{"status":"available","doknr":"OLD307899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0316.3B2652.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"3 B 2652/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.573,55 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIm vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nist vordringlich nur den vom Rechtsschutzsuchenden selbst \naufgeworfenen Fragen nachzugehen - abgesehen von (hier nicht \nvorliegenden) Fehlern, die sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen.\n\n4\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, \nOVGE 40, 160 = NWVBl. 1990, 16 = \nNVwZ-RR 1990, 54.\n\n5\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab ist das Beschwerdevorbringen nicht \ngeeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide oder eine unbillige Härte i.S.v. § 80 \nAbs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde (allein \nnoch) geltend, ihrer Heranziehung zu Vorausleistungen auf \neinen künftigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der Erschließungsanlage stünden ein \nanläßlich des Erwerbs des Flurstücks 1298 im notariellen \nKaufvertrag vom 15. April 1991 erklärter Beitragsverzicht der \nStadt bzw. eine anläßlich des Erwerbs der Flurstücke 444 \nund 197 im notariellen Kaufvertrag vom 23. Mai 1972 getroffene \nAblösungsvereinbarung entgegen. Auch nach dem \nBeschwerdevorbringen ist indes nicht, wie dies für einen \nErfolg des Aussetzungsantrags erforderlich wäre, überwiegend \nwahrscheinlich, daß die Antragstellerin mit diesen Einwänden \nim Hauptsacheverfahren obsiegen wird.\n\n7\n\n1. Hinsichtlich des Flurstücks 1298 hat die Stadt im \noben erwähnten Kaufvertrag erklärt, daß sie \"dafür einstehe\", \ndaß \"für das Kaufgrundstück keine Erschließungskostenbeiträge \noder sonstige Anliegerkosten\" zu zahlen seien. Auch nach \nvorläufiger Einschätzung des Senats spricht mehr für die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, daß dieser Erklärung kein \nendgültiger Verzicht auf etwaige durch den Ausbau der Straße \nveranlaßte Erschließungsbeiträge entnommen werden kann. Vor \ndem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach \ndie Gemeinden grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet \nsind und die Annahme eines Beitragsverzichts \n(Beitragserlasses) nur bei Vorliegen besonderer Umstände in \natypischen Einzelfällen zulässig ist, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar \n1968 - IV C 60.66 -, Buchholz 406.11 \n§ 133 BBauG Nr. 20 S. 83 (84), vom \n18. April 1975 - VII C 15.73 -, BVerwGE \n48, 166 (168 ff.) und vom 23. Mai 1975 \n- IV C 73.73 -, BVerwGE 48, 247 (251); \nUrteil des Senats vom 12. April 1989 - \n3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435 = \nNWVBl. 1990, 63; ferner Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl. 1999, § 10 Rdnr. 13 ff. und \n§ 26 Rdnr. 13 (jeweils m.w.N.), \n\n9\n\ndürfte von einem endgültigen und unbedingten Verzichtswillen \nder Gemeinde nur dann auszugehen sein, wenn das Objekt des \nVerzichts bekannt ist, der Verzichtende also weiß oder \nwenigstens abschätzen kann, worauf er verzichtet. Danach \ndürfte sich die obige Erklärung der Stadt im Kaufvertrag \nvom 15. April 1991 allein auf die straße beziehen, weil \ndas Flurstück 1298 damals allein durch diese erschlossen wurde \nund die \nStraße damals als Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 \nNr. 1 BauGB) noch nicht existierte, sondern (nach den insoweit \nunbestrittenen Angaben des Antragsgegners) lediglich als \nWirtschaftsweg. Der Umstand, daß die spätere Straße \nbereits in den 70er Jahren in verschiedenen Bebauungsplänen \nbzw. deren Entwürfen (Bebauungsplan Nr. 40, \nAufstellungsbeschluß vom 13. März 1971; Bebauungsplan Nr. 40b, \nAufstellungsbeschluß vom 17. Oktober 1975) und in einem dem \nKaufvertrag vom 23. Mai 1972 beigefügten Lageplan jeweils als \nVerkehrsfläche (mit dem Eintrag \"Weg\") vorgesehen sowie in \neinem (von der Antragstellerin vorgelegten) Vorentwurf der \nAutobahnplanung des Landschaftsverbandes aus dem Jahr \n1971 (wohl nur handschriftlich, dort aber mit dem - \nmöglicherweise nur die Lagebezeichnung meinenden - Eintrag \" \n\") eingezeichnet ist, dürfte an dieser Einschätzung \nvoraussichtlich nichts ändern. Denn dieser Weg war \nentsprechend der unbestrittenen Darstellung des Antragsgegners \nmit einer vorhandenen durchschnittlichen Breite von drei \nMetern wahrscheinlich keine zur Erschließung des angrenzenden \nIndustriegebiets ausreichende Anlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB; zudem war er mit der aus den erwähnten Plänen und \nPlanentwürfen erkennbaren Konzeption als ca. 7 Meter breite \nAnbaustraße bis zum Vertragsschluß, d.h. während eines \nZeitraums von ca. 15-20 Jahren, nicht zur Ausführung gelangt. \nVon daher dürften aus der Eintragung dieses Weges in den \nerwähnten Planunterlagen als Wegefläche keine tragfähigen \nSchlußfolgerungen dahingehend gezogen werden können, daß das \n\"Einstehen\" der Stadt für die Erschließungsbeitragsfreiheit \ndes Kaufgrundstücks in einem umfassenden Sinne auch mit Blick \nauf diesen Weg erklärt worden sei. Denn wann und mit welchen \nKosten dieser Weg - wenn überhaupt noch - zu einer Anbaustraße \nmit Erschließungswirkung für den Grundbesitz der \nAntragstellerin ausgebaut werden würde und in welcher - den \nKaufpreis mitbestimmenden - Höhe die Stadt demnach auf \nErschließungskosten verzichten sollte, dürfte für keine der \nVertragsparteien verläßlich überschaubar gewesen sein.\n\n10\n\n2. Hinsichtlich der (heutigen) Flurstücke 197 und 444, die \ndie Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (mit dem heutigen \nFlurstück 443) im notariellen Kaufvertrag vom 23. Mai 1972 von \nder Stadt erworben hat, ist ebenda vereinbart, daß die \nKäuferin - zusätzlich zum (reinen) Grundstückspreis von 21 \nDM/qm - \"für die nach Übergabe des Kaufgrundbesitzes \nanfallenden Erschließungskosten\" einen Betrag von 20,50 DM/qm \nzahlt und daß damit die \"anteiligen Kosten für den Straßenbau \n(...) abgegolten\" sind. \nBei der Beurteilung dieser Erklärung ist im Grundsatz davon \nauszugehen, daß die mit einer solchen Vereinbarung (und \nentsprechender Zahlung) eintretende Ablösungswirkung \nausschließlich mit Blick auf die erstmalige endgültige \nHerstellung derjenigen (beitragsfähigen) Erschließungsanlage \neintritt, die Gegenstand der Ablösungsvereinbarung war; wird \nspäter eine weitere beitragsfähige Erschließungsanlage \nhergestellt, hat der Ablösungsvertrag auf die dadurch \nausgelöste Erschließungsbeitragspflicht keinen Einfluß. Fehlt \nes an entsprechenden Festlegungen, bedarf es einer Auslegung \nder Vereinbarung unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des \nVertragsschlusses maßgebenden Verhältnisse. \n\n11\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 22 Rdnr. \n5.\n\n12\n\nHiervon ausgehend ist nach vorläufiger Einschätzung des Senats \nauch hinsichtlich der Flurstücke 197 und 444 aus denselben \nErwägungen wie oben (sub 1.) nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndaß die damaligen Vertragsparteien - über die Ablösung des \nErschließungsbeitrages für die das Kaufgrundstück damals \nallein erschließende straße hinaus - einen umfassenden \nBeitragsverzicht hinsichtlich einer künftigen \nErschließungsanlage \" \" vereinbart haben. Das gilt schon \ndeshalb, weil der vor dem Kaufvertrag beschlossene und kurz \ndanach genehmigte Bebauungsplan Nr. 40 eine Festsetzung \nenthielt, derzufolge ein ca. 5 Meter breiter, längs der \nVerkehrsflächen der \" \" verlaufender Streifen der \nFlurstücke 197 und 444 (sowie der Nachbarparzellen) als \n\"Rahmengrün\" nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen \n\"mit dicht gestaffelten, hochwachsenden Gehölzen zu \nbepflanzen\" war. Hiernach mußte bei Vertragsschluß zugrunde \ngelegt werden, daß dieser Grünstreifen ein rechtliches \nHindernis für die Anbindung der Flurstücke mittels einer \nZufahrt an die \n\" \" war. Dann aber fehlten auch die für das \nErschlossensein von Gewerbegrundstücken geltenden \nRegelvoraussetzungen, so daß es seinerzeit keinen Anlaß gab, \ndie im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Ablösungsregelung \nauf die künftige Anbaustraße \" \" zu erstrecken.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-16/3-b-2652-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-16/3-b-2652-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307899","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.150428+00:00"}}