{"status":"available","doknr":"OLD307877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.16A1546.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"16 A 1546/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, \nweil der allein dargelegte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils) nicht eingreift.\n\n3\n\nSoweit der Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel daraus \nableitet, daß das Verwaltungsgericht einen zu milden Maßstab \nan die Obliegenheit des Klägers zum Nachweis hinreichender \n(eigener) Bemühungen um die Anmietung einer preisgünstigeren \nUnterkunft angelegt habe, kann dem der Senat nicht folgen. \nVielmehr teilt er die im angefochtenen Urteil vertretene \nAuffassung, daß die Anforderungen an die Dokumentation der \nWohnungssuche nicht an einem stets gleichen Maßstab, sondern \nan den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles auszurichten \nsind. Dabei ist insbesondere danach zu differenzieren, ob dem \njeweiligen Hilfebegehrenden während seiner Wohnungssuche vor \nAugen stand, daß er nachfolgend - gegebenenfalls sogar \nbeträchtliche Zeit später - noch Einzelheiten seiner \nBemühungen benennen und belegen muß. Es leuchtet dem Senat \nohne weiteres ein, daß von einem auf seine \nDokumentationsobliegenheit hingewiesenen Hilfeempfänger \n(deutlich) mehr Einzelheiten über seine Bemühungen auf dem \nWohnungsmarkt erwartet werden können als von einem in dieser \nHinsicht Uninformierten. Dies bedeutet nicht, daß der \njeweilige Sozialhilfeträger zu ausdrücklichen Belehrungen über \ndie Dokumentationsobliegenheit des wohnungssuchenden \nHilfeempfängers \"verpflichtet\" wäre. Es geht lediglich darum, \ndaß die Sozialhilfegewährung nicht von Gedächtnisleistungen \nabhängig gemacht werden darf, die in der jeweils konkreten \nSituation redlicherweise nicht erwartet werden können; etwas \nanderes geht auch nicht aus der vom Beklagten angezogenen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen hervor. \n\n4\n\nAn der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die \nWohnungssuche des Klägers getroffenen Bewertung bestehen auch \nnicht deshalb (ernstliche) Zweifel, weil die - vom Beklagten \nals günstig eingeschätzte - allgemeine Lage auf dem \nWohnungsmarkt nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. \nDaß der Wohnungsmarkt relativ entspannt war, zeigt sich schon \nin der Anzahl der vom Kläger angegebenen Nachfragen und \nBesichtigungen; es ist nicht anzunehmen, daß das \nVerwaltungsgericht aufgrund dieser offenkundigen Verhältnisse \nvon einem Angebotsmangel ausgegangen ist. Die Sichtweise des \nVerwaltungsgerichts ist vielmehr dahingehend zu beschreiben, \ndaß der Kläger bei seiner Suche nach einer preiswerten \nUnterkunft nicht wegen eines absoluten Mangels gescheitert \nist, sondern wegen seiner schlechten Vergabechancen gerade in \ndem vom Beklagten für allein angemessen gehaltenen \nAngebotssegment der möblierten Zimmer. Diese Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, wonach der Kläger als jüngerer \nsozialhilfebeziehender Ausländer allenfalls geringe Aussichten \nauf ein (untervermietetes) Zimmer, also gleichsam auf eine \nUnterkunft mit \"Familienanschluß\", hatte und ihm auch das \nstudentisch geprägte Wohnen, etwa in Wohngemeinschaften oder \nauf sog. Studentenetagen, weitgehend verschlossen war, \nleuchtet dem Senat ein. Sie steht auch nicht im Widerspruch \nzur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n5\n\nVgl. Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, BVerwGE 101,194 = FEVS \n47,97 = NJW 1996,3427.\n\n6\n\nDieses hat ausgeführt, daß die Anforderungen an den \nNachweis ausreichender Suchaktivitäten durch die Verhältnisse \nam örtlichen Wohnungsmarkt entscheidend mitbestimmt werden. \nDamit wird aber weder die allgemeine Marktlage zum alleinigen \nKriterium erhoben, noch wird gefordert, individuelle \nErschwernisse in der Person des Wohnungssuchenden aus den \nÜberlegungen auszublenden. Daher konnte das Verwaltungsgericht \nohne Abweichung von höchstrichterlich formulierten Grundsätzen \ndavon ausgehen, daß der allgemeinen Marktlage jedenfalls dann \nkeine alleinentscheidende Bedeutung für die Bestimmung der \nAnforderungen an die Konkretisierung von vergeblichen \nBemühungen der Wohnungssuche zukommt, wenn der betreffende \nHilfebedürftige vom Sozialhilfeträger auf eine Unterkunftsart \nverwiesen wird, die ihm aufgrund personenbezogener Umstände \nnur schwer zugänglich ist. Daher konnten vorliegend trotz \n- unterstellt - günstiger Wohnungsversorgung im Stadtgebiet \ndie glaubhaften individuellen Schwierigkeiten des Klägers beim \nAuffinden eines möblierten Zimmern berücksichtigt werden. Auch \ndie weitergehende Behauptung des Beklagten, die \nErfolgsaussichten für wohnungssuchende Ausländer bzw. für \nSozialhilfebezieher seien derzeit groß, ist nicht im Hinblick \nauf die hier in Rede stehende Unterkunftsart des möblierten \nZimmers spezifiziert worden und deshalb zur Darlegung \nernstlicher Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeeignet. \nWenn schließlich an anderer Stelle die diesbezüglichen \nSchwierigkeiten von Ausländern als allgemeines Problem \nbezeichnet werden, ist das noch kein hinreichender Grund, \ndiese Schwierigkeiten unberücksichtigt zu lassen.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund unterliegt die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Bemühungen um eine \nangemessene Unterkunft in (noch) ausreichendem Maße \nkonkretisiert, keinen ernstlichen Zweifeln. Soweit es die \nBemühungen um ein möbliertes Zimmer betrifft - und unter \nZugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es \nallein auf diese Bemühungen an -, war vom Kläger im \nmehrmonatigen zeitlichen Abstand nicht mehr ohne weiteres zu \nerwarten, daß er sich an die Namen oder genauen Ortsangaben zu \nden telefonisch nachgefragten Zimmerangeboten erinnern konnte; \ndas gilt insbesondere angesichts der vom Kläger angegebenen \nZahl von etwa 100 Anrufen. Im übrigen vermitteln die vom \nKläger im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten \nAktivitäten zur Suche von Kleinwohnungen bzw. Appartements den \nEindruck hinlänglicher Bemühungen. Soweit der Beklagte auch \ninsoweit Einzelheiten wie Vermieternamen, genaue Belegenheit \nder Wohnungen oder Besichtigungsdaten vermißt, hat das aus den \nschon geschilderten Umständen auch nach Auffassung des Senats \nkeine durchgreifende Bedeutung. Außerdem vermochte der Kläger \nDefizite bei der Erinnerung an Namen und Daten dadurch \nauszugleichen, daß er statt dessen relativ genaue Angaben über \nden Zuschnitt besichtigter Wohnungen oder den Ablauf der \nBesichtigungen sowie der dabei geführten Gespräche machen \nkonnte; indem der Beklagte wegen dieser Detailschilderungen \ndie Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage gestellt sieht, \nverkennt er auch nach Auffassung des Senats die individuell \nunterschiedliche Ausrichtung der Merkfähigkeit.\n\n8\n\nDer Beklagte legt ernstliche Zweifel an der angefochtenen \nEntscheidung auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu den Bemühungen des Klägers um eine \nstädtische bzw. eine öffentlich geförderte Wohnung dar. Selbst \nwenn das Verwaltungsgericht mit seinem Ansinnen an den \nBeklagten, nähere Angaben zum Angebot und zu den Preisen der \nörtlichen Wohnungsbaugesellschaften zu machen, die insoweit \ngeltende \"Beweislastverteilung\" verkannt haben sollte, würden \nallein daraus noch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am \nErgebnis des angefochtenen Urteils folgen. Vielmehr hätte im \nRahmen der Darlegungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO glaubhaft vorgetragen werden müssen, daß die \nEinschaltung öffentlicher Wohnungsbauunternehmen für den \nKläger ein erfolgversprechender Weg gewesen wäre; das muß um \nso mehr gelten, als möblierte Zimmer herkömmlicherweise von \nPrivatpersonen und nicht primär von Wohnungsbaugesellschaften \nvermietet werden. Schließlich kann nicht davon ausgegangen \nwerden, daß der Kläger über die kommunale \nWohnungsvermittlungsstelle der Stadt eine Unterkunft hätte \nerlangen können. Der Beklagte hat hierzu geltend gemacht, der \nKläger habe es bereits versäumt, dort auf eine besondere \nDringlichkeit seines Umzugswunsches hinzuweisen und überdies \nhinreichende eigene Bemühungen um eine angemessene Wohnung zu \nbelegen. Das Ergebnis des angefochtenen Urteils wäre aber nur \ndann ernsthaft in Frage gestellt, wenn der Beklagte, anders \nals geschehen, dargelegt hätte, daß aufgrund der damaligen \npersönlichen Situation des Klägers überhaupt eine hinreichende \nDringlichkeit als Voraussetzung für eine Wohnraumbenennung \nanerkannt worden wäre; die bloße Beteuerung des Klägers, es \nsei dringend, hätte für eine solche Anerkennung sicher nicht \ngenügt.\n\n9\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen sind \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils zum weit überwiegenden Teil schon deshalb nicht \ngegeben, weil der Kläger in jedem Falle die Übernahme des \nangemessenen Teils der Unterkunftskosten durch den Beklagten \nbeanspruchen konnte. Denn nach der unlängst bekanntgewordenen \nneuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n10\n\nUrteil vom 1. Oktober 1998 \n- 5 C 6.98 -\n\n11\n\nsind Aufwendungen für eine neue Unterkunft vom \nSozialhilfeträger jedenfalls in angemessener Höhe zu \nübernehmen. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, daß der \nHilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf \nmaßgeblichen Umstände vor Abschluß des Vertrages über die neue \nUnterkunft mitgeteilt hat. Weiter ist die aus § 3 Abs. 1 \nSatz 3 Halbsatz 2 der Regelsatzverordnung herzuleitende \nteilweise Übernahmeverpflichtung nicht davon abhängig, daß der \nHilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz \nzwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der \nUnterkunft dauerhaft zu übernehmen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/16-a-1546-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-17/16-a-1546-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307877","retrieved":"2026-07-09 03:36:42.403425+00:00"}}