{"status":"available","doknr":"OLD307903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0315.16B304.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"16 B 304/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller allein geltend gemachte \nZulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) greift nicht durch.\n\n4\n\nHilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist \nnur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage \nist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \nseinem Einkommen oder aus eigenem Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Leistungsanspruch ist, muß der Hilfesuchende beweisen, daß \ner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebegehrenden. \n\n5\n\nDie im Beschluß des Verwaltungsgerichts im einzelnen \ndargelegte Annahme, die Einkommenverhältnisse des \nAntragstellers seien nicht hinreichend klar, erweist sich auch \nunter Berücksichtigung der Erklärungsversuche, die der \nAntragsteller mit dem Zulassungsvorbringen nachgeliefert hat, \nals zutreffend.\n\n6\n\nDabei läßt der Senat offen, inwieweit im \nBeschwerdezulassungsverfahren nachträglich geltend gemachte \nGesichtspunkte in Anbetracht der Besonderheiten des \ngerichtlichen Eilverfahrens überhaupt berücksichtigungsfähig \nsind. \n\n7\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n12. Februar 1999 - 16 B 214/99 -; zum \nStreitstand bei der Berufungszulassung \nauch: Seibert in NVwZ 1999, 113 (117) \njeweils m.w.N. \n\n8\n\nDa der Antragsteller spätestens mit dem \nEinstellungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 1998 auf \ndie Problematik aufmerksam gemacht worden ist, die das Führen \neines Kraftfahrzeuges unter sozialhilferechtlichen \nGesichtspunkten für die Frage der Hilfebedürftigkeit aufwirft, \nvgl. etwa OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. März 1994 - BS IV 51/94 -, FEVS 45, \n170 (171),\n\n9\n\nbestand für ihn auch ohne besondere Aufforderung Anlaß, \ndetaillierte und nachvollziehbar dokumentierte Angaben zu den \nVerhältnissen zu machen, unter denen ihm statt des Mercedes \nmit dem amtlichen Kennzeichen der Pkw VW Passat mit dem \namtlichen Kennzeichen zur Verfügung stand. Auch im \nnachhinein wird aber beispielsweise mit der Anagabe, der VW \nPassat sei ihm durch Bruder bzw. Schwägerin (wieder) zur \nVerfügung gestellt worden, \"als er den Mercedes abgegeben \nhat\", erneut der Eindruck erweckt, es sollten die wahren \nZusammenhänge verschleiert werden. Während eine Abgabe an den \nangeblichen Eigentümer des Fahrzeuges, für den der \nAntragsteller das Automobil erworben haben will, nämlich nach \nAkteninhalt frühestens Anfang November 1998 möglich erscheint, \nd.h. als Y. A. nach dem Akteninhalt erstmals \nwieder in S. in Erscheinung trat, ist der Pkw VW \nPassat nach den Recherchen des Antragsgegners offenbar bereits \nseit August 1998 - also im zeitlichen Zusammenhang mit dem \no.g. Einstellungsbescheid - häufiger auf dem Stellplatz des \nAntragstellers vor dem Haus L. straße gesehen worden. \nDer Mercedes ist hingegen nach den Feststellungen des \nAntragsgegners seit dem besagten Zeitpunkt im wesentlichen vor \ndem Haus L. weg abgestellt gewesen, in dem Bruder und \nSchwägerin wohnen. Jedenfalls hat der Antragsteller für die \nBehauptung einer kostenlosen Zurverfügungstellung des Pkw VW \nPassat einschließlich sämtlicher Betriebskosten außer seiner \neigenen eidesstattlichen Versicherung keine - die Umstände \neventuell erhellende - Bestätigung seines Bruders und seiner \nSchwägerin als der unmittelbar Betroffenen vorgelegt. \n\n10\n\nAuch die näheren Umstände, mit denen der Antragsteller den \nvorübergehenden Besitz an dem Pkw Mercedes zu erklären \nversucht, weisen unter Würdigung des Zulassungsvorbringens \nnach wie vor Unstimmigkeiten auf, die den Wahrheitsgehalt der \nvom Antragsteller gemachten Angaben in Zweifel ziehen. So soll \nder angebliche Onkel der Ehefrau des Antragstellers - Y. \nA. - ihm den Barbetrag von 49.000,- DM zum Ankauf \neines Pkw's überlassen haben; hinreichend genaue schriftliche \nUnterlagen über diesen Vorgang - etwa eine Quittung - hat der \nAntragsteller aber nicht vorzulegen vermocht. Die vorgeblich \nam 23. Mai 1998 in kyrillischer Schrift in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgesetzte und abgezeichnete Bescheinigung des \nHerrn A. läßt seltsamerweise die Summe des \nerhaltenen Geldes offen. Ihre nachträgliche Übersetzung erst \nam 21. August 1998 steht im Widerspruch zu der aus ihrem \nInhalt hervorgehenden Funktion, im Rechtsverkehr nach außen \n- nämlich bereits beim Kauf des Pkw - Nachweis über die \nHerkunft des Geldes und seine Zweckbestimmung zu erbringen. \nTrotz der Erheblichkeit der Geldsumme, über die er einem Geber \nnormalerweise Rechenschaft ablegen müßte, und trotz der sich \naufdrängenden Notwendigkeit, bei einem Export des Fahrzeuges \nins Ausland dessen rechtmäßige Herkunft nachweislich \ndokumentieren zu können, hat der Antragsteller auch einen \nKaufvertrag nicht vorgelegt. Wenn der Antragsteller vorgibt, \nnicht einmal den Namen des Verkäufers zu kennen, widerspricht \ndas bei einem seriösen Geschäft jeder Lebenserfahrung.\n\n11\n\nDer Senat sieht bei alledem die Anforderungen, die an die \nGlaubwürdigkeit des Antragstellers und die Dichte sowie \nNachvollziehbarkeit seiner Schilderungen zu stellen sind, als \nnicht erfüllt an, zumal der Antragsteller laut \nErmittlungsersuchen von Interpol Moskau vom 25. August 1998 im \nZeitraum von Herbst 1996 bis Juli 1997 \"ohne Steuern hierfür \nabzuführen als Hintermann einer kriminellen Gruppierung und in \nMittäterschaft ... handelnd unter Verwendung gefälschter Kfz-\nScheine sowie Rechnungen Kfz veräußert\" und sich seinerzeit \nentgegen den Weisungen der Polizei ins Ausland abgesetzt haben \nsoll. Im Lichte dieser Gegebenheiten muß es als äußerst dubios \nund widersprüchlich gewertet werden, wenn der Antragsteller \neinerseits am 27. November bzw. 17. Dezember 1997 vor der \nSozialhilfebehörde unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht \nversichert hat, die Höhe des Preises für den Verkauf des \nHauses seiner Mutter in Rußland nicht zu kennen, am 28. Januar \n1998 aber in der Lage war, dem Beklagten eine \nZollbescheinigung über die Einfuhr von 62.000 US-Dollar \nvorzulegen. Am 15. Juni 1998 hat er vor der Polizei sogar \neingeräumt, das Haus selbst für seine Mutter verkauft und \ndafür den genannten Geldbetrag vom Verkäufer übergeben \nbekommen zu haben.\n\n12\n\nDies alles zusammengenommen läßt Zweifel am Wahrheitsgehalt \nder klägerischen Angaben auch insoweit aufkommen, als er ohne \nweitere Glaubhaftmachung angibt, in den fünf Monaten zwischen \nder Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der \nEinlegung von Rechtsmitteln hätten ihn Verwandte unterstützt, \nderen finanzielle Rücklagen jetzt jedoch erschöpft seien. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-15/16-b-304-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-15/16-b-304-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307903","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.470051+00:00"}}