{"status":"available","doknr":"OLD307905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0315.22A391.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"22 A 391/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. März 1999 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer in B. wohnende Kläger ist Inhaber eines seit \nJahren im Gebiet der Stadt O. dauerhaft abgestellten \nMobilheimes, das er für sich und seine Familie nutzt.\n\n3\n\nMit einer am 26. September 1996 beschlossenen, zum \n1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Zweitwohnungssteuersatzung \nbestimmte der Rat der Stadt O. , daß nicht nur für \nZweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, \nWohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen \nLebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für \nmehr als drei Monate abgestellt werden, Zweitwohnungssteuer \nerhoben werde. Die Satzung wurde am 7. Oktober 1996 vom \nOberkreisdirektor des Kreises C. befristet bis zum \n31. Dezember 2001 genehmigt. Die Bekanntmachungsanordnung des \nBürgermeisters der Stadt O. vom 21. Oktober 1996 enthält \nkeinen Hinweis auf diese Genehmigung und ihre Befristung. Am \n19. Dezember 1996 beschloß der Rat der Stadt O. zum \n1. Januar 1997 eine Änderung des für Mobilheime, Wohnmobile, \nWohn- und Campingwagen maßgeblichen Steuermaßstabes. Auf die \ndazu erteilte, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2001 befristete \nGenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises C. wurde \nin der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom \n13. Februar 1997 wiederum nicht hingewiesen.\n\n4\n\nZum Steuermaßstab enthält die Satzung in der geänderten \nFassung u.a. folgende Regelungen:\n\n5\n\n\"§ 4\n\n6\n\n(1) Die Steuer bemißt sich nach dem \nMietwert der Wohnung.\n\n7\n\n(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. \nDie Vorschrift des § 79 des \nBewertungsgesetzes [...] in der zur Zeit \ngültigen Fassung findet mit der Maßgabe \nAnwendung, daß die Jahresrohmieten, die \n[...] vom Finanzamt auf den \nHauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 \nfestgestellt wurden, jeweils für das \nErhebungsjahr auf den September des \nVorjahres hochgerechnet werden. Die \nHochrechnung erfolgt entsprechend der \nSteigerung der Wohnungsmieten nach dem \nPreisindex der Lebenshaltung aller \nprivaten Haushalte im Bundesgebiet, der \nmonatlich vom Statistischen Landesamt \nNordrhein-Westfalen veröffentlicht \nwird.\n\n8\n\n...\n\n9\n\n(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und \nCampingwagen gilt als jährlicher \nMietaufwand die gezahlte Standplatzmiete \neinschl. Mietnebenkosten entsprechend den \nBestimmungen des § 79 Abs. 1 des \nBewertungsgesetzes. Mietnebenkosten werden \nnur bis zu einer Höhe von \n500,-- DM/jährlich berücksichtigt. Bei \nEigennutzung ist die in vergleichbaren \nFällen zu zahlende Standplatzmiete \neinschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 \nzugrunde zu legen.\"\n\n10\n\nNachdem der Kläger die Standplatzmiete für 1997 mit \n1.683,-- DM angegeben und die Mietnebenkosten \"pauschal\" mit \n500,-- DM angesetzt hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid \nvom 28. Mai 1997 die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 mit \n218,30 DM und für 1998 zwei Vorauszahlungen fest. Gegen diesen \nBescheid legte der Kläger am 26. Juni 1997 Widerspruch ein, \nden der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September \n1997 als unbegründet zurückwies.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 5. September 1997 Klage erhoben und zu \nderen Begründung vorgetragen, daß die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und \nCampingwagen verfassungsrechtlich unzulässig sei. In der \nInnehabung solcher Objekte liege kein besonderer Aufwand, der \nüber die Bestreitung von Grundbedürfnissen hinausgehe. \nAußerdem verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn nach \nAbschaffung der Vermögenssteuer für wohlhabende Personen, \nsolche Personen, die dieser nicht unterlegen hätten, nunmehr \nmit einer Zweitwohnungssteuer belastet würden. Die Erhebung \nder Steuer sei auch deshalb unzulässig, weil die Gemeinde \nkeinerlei Erschließungsleistungen für den Standplatz des \nMobilheimes erbracht habe. Hinsichtlich der Höhe der Steuer \nhat der Kläger gerügt, daß in die Bemessungsgrundlage die \nVerbrauchskosten für Wasser und Strom einbezogen worden \nseien.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom \n28. Mai 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. September \n1997 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der \nstreitigen Steuer um eine zulässige Aufwandsteuer. Ein \nZusammenhang mit bundesrechtlichen Steuern bestehe nicht.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das \nangefochtene, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am \n23. Dezember 1997 zugestellte Urteil abgewiesen. Hiergegen \nwendet sich der Kläger mit der vom Senat mit Beschluß vom \n21. April 1998 zugelassenen Berufung.\n\n16\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Senat die \nBeteiligten darauf hingewiesen, daß die Zweitwohnungssteuer \ndes Klägers zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden sein dürfte, \nin dem nach § 38 AO iVm. § 4 Abs. 7 der Satzung wegen der noch \nnicht feststehenden Nebenkosten der Steueranspruch noch nicht \nentstanden gewesen sei, und daß für die Festsetzung von \nVorauszahlungen eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. \nDaraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 10. März 1999 den \nangefochtenen Steuerbescheid aufgehoben und zugleich die - vom \nKläger bereits entrichtete - Zweitwohnungssteuer für 1997 \nerneut auf 218,30 DM festgesetzt, wobei die für die Bemessung \nder Steuer maßgeblichen Mietnebenkosten wiederum mit 500,-- DM \nangesetzt wurden.\n\n17\n\nDer Kläger hat daraufhin mit Zustimmung des Beklagten die \nneue Steuerfestsetzung zum Gegenstand der Klage gemacht.\n\n18\n\nDer Kläger ist - im Anschluß an einen Hinweis des Senats - \nder Auffassung, daß die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \nO. nichtig sei, weil der Steuermaßstab des § 4 Abs. 2 der \nSatzung unwirksam sei. Der dort bezogene Mietpreisindex \nexistiere nicht. Dieser Satzungsmangel wirke sich auch auf die \nBesteuerung von Mobilheimen u.ä. aus. Die Satzung sei auch \ndeshalb unwirksam, weil die Gesichtspunkte, aus denen das \nBundesverfassungsgericht die Regelungen über die \nVermögenssteuer für verfassungswidrig erklärt habe, auch die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben eines \nMobilheims ausschlössen. Dieses falle nämlich in \"die \nwirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung\", weil \nder dafür erbrachte Aufwand den für Urlaubsreisen nicht \nüberschreite. Ein solcher Aufwand dürfe deshalb nicht \nbesteuert werden. Im übrigen wiederholt und vertieft er seinen \nRechtsstandpunkt aus dem ersten Rechtszug.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 10. März 1999 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr ist der Auffassung, daß der Aufwand für ein Mobilheim zu \ndemjenigen gehöre, für den nach Art. 105 Abs. 2a GG eine \nAufwandsteuer erhoben werden dürfe. Die für die Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts über die Vermögenssteuer \nmaßgeblichen Gesichtspunkte seien für eine Aufwandsteuer nicht \neinschlägig. Die Verbrauchskosten für Wasser und Strom dürften \ntypisierend in die Bemessungsgrundlage für die Steuer \neinbezogen werden.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n27\n\nDie Klage ist mit dem geänderten Streitgegenstand zulässig. \nDer Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 \nVwGO); eines erneuten Vorverfahrens für den neuen Bescheid, \nder lediglich die Regelungen des ursprünglichen \nstreitbefangenen und in einem Vorverfahren überprüften \nBescheides teilweise wiederholt, bedurfte es nicht.\n\n28\n\nDer angefochtene Abgabenbescheid vom 10. März 1999 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm \nfehlt eine wirksame Rechtsgrundlage, denn die \nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt O. ist nichtig.\n\n29\n\nDie Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung folgt \ndaraus, daß sie keinen wirksamen Steuermaßstab für die \n\"echten\" d.h. den Wohnungsbegriff in jeder Hinsicht \nerfüllenden und - nach der Unterscheidung in § 2 Abs. 2 und 3 \nder Satzung - nicht in Mobilheimen u.ä., sondern in Immobilien \ngelegenen Zweitwohnungen aufweist. Deren Mietwert soll gemäß \n§ 4 Abs. 2 der Satzung zwar nach der hochgerechneten, vom \nFinanzamt zum 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete \nermittelt werden. Doch eine solche Hochrechnung ist nicht \nmöglich, weil es den von der Satzung dafür vorgesehenen Index \nnicht gibt. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik \n(LDS) veröffentlicht nämlich in seinen monatlichen \nStatistischen Berichten keinen Preisindex für die \nWohnungsmieten aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, \nsondern mehrere Preisindizes für Wohnungsmieten bezogen auf \ndas Land Nordrhein-Westfalen.\n\n30\n\nDie Unwirksamkeit der auf einen nicht existierenden Index \nbezogenen Hochrechnungsklausel bewirkt zunächst, daß die \nechten Zweitwohnungen nach der Satzung mangels Steuermaßstabes \nnicht besteuert werden können. Ohne Hochrechnung kann nämlich \nder Steuermaßstab der Jahresrohmiete für die Zweitwohnungen \ninsgesamt keinen Bestand haben, weil Art. 3 Abs. 1 GG es \nverbietet, die Zweitwohnungen, für die eine Jahresrohmiete vom \nFinanzamt festgesetzt ist, ohne Hochrechnung nach dem Stand \nvon 1964 zu besteuern und diejenigen, für die eine Festsetzung \nnicht erfolgt ist, gemäß § 4 Abs. 3, 5 und 6 der Satzung nach \ndem aktuellen Aufwand. Es können auch nicht die Ersatzmaßstäbe \ndes § 4 Abs. 3 bis 6 der Satzung statt des unwirksamen \nSteuermaßstabes herangezogen werden, denn abgesehen davon, daß \nder Ersatzmaßstab des § 4 Abs. 4 der Satzung ohnehin an \ndemselben Fehler leidet, wie der Hauptmaßstab des § 4 Abs. 2 \nder Satzung, setzt die Anwendung der Ersatzmaßstäbe nach der \nSatzung voraus, daß Jahresrohmieten vom Finanzamt nicht \nfestgesetzt wurden, was aber bei den Wohnungen, auf die § 4 \nAbs. 2 der Satzung anzuwenden ist, gerade der Fall ist.\n\n31\n\nDie daraus folgende Unwirksamkeit der Satzung für die \nechten Zweitwohnungen hat auch die Unwirksamkeit der \nSatzungsregelungen über die Besteuerung des für die \nMobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen erbrachten \nAufwandes zur Folge. Die Besteuerung dieses Aufwandes, ohne \ndaß zugleich der für echte Zweitwohnungen erbrachte besteuert \nwird, ist nämlich ebenfalls nicht mit dem Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG zu vereinen. Zwar verstößt es nicht gegen den \nGleichheitssatz, wenn der Normgeber im Bereich der \nAufwandsteuer einen Aufwand für einen bestimmten Zweck \nbesteuert und den Aufwand für einen anderen Zweck einer Steuer \nnicht unterwirft.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom \n10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NJW \n1990, 825 = BStBl II 1989, 867 = NVwZ \n1989, 1152 = JagdrEntsch XVI Nr. 53 = \nZKF 1990, 12 = UPR 1990, 61 = AgrarR \n1990, 105).\n\n33\n\nDies folgt daraus, daß der Normgeber bei der Erschließung von \nSteuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Er ist \nim Bereich des Steuerrechts jedoch an den Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit gebunden. Entschließt er sich, eine \nbestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen \ndagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine \nGleichheitssatz nicht verletzt, solange finanzpolitische, \nvolkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische \nErwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Die \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet jedoch dort, wo die \ngleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte \nnicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender \nGrund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung \nbesteht.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, \nBVerfGE 65, 325 (346 f.) = NJW 1984, \n785 = DVBl 1984, 216 = DÖV 1984, 246, \nBeschluß vom 1. März 1997 - 2 BvR \n1599/89 u.a. - u.a., DVBl 1997, 1053 = \nDÖV 1997, 637 = NVwZ 1997, 573 = \nGemHaush 1997, 106 = KStZ 1997, 113 = \nZKF 1997, 251, mwN.\n\n35\n\nSo ist die Situation hier, denn die Besteuerung von \nMobilheimen pp., ohne daß zugleich die echten Zweitwohnungen \nbesteuert würden, wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht \nmehr vereinbar. Zwar handelt es sich bei der Besteuerung des \nAufwandes, der für Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und \nCampingwagen erbracht wird, nicht um denselben \nSteuergegenstand wie bei der Besteuerung des Aufwandes für \nechte Zweitwohnungen, denn bei Mobilheimen, Wohnmobilen pp. \nhandelt es sich typischerweise nicht um Wohnungen, wie der \nSenat bereits früher entschieden hat,\nvgl. OVG Münster, Urteile vom \n29. November 1995 - 22 A 211/95 - und -\n 22 A 210/95 -, DAR 1996, 72 = NWVBl. \n1996, 140 = ZKF 1996, 61 = NVwZ-RR \n1997, 315 = GemHaush 1997, 42,\n\n36\n\nmögen auch einzelne wegen ihrer Ausstattung bereits als \nWohnungen zu qualifizieren sein. Der Zweck des Aufwandes für \nWohnungen einerseits und Wohnmobile pp. andererseits weist \njedoch - abgesehen davon, daß beide einem Wohnen im weiteren \nSinne dienen und es zwischen beiden eine \"Schnittmenge\" gibt, \nnämlich die mobilen Unterkünfte, die dem Wohnungsbegriff des \nZweitwohnungssteuerrechts genügen - eine so große Ähnlichkeit \nauf, daß es unter jedem Gesichtspunkt unbillig erscheint, wenn \ndie geringerwertige und typischerweise mit geringerem Aufwand \nverbundene (Wohn-)Nutzung besteuert würde, die typischerweise \naufwendigere jedoch steuerfrei bliebe und wenn die Inhaber der \nzu der genannten \"Schnittmenge\" gehörenden kleinen Wohnungen \nin Mobilheimen u.ä. herangezogen würden, die von \nWochenendhäusern und Ferienwohnungen jedoch nicht. Es liegt \nauf der Hand, daß, weil die Nichtbesteuerung der echten \nZweitwohnungen hier allein auf einen Fehler im \nNormsetzungsverfahren zurückzuführen ist, die \nUngleichbehandlung, die in der trotzdem erfolgenden \nBesteuerung der Mobilheime pp. läge, durch keinen der oben \nangeführten Gesichtspunkte gerechtfertigt wäre. Der Wegfall \nder vom Satzungsgeber gewollten Besteuerungsgrundlage für \nechte Zweitwohnungen führt deshalb wegen Art. 3 Abs. 1 GG \nzwingend zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.\n\n37\n\nDer Senat weist darauf hin, daß im übrigen beide Satzungen, \nd.h. die Ursprungssatzung und die 1. Änderungssatzung auch \ndeshalb keinen Bestand haben können, weil sie nicht \nordnungsgemäß bekanntgemacht worden sind. Die \nBekanntmachungsanordnungen des Bürgermeisters verstießen \nnämlich gegen die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 2 \nder Bekanntmachungsverordnung, weil sie weder das Datum der - \nnach § 2 Abs. 2 KAG NW vorgeschriebenen - Genehmigung der \nAufsichtsbehörde, noch die Bezeichnung der \nGenehmigungsbehörde, noch die Angabe der Befristung der \nGenehmigung enthielten.\n\n38\n\nFür den Fall, daß eine Korrektur der Satzung erwogen wird, \nweist der Senat bezüglich der in der Satzung anzugebenden \nIndizes für die Hochrechnung der Jahresrohmieten darauf hin, \ndaß es für eine nachvollziehbare und bestimmte Regelung \ninsoweit nicht ausreicht, daß die richtige Behörde und die \nrichtige Stelle der Veröffentlichung der Indizes angegeben \nwird, sondern daß auch klargestellt sein muß, welcher von \nmehreren in Betracht kommenden Indizes genau gemeint ist (für \nwelchen Bereich - z.B. Bund?, alte Bundesländer? Land? - oder \nwelcher Typ der Wohnungsmietenindizes - z.B. Wohnungsmieten \ninsgesamt?, differenziert nach Bauzeit? -). Dabei wird auch \ndarauf zu achten sein, ob die entsprechenden Indizes, da sie \ndie Zeit ab 1964 betreffen, für den ganzen \nHochrechnungszeitraum zur Verfügung stehen, oder ob bei den \nIndizes für einzelne Zeiträume weiter differenziert werden \nmuß.\n\n39\n\nEbenfalls für den Fall eines Neuerlasses der Satzung weist \nder Senat ferner darauf hin, daß die Begrenzung der für die \nBemessung der Steuer zu berücksichtigenden Nebenkosten auf \n500,-- DM ebenfalls wegen Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand \nhaben dürfte. Sie führt nämlich dazu, daß diejenigen Inhaber \nvon Mobilheimen pp., die Nebenkosten unter 500,-- DM haben, \nnach dem insoweit real angefallenen Aufwand besteuert werden, \nwährend diejenigen, die einen höheren Aufwand für Nebenkosten \nhaben, wegen des über 500,-- DM liegenden Aufwandes von der \nSteuer freigestellt bleiben. Da es sich bei der \nZweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer handelt, mit der ein \nbesonderer Aufwand besteuert werden soll, der über die \nBefriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht,\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember \n1983 - 2 BvR 1275/79 -, aaO.,\n\n40\n\nist systemgerechte Grundlage der Besteuerung allein der \nAufwand, den der Steuerpflichtige treibt. Daraus folgt \nwiederum, daß Unterschiede im maßgeblichen Aufwand auch zu \nUnterschieden in der Höhe der Steuer führen müssen, so wie es \nnach der vorliegenden Satzung auch bei denjenigen \nSteuerpflichtigen geschieht, deren jährlicher \nNebenkostenaufwand unter 500,-- DM liegt. Dafür, dieses System \nzu verlassen, wenn der Aufwand eine bestimmte Grenze \nübersteigt und - unter Bruch des Systems - den \ndarüberliegenden Teil des Aufwandes außer Ansatz zu lassen, \ngibt es keinen rechtfertigenden Grund. \n\n41\n\nEin solcher rechtfertigender Grund kann - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht darin gesehen \nwerden, daß es sich um eine im Interesse der \nVerwaltungsvereinfachung getroffene typisierende Regelung \nhandele. Um eine solche handelt es sich gerade nicht, denn das \nSystem der Steuerbemessung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung \nberuht auf der Einzelermittlung der von § 79 Abs. 1 BewG \nerfaßten Nebenkosten. Die Obergrenze in § 4 Abs. 7 Satz 2 der \nSatzung typisiert hinsichtlich dieser Nebenkosten nichts, \nsondern begrenzt lediglich die Steuerpflicht für Personen mit \nbesonders hohem Aufwand für Nebenkosten.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n43\n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war \nnach § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären.\n\n44\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-15/22-a-391-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-15/22-a-391-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307905","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.635098+00:00"}}