{"status":"available","doknr":"OLD307845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0322.13B193.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"13 B 193/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß des Senats vom 14. Februar 1997 - 13 B 2312/96 - wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 1. August \n1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. April 1997 wird \nwiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Abänderungsverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses \ndes Senats vom 14. Februar 1997 hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder \neine Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO noch ein Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der in \njenem Verfahren ergangenen Entscheidung, sondern ein \neigenständiges Verfahren, dessen Gegenstand die Neuregelung \nder Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist und in dem über \ndie Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngetroffenen Entscheidung für die Zukunft befunden wird. \n\n4\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., \nRdNr. 1017; Schoch/Schmidt - \nAßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 347; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 \nRdNr. 224; OVG NW, Beschluß vom \n4. Februar 1999 - 11 B 74/99 -.\n\n5\n\nIm Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hat ebenso wie im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - ausgehend vom Zweck des \nGesetzes, dessen Vollzug der in Frage stehende Verwaltungsakt \ndient, und den betroffenen Rechten und Interessen und \nabgestellt auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung - \neine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen \nund privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, \nSchwere und Dringlichkeit des Interesses an der (weiteren) \nVollziehung des betreffenden Verwaltungsakts bzw. an der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels sowie der möglichen \nAuswirkungen einer sofortigen Vollziehung für den Betroffenen \nzu erfolgen. Im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen \nVollziehung eines belastenden Verwaltungsakts ist dabei \ninsbesondere von Bedeutung, daß dafür ein besonderes \nVollzugsinteresse gegeben sein muß und daß dieses auch im \nRahmen des § 80 Abs. 7 VwGO ein entscheidendes \nAbwägungskriterium darstellt. \n\n6\n\nMit dem Widerruf der Betriebserlaubnis für die von ihm \nbetriebene Apotheke in und der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 1. August \n1996 wird in die Berufsfreiheit des Antragstellers \neingegriffen und damit der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG \nberührt. Maßnahmen, die den Schutzbereich dieses Grundrechts \ntangieren, sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze \nwichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Zwar läßt Art. \n12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl \nschon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als \nPräventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige \nGemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche Belange können \nes nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den \nRechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen \nzurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des \nallgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der \nEingriffsintensität einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs \neiner Apothekenbetriebserlaubnis sind hierfür jedoch nur \nsolche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu \nder Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur \nRechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese \nVoraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung \nder Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte \nbefürchten läßt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen \nRechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine \neigenständige Prognose der konkreten Drittgefährdung \nanzustellen.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 4. März \n1997 im Verfassungsbeschwerdeverfahren \ndes Antragstellers - 1 BvR 327/97 -, \nunter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse \nvom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, \nNJW 1991, 1530, und vom 2. März 1977 - \n1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 = NJW \n1977, 892.\n\n8\n\nNach diesen Kriterien erscheint dem Senat beim derzeitigen \nErkenntnisstand die (weitere) Aufrechterhaltung der sofortigen \nVollziehung der Widerrufsverfügung vom 1. August 1996 nicht \ngeboten. \n\n9\n\nDabei kann dahinstehen, ob dies schon deshalb anzunehmen \nist, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem nach dem \nBeschluß des Senats vom 14. Februar 1997 ergangenen Beschluß \nvom 4. März 1997 die im Beschluß vom 16. Januar 1991 \n\n10\n\n- 1 BvR 1326/90 -, a.a.O. \n\n11\n\naufgezeigten Kriterien, die sich auf die sofortige \nVollziehung eines Widerrufs der ärztlichen Approbation \nbezogen, ausdrücklich auch auf den Widerruf der \nBetriebserlaubnis für eine Apotheke, die im Verhältnis zum \nWiderruf der Approbation eines Apothekers eine weniger \nbelastende Maßnahme darstellt, erstreckt und damit \nmöglicherweise die Anforderungen an die sofortige \nVollziehbarkeit der Verfügung verschärft hat. Jedenfalls ist \nim Hinblick auf den (weiteren) Betrieb der \nApotheke in durch den Antragsteller eine konkrete \nGefährdung Dritter, die im öffentlichen Interesse die \nsofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung und als Folge \ndavon die Schließung der Apotheke gebieten würde, zur Zeit \nnicht ersichtlich. \n\n12\n\nIm Beschluß vom 14. Februar 1997 hat der Senat die den \nWiderruf der Apothekenbetriebserlaubnis und zugleich die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers abgeleitet aus dessen \nbeharrlicher Mißachtung des dem Apothekengesetz \nzugrundeliegenden Leitbilds des Apothekers in (s)einer \nApotheke und der verbindlichen Grundkonzeption des \nApothekengesetzes. Maßgebend dafür war insbesondere die \nAnnahme eines Vertragsgeflechts u. a. mit den vom \nAntragsteller entscheidend beeinflußten Firmen D. und \nM. , das dem Antragsteller nach Auffassung des Senats \neine (unzulässige) wirtschaftliche Einflußnahme und \nBeteiligung bei Apothekenbetrieben anderer Apotheker \nermöglichte, und - ausgehend von einer ausgeprägten Neigung \ndes Antragstellers, sich aus wirtschaftlichem Eigennutz über \napothekenrechtliche Bestimmungen und Prinzipien hinwegzusetzen \n- die Annahme, daß dementsprechend auch Verstöße des \nAntragstellers bei seiner eigentlichen pharmazeutischen \nTätigkeit nicht auszuschließen seien. Wesentliches Element war \ndabei die Firma M. als Vertragspartei für den \nAbschluß von Mietverträgen über Apothekenräumlichkeiten. Mit \ndem Abänderungsantrag hat der Antragsteller insoweit \nveränderte Umstände geltend gemacht, die im Rahmen der \nanstehenden Abänderungsentscheidung nicht unberücksichtigt \nbleiben können. Dies gilt insbesondere in bezug auf die - im \ndamals zu beurteilenden Vertragsgeflecht als wesentliche \nElemente angesehenen - Firmen M. und D. ; an der \nFirma M. ist der Antragsteller nach dem Verkauf \nseiner Anteile im Februar 1998 nicht mehr beteiligt, die Firma \nD. hat ihre Geschäftsbeziehungen zu anderen Apothekern \ndeutlich verringert. Auch wenn diese zwischenzeitlichen \nVeränderungen für den maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung, den der Senat auch \nin Kenntnis des Vorbringens des Antragstellers, es sei auf den \nZeitpunkt der (letzten) Gerichtsentscheidung abzustellen, \nweiterhin mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides annimmt, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli \n1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21, \nApBO Nr. 4, und vom 4. August 1993 - 3 \nB 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 388; OVG NW, \nBeschlüsse vom 19. Mai 1995 - 13 A \n4134/92 -, NVwZ-RR 1996, 503, und vom \n11. August 1998 - 13 A 6031/95 -, \n\n14\n\nohne Belang sind, rechtfertigen sie derzeit doch die \nAnnahme einer jedenfalls nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß \nbestehenden Gefahr weiterer Verstöße gegen apothekenrechtliche \nBestimmungen und Prinzipien. Beim Betrieb der \n Apotheke durch den Antragsteller auftretende \nVersäumnisse, Nachlässigkeiten oder sonstige Mängel sind nach \nwie vor nicht erkennbar; sie haben sich auch nicht während der \nZeit ergeben, in der der Antragsteller aufgrund der in seinem \nVerfassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts zum Betrieb der Apotheke berechtigt \nwar. Auch der Antragsgegner hat trotz entsprechender \nAufforderungen des Gerichts insoweit konkrete Gefahren für \nDritte, die weiterhin das besondere Vollzugsinteresse an der \nsofortigen Durchsetzung des Widerrufs der \nApothekenbetriebserlaubnis begründen könnten, nicht darzulegen \nvermocht. Unter Berücksichtigung der Folgen und Auswirkungen, \ndie eine erneute/weitere Schließung der Apotheke für \nden Antragsteller hätte, sind daher im Rahmen der Abwägung \nnach § 80 Abs. 7 VwGO dem privaten Interesse des \nAntragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung \ndes angefochtenen Verwaltungsakts gegenüber vorrangige \nöffentliche Interessen nicht festzustellen.\n\n15\n\nEine andere Wertung ist auch nicht im Hinblick auf die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom \n20. Januar 1999 geboten, in dem die Verfassungsbeschwerde des \nAntragstellers nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. \nAus diesem Beschluß - der im übrigen, ebenso wie die \nvorangegangenen Beschlüsse im Verfassungsbeschwerdeverfahren \ndes Antragstellers, ergangen ist, ohne daß dem \nBundesverfassungsgericht die Gerichtsakten und Beiakten \nvorgelegen haben - kann angesichts dessen, daß erst nach \nAnnahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung in eine \nPrüfung zur Zulässigkeit und Begründetheit derselben \neingetreten wird und deshalb die Nichtannahmeentscheidung \nkeine Aussage zur materiell-rechtlichen Betroffenheit des \nBeschwerdeführers enthält,\n\n16\n\nvgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. \nAufl., RdNr. 11 vor § 93 a, § 93 a \nRdNr. 4,\n\n17\n\ndas Nichtvorliegen einer konkreten Gefährdung für Dritte beim \n(weiteren) Betrieb der Apotheke durch den Antragsteller nicht \nhergeleitet werden. Der Senat braucht daher auch der Frage \nnicht weiter nachzugehen, ob die Verfassungsbeschwerde \nmöglicherweise deshalb nicht zur Entscheidung angenommen \nworden ist, weil im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend \ngemachten und aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden \nvom 2. Dezember 1998 ersichtlichen Veränderungen in seinem \nberuflichen Umfeld noch ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO \nmöglich und daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nder Rechtsweg noch nicht erschöpft war (vgl. § 90 Abs. 2 \nSatz 1 BVerfGG). \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/13-b-193-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-22/13-b-193-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307845","retrieved":"2026-07-09 03:36:39.527353+00:00"}}