{"status":"available","doknr":"OLD307870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0318.16B352.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-18","aktenzeichen":"16 B 352/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller allein geltend gemachte \nZulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) greift nicht durch.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit einer \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann zu bejahen, wenn nicht nur \neinzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente der vom Gericht \ngegebenen Begründung, sondern das im Tenor der angegriffenen \nEntscheidung zum Ausdruck gelangte Ergebnis der Entscheidung \n(ernsthaft) in Frage gestellt ist. Zur Erfüllung des Merkmals \nder ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nreicht eine nur geringe Wahrscheinlichkeit ebenso wie die \nbloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung schon vom Wortsinn her nicht aus. Daran gemessen \nlöst der Zulassungsvortrag hier keine ins Gewicht fallenden \nBedenken aus. \n\n5\n\nDer Kläger hat als entscheidungserhebliches Moment \nausschließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts \nangegriffen, er habe das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht glaubhaft gemacht. Auch \nauf der Grundlage seines Zulassungsvorbringens ist aber nicht \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er \nim Sinne der genannten Vorschrift aus persönlichen oder \nfamiliären Gründen gehindert war, den im Streit stehenden \nAusbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. \n\n6\n\nDabei kann der Senat offenlassen, inwieweit im einzelnen \nüber die Betreuung von Kindern bis zu 10 Jahren und eventuell \nauch von sonstigen hilfebedürftigen Familienmitgliedern hinaus \nUnterhaltsverpflichtungen als so schwerwiegende \nHinderungsgründe anzuerkennen sind, daß sie eine Aufnahme der \nAusbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen. \nDenn jedenfalls in der vom Antragsteller dargelegten \nKonstellation läßt sich seinem Eintreten für Vater und \nSchwester bei objektiver Betrachtungsweise nicht ein solches \nMaß an Verbindlichkeit zumessen, daß es unter spezieller \nBerücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der \nAltersgrenze geboten sein dürfte, diese Motive für die \nverzögerte Aufnahme der Ausbildung als echten Hinderungsgrund \nanzuerkennen. Schon im Ansatz ergibt sich aus den \nSchilderungen des Antragstellers nämlich weder für seinen \nVater noch für seine - im übrigen nach deutschem Recht auch \nnicht unterhaltsberechtigte (vgl. § 1601 BGB) - Schwester \nkeine so zugespitzte Bedarfssituation, daß sie die \nZurückstellung der Ausbildungswünsche des Antragstellers \ngerechtfertigt hätte. \n\n7\n\nWenn der Vater in der Regel ca. zwei Wochen im Monat in \neiner Metzgerei gearbeitet hat - also offenbar insoweit auch \nSach- oder Geldleistungen bezogen wurden -, und er den \nrestlichen Teil des Monats Frontdienst in einem militärischen \nVerband leisten mußte - er also normalerweise an der \nTruppenversorgung teilhatte -, mag seine finanzielle Lage zwar \nangespannt gewesen sein, bieten sich hingegen keine \nausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, sein notwendiger \nLebensunterhalt sei gefährdet gewesen. \n\n8\n\nÄhnliches gilt für die Schwester des Antragstellers, die \nnach eigenen Angaben von den vom Antragsteller zur Verfügung \ngestellten Mitteln nur ca. 100,- DM in Anspruch genommen hat. \nWar sie mithin in der Lage, den Aufwand ihres Lebens im \nübrigen selbst - nämlich durch Gelegenheitsjobs - \nsicherzustellen, spricht vieles dafür, daß man dabei die \n100,- DM als Ausbildungsbedarf anläßlich des Besuchs der \nPolitechnischen Akademie - Höhere Touristische Schule - \nvernachlässigen kann. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dient \nnicht dazu, auf Kosten der rechtzeitigen Aufnahme der \nAusbildung des Antragstellers bei der Finanzierung der \nAusbildung eines Angehörigen mitzuhelfen.\n\n9\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der \nAntragsteller auch während einer nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Ausbildung durch \ngelegentliche Nebentätigkeit - wie das heutzutage unter \nStudenten nicht unüblich ist - Einkommen im Rahmen des \nFreibetrages des § 23 Abs. 1 Satz 1c) BAföG (z.Z. 365 DM) \nhätte erzielen können, mit dem er seine Schwester - wie \ngeschehen - und seinen Vater ebenfalls noch nennenswert hätte \nunterstützen können. \n\n10\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 \n- 11 C 22.93 -, FamRZ 1995, 703. \n\n11\n\nUnabhängig von allen vorstehenden Überlegungen zum \nVorliegen anerkennungsfähiger Hinderungsgründe im Sinne von \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG erscheint dem Senat vor dem \nHintergrund der ausbildungspolitischen Zielsetzung der \nAltersgrenze hier aber auch die Überlegung ausschlaggebend, \ndaß der Antragsteller die persönlichen \nFörderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit Blick \nauf die erforderliche fünfjährige Erwerbstätigkeit frühestens \nab März 1997 - also erst nach der Vollendung des \n30. Lebensjahres (23. August 1996) - erfüllt hat. Es liegt auf \nder Hand, daß die Erfüllung der Fristen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nBAföG für sich genommen keine Berücksichtigung nach § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG finden kann. Aus dem Zusammenspiel \nder beiden Vorschriften läßt sich die gesetzgeberische Absicht \nableiten, Ausländer, die nicht rechtzeitig die persönlichen \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erfüllen, \ngrundsätzlich nicht in den Genuß einer Förderung über die \nAltersgrenze hinaus kommen zu lassen. Dann spricht \n- vorbehaltlich einer näheren Überprüfung in einem \nHauptsacheverfahren - aber auch vieles dafür, daß sich an \ndiesem Ergebnis selbst dann nichts ändern soll, wenn der in \nder Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen des § 8 \nAbs. 2 Nr. 1 BAföG liegende Hinderungsgrund durch einen \nanderen Hinderungsgrund, wie ihn der Antragsteller hier \ngeltend macht, überholt wird. Hinderungsgründe nach § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dürften mithin höchstwahrscheinlich \nnur insoweit greifen, als der Auszubildende - anders als \nhier - die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG noch vor \nVollendung des 30. Lebensjahres in einer die rechtzeitige \nAufnahme der förderungsfähigen Ausbildung ermöglichenden Weise \nerfüllt hat. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-18/16-b-352-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-18/16-b-352-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307870","retrieved":"2026-07-09 03:36:41.657705+00:00"}}