrag gezahlt wurden, der nicht gerade \nfür den Ausbau geschlossen wurde, klärungsbedürftig sein soll. \nDie Frage hat nämlich bereits durch die Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts, \n\n39\n\nUrteil vom 29. November 1989 \n- 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, 311 \n(313 f.); Urteil vom 26. März 1991 \n- 2 A 785/90 -, Seite 13 f., \n\n40\n\nobergerichtliche Klärung gefunden und ist damit nicht mehr \nklärungsbedürftig.\n\n41\n\nVgl. zum parallelen \nRevisionszulassungsrecht BVerwG, \nBeschluß vom 17. Juli 1975 \n- II B 2.75 -, Buchholz 310 § 132 \nNr. 136, Seite 12 (15). \n\n42\n\nIn einem solchen Fall kommt nur dann eine Zulassung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht, wenn \nneue Gesichtspunkte vorgebracht werden. \n\n43\n\nVgl. zum parallelen \nRevisionszulassungsrecht BVerwG, \nBeschluß vom 2. August 1960 \n- VII B 54.60 -, DVBl 1960, 854. \n\n44\n\nDas ist hier nicht geschehen. Der Beklagte trägt dazu \nallein vor, daß die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ndurch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n45\n\nUrteil vom 23. August 1990 \n- 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (zum \nErschließungsbeitragsrecht), \n\n46\n\nüberholt sei. Dies ist kein neuer Gesichtspunkt, weil sich \ndie erwähnte Entscheidung des beschließenden Gerichts vom \n26. März 1991 ausdrücklich mit der anderslautenden \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt \nund eine Abkehr von der in der erwähnten Entscheidung des \nbeschließenden Gerichts vom 29. November 1989 geäußerten \nRechtsansicht ablehnt. \n\n47\n\nVgl. dazu auch die vom \nVerwaltungsgericht im angegriffenen \nUrteil zitierte Fundstelle \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes Nordrhein-\nWestfalen, 3. Aufl., Rn. 167. \n\n48\n\nDie vom Beklagten weiter aufgeworfene, als grundsätzlich \nangesehene Frage, \n\n49\n\n\"in Bezug auf welche \nTeileinrichtungen für die Entstehung \nder sachlichen Beitragspflicht eine \nausdrückliche Auflistung in dem \nmaßgeblichen Bauprogramm vorhanden sein \nmuß\", \n\n50\n\nführt nicht zur Zulassung, weil sie sich in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wie \noben schon ausgeführt, gibt es kein rechtliches Erfordernis, \ndaß in einem Bauprogramm alle Ausbaumaßnahmen an den \nverschiedenen Teileinrichtungen ausdrücklich aufgeführt werden \nmüssen. Vielmehr beantwortet sich die Frage, was Gegenstand \ndes Bauprogramms ist, in Bewertung der Umstände des \nEinzelfalles, die einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich \nsind. \n\n51\n\nSoweit in dem Zulassungsantrag auch der Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der \nAusbaumaßnahmen an der Beleuchtung geltend gemacht worden sein \nsollte, liegt dieser aus den vorgebrachten Gründen nicht vor. \nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Berufung in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren deshalb Erfolg \nhätte. Für die Auffassung, die Erneuerung einer vorhandenen \nBeleuchtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung der Straße \nmüsse hinsichtlich der Frage, was Inhalt des Bauprogramms sei, \ngenauso behandelt werden wie die Erneuerung einer bislang nur \nrudimentär vorhandenen Entwässerungseinrichtung im Rahmen der \nnachmaligen Herstellung einer Straße, spricht nichts. Auch ist \nes unerheblich, daß die Straßenbaubeitragssatzung den Aufwand \nfür die Beleuchtungseinrichtung als beitragsfähig einstuft. \nDie grundsätzliche Beitragsfähigkeit solchen Aufwandes hat \nnichts mit der Frage zu tun, ob die abgerechneten Maßnahmen in \nAbweichung vom Bauprogramm durchgeführt wurden und deshalb \nnicht beitragsfähig sind. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der \nStreitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n53\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/15-a-1047-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/15-a-1047-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307846","retrieved":"2026-07-09 03:36:39.615997+00:00"}}