{"status":"available","doknr":"OLD307885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9B350.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"9 B 350/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nAuf die zugelassene Beschwerde wird der angefochtene Beschluß geändert und die Sache \nan das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung des Verwaltungsgerichts \nvorbehalten.\n\nFür das Verfahren II. Instanz wird der Streitwert ebenfalls auf 57,50 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDie von dem Antragsgegner geltend gemachten \nVerfahrensfehler der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \nund des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen vor.\n\n4\n\nDer Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dadurch \nverletzt worden, daß das Verwaltungsgericht, ohne weitere \nSachverhaltsermittlungen vorzunehmen, seine Entscheidung in \neinem Zeitpunkt getroffen hat, in dem es sich aufdrängte, daß \nsich die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch den \nErlaß rückwirkender Satzungen geändert haben mußte.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hatte - offenkundig vor dem Hintergrund \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1998 im \nVerfahren 7 L 293/96, betreffend die Veranlagung für das Jahr \n1996 - im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 8. Oktober \n1998 darauf hingewiesen, daß die Kalkulationen für die Jahre \n1996 bis 1998, mithin auch die Kalkulation für den hier \nmaßgeblichen Veranlagungszeitraum 1997, überarbeitet würden \nund neue Kalkulationen unter Ausschluß der vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten „Quersubventionierung\" \nerstellt werden sollten. Darüber hinaus hatte er eine \nBeschlußfassung des Rates über den Erlaß der diesbezüglichen \nrückwirkenden Gebührensatzungen für den 18. Dezember 1998 in \nAussicht gestellt und in der Folgezeit nicht geltend gemacht, \ndaß das Vorhaben aufgegeben worden sei. \n\n6\n\nDa das Verwaltungsgericht in Kenntnis dessen und ohne \nsonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Erlaß rückwirkender \nSatzungen entgegen der Ankündigung nicht erfolgt ist, seine \nEntscheidung erst am 13. Januar 1999, mithin nach dem \navisierten Termin und dem für die notwendige öffentliche \nBekanntmachung der Änderungssatzungen unter Berücksichtigung \nder Weihnachtszeit in Rechnung zu stellenden Zeitraum \ngetroffen hat, mußte es von dem Eintritt der angekündigten \nÄnderung der Rechtslage ausgehen und konnte nicht - jedenfalls \nnicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen - die \nursprüngliche Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde legen. \n\n7\n\nDem steht auch nicht der besondere Charakter des \nEilverfahrens entgegen. Dem Gericht stand es frei, nach seinem \nBeschluß vom 31. Juli 1998 im Verfahren 7 L 293/96 und dem \nEingang der Kalkulationsunterlagen für den hier maßgeblichen \nKalkulationszeitraum 1997 am 13. Oktober 1998 kurzfristig über \nden seit Mai 1997 anhängigen Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, da ausweislich \nder Gerichtsakte weitere Sachverhaltsermittlungen betreffend \ndie ursprüngliche Rechtslage nicht mehr angezeigt waren. Dem \nAntragsgegner wäre damit die Möglichkeit eröffnet gewesen, die \nÄnderung der Rechtslage über § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu \nmachen. Wenn aber das Verwaltungsgericht gleichwohl bis zu dem \nfür ihn erkennbaren Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der \nRechtslage abwartet, kann es diesen Umstand bei seiner \nEntscheidung nicht mehr ignorieren. \n\n8\n\nUnabhängig davon ist durch die Nichtberücksichtigung der \nAusführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 13. \nJanuar 1999 und der gleichzeitig damit eingereichten \nÄnderungssatzungen auch das rechtliche Gehör des \nAntragsgegners (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. \n\n9\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts hat das Gericht die Ausführungen der \nProzeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen. Art. 103 Abs. 1 GG soll als Prozeßgrundrecht \nsicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht; es gewährt allerdings keinen Schutz gegen \nEntscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder \nganz unberücksichtigt lassen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n8. November 1978 - 1 B BvR 158/78 -, \nBVerfGE 50, 32 (35) m.w.N. \n\n11\n\nIm vorliegenden Fall konnten die übersandten \nÄnderungssatzungen nicht aus Gründen des Prozeßrechts \nunberücksichtigt bleiben. Denn die Bindungswirkung nach § 173 \nVwGO i.V.m. § 318 ZPO, die auch Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 \nVwGO eigen ist, war noch nicht eingetreten und bis zu diesem \nZeitpunkt muß entscheidungserhebliches neues Vorbringen (hier: \nrückwirkende Beseitigung der Quersubventionierung) \nberücksichtigt werden.\n\n12\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob es für den Eintritt der \nBindungswirkung insoweit auf den Zeitpunkt der \"Entäußerung\", \nd.h. der Aufgabe des zuzustellenden (§ 56 Abs. 1 VwGO) \nBeschlusses zur Post, oder aber auf den Zeitpunkt der \nZustellung selbst ankommt.\n\n13\n\nVgl. insoweit: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Band II, \nStand September 1998, Rn. 10 zu § 116 \nVwGO und Rn. 6 zu § 122 VwGO, sowie VGH \nMannheim, Beschluß vom 16. Juli 1985 - \n9 S 1403/85 -, NVwZ 1986, 488; BVerwG, \nUrteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 47.78 -, \nBVerwGE 58, 146.\n\n14\n\nOffenbleiben kann des weiteren, ob insoweit auf die \nfehlerhafte oder die berichtigte Beschlußausfertigung \nabzustellen ist.\n\n15\n\nStellt man auf den Zeitpunkt der Zustellung der \nfehlerhaften Beschlußausfertigung an den Antragsgegner, mithin \nden 15. Januar 1999 ab, ist das Schreiben des Antragsgegners \nvom 13. Januar 1999 mit den Änderungssatzungen bereits vorher, \nnämlich ausweislich des Eingangsstempels am 14. Januar 1999, \nbei Gericht eingegangen. Geht man vom Zeitpunkt der Aufgabe \nzur Post als dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der \nBindungswirkung aus, läßt sich der Gerichtsakte nicht \nentnehmen, daß selbst die fehlerhaften Beschlußausfertigung \nnoch vor dem Eingang des o.g. Schreibens des Antragsgegners \ngefertigt und der Post übergeben worden sind. Aufgrund der \nnach Aktenlage für den „14. JAN. 1999\" dokumentierten \nFertigung und Absendung der Beschlußausfertigungen und des \nEingangsstempels „14. JAN. 1999\", der auf dem Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 13. Januar 1999 aufgebracht worden ist, ist \nim Rahmen des Zulassungsverfahrens vielmehr davon auszugehen, \ndaß die Beschlußausfertigungen sich noch zu demselben \nZeitpunkt beim Verwaltungsgericht - und sei es auf der \nPoststelle - befunden haben, als der o.g. Schriftsatz des \nAntragsgegners mit den Änderungssatzungen bereits eingegangen \nwar. Auf die jeweils später liegenden Zeitpunkte der Übergabe \nzur Post und/oder der Zustellung der berichtigten \nBeschlußausfertigungen kommt es danach nicht mehr an.\n\n16\n\nDer angefochtene Beschluß kann angesichts des im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend öffentliche \nAbgaben und Kosten geltenden Prüfungsmaßstabes auch auf den \nfestgestellten Verfahrensmängeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO beruhen.\n\n17\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zweifel an der Rechtmäßigkeit \neines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen nur \ndann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \n(hier: Klage 7 K 1704/97 VG Münster) wahrscheinlicher als ein \nUnterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nkann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden \nselbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere \nFehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings \nkönnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n18\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom \n22. Januar 1997 - 9 B 3057/96 -.\n\n19\n\nGemessen hieran besteht die Möglichkeit, daß das \nVerwaltungsgericht die Erfolgsaussichten zumindest als offen \nbewertet und damit dem Antrag der Antragsteller, zu deren \nGunsten auch keine unbillige Härte streitet, abgelehnt hätte. \nDenn angesichts der rückwirkenden Änderungssatzungen - das \nVorbringen der Antragsteller zur Entleerungssituation hat es \nausweislich der angefochtenen Entscheidung als nicht \nentscheidungserheblich angesehen - hätte eine Überprüfung der \nbisherigen oder aber zwischenzeitlich abgeänderten \nGebührenbescheide auf der Grundlage der neu kalkulierten \nGebührensätze auf Ist-Kostenbasis zumindest hinsichtlich der \nKosten der Aschebeseitigung und der Quersubventionierung \nebenso erfolgen müssen wie eine Klärung der in rechtlicher \nHinsicht nicht einfach gelagerten Frage, in welchem Verhältnis \ndie für den Erhebungszeitraum 1997 geltenden beiden \nÄnderungssatzungen jeweils vom 22. Dezember 1998 stehen, die \nnach ihrem Wortlaut jeweils unterschiedliche (Gesamt-)Jahres-\ngebühren festsetzen, und welche Konsequenzen sich aus der \nNachkalkulation für 1997 im Hinblick auf die unterschiedlichen \nGebührensätze für den Zeitraum Jan./Febr. 1997 einerseits und \nMärz bis Dezember 1997 andererseits ergeben; Umstände, die \neiner abschließenden Klärung in einem lediglich summarischen \nVerfahren nicht ohne weiteres zugänglich sind. \n\n20\n\nDer Senat macht von der ihm auch im Rahmen des \neinstweiligen Rechtsschutzes eröffneten Möglichkeit der \nZurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch, damit \ndas Verwaltungsgericht eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung \nauf der Grundlage des vollständig ermittelten Sachverhalts \n(einschließlich der Feststellung zwischenzeitlich etwa \nergangener Änderungsbescheide) treffen kann und den \nBeteiligten durch eine - unanfechtbare - \nBeschwerdeentscheidung des Senats die erste Tatsacheninstanz \nnicht genommen wird. Die Zurückverweisung stellt auch den \neilbedürftigen Charakter des Verfahrens nicht in Frage, da der \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem \nVerwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits \nrund 1 ½ Jahre anhängig gewesen ist und auch die Höhe der \njeweils zu vollstreckenden Beträge keinen Anhaltspunkt dafür \nbietet, daß nunmehr eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben \nist, der eine kurzfristige Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nach der Zurückverweisung nicht gerecht \nwerden könnte.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/9-b-350-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/9-b-350-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307885","retrieved":"2026-07-09 03:36:43.088857+00:00"}}