{"status":"available","doknr":"OLD307894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0316.17E1054.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"17 E 1054/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde \ngegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der \nProzeßkostenhilfe nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht \nin entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen \nworden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zu stellenden Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist, darzulegen. Das bedeutet, daß der \njeweilige Zulassungsgrund zweifelsfrei benannt und konkret \nausgeführt werden muß, warum dieser Grund nach Auffassung des \nRechtsschutzsuchenden gegeben ist. \n\n4\n\nDem Vorbringen des Klägers mag, soweit geltend gemacht \nwird, dem angefochtenen Beschluß lasse sich nicht entnehmen, \nauf welche Gründe das Verwaltungsgericht die mangelnde \nErfolgsaussicht seiner Klage stütze, zu entnehmen sein, daß \ndamit der Sache nach ein Verfahrensmangel nach §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll. Dieser \nMangel liegt jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das \nFehlen hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung \nverneint, daß der Remonstrationsbescheid des Generalkonsulates \nder Bundesrepublik Deutschland in Istanbul (Generalkonsulat) \nvom 14. Mai 1998 nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtmäßig sei. \nEs hat sich damit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise die \nBegründung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates \nzu eigen gemacht. Auf die Begründung dieses Bescheides \nbeziehen sich im übrigen auch die weiteren Ausführungen des \nKlägers, mit denen er sich auf den Zulassungsgrund gemäß §§ \n146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, beruft.\n\n5\n\nDer Kläger ist der Auffassung, durch den zugrundegelegten \nSachverhalt werde eine Scheinehe nicht bewiesen. Die \nUngereimtheiten bei den Anhörungen könnten lediglich Indiz für \neine Scheinehe sein, deren Vorliegen er mit Entschiedenheit \nbestreite. Der exakte Beweis einer Scheinehe erfordere eine \nweitere Sachverhaltsaufklärung im Klageverfahren. Deswegen \nhabe das Verwaltungsgericht nicht zugrundelegen dürfen, daß \nseine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. \n\n6\n\nDieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.\n\n7\n\nDer Beschluß des Verwaltungsgsgerichts beruht nicht, wovon \nder Kläger aber auszugehen scheint, auf der Auffassung, daß \ndas Vorliegen einer Scheinehe erwiesen sei, sondern darauf, \ndaß in Würdigung der (im Remontrationsbescheid) im Einzelnen \ndargelegten Widersprüche in den Angaben, die der Kläger beim \nGeneralkonsulat und seine Ehefrau bei der Ausländerbehörde des \nBeigeladenen zu den Umständen des Kennenlernens, zu den \njeweils eigenen persönlichen Lebensumständen und denen des \nEhepartners sowie zu den persönlichen Kontakten vor und nach \nder Eheschließung gemacht haben, nicht von der ernsthaften \nAbsicht der Eheleute ausgegangen werden könne, im Bundesgebiet \neine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende eheliche \nLebensgemeinschaft zu führen. Damit wird nicht das Vorliegen \neiner Scheinehe festgestellt, sondern das Vorliegen einer \nAnspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AuslG, \nfür deren Vorliegen den Kläger die Darlegungs- und Beweislast \ntrifft, verneint.\n\n8\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, \ndiese Einschätzung anzugreifen. Mit ihr werden die \ntatsächlichen Grundlagen der Entscheidungsfindung des \nVerwaltungsgerichts im wesentlichen nicht beanstandet. Der \nKläger räumt die Widersprüche in den Angaben der Eheleute zu \nfast allen wesentlichen Umständen ihrer Bekanntschaft und zu \nden persönlichen Lebensumständen des jeweils anderen \nEhepartners ein. Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, \ndaß die Ehefrau des Klägers über für eine Verständigung im \nRegelfall ausreichende Türkischkenntnisse verfüge und daß nach \nwie vor regelmäßige telefonische Kontakte stattfänden, fehlt \nes an einer Erklärung dafür, warum der Kläger persönlich beim \nGeneralkonsulat gesagt hat, seine Ehefrau spreche kein \nTürkisch und eine Verständigung sei ohne die Hilfe Dritter \nnicht möglich. Für die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der \nSachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gibt die \nBegründung des Zulassungsantrags nichts her. Die Auffassung \ndes Klägers, die ihm vorgehaltenen und von ihm eingeräumten \nUngereimtheiten seien lediglich Indiz, nicht aber Beweis für \neine Scheinehe, widerspricht der Sachverhaltswürdigung des \nVerwaltungsgerichts nicht. Die massiven Zweifel an der \nErnsthaftigkeit der Eheführungsabsicht, deretwegen das \nVerwaltungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, das \nVorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1, \n1. Halbsatz AuslG zu bejahen, gründen sich auf eben diese \nIndizien. Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, diese \nIndizwirkung zu erschüttern bzw. die widersprüchlichen \nÄußerungen der Eheleute zu erklären oder ihre Bedeutung zu \nrelativieren, werden im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Dies \nwäre erfoderlich gewesen, um die Sachverhaltswürdigung des \nVerwaltungsgerichts erfolgreich anzugreifen und die \nNotwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung im \nKlageverfahren anzunehmen. Die Ausführungen, mit denen in der \nKlagebegründung der Versuch unternommen wird, zu erklären, daß \nund warum den vielfältigen Widersprüchen in den Angaben der \nEheleute nicht die Bedeutung zukommt, die ihr in der vom \nVerwaltungsgericht übernommenen Begründung des \nRemonstrationsbescheides der Beklagten beigemessen wird, \nkönnen bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht \nberücksichtigt werden. § 146 Abs. 5 VwGO gestattet die \nZulassung der Beschwerde nur aus den Gründen, die im \nZulassungsverfahren innerhalb der Frist für die Begründung des \nZulassungsantrags dargelegt werden. \n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 166 \nVwGO, 127 Abs. 4 ZPO. \n\n10\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-16/17-e-1054-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-16/17-e-1054-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307894","retrieved":"2026-07-09 03:36:43.690694+00:00"}}