{"status":"available","doknr":"OLD307902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0315.16B303.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-15","aktenzeichen":"16 B 303/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die Darlegungen des Antragstellers weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend) aufwerfen noch die \nAnnahme eines Verfahrensmangels nahelegen, auf dem die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.\n\n3\n\nDie Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses \nerfüllen schon nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegung \ndieses Zulassungsgrundes zu stellen sind. Erforderlich ist \neine nähere Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \nDemgegenüber genügt es nicht, wenn sich der Antragsteller wie \nvorliegend weitgehend auf die Wiederholung bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgebrachter und vom \nVerwaltungsgericht auch gewürdigter tatsächlicher Umstände \nbeschränkt und zusammenfassend feststellt, die Einstellung der \nHilfe zum Lebensunterhalt (durch den Antragsgegner) sei zu \nUnrecht erfolgt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf \nHilfeleistungen einer Nachbarin und seiner Schwester in den \nMonaten Dezember 1998 und Januar 1999 hinweist, handelt es \nsich um Gegebenheiten, die dem Verwaltungsgericht bis zum \nErlaß des angefochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis \ngebracht worden sind und deshalb in dem Beschluß auch nicht \nberücksichtigt werden konnten. Im übrigen sind diese \nbehaupteten Hilfeleistungen angesichts der vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten und durch das sonstige \nAntragsvorbringen nicht überzeugend in Frage gestellten \nZweifel an der Einkommenslosigkeit des Antragstellers nicht \nvon durchgreifender Bedeutung; stärker fällt nach Einschätzung \ndes Senats ins Gewicht, daß unabhängig von den Einzelheiten \nder Käufe und Verkäufe bzw. An- und Abmeldungen der Fahrzeuge \nkein objektiver Beleg für Zahlungen der in Osnabrück lebenden \nSchwester des Antragstellers vorgelegt werden konnte und daß \ninsbesondere der Umfang der behaupteten fahrzeugbezogenen \nHilfeleistungen der Schwester angesichts ihrer eigenen \nfinanziellen Situation in keinem angemessenen Verhältnis zu \ndem Nutzen steht, den der Kfz-Besitz für den Antragsteller \nunter Berücksichtigung seines Vorbringens haben konnte.\n\n4\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist gleichfalls nicht in zureichender \nWeise dargelegt worden. Zur Darlegung des vom Antragsteller \ngesehenen Verfahrensmangels der unzureichenden \nSachverhaltsermittlung genügt es nicht, wenn wie einleitend \ngeschehen dem Verwaltungsgericht pauschal vorgehalten wird, es \nhabe ausschließlich die Äußerungen der Behörde zugrunde gelegt \nund nichts zur sachgerechten Aufklärung und \nSachverhaltsermittlung unternommen; im übrigen hat sich das \nVerwaltungsgericht eingehend auch mit den Einlassungen und \nBelegen des Antragstellers auseinandergesetzt. Soweit aus den \nnachfolgenden Darlegungen des Antragstellers die Auffassung \nhervorgeht, der Aufklärungsmangel habe sich auf die Abmeldung \nder vormals vom Antragsteller genutzten Fahrzeuge bezogen, \nkann das nicht nachvollzogen werden, weil die Abmeldung \nbereits erstinstanzlich vorgetragen und belegt worden ist, so \ndaß nicht ersichtlich wird, welche weiteren \nSachverhaltsermittlungen hierzu noch hätten angestellt werden \nmüssen. Der Antragsteller bemängelt dem sich bietenden \nEindruck nach letztlich kein Versäumnis bei der gerichtlichen \nSachaufklärung, sondern den Umstand, daß das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den \nFahrzeugabmeldungen kein entscheidendes Gewicht beigemessen \nhat; das mußte es aber auch nicht, weil die Abmeldung der \nFahrzeuge nichts Durchgreifendes an den durch die vorherige \nKfz-Haltung hervorgerufenen Zweifeln an der behaupteten \nEinkommenslosigkeit des Antragstellers während des hier \ninteressierenden Zeitraums (bis Ende Januar 1999) ändern \nkonnte.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-15/16-b-303-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-15/16-b-303-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307902","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.390142+00:00"}}