{"status":"available","doknr":"OLD307883","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.6D.A1332.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"6d A 1332/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Dienstbezüge des Beamten werden für die Dauer von einem Jahr um 10 v.H. \ngekürzt.\n\nDer Dienstherr trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich \nder dem Beamten in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen. Die \nübrigen Verfahrenskosten trägt der Beamte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 28. Januar 19 geborene Beamte nahm nach Ablegung \nder Reifeprüfung und Absolvierung des Wehrdienstes im Jahre \n1971 an der Universität E. ein Lehramtsstudium auf. \nDie allgemeine Prüfung in Philosophie und Pädagogik bestand er \n1975 mit „sehr gut\". Die Erste Philologische Staatsprüfung für \ndie Fächer Englisch und Geschichte absolvierte er 1977 mit dem \nPrädikat „gut bestanden\". Der Beamte war dann als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis tätig, im Jahre 1978 wurde er unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum \nStudienreferendar ernannt. Die Zweite Staatsprüfung für das \nLehramt am Gymnasium bestand er mit „gut\". Mit Wirkung vom \n3. August 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Die Ernennung \nzum Studienrat erfolgte am 24. Februar 1981, mit Wirkung vom \n3. August 1981 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit verliehen. Für das Schuljahr 1982/83 war er im \nRahmen eines deutsch-amerikanischen Lehreraustausches \nbeurlaubt. Nachdem anläßlich einer Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle die Leistungen des Beamten in einer \ndienstlichen Beurteilung vom 5. Dezember 1992 als den \nAnforderungen im besonderem Maße entsprechend beurteilt und \nseine Beförderung nachdrücklich befürwortet worden war, wurde \ner am 21. April 1993 zum Oberstudienrat ernannt. Anläßlich \neiner Bewerbung des Beamten um die Stelle eines \nStudiendirektors wurde in einer dienstlichen Beurteilung vom \n28. September 1995 festgestellt, daß seine Leistungen den \nAnforderungen in besonderem Maße entsprachen (sehr gut) und er \nfür das angestrebte Amt qualifiziert sei. \n\n4\n\nNach Abschluß des Beurteilungsverfahrens stand fest, daß er \nbefördert werden sollte. Diese Beförderung unterblieb, da der \nBeamte seinem Schulleiter zuvor das den Gegenstand des \nvorliegenden Disziplinarverfahrens bildende Dienstvergehen \noffenbart hatte. Im Schuljahr 1995/96 wurde er zu Beginn des \nzweiten Halbjahres vom Städtischen Gymnasium I. an das \nD. -G. -Gymnasium in X. versetzt. Nach einem \nvon dem Vertreter der Einleitungsbehörde vorgelegten \nLeistungsbericht des Schulleiters dieser Schule vom 29. Juni \n1998 erfreut er sich dort besonderer Wertschätzung und \nübernimmt auch bereitwillig umfangreiche und arbeitsintensive \naußerunterrichtliche Aufgaben. Er zeigt sich als \naußerordentlich belastbar und erledigt alle Dienstgeschäfte \nselbständig und gewissenhaft. \n\n5\n\nDer Beamte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei \nin den Jahren 1980 und 1981 geborene gemeinsame Kinder, die \nnoch zur Schule gehen. Er bezieht derzeit ein Nettogehalt unter \nEinschluß des Kindergeldes von ca. 5.700,00 DM. Seine Ehefrau \nist halbtags berufstätig und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. \n3.500,-- DM monatlich. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung, \nSchulden sind nicht vorhanden. \n\n6\n\nIm Oktober 1995 offenbarte der Beamte dem Leiter des \nstädtischen Gymnasiums I. Umstände, die geeignet waren, den \nVerdacht eines Dienstvergehens zu begründen. Die \nBezirksregierung E. ordnete durch Verfügung vom \n30. November 1995 zunächst disziplinare Vorermittlungen gegen \nden straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beamten \nan. Durch Verfügung vom 13. Februar 1996 leitete sie das \nförmliche Untersuchungsverfahren gegen den Beamten ein und \nordnete die Durchführung einer Untersuchung an. \n\n7\n\nNachdem die Untersuchung abgeschlossen war und die \nAnschuldigungsschrift vom 10. September 1996 beim \nVerwaltungsgericht eingegangen war, wurde das Verfahren durch \nBeschluß der Disziplinarkammer vom 8. November 1996 ausgesetzt \nund die Anschuldigungsschrift dem Vertreter der \nEinleitungsbehörde zur Beseitigung eines Mangels im \nUntersuchungsverfahren zurückgegeben. Nach weiteren \nUntersuchungen und Abschluß der Untersuchung, bei dem der \nBeamte Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme hatte, \nwirft die Anschuldigungsschrift vom 14. August 1997 dem Beamten \nvor, \n\n8\n\nseine Dienstpflichten verletzt zu \nhaben, indem er sich von den \nOsterferien 1995 bis Ende Juni 1995 \nmehrfach mit der minderjährigen \nSchülerin X. F. traf und sie \nin seinem Wagen mitnahm, wobei es zu \nkörperlichen Kontakten - Küssen, \nStreicheln der Brüste der Schülerin - \nkam. \n\n9\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene \nUrteil aus dem Dienst entfernt. Dazu hat sie folgende \nFeststellungen getroffen:\n\n10\n\n„Der Beamte unterrichtete am Städtischen \nGymnasium I. die am 10. Juli 1980 geborene \nSchülerin X. F. in den Klassen 5 und \n6 und sprach seit dieser Zeit häufig mit ihr, \nweil die Zeugin F. ihn mit ihren \nschulischen Problemen ansprach. In der Klasse 7 \nund 8 unterrichtete er die Zeugin nicht. Vor \nden Osterferien 1995 fiel dem Beamten bei einem \nRockkonzert in der Schule die Zeugin, die \ndamals in der 8. Klasse war, auf, weil es ihr \nschlecht zu gehen schien. Als die Zeugin auf \nihn zukam, legte er einen Arm um sie und fragte \nsie, was los sei. Die Zeugin sagte ihm, sie \nwürde ihn lieben, würde seit langer Zeit nachts \nnicht mehr durchschlafen und könnte nicht mehr \nrichtig essen. Sie hätte auch schon an \nSelbstmord gedacht. Der Beamte sagte ihr, sie \nsolle sich das alles mal von der Seele \nschreiben, mal aufschreiben und dann würden sie \nbei Gelegenheit nochmal darüber sprechen. An \ndie Eltern der Zeugin wollte der Beamte nicht \nherantreten, weil er befürchtete, daß die \nEltern deren Gefühle abrupt abbrechen würden \nund diese sich wirklich umbringen würde. Der \nBeamte sprach mit seiner Ehefrau über das \nGespräch und diese gab ihm den Rat, die Finger \ndavon zu lassen und die Zeugin an \nBeratungsstellen weiterzuleiten. Die Zeugin gab \ndem Beamten ein paar Tage später - oder nach \nden Osterferien - einen mehrseitigen Brief, in \ndem sie ihre Liebe zu ihm und daß sie nicht \nmehr weiterleben könne, zum Ausdruck brachte. \nBei dem Gespräch weinte die Zeugin. Der Beamte \nsagte ihr, daß er keine Beziehung mit ihr \nanfangen, sie aber wegen ihrer Liebeserklärung \nauch nicht auslachen würde. Für jemanden etwas \nzu empfinden, sei etwas Schönes, und sie \nkönnten das ja auch als ihr Geheimnis durch die \nSchulzeit durchtragen. Der Beamte gab der \nSchülerin den Brief zurück. \n\n11\n\nDie Zeugin F. kam nach den Osterferien \nauf den Beamten zu und bat ihn um ein längeres \nGespräch. Sie vereinbarten dann ein Treffen \nnach der Schulzeit. Weil die Zeugin bei dem \nvorangegangenen Gespräch geweint hatte, nahm \nder Beamte sie im Auto mit auf einen Parkplatz. \nDort sprachen beide etwa ein Stunde \nmiteinander. Im Laufe des Gesprächs weinte die \nZeugin erneut und sagte wiederum, daß sie den \nBeamten liebe. Zum Abschluß des Gesprächs \ndrückte der Beamte die Zeugin noch einmal. \nDiese kuschelte sich an den Beamten und äußerte \nden Wunsch, daß dieser sie nicht mehr loslasse. \nDer Beamte sagte hierauf nichts. Einige Tage \ndanach schrieb die Zeugin dem Beamten in einem \nBrief, wie gut ihr das Gespräch getan habe und \ndaß das Leben jetzt leichter zu ertragen sei. \n\n12\n\nEtwa zwei Wochen danach kam die Schülerin \nerneut zu dem Beamten und sagte, sie halte es \nnicht mehr aus. Der Beamte sei in ihren \nTräumen, sie denke nur noch an ihn. Beide \nverabredeten einen weiteren Termin für ein \nGespräch nach der Schule, wobei der Beamte ein \nTreffen außerhalb der Schule vorschlug. In \ndiesem Gespräch ging es um die Liebe der Zeugin \nzu dem Beamten. Sie gab ihm auch eine Kassette \nmit Liedern, die sie aufgenommen hatte, und \nauch die Lieder als Texte. Die Liedtexte sind \nüberwiegend Liebeslieder. Der Beamte sagte ihr, \ndaß er sie nicht lieben könne. Das einzige, was \ner ihr geben könne, sei, daß er sie mal in den \nArm nehme. Bei dem Gespräch legte die Zeugin \nihren Kopf auf seine Schulter und der Beamte \nseinen Arm um ihre Schulter. Hierbei \nstreichelte er über dem Pullover ihre Brüste. \nAls die Zeugin sagte, sie wolle nicht mehr aus \nseinen Armen raus, brach der Beamte das \nZusammensein ab und fuhr los. In einem zweiten \nBrief schrieb die Zeugin dem Beamten, wie schön \ndas für sie gewesen sei und daß sie noch nie \njemand so zärtlich berührt habe und daß sie \nhoffe, daß das auch weiterhin so sein werde. \n\n13\n\nIn der Folgezeit suchte die Zeugin stets die \nNähe des Beamten und erklärte ihm, daß sie \nseinen Stundenplan genau kenne und wisse, wann \ner wo aufzufinden sei. Irgendwann entgegnete \nder Beamte ihr, daß er schon viel zu weit \ngegangen sei und daß sein Verhalten, wenn es \nbekannt würde, rechtliche Konsequenzen hätte. \nNachdem die Zeugin dem Beamten gesagt hatte, \nsie könne so nicht leben, kam es noch zu einem \nweiteren Treffen. Beide trafen sich nach der \nSchule und fuhren im Wagen des Beamten wieder \nzu dem Parkplatz, der etwa 2 km von der Schule \nentfernt liegt. Bei diesem Treffen wurde \nwiederum thematisiert, wie die Zeugin mit der \nLiebe zum Beamten zurechtkomme. Die Zeugin \nkuschelte sich wieder an den Beamten und dieser \nstreichelte sie an den Brüsten über dem \nPullover. Beide gaben sich einen langen Kuß auf \nden Mund. Der Beamte beendete die Umarmung \ngegen den Protest der Schülerin und fuhr mit \nihr zur Schule zurück. Dort wurde die Zeugin \nbereits von ihrer Mutter erwartet. \n\n14\n\nAm nächsten Tag führte der Beamte mit der \nMutter der Schülerin, die sich vom Beamten nie \nunter Druck gesetzt fühlte, ein Gespräch. Der \nBeamte erzählte der Mutter, daß die Zeugin \nF. ihn liebe und sie häufig darüber \ngeredet hätten. Die Treffen außerhalb der \nSchule verschwieg er allerdings. Der Beamte \nmeinte, daß er nun einen Hebel in der Hand \nhabe, um Gespräche mit der Schülerin abblocken \nzu können. Als die Zeugin F. ihn am \ndarauffolgenden Tag erneut ansprach, sagte der \nBeamte ihr, er könne ihre Mutter nicht \nhintergehen. Was sie gemacht hätten, sei \nvorüber. In den Sommerferien 1995 vertraute \nsich die Schülerin während einer \nFerienmaßnahme des CVJM einem Sozialarbeiter \nan. \n\n15\n\nIm nächsten Schuljahr (1995/96) \nunterrichtete der Beamte die Zeugin F. in \neinem Differenzierungskurs der Klasse 9. Diese \nsuchte auch dann noch seine Nähe. Am letzten \nTag vor den Herbstferien sprach die Schülerin \nkurz mit dem Beamten und lief dann weinend weg. \nAnschließend wurde der Beamte von zwei \nKolleginnen, die die Schülerin danach \nunterrichtet hatten, gefragt, was er mit der \nZeugin gemacht habe. Die Zeugin hatte im \nzweiten Halbjahr 1995 nach Darstellung ihrer \nEltern erhebliche psychologische Probleme. \n\n16\n\nAm 23. Oktober 1995 meldete sich der \nSozialarbeiter, dem die Zeugin sich in den \nSommerferien anvertraut hatte, bei dem Beamten, \num mit ihm ein Gespräch zu führen. In dem \nGespräch teilte er dem Beamten mit, daß die \nEltern der Zeugin verlangten, der Beamte solle \nden Kurs, den die Schülerin besuchte, abgeben \nund die Schule verlassen; dann würden die \nEltern von einer Dienstaufsichtsbeschwerde \nAbstand nehmen. Daraufhin schilderte der Beamte \nseinem Schulleiter den ganzen Sachverhalt, um \nnicht erpreßbar zu sein oder zu bleiben.\"\n\n17\n\nDie Disziplinarkammer hat diese Feststellungen getroffen \naufgrund der Einlassung des Beamten und der ihr vorliegenden \nweiteren Unterlagen. Dabei ist sie nicht gefolgt der Aussage \nder Zeugin F. , es sei zu weiteren Treffen gekommen. Die \nZeugin habe weitere Treffen zeitlich nicht einordnen und an \nEinzelheiten dieser Begegnung keine differenzierte Erinnerung \nmehr gehabt. Zugunsten des Beamten sei es als nicht erwiesen \nanzusehen, er habe stets die Initiative ergriffen und die \nBeziehung zur Zeugin F. mit dem Ziel aufgebaut, mit ihr \nnach Vollendung des 16. Lebensjahres den Geschlechtsverkehr zu \nvollziehen. Es sei nicht auszuschließen, daß die Zeugin \nunbewußt Wunsch und Wirklichkeit miteinander verwoben habe, was \nangesichts ihres Alters und der durchlebenen Verwirrung ihrer \nGefühlswelt verständlich sei. \n\n18\n\nIn Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist die \nDiziplinarkammer zu der Auffassung gelangt, der Beamte sei \nwegen eines schwerwiegenden Vergehens im öffentlichen Dienst \nuntragbar und seine Entfernung aus dem Dienst zwingend geboten. \nEine solche Maßnahme sei unabwendbar, wenn ein Beamter im \nKernbereich seiner Dienst- und Treuepflichten versagt und \ndadurch das notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder das \nAnsehen der Öffentlichkeit verloren habe. Das Dienstvergehen \ndes Beamten wiege schwer. Die ihm zur Last fallenden \nvorsätzlichen Pflichtverletzungen seien zwar nicht unmittelbar \nim (schul-)unterrichtlichen Bereich begangen worden, hätten \njedoch den dienstlich-schulischen Bereich des Beamten und seine \nVerwendbarkeit als Lehrer betroffen. Allein aufgrund seiner \nlangjährigen Berufserfahrung als Lehrer hätte ihm bewußt sein \nmüssen, daß er sich nicht nur gegenüber den ihm im Unterricht \nanvertrauten Schülern, sondern auch gegenüber anderen Schülern \ninsbesondere seiner Schule korrekt und vertrauenswürdig zu \nverhalten habe. Das gelte namentlich in bezug auf eine \nminderjährige und erziehungsbedürftige Schülerin wie der damals \n14 bzw. 15 jährigen Zeugin F. . Ein Lehrer habe die \nAufgabe, Kinder oder Jugendliche zu unterrichten und zu \nerziehen. Er müsse daher Vertrauen in die korrekte Amtsführung \nund persönliche Integrität besitzen. Als Pädagoge müsse er in \nseiner gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des \nDienstes, durch korrektes Verhalten Vorbild sein. Dies sei in \neklatanter Weise nicht der Fall, wenn ein Lehrer sich gegenüber \nKindern oder Jugendlichen auf sexuellem Gebiet nicht die nötige \nZurückhaltung auferlege und - wie der angeschuldigte Beamte - \nsexuelle Handlungen an einer Schülerin vornehme. Die Versuchung \nzur Sexualität möge angesichts einer freizügigeren Grundhaltung \nder Gesellschaft groß sein, ein Lehrer habe jedoch \nZurückhaltung zu üben und sexuelle Kontakte zu Schülern ebenso \nzu vermeiden wie dies im Eltern-Kind-Verhältnis \nselbstverständlich sei. Verstoße ein Pädagoge gegen diese \nselbstverständliche Pflicht, sei er als Lehrer und Beamter \nregelmäßig untragbar, da er im Kernbereich seiner Pflichten \nschwer gefehlt habe. \n\n19\n\nDie Entfernung des Beamten sei unabweisbar geboten. Er habe \nzu der Schülerin X. F. eine Beziehung aufgebaut, in \nderen Rahmen er außerhalb der Schule mehrfach die Brüste der \nSchülerin gestreichelt und mit ihr einen langen Kuß \nausgetauscht habe. Dies überschreite bei weitem die noch zu \ntolerierende Grenze und sei insbesondere aus den vom Beamten \ngeltend gemachten Gesichtspunkt der Fürsorge auch nicht \nansatzweise entschuldbar. Glaube ein Lehrer, einer Schülerin in \neiner schwierigen Gefühlslage pädagogischen Beistand leisten zu \nmüssen, so könne das in der Schule in den dafür vorgesehenen \nBeratungszimmern erfolgen, ohne daß sexuelle Handlungen oder \nÄhnliches vorgenommen werden müßten. Das Verhalten des Beamten \nsei hingegen eindeutig sexuell geprägt und habe mit lauterem \npädagogischen Einwirken nichts gemein. \n\n20\n\nMilderungsgründe seien nicht erkennbar. Insbesondere könnten \nsolche nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, daß der Beamte \nsich seinem Dienstvorgesetzten offenbart habe. Diese \nOffenbarung sei nämlich nicht freiwillig, sondern unter dem \nDruck der Ereignisse geschehen. Persönliche Nachteile, die der \nBeamte bisher erlitten habe, seien notwendige Folgen seines \nVersagens und von ihm hinzunehmen. \n\n21\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die auf das Disziplinarmaß \nbeschränkte Berufung des Beamten. Er trägt im wesentlichen vor, \ndaß ein Sittlichkeitsverbrechen nicht vorliege und die Annahme \nder Disziplinarkammer, er sei wegen des festgestellten \nVerhaltens objektiv nicht mehr für den öffentlichen Dienst \ntragbar, unzutreffend sei. Er sei trotz Kenntnis der \nBezirksregierung von dem Vorfall keinen Tag vom Dienst \nsuspendiert worden, dem ihm entgegengebrachten Vertrauen sei er \nin der Folgezeit auch gerecht worden. Das Vertrauensverhältnis \nzwischen Dienstherrn und Beamten sei nicht irreparabel \nzerstört. Auch eine Ansehensbeeinträchtigung sei nicht \neingetreten. Die Vorfälle aus dem Jahre 1995 seien nicht an die \nÖffentlichkeit gelangt, es habe weder Berichte in der Presse \nnoch sonstiges Gerede oder Verdächtigungen Dritter gegeben. Ihm \nsei klar, daß ihm die Situation damals entglitten sei, er habe \naber geglaubt, mit ihr umgehen zu können, da er privat mit \nseiner Tochter ähnliche Erfahrungen gemacht habe. Heute wisse \ner, daß er sich damals total überschätzt habe. Schließlich habe \ndie Disziplinarkammer zu Unrecht Milderungsgründe außer \nBetracht gelassen. Er habe zwar damals unter gewissem Druck \ngestanden, nachdem der Sozialarbeiter ihn angesprochen hatte. \nEr hätte aber leicht auf die Forderung eingehen können, sich an \neine andere Schule versetzen zu lassen. Dies wäre wegen des \nsehr guten Verhältnisses zum damaligen Schulleiter auch möglich \ngewesen. Bei seiner Offenbarung habe er von Anfang an nichts \nverharmlost und nichts verniedlicht, sondern den gesamten \nVorfall uneingeschränkt geschildert. Er habe noch nicht einmal \nversucht, etwaige Äußerungen des jungen Mädchens mit deren \nblühender Phantasie zu leugnen. Die Treffen außerhalb der \nSchule seien jedoch immer auf den Wunsch des Mädchens \nzurückgegangen, das ihm erklärt habe, in der Schule könne sie \nnicht über private Dinge reden. \n\n22\n\nDer Beamte beantragt,\n\n23\n\nin Abänderung des angefochtenen \nUrteils eine Disziplinarmaßnahme zu \nverhängen, die unter dem „Entfernen aus \ndem Dienst\" bleibt.\n\n24\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund auf eine Rangherabstufung zu \nerkennen.\n\n26\n\nEr führt aus, bei den Handlungen gegenüber der 14 bzw. 15 \njährigen Schülerin handele es sich um ein schwerwiegendes \nDienstvergehen des Beamten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, \ndaß ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung \nanvertraut seien oder ihm in seiner Eigenschaft als Lehrer \ngegenüber träten, unsittlich nähere, im Regelfall das \nVertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar zerstöre. Die \nUmstände des vorliegenden Falles gäben jedoch Anlaß, die \nuneingeschränkte Anwendung des Ausgangspunktes zu überdenken. \nDer Beamte habe in der Vergangenheit lange Jahre und mit großem \nEinsatz seinen Dienst versehen. Dies ergebe sich aus seinen \ndienstlichen Beurteilungen, die ihm zuletzt Leistungen \nbescheinigten, die den Anforderungen im besonderem Maße \nentsprächen. Der Beamte sei zudem in vollem Umfang geständig. \nDer Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Entdeckung \nder Tat könne ihm jedoch nicht zugute kommen, da eine \nfreiwillige Offenbarung nach dem Gespräch des Beamten mit dem \nSozialarbeiter, in dem dieser eine Dienstaufsichtsbeschwerde \nder Eltern der Schülerin angekündigt habe, nicht mehr möglich \ngewesen sei. Unabhängig davon könne jedoch das umfassende \nGeständnis des Beamten bei der Festlegung des Disziplinarmaßes \nberücksichtigt werden. Schließlich bestehe der Eindruck, daß \nsich der Beamte um echte Verarbeitung des Geschehens bemühe, \nund die begründete Hoffnung, daß vergleichbare Dienstvergehen \nin Zukunft unterblieben. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist begründet. Sie führt \nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer \ngeringeren Disziplinarmaßnahme. \n\n29\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Demnach \nsind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der \nDisziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des \nVerhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das \nRechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen \nder Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat \nnicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu \nentscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten Dienstvergehens angemessen ist. \n\n30\n\nDanach steht fest, daß der Beamte bei dem ersten Vorfall die \nZeugin F. in seinem Auto auf einen Parkplatz mitgenommen \nund sie zum Abschluß des Gesprächs gedrückt hat, wobei sich die \nZeugin an den Beamten kuschelte. Zwei Wochen später kam es zu \neinem erneuten Treffen, in dessen Verlauf die Zeugin ihren Kopf \nauf die Schulter des Beamten legte und der Beamte seinen Arm um \nihre Schulter. Dabei streichelte er über dem Pullover ihre \nBrüste und brach das Zusammensein sodann ab. Bei der dritten \nGelegenheit, wiederum im Pkw des Beamten, kuschelte sich die \nZeugin an ihn und der streichelte sie an den Brüsten über dem \nPullover, beide gaben sich einen langen Kuß. Der Beamte \nbeendete sodann die Umarmung. \n\n31\n\nDie Disziplinarkammer hat in diesem Verhalten des Beamten \neinen hinreichenden Grund für die Entfernung aus dem Dienst \ngesehen. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Die \nDisziplinarkammer hat dem Dienstvergehen des Beamten ein zu \ngroßes Gewicht beigelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich \nder Ausführung, das Vorgehen des Beamten sei eindeutig sexuell \ngeprägt gewesen und er habe sexuelle Handlungen an einer \nSchülerin vorgenommen. Dabei verkennt die Disziplinarkammer, \ndaß selbst die Anschuldigungsschrift einen derartigen Vorwurf \ngegen den Beamten nicht erhebt. Vorgeworfen werden ihm hier \nkörperliche Kontakte, ohne daß gleichzeitig ein sexueller \nBeweggrund für diese Kontakte angeschuldigt wird. Der Vorwurf \nsexueller Verfehlungen beinhaltet stets auch den Vorwurf, sich \noder einen anderen durch Vornahme der entsprechenden Handlungen \nsexuell zu erregen. Dabei muß der Vorsatz, sei es auch nur \nbedingt, die Sexualbezogenheit der Handlung umfassen \neinschließlich der Umstände, die diese Bezogenheit nach außen \nerkennbar machen und das Urteil tragen, die Handlungen seien \nvon einiger Erheblichkeit. \n\n32\n\nVgl. Dreher/Tröndle Strafgesetzbuch, \n46. Aufl. vor § 174, Rndnr. 13.\n\n33\n\nFür eine solche Einstellung und einen sexualbezogenen \nHintergrund der Körperkontakte hat weder das \nUntersuchungsverfahren noch die Anhörung des Beamten vor der \nDisziplinarkammer und vor dem Senat einen Anhaltspunkt ergeben. \nDas bloße Streicheln der Brust über der Bekleidung, zu dessen \nIntensität und Dauer nichts Genaueres festgestellt ist, und der \neine Kuß auf den Mund sind für sich genommen nicht geeignet, \nauf eine Erheblichkeit zu schließen, die als sexuell im Sinne \ndes Strafgesetzbuches zu gelten hat \n\n34\n\n(vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. \nRndnr. 8, § 174 Rndnr. 10).\n\n35\n\nDas gesamte weitere Verhalten des Beamten spricht im übrigen \ngegen die Auffassung, sein Verhalten sei sexuell motiviert \ngewesen. Er hat vor den Kontakten mit seiner Ehefrau über das \nVerhalten und die Liebe der Zeugin zu ihm gesprochen und mit \nihr über seine Reaktion beraten, wenn er auch dem Rat seiner \nEhefrau - Verweisung an Beratungsstellen - nicht nachgekommen \nist. Nach den bindenden Feststellungen der Disziplinarkammer \nwar es der Beamte, der die jeweiligen Treffen mit der Zeugin \nabgebrochen hat, bevor körperliche Kontakte intensiver werden \nkonnten. Schließlich hat er die Schwierigkeiten der Zeugin mit \nderen Mutter besprochen. Ein solches Verhalten insgesamt ist \nnicht von einem Lehrer zu erwarten, der sich einer Schülerin \nsexuell nähern will; es spricht vielmehr eindeutig gegen eine \nderartige Motivation.\n\n36\n\nDie von der Disziplinarkammer zitierte Rechtsprechung des \nSenats in den Fällen sexuellen Mißbrauches und sexueller \nÜbergriffe von Lehrern auf Schüler oder Schülerinnen ist daher \nin diesem Fall nicht anwendbar. Zu Recht hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, daß in solchen Fällen in der \nRegel von einer Untragbarkeit des Beamten auszugehen und seine \nEntfernung aus dem Dienst anzuordnen ist. Für einen Fall wie \nden hier vorliegenden gibt es allerdings keine Regelmaßnahme. \nDer Beamte hat sicherlich gefehlt, indem er es überhaupt zu \nkörperlichen Kontakten mit der Schülerin in seinem Pkw kommen \nließ. Dies sieht der Beamte, wie sich aus seiner auf das \nDisziplinarmaß beschränkten Berufung und ihrer Begründung \nzeigt, auch ein. \n\n37\n\nDie zu verhängende Disziplinarmaßnahme muß - schon aus \npräventiven Gründen - fühlbar sein. Dem Beamten und auch seiner \nBerufsgruppe muß deutlich vor Augen geführt werden, daß solche \nKontakte zu unterbleiben haben, auch und gerade wegen der \nGefahr, daß einmal in dieser Art begonnene Kontakte leicht \nausufern und sich in eine von dem Beamten gar nicht gewollte \nRichtung steigern können. Sie sind darüber hinaus geeignet, \neinen geordneten Schulbetrieb nachhaltig zu stören und \nVeränderungen des dienstlichen Aufgabenbereiches erforderlich \nzu machen, wie es hier auch der Fall war. \n\n38\n\nBei der Frage, welche Maßnahme unterhalb der Entfernung aus \ndem Dienst angemessen ist, ist die Persönlichkeit des Beamten \nzu würdigen, der sich in langen Jahren mit besonderem Einsatz \nseinen Dienstgeschäften gewidmet und dabei klar \nüberdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat. Ferner ist zu \nbedenken, daß der Beamte durch die Vorfälle bereits spürbare \nFolgen hinzunehmen hatte und insofern bereits eine \nerzieherische Wirkung eingetreten ist. Glaubhaft hat er \ndargelegt, es sei durch diese Vorfälle in seinem engstem \npersönlichen Bereich, Familie und Ehe, bereits zu erheblichen \nSchwierigkeiten gekommen. Auch beruflich hatte der Beamte \nbereits einen erheblichen Nachteil hinzunehmen. Die sichere \nBeförderung zum Studiendirektor ist unterblieben, weil der \nBeamte sich selbst vor dieser Beförderung offenbart und diese \nnicht etwa erst vor einer Offenbarung in Anspruch genommen \nhat.\n\n39\n\nDer Senat sieht unter Abwägung aller genannten Umstände \ndaher auch nicht das Erfordernis, den Beamten zu degradieren. \nVielmehr erscheint die Verhängung einer Gehaltskürzung \nerforderlich und ausreichend, um die erzieherische Wirkung \neiner Disziplinarmaßnahme zu erreichen. Dabei erschien dem \nSenat angesichts der Einkommensverhältnisse des Beamten unter \nBerücksichtigung seiner familiären Situation eine \nGehaltskürzung von 10 % für die Dauer von einem Jahr \nangemessen. \n\n40\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 115 \nAbs. 4 DO NW.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/6d-a-1332-98-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/6d-a-1332-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307883","retrieved":"2026-07-09 03:36:42.922491+00:00"}}