{"status":"available","doknr":"OLD307881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.2A300.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"2 A 300/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 16. Oktober 1963 in D. \nin Tadschikistan geboren. Ihre Mutter ist die am 15. November \n1938 in G. im Gebiet Odessa geborene N. R. . \nDiese reiste am 7. Februar 1991 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und erhielt am 2. Mai 1991 einen \nVertriebenenausweis.\n\n3\n\nDie am 8. April 1985 bzw. 28. August 1992 geborenen Kläger \nzu 3) und 4) stammen aus der am 19. Oktober 1984 geschlossenen \nEhe der Kläger zu 1) und 2).\n\n4\n\nAm 11. November 1992 stellte die Mutter der Klägerin zu 1) \nbeim Bundesverwaltungsamt für die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab die \nKlägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit \"deutsch\", als ihre \nMuttersprache \"deutsch-russisch\" sowie als ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russisch\" an. Zur Frage der \nBeherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche \nSprache zu verstehen und zu schreiben. In der Familie werde \nvon den Eltern/Elternteil und von den \nGroßeltern/Großelternteil des Antragstellers deutsch \ngesprochen. Zur Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums \ndurch die Klägerin zu 1) wurde erläutert: \"Sie wurde von der \nMutter nach deutschen Sitten und Gebrauch erzogen und hat in \nder Schule die deutsche Sprache als Fach gelernt.\" Ihre Mutter \nsei am 6. September 1944 als deutsche Staatsangehörige \neingebürgert worden. Ausweislich der Angaben im Aufnahmeantrag \nbeherrscht der Kläger zu 2) die deutsche Sprache \"überhaupt \nnicht\". Nach dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen \ngereichten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 2. Dezember \n1963, in der ein Vater nicht eingetragen ist, ist ihre Mutter \ndeutscher Nationalität. In dem in Ablichtung eingereichten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) vom 28. November 1984 ist als \nihre Nationalität \"Deutsche\" eingetragen. In den dem \nAufnahmeantrag beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der \nKläger zu 3) und 4) vom 25. April 1985 bzw. 24. September 1992 \nist als Nationalität der Klägerin zu 1) jeweils \"Deutsche\" und \nals Nationalität des Klägers zu 2) \"Afghane\" bzw. \"Tadschike\" \neingetragen.\n\n5\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab die Mutter der \nKlägerin zu 1) unter dem 28. Januar 1993 an, daß die Klägerin \nzu 1) jetzt im engsten Familienkreis nur russisch spreche und \ndie deutsche Sprache überhaupt nicht verstehe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. August 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1) sei \nkeine deutsche Volkszugehörige. Nach ihren Antragsangaben \nspreche sie überhaupt kein Deutsch. Die Umgangssprache in \nihrer Familie sei ausschließlich Russisch. Daß der Gebrauch \nund die Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich \ngewesen sei, habe sie nicht vorgetragen. Detaillierte Angaben \nzur Pflege des deutschen Volkstums habe sie nicht gemacht.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. September \n1993 Widerspruch und machten geltend: Die Klägerin zu 1) sei \nvon ihrer Mutter prägend im Sinne des deutschen Volkstums \nerzogen worden. Ihre Mutter habe die Klägerin zu 1) immer \nwieder darauf hingewiesen, daß sie in Deutschland gewesen sei \nund als Verschleppte in der Sowjetunion leben müsse. Sie habe \nder Klägerin zu 1) auch die deutsche Sprache in Form eines \ndeutschen Dialekts aus dem Gebiet Odessa weitergegeben. Aus \nUnkenntnis habe sie, die Mutter der Klägerin zu 1), den \nAufnahmeantrag nicht richtig ausgefüllt. In der Familie S. -\nR. werde deutsch gesprochen und am deutschen Kulturgut \nfestgehalten. Am Wohnort der Kläger habe die deutsche Sprache \nnicht gesprochen werden können. Die Klägerin zu 1) habe \ninzwischen durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 17. Dezember 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klägerin zu 1) sei deutsche Staatsangehörige und deutsche \nVolkszugehörige. Außerdem habe sie im Zeitpunkt ihrer Geburt \nden Vertriebenenstatus erworben. Sie stamme von einem \ndeutschen Staatsangehörigen ab. Ihre Mutter habe ihr den \nortsüblichen Dialekt der Odessa-Deutschen vermittelt. Durch \ndie Verbringung ihrer Großeltern und Eltern von Deutschland \nnach Tadschikistan im Jahre 1946 seien die Klägerin zu 1) und \nauch ihre Kinder stark geprägt worden. Die Beklagte habe auch \nnicht berücksichtigt, daß die Benutzung der deutschen Sprache \nin Tadschikistan in der Öffentlichkeit und für Kinder auch in \nder Familie den Tod habe bedeuten können.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 19. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n1. Dezember 1993 zu verpflichten, der \nKlägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) \nin diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund ein Protokoll zur Anhörung der Klägerin zu 1) in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vom 15. März \n1995 zu den Gerichtsakten überreicht. Wegen des Inhaltes \ndieses Protokolls wird auf die Beiakte Heft 2 Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat darüber Beweis erhoben, ob der \nKlägerin zu 1) im Elternhaus die deutsche Sprache vermittelt \nworden ist, durch Vernehmung ihrer Mutter, Frau N. \nR. , und ihrer Großmutter mütterlicherseits, Frau M. \nR. , als Zeuginnen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die \nmündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. \nNovember 1996 (Bl. 65 bis 67 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unbegründet abgewiesen.\n\n19\n\nGegen dieses ihnen am 5. Dezember 1996 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 3. Januar 1997 Berufung eingelegt. Zu \nderen Begründung nehmen sie auf die Klagebegründung Bezug und \ntragen zusätzlich vor: Die Klägerin zu 1) könne sich als \nAbkömmling eines Vertriebenen, der nach der Vertreibung \ngeboren worden sei, auf das bis zum 1. Januar 1993 geltende \nRecht berufen. Mit ihrem Aufnahmeantrag habe sie auch Aufnahme \nbegehrt als deutsche Staatsangehörige und Vertriebene. Ihr \nAufnahmeantrag sei auch als Antrag auf Erteilung einer \nÜbernahmegenehmigung anzusehen. Ihr Anspruch auf Aufnahme im \nsogenannten D-1-Verfahren sei durch die Modifikation des \nGesetzes nicht erloschen. Darüber hinaus begehre sie auf der \nGrundlage des bis zum 1. Januar 1993 geltenden \nVertriebenenrechts die Familienzusammenführung mit ihren im \nBundesgebiet lebenden hilfsbedürftigen Eltern.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 19. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Dezember \n1993 zu verpflichten, sie aufzunehmen \nund ihnen einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n27\n\nA. I. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n28\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n30\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Moskau.\n\n31\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n32\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n33\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n34\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache - \nvon etwa denkbaren Sonderfällen abgesehen - regelmäßig \nMuttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn \nsie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden \nBezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben \nund bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie \nauch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem \nBildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache \numfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. \nDie deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache \nanzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr \ngegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im \npersönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit \nin diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es \nwird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht \nwird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt \nworden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts \n- gesprochen wurde.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. \nNovember 1998 - 9 C 4.97 - sowie \nBeschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B \n1133.97 -.\n\n37\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n39\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder \ndurch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen \nSprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen \nSprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können \ndeshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den \nGebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für \nein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndarstellen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62 sowie vom 13. Juni 1995 - 9 \nC 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE \n98, 367 = DVBl 1995, 1302.\n\n41\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Der Annahme, daß Deutsch Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) ist, steht \nbereits der Umstand entgegen, daß sie offensichtlich die \ndeutsche Sprache zum Zeitpunkt der Ausreise nicht entsprechend \nbeherrscht. Denn nach dem Ergebnis der Anhörung in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland war die Klägerin zu \n1) am 15. März 1995 nicht in der Lage, sich ausreichend in \ndeutscher Sprache zu verständigen. Die dort gestellten \neinfachen Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen hat sie \nausweislich des weder mit der Klage- noch mit der \nBerufungsbegründung angegriffenen Protokolls überwiegend nicht \nverstanden und - nach deren Übersetzung - nur auf russisch \nbeantworten können. Dies rechtfertigt allein den Schluß, daß \ndie der Klägerin zu 1) nach den Aussagen der Zeuginnen in \nfrüher Kindheit vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache \nnur sehr gering waren und/oder in der Zeit der späten Kindheit \nund des Heranwachsens nicht weiter vertieft und verfestigt \nworden sind und damit die Anforderungen als Mutter- oder \nbevorzugte Umgangssprache nicht erfüllen.\n\n42\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin zu 1) nicht \nvorgetragen hat und die auch nicht ersichtlich sind, auch \nnicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder \nvon der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache und Deutsch auch nicht als bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne \ndes russischen Volkstums indiziert.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., und \nvom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -.\n\n44\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n45\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutsche \nVolkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,\n\n47\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n48\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n49\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben zwar \nallgemein vorgetragen, daß die Klägerin zu 1) an dem Erlernen \nund an der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie \ngehindert wäre. Die im Verfahren bekannt gewordenen konkreten \nUmstände im Umfeld der Klägerin zu 1) lassen dies aber nicht \nerkennen. Denn die Zeuginnen haben in der Vernehmung \nübereinstimmend angegeben, daß sie in ihrer Kindheit mit der \nKlägerin zu 1) in gewissem Umfang deutsch gesprochen haben. \nDaraus folgt, daß die deutsche Sprache zumindest im häuslichen \nBereich der Klägerin zu 1) ungehindert vermittelt und \ngebraucht werden konnte. Es ist nichts dafür ersichtlich oder \ndargetan, daß der vorgetragene Sprachgebrauch in den Jahren \nder frühen Kindheit der Klägerin zu 1) aus zwingenden Gründen \nspäter nicht hätte fortgesetzt werden können.\n\n50\n\nII. Das von der Klägerin zu 1) darüber hinaus geltend \ngemachte Begehren, sie als Abkömmling eines Vertriebenen \naufzunehmen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage \ndafür ist von den Klägern nicht angegeben worden und auch \nnicht ersichtlich.\n\n51\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n15. September 1997 - 2 A 5779/94 -; \nBVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1998 - 9 B \n1202.97 -.\n\n52\n\nIII. Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter. \nDieser Anspruch setzt nämlich im Regelfall voraus, daß die \nBezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des \nEinbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht \nverlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar \n1993 ausgereist sein darf.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar \n1999 - 5 B 11.99 -.\n\n54\n\nHiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) \nin den Aufnahmebescheid ihrer Mutter schon deshalb \nausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits \nunter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat, da sie sich seit dem 7. Februar 1991 erkennbar \nauf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.\n\n55\n\nB. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides hat, kann der Kläger zu 2), der schon \nnach den eigenen Angaben der Kläger nicht deutscher \nVolkszugehöriger ist und für ihn deshalb nur die Erteilung \neines Aufnahmebescheides im Wege der Einbeziehung in Betracht \nkommt, in einen Bescheid seines Ehegatten nicht gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Die Kläger zu 3) und 4) \nhaben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn sie \nstammen bereits nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG von \ndeutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Eltern nicht deutsche \nVolkszugehörige im vertriebenenrechtlichen Sinne sind. Auch \neine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) scheidet mangels \nAufnahmebescheid ihrer Eltern aus.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag \nnicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/2-a-300-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/2-a-300-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307881","retrieved":"2026-07-09 03:36:42.745767+00:00"}}