{"status":"available","doknr":"OLD307882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.6A1153.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"6 A 1153/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen der Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 \nNrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht gegeben sind. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils. Dieses hat die Verpflichtung des \nBeklagten zur Neubeurteilung damit begründet, daß die \nErstbeurteilung durch EPHK X erfolgt sei und dieser keine \nhinreichenden Kenntnisse über die Leistungen des Klägers \"aus \neigener Anschauung\" gehabt habe. In Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, MBl NW 278) heißt es über die rechtlichen \nVoraussetzungen für einen Erstbeurteiler:...er muß in der Lage \nsein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über... den zu \nBeurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder \nkurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht \naus.\" Auf eigener Anschauung beruhen nur unmittelbare \nKenntnisse der zu Beurteilenden; vermittelte Kenntnisse - etwa \ndurch Informationen oder Auskünfte von unmittelbaren bzw. \nfrüheren Vorgesetzten - dürfen nicht die prägende Grundlage \nfür die Erstbeurteilung bilden. Vielmehr muß der \nErstbeurteiler sich durch inhaltlich und zeitlich über \nEinzelfälle hinausreichender Arbeitskontakte eine weitgehende \nBeurteilungsgrundlage selbst bilden können. Die Auffassung, \ndiese Voraussetzungen für einen Erstbeurteiler seien in der \nPerson des EPHK X nicht erfüllt gewesen, hat das \nVerwaltungsgericht in Würdigung der Angaben des Klägers und \nder Aussage des Zeugen X in der Hauptverhandlung überzeugend \nbegründet.\n\n4\n\nAuch das weitere Vorbringen des Beklagten im \nAntragsschriftsatz begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils. Sicherlich ist nach den \no.a. Richtlinien die Funktion eines Erstbeurteilers nicht auf \nden unmittelbarer Vorgesetzten beschränkt und dem \nBehördenleiter bei der Beauftragung zwischen mehreren in \nBetracht kommenden Erstbeurteilern eine Entscheidungsspielraum \neingeräumt. Entscheidend ist aber, daß mit einer \nErstbeurteilung nur ein Beamter beauftragt werden darf, der \ndie Möglichkeit hat, sich aus eigener Anschauung eine \nhinreichend sichere Beurteilungsgrundlage über den Beurteilten \nzu bilden. \n\n5\n\nZu dem weiteren Zulassungsgrund in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \n(\"besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten\") \nsind im Antragsverfahren keine speziellen Umstände dargelegt \nworden; sie sind auch nicht erkennbar.\n\n6\n\nDie Rechtssache hat auch nicht - wie der Beklagte \nausführt - im Hinblick auf eine Klärung der Frage des \nVerhältnisses von Beurteilungsvorschlag und Endbeurteilung \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieses \nVerhältnis ist in Nrn. 9.1 und 9.2 der Richtlinien ausführlich \nund klar geregelt. Diese Regelung wird weder durch die \nAusführungen in diesem Beschluß noch durch die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils infrage \ngestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil (auf S. 9, vorletzter Absatz) zutreffend \nund ausführlich darauf hingewiesen, daß auch ein Verstoß gegen \ndie Richtlinien bei der Beauftragung des Erstbeurteilers bei \nder Klage gegen die (End-)Beurteilung beachtlich ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/6-a-1153-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/6-a-1153-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307882","retrieved":"2026-07-09 03:36:42.830946+00:00"}}