{"status":"available","doknr":"OLD307886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9B496.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"9 B 496/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nVon den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 2. und 3. \njeweils 1/3 und die Antragsteller zu 1. und 4. als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDer Antrag ist jedenfalls deshalb insgesamt unzulässig, \nweil die Antragsteller nicht ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 1 \nVwGO vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar behoben werden \ndurch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine demnächst unter \nBeachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO \nzu stellenden Zulassungsantrag, hinsichtlich dessen \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, \n\n5\n\nVgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß \nvom 3. März 1997 - 9 B 74.97 -,\n\n6\n\njedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht \nvor.\n\n7\n\nEs ist nicht erkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten \nZulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe \ni.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht \nwerden könnten.\n\n8\n\nAllerdings spricht viel dafür, daß im Hinblick auf das \nBegehren der Antragsteller zu 1. und 4. auf Gewährung von \nZutritt zu der Obdachlosenunterkunft M. straße 45 und \nauf Herausgabe von im Rahmen der Räumung sichergestellten \nBriefsendungen einstweiliger Rechtsschutzes nur über § 80 \nAbs. 5 VwGO zu gewähren sein dürfte. Denn der Sache nach geht \nes den Antragstellern um die Wiederherstellung der durch die \nZuweisungsverfügung vom 10. Dezember 1998 zu ihren Gunsten \nzunächst begründeten, jedoch durch die Widerrufsverfügung und \nRäumungsaufforderung vom 2. Februar 1999 und deren \nVollstreckung rechtlich und tatsächlich beendeten \nNutzungsbefugnis. Ziel des erkennbaren Rechtsschutzbegehrens \nist damit die Abwehr eines sofort vollziehbaren Eingriffs in \neine bereits bestehende Rechtsposition durch einen \nVerwaltungsakt, die grundsätzlich allein über § 80 Abs. 5 Satz \n1 VwGO erfolgt und nach § 123 Abs. 5 VwGO den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung ausschließt, und die Rückgängigmachung \nder Vollziehung der Widerrufsverfügung und \nRäumungsaufforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.\n\n9\n\nIn bezug auf die Antragsteller zu 2. und 3. kommt \nallerdings nur einstweiliger Rechtsschutz über § 123 VwGO in \nBetracht, da ihr erkennbares Begehren darauf hinausläuft, \nihnen - in Ermangelung einer bereits bestehenden \nNutzungsbefugnis - erstmals die Obdachlosenunterkunft \nM. straße 45 zur Nutzung zuzuweisen.\n\n10\n\nGründe, die zur Zulassung der Beschwerde führen könnten, \nsind jedoch insgesamt nicht ersichtlich. \n\n11\n\nHinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. gilt dies \nbereits deshalb, weil ihnen ausweislich des Schreibens des \nAntragstellers zu 3. vom 12. März 1999 nunmehr Unterkunft \nseitens ihres Vaters durch die Anmietung von 2 Zimmern gewährt \nwird und sie daher eines staatlich finanzierten Obdachs nicht \nmehr bedürfen.\n\n12\n\nDie Antragsteller zu 1. und 4. haben nicht glaubhaft \ngemacht, daß sie die Obdachlosenunterkunft M. straße \n45 tatsächlich als Unterkunft und nicht nur als - \nzweckwidrigen - Lagerraum benötigt haben und noch jetzt \nbenötigen. Die vom Antragsgegner in der Widerrufsverfügung vom \n2. Februar 1999 genannten konkreten Anhaltspunkte, sowie die \nvor der Räumung gefertigte Lichtbilddokumentation, die \ndeutlich für eine zweckwidrige Nutzung der Unterkunft im \nwesentlichen allein zu Lagerzwecken sprechen und damit den \nfehlenden Bedarf der Antragsteller an einer Unterkunft \noffenkundig machen, haben die Antragsteller auch nicht \nansatzweise zu entkräften vermocht. Die zur Glaubhaftmachung \nvorgelegte eidesstattliche Versicherung vermag den insoweit \nerforderlichen substantiierten Sachvortrag hinsichtlich einer \ngleichwohl erfolgten Aufenthaltnahme nicht zu ersetzen und \nerweist sich im übrigen angesichts der vom Antragsgegner \nfestgestellten Umstände auch offenkundig als falsch.\n\n13\n\nHinsichtlich der im Zuge der Räumung der \nObdachlosenunterkunft sichergestellten Briefsendungen ist \nschon nicht erkennbar, daß der Antragsgegner die Herausgabe \ndieser für ihn offenkundig wertlosen Schriftstücke verweigern \nund auch insoweit die Sicherstellung aufrechterhalten wird. \nZur Klarstellung sei angemerkt, daß es nicht Sache des \nAntragsgegners ist, die von den Antragstellern begehrten \nPostsendungen aus den zahlreichen Umzugskartons \nherauszusuchen; insoweit reicht es aus, wenn den \nAntragstellern die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre \nKosten an die sichergestellten und begehrten Schriftstücke zu \ngelangen.\n\n14\n\nSoweit nach der Räumung und Versiegelung der Unterkunft \nBriefsendungen für die Antragsteller dort eingegangen sein \nsollten, fehlt den Antragstellern schon das \nRechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches \nRechtsschutzverfahren. Denn es ist schon nicht erkennbar, daß \nder Antragsgegner die Sicherstellung auch hierauf erstreckt \nhat und die Herausgabe dieser Postsendungen tatsächlich \nverweigert. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat \ngemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO \nab.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/9-b-496-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/9-b-496-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307886","retrieved":"2026-07-09 03:36:43.175035+00:00"}}