{"status":"available","doknr":"OLD307869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0318.13C13.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-18","aktenzeichen":"13 C 13/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit kommen \nals Zulassungsgrund nur Zweifel an der Richtigkeit des tenorierten Ergebnisses, nicht \naber etwa hinsichtlich der Begründung in Betracht. Ernstlich sind solche Zweifel nur \ndann, wenn mehr für die Unrichtigkeit als die Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses spricht. Derartige Zweifel hat der Senat jedoch nicht, weil \ner, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, bei der lediglich möglichen \nsummarischen Prüfung bezüglich der vom Antragsteller gerügten Rechenschritte des \nVerwaltungsgerichts Fehler nicht erkennen kann. Im übrigen hat der Antragsteller \nnicht dargetan, daß das Lehrangebot richtigerweise um mindestens 11,34 DS höher \nliegt, was angesichts der im Wege der Überbuchung vergebenen sogar 50 \nStudienplätze im ersten Fachsemester der Zahnmedizin - bei einer Zulassungszahl \nvon lediglich 47 - erforderlich wäre, um einen weiteren freien Studienplatz für ihn zu \nermitteln. \n\n4\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn sie eine über \nden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung \ndienlich ist und in der Rechtsmittelinstanz klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. \nEine solche Frage hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO dargelegt. \n\n5\n\nSoweit er die Frage aufwirft, \"wie die befristet angestellten wissenschaftlichen \nAngestellten zu bewerten sind\", bedarf es keiner Klärung in einem \nBeschwerdeverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Jahren \nentschieden, daß Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Angestellte mit \n4 DS zu berücksichtigen sind. Soweit der Antragsteller überprüft wissen will, ob die \nvon einzelnen benannten Angestellten besetzten Stellen für befristete Angestellte \nentgegen dem Stellenprinzip nicht mit dem sog. Stellendeputat - hier 4 DS -, sondern \nmit dem eventuell höherwertigen individuellen Lehrdeputat des Stelleninhabers zu \nberücksichtigen waren, handelt es sich um Fragen des Einzelfalles, hier des \nstreitbefangenen Studiengangs im Berechnungsjahr 1998/99. Darüber hinaus sind \ndie in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen, ob und ggf. wann für eine \n\"höherwertig\" besetzte Stelle das höherwertige individuelle Lehrdeputat anzusetzen \nist und ob ein solches höherwertiges individuelles Lehrdeputat mit unterbesetzten \nStellen verrechnet werden kann, bereits vom Senat entschieden. \n\n6\n\nVgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.\n\n7\n\nDamit ist zugleich - und zwar bejahend - geklärt, ob eine derartige Verrechnung \nmit lediglich zur Hälfte besetzten Stellen zulässig ist. Die vom Verwaltungsgericht \nangeführten verrechenbaren Lehrdeputate aus unterbesetzten - einschließlich \nvakanten - Stellen hat der Antragsteller nicht angegriffen. \n\n8\n\nAuch die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob für in der \närztlichen/zahnärztlichen Weiterbildung befindliche und schon fünf Jahre im \nHochschuldienst tätige befristete Angestellte eine Reduzierung ihrer \nLehrverpflichtung auf 4 DS noch gerechtfertigt ist, gebietet nicht die Durchführung \nder Beschwerde. Denn zum einen kommt es für die Bestimmung der \nRegellehrverpflichtung einer Stellengruppe nicht auf die individuellen, in längerer \nLehrtätigkeit mehr oder minder gewonnenen Fähigkeiten des einzelnen Inhabers \neiner Stelle dieser Stellengruppe an, und zum anderen rechtfertigt sich die \nHerabsetzung der Regellehrverpflichtung für befristete Angestellte aus dem nicht der \nLehre zuzurechnenden Amtsinhalt der Stelle, der auch die Befristung des \nArbeitsverhältnisses trägt. Ob ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt, beantwortet \nsich aber auch für die vom Antragsteller angesprochenen wissenschaftlichen \nAngestellten in ärztlicher/zahnärztlicher Weiterbildung ohne weiteres aus §§ 57 b \niVm. 57 Abs. 4 HRG. \n\n9\n\nSchließlich weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die sich stellenden \nRechtsfragen sind geklärt und die kapazitätserheblichen tatsächlichen \nGesichtspunkte ergeben sich ohne weiteres aus den Berechnungsunterlagen des \nAntragsgegners sowie den vorgelegten Arbeitsverträgen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-18/13-c-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-18/13-c-13-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307869","retrieved":"2026-07-09 03:36:41.578339+00:00"}}