{"status":"available","doknr":"OLD307908","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0312.10B257.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-12","aktenzeichen":"10 B 257/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsgegner (Antragsteller des Ausgangsverfahrens) \nist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung N. , \nFlur 1. , Flurstück 1. und Flurstück 1. in P. . Die \nGrundstücke liegen nördlich der Bundesstraße B 64 und östlich \nder Straße A. H. . Die umliegenden Flächen werden \nweithin landwirtschaftlich genutzt.\n\n4\n\nDas Flurstück 1. ist mit den etwa 1880 errichteten \nGebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (A. \nH. 63) bebaut. Die Gebäude, namentlich der \nWohntrakt, stehen seit Jahren leer. Nach Angaben des \nAntragsgegners sind die Wohnräume von seiner Tante bis zu \nderen Tod im Jahre 1994 bewohnt worden. Der Antragsteller zu \n1. (Antragsgegner des Ausgangsverfahrens) behauptet, bereits \nMitte der 80er Jahre sei bei einer Überprüfung der \nAbwasserentsorgung festgestellt worden, das Gebäude sei nicht \nmehr bewohnt gewesen. Nach der Behauptung des Antragsgegners \nhat er die Wohnräume in dem Gebäude inzwischen vermietet. Das \nFlurstück 1. ist mit einem Wohnhaus und angebautem \ngewerblich genutzten Trakt bebaut (A. H. 59 und \n61). Der Antragsteller bewohnt das Gebäude und betreibt hier \neinen Handel mit Landmaschinen sowie einen Reparaturbetrieb \nfür Landmaschinen. Nach seinen Angaben hat sein Vater das \nGebäude auf dem Flurstück 1. etwa 1948 errichtet und den \nbereits damals von ihm - dem Vater - betriebenen \nLandmaschinenhandel und Reparaturbetrieb von dem Grundstück \nA. H. 63 auf das Grundstück A. H. 61 \nverlagert.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat auf einem Grundstück südlich der \nBundesstraße B 64 zwei Windenergieanlagen errichtet. Der \nAntragsteller zu 1. hatte die Baugenehmigungen hierfür auf der \nGrundlage von § 35 Abs. 1 BauGB erteilt. In der näheren \nUmgebung sind vier weitere Windenergieanlagen errichtet, zum \nTeil auf dem Gebiet der unmittelbar benachbarten Gemeinde \nAltenbeken.\n\n6\n\nDer Rat der Stadt P. beschloß A. 22. November \n1995, einen Bebauungsplan Nr. 191 aufzustellen. Planungsziel \nwar (und ist) es, in dem hier in Rede stehenden Bereich die \nErrichtung einer größeren Zahl von Windenergieanlagen zu \nermöglichen und planungsrechtlich zu steuern. Der Planentwurf \nsah die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft sowie \nvon Sondergebieten vor. Innerhalb der Sondergebiete waren \nüberbaubare Grundstücksflächen für Windenergieanlagen \nvorgesehen. Ein derartiges Baufenster sollte auf dem \nFlurstück 1. des Antragsgegners festgesetzt werden, rund \n350 m südöstlich des Wohnhauses A. H. 59. Ein \nanderes Baufenster für eine Windenergieanlage sollte auf dem \nöstlich an das Flurstück 1. angrenzenden Flurstück 77 \nausgewiesen werden. Dieses Flurstück haben die Antragsteller \nzu 2. (Beigeladene des Ausgangsverfahrens), eine Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts, gepachtet, um dort eine Windenergieanlage \nzu errichten.\n\n7\n\nDer Antragsteller zu 1. erteilte dem Antragsgegner unter \ndem 23. Juli 1996 auf der Grundlage des seinerzeitigen \nPlanentwurfs gemäß § 33 BauGB eine Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 1. . Der \nAntragsgegner errichtete die Windkraftanlage und nahm sie in \nBetrieb.\n\n8\n\nEbenfalls auf der Grundlage des Planentwurfs erteilte der \nAntragsteller zu 1. den Antragstellern zu 2. gemäß § 33 BauGB \nunter dem 20. Januar 1997 eine Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Windenergieanlage auf dem Flurstück 77. Der Standort der \nAnlage ist aus Gründen des Abstandflächenrechts gegenüber dem \nursprünglichen Entwurf des Bebauungsplans etwas weiter nach \nOsten verrückt. Der Standort der genehmigten Anlage liegt etwa \n350 m östlich des Wohnhauses A. H. 59 und etwa \n320 m östlich des Gebäudes A. H. 63.\n\n9\n\nDer Antragsgegner legte gegen die Baugenehmigung \nWiderspruch ein. Er machte im Kern geltend, werde die \nWindkraftanlage der Antragsteller zu 2. errichtet, würden \nseine Wohngrundstücke A. H. 61 und 63 einer \nunzumutbaren Geräuschbelastung ausgesetzt. Mit der \nhinzutretenden weiteren Windenergieanlage werde der Wert von \n45 dB(A) nachts überschritten.\n\n10\n\nAuf Antrag des Antragsgegners ordnete das \nVerwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. Januar 1998 die \naufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den \nAntragstellern zu 2. erteilte Baugenehmigung des \nAntragstellers zu 1. an, weil die genehmigte Anlage die \nnotwendige Abstandfläche nicht einhalte. \n\n11\n\nDurch Änderungsbescheid vom 1. September 1998 ergänzte der \nAntragsteller zu 1. die Baugenehmigung vom 20. Januar 1997 um \nweitere Auflagen, insbesondere zum Lärmschutz. Durch \nAbweichungsbescheid vom selben Tag ließ der Antragsteller zu \n1. eine Abweichung von § 6 BauO NW (Nichteinhaltung der \nerforderlichen Abstandfläche) zu. Der Antragsgegner legte \ngegen den Änderungsbescheid und den Abweichungsbescheid \njeweils vom 1. September 1998 Widerspruch ein. \n\n12\n\nAuf seinen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht durch \nBeschluß vom 28. September 1998 die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragsgegners (und damaligen Antragstellers) \nvom 18. Juli 1997/2. September 1998 gegen die Baugenehmigung \nvom 20. Januar 1997 in der Fassung der Änderungs-, \nAbweichungs- und Gestattungsbescheide vom 1. September 1998 \nan. \n\n13\n\nNach Änderung der Bauordnung NW (Abstandflächen für \nWindenergieanlagen) haben der Antragsteller zu 1. und die \nAntragsteller zu 2. beim Verwaltungsgericht beantragt,\n\n14\n\ngemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluß \nvom 28. September 1998 über die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragsgegners \ngegen die den Antragstellern zu 2. \nerteilte Baugenehmigung des \nAntragstellers zu 1. zur Errichtung \neiner Windenergieanlage zu ändern und \nden Antrag des Antragsgegners auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutz \nabzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß \nunter Änderung seines Beschlusses vom 28. September 1998 den \nAntrag des Antragsgegners auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt. \n\n18\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde \ndes Antragsgegners. \n\n19\n\nWährend des Zulassungsverfahrens gab der Antragsteller zu \n1. den Antragstellern zu 2. durch Bauordnungsverfügung vom \n25. Februar 1999 auf, die genehmigte Anlage während der \nNachtzeit in einer kleinen Drehzahlstufe (200 kW, 16 U/min) zu \nbetreiben, und zwar mit Wirkung ab Aufnahme einer Wohnnutzung \nin dem Gebäude A. H. 63. Die Antragsteller zu 2. \nverzichteten auf ein Rechtsmittel gegen diese \nBauordnungsverfügung. Der Antragsgegner legte gegen sie \nWiderspruch ein.\n\n20\n\nWährend des Zulassungsverfahrens errichteten die \nAntragsteller zu 2. die genehmigte Windenergieanlage. Sie ist \nnoch nicht an das Stromnetz angeschlossen.\n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n22\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nergeben sich aus der Verfahrensakte, den Verfahrensakten \n1 L 1901/97, 1 L 1550/98 und 1 L 1574/98 - jeweils \nVerwaltungsgericht Minden - sowie den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners (3 Hefte Bauakten).\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat seinen Beschluß vom 28. September 1998 \nzu Recht geändert und den Antrag des Antragsgegners auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Interesse \nder Antragsteller zu 2. daran, die ihnen erteilte \nBaugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nWindenergieanlage sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das \nInteresse des Antragsgegners, das Vorhaben der Antragsteller \nzu 2. bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu \nverhindern.\n\n25\n\nNach Auffassung des Senats wird der Widerspruch des \nAntragsgegners gegen die Baugenehmigung vom 20. Januar 1997 in \nder Fassung des Änderungsbescheids vom 1. September 1998 und \nder Ordnungsverfügung vom 25. Februar 1999 voraussichtlich \nerfolglos bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des \nSenats dürfte der Antragsgegner sein nachbarliches Abwehrrecht \nverwirkt haben. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der \nAntragsgegner nur sein Widerspruchsrecht als Verfahrensrecht \noder (auch) sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. \n\n26\n\nEine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Nachbar \ndadurch, daß er zur Durchsetzung eines behaupteten Rechts \nRechtsbehelfe einlegt, sich zu einem früheren eigenen \nVerhalten in einen Widerspruch setzt, der mit Treu und Glauben \nnicht vereinbar ist. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht \nauszuschließen, liegt vielmehr nahe. \n\n27\n\nDer Antragsgegner stützt seinen Angriff gegen das Vorhaben \nder Antragsteller zu 2. auf die Rechtswidrigkeit derselben \nplanungsrechtlichen Grundlage, die er zuvor selbst für ein \ngleiches Vorhaben ausgenutzt hat. Ein Nachbar setzt sich zu \nseinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er zunächst die \nVorteile aus einer planungsrechtlichen Grundlage zieht und \nsodann rechtliche Bedenken gegen diese Grundlage geltend \nmacht, weil sich andere anschicken, dasselbe zu tun. \n\n28\n\nDer Antragsgegner stützt die objektive Rechtswidrigkeit des \ngenehmigten Vorhabens darauf, diesem stünden Vorschriften des \nBauplanungsrechts entgegen. Er benennt diese Vorschriften \nnicht ausdrücklich. Auszugehen ist von § 33 Abs. 2 Satz 1 in \nVerbindung mit Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB. Nach dieser \nVorschrift ist das Vorhaben der Antragsteller zu 2. genehmigt \nworden, ebenso wie die Windenergieanlage, die der \nAntragsgegner auf dem Flurstück 1. errichtet hat. § 33 BauGB \nvermittelt Nachbarschutz in dem Umfang, in dem die vorweg \nangewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans \nihrerseits dem Drittschutz dienen. Entspricht das genehmigte \nVorhaben den vorab angewandten Festsetzungen des künftigen \nBebauungsplans, kommt Nachbarschutz darüber hinaus \nentsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO nach Maßgabe des dort \nverankerten planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in \nBetracht. Ist die Baugenehmigung wegen mangelnder materieller \nPlanreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) objektiv rechtswidrig, \nrichtet sich der Nachbarschutz nach den Vorschriften, die \ndurch die objektiv rechtswidrige Vorweggenehmigung in \nunzulässiger Weise übergangen worden sind, die also - anders \ngewendet - ohne die unzulässige Vorweggenehmigung zugunsten \ndes Nachbarn anzuwenden gewesen wären. Das ist bei Vorhaben im \nAußenbereich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der wiederum das \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthält,\n\n29\n\nzum Nachbarschutz gegen \nBaugenehmigungen nach § 33 BauGB vgl.: \nOVG NW, Beschluß vom 15. Februar 1991 \n- 11 B 2659/90 -; Mampel, Nachbarschutz \nim öffentlichen Baurecht, Rdnr. 982 \nff.\n\n30\n\nDer Antragsgegner verhielte sich nicht widersprüchlich, \nwenn er sein nachbarliches Abwehrrecht aus einem Verstoß der \nstreitigen Baugenehmigung gegen solche zukünftigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans herleitete, die ihrerseits \nnachbarschützend wären, oder aus eine Abweichung von sonstigen \nFestsetzungen des künftigen Bebauungsplans, die sich nach \nMaßgabe des entsprechend heranzuziehenden § 31 Abs. 2 BauGB \nals planungsrechtlich rücksichtslos darstellten. Hierauf \nstützt der Antragsgegner sich indes nicht. Der Sachverhalt \ngibt für derartige Verstöße auch nichts her.\n\n31\n\n§ 15 Abs. 1 BauNVO und das dort verankerte Gebot der \nRücksichtnahme könnte auf der Grundlage des herangezogenen \nPlanentwurfs nicht angewandt werden. Insoweit gilt nichts \nanderes wie für einen Bebauungsplan selbst. Er muß mit seinen \nFestsetzungen Raum für eine Feinsteuerung im \nGenehmigungsverfahren lassen. Der hier zugrundegelegte Entwurf \nläßt diesen Freiraum nicht. Sein Konzept besteht gerade darin, \ndie absehbaren Konflikte zwischen einer massierten Zulassung \nvon Windenergienanlagen und anderen Nutzungen, namentlich \neiner Wohnnutzung, bereits im Plan weitgehend zu lösen. Der \nals notwendig erachtete Immissionsschutz sollte bereits durch \ndie Festsetzungen des Plans sichergestellt, nicht aber erst im \nGenehmigungsverfahren für einzelne Anlagen bewirkt werden. Dem \nsollen im Plan vorgesehene textliche Festsetzungen mit \ntechnischen und baulichen Vorgaben für zulassungsfähige \nAnlagen einerseits sowie die mit Hilfe enger Baufenster \nbereits im Plan festgelegten Abstände der einzelnen \nWindenergieanlagen zu vorhandenen Wohngebäuden dienen. Dadurch \nwollte die Stadt P. namentlich sicherstellen, daß der \nLärm mehrerer mehr oder weniger benachbarter \nWindenergieanlagen auch in der Summe nicht unzumutbar andere \nNutzungen, namentlich das Wohnen, unzumutbar stört. \n\n32\n\nBei dieser Ausgangslage käme der Antragsgegner nur dann zu \neinem nachbarlichen Abwehrrecht, wenn er den Vorwurf der \nRücksichtslosigkeit gegen den Planentwurf selbst kehrt und \ngeltend macht, der Planentwurf sei ungeeignet, das Problem \neiner massierten Zulassung von Windenergieanlagen an dieser \nStelle nachbarverträglich zu lösen. Genau hierauf zielt der \nSache nach der Vortrag des Antragsgegners. Er hat die Vorteile \neingesammelt, die der Planentwurf für ihn bereit hielt, und \nbehauptet dessen Rechtswidrigkeit in dem Moment, in dem der \nPlanentwurf für ihn nachteilig werden könnte, weil andere \nebenfalls von ihm Gebrauch machen. Er übersieht dabei, daß die \neigenen Vorteile und die Vorteile für andere Eigentümer eng \nzusammenhängen. Die Stadt P. hat nicht einzelne \nWindenergieanlagen als solche ermöglichen wollen, sondern eine \nKonzentration derartiger Anlagen gerade in diesem Teil des \nGemeindegebiets angestrebt, weil sie die Voraussetzungen hier \nfür besonders günstig hielt. Der Antragsgegner will die \nUmsetzung des Planentwurfs in dem Augenblick abbrechen, in dem \ner selbst seinen Vorteil sichergestellt hat. Er will einseitig \ndie Vorteile des Planentwurfs für sich nutzen, aber die \nNachteile vermeiden, die für ihn erkennbar von vornherein mit \ndem Gesamtkonzept verbunden waren. Er verhält sich nicht \nanders als ein Eigentümer, der die ihm günstigen Festsetzungen \neines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sodann die Nichtigkeit \ndes Bebauungsplans wegen anderer Festsetzungen geltend macht, \ndie ihm nachteilig sind, die indes in engem sachlichen \nZusammenhang mit den ihm günstigen Festsetzungen stehen. Ein \nsolcher Eigentümer verhält sich indes treuwidrig,\n\n33\n\nvgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 23. Januar 1992 \n- 4 NB 2/90 - BRS 54 Nr. 20.\n\n34\n\nZwar mögen im weiteren Verlauf des Planverfahrens neue \nErkenntnisse über Lärmemissionen von Windkraftanlagen \nhervorgetreten sein. Diese Erkenntnisse mögen die bis dahin \nangewandten Berechnungsmodelle, nach denen die Lärmimmissionen \nnoch zu errichtender Windenergieanlagen prognostiziert wurden, \nin Frage gestellt haben. Deshalb mag der Planentwurf der Stadt \nP. einer Überarbeitung bedürfen. Indem er dies \naufgreift, macht der Antragsteller nichts anderes geltend, als \ndaß der Planentwurf, dem er seine eigene Baugenehmigung \nverdankt, das Stadium der Planreife nicht erreicht hatte und \ndeshalb auf seiner Grundlage keine Baugenehmigungen erteilt \nwerden durften. Auch damit setzt der Antragsgegner sich \nwiederum dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus. Er \nkonnte seine Baugenehmigung nur auf der Grundlage des § 33 \nBauGB und damit auf der Grundlage des jetzt von ihm als \n\"unreif\" beanstandeten Planentwurfs erhalten. Als der \nAntragsgegner im Juli 1996 die Baugenehmigung erhielt, waren \nWindenergieanlagen im Außenbereich noch nicht als \nprivilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Zu \nprivilegierten Vorhaben sind sie erst durch das Gesetz zur \nÄnderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 \n(BGBl I Seite 1189) geworden, das A. 1. Januar 1997 in Kraft \ngetreten ist. Der Antragsteller hat sich auf das \"Experiment\" \neingelassen, als das er jetzt den Planentwurf ansehen will. \nDer Antragsgegner ist mit seinen eigenen Windkraftanlage \nselbst Teil des Problems, das er jetzt beklagt. Das gilt auch \nfür die bereits zuvor südlich der Bundesstraße B 64 \ngenehmigten Anlagen. Diese waren in dem Planentwurf \neinzubeziehen, um auch ihre Auswirkungen auf die weitere \nUmgebung mit dem zusätzlich geplanten Anlagen abzustimmen. \nDurch den Hinweis auf die zeitliche Priorität seiner \nBaugenehmigungen entkommt der Antragsgegner dem Vorwurf \ntreuwidrigen Verhaltens nicht. Für ihn war erkennbar, daß er \njedenfalls die Baugenehmigung für die Anlage auf dem \nFlurstück 1. nur als Teil eines abgestimmten Gesamtkonzepts \nerhalten konnte und erhalten hat.\n\n35\n\nDie Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt selbst \ndann zu Lasten des Antragsgegners aus, wenn die \nErfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs als offen \nbehandelt würden. Auch bei offenen Erfolgsaussichten ist es \ndem Antragsgegner zumutbar, die Errichtung und den Betrieb der \nstreitigen Anlage auf dem Nachbargrundstück bis zum Abschluß \ndes Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Auch insoweit hat der \nGesichtspunkt Gewicht, daß der Antragsgegner selbst in \nunmittelbarer Umgebung drei Windenergieanlagen betreibt. Ihm \nist deshalb zuzumuten, die Errichtung und den Betrieb einer \nweiteren Windenergieanlage auf derselben planungsrechtlichen \nGrundlage hinzunehmen, die auch er ausgenutzt hat. Wegen der \neigenen Ausnutzung dieser planungsrechtlichen Lage muß er \nhinnehmen, daß ihre rechtliche Tragfähigkeit für weitere \nBaugenehmigungen zunächst in einem Hauptsacheverfahren geklärt \nwird. Er kann nicht erwarten, daß sofort und ohne diese \nnotwendige Klärung in einem Hauptsacheverfahren die Ausnutzung \nweiterer Baugenehmigungen unterbleibt, nachdem er seine eigene \nBaugenehmigung ausgenutzt hat. \n\n36\n\nDer Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, die Nutzung der \nvorhandenen Gebäude auf den Grundstücken des Antragsgegners \nkönnte unzumutbar beeinträchtigt werden, wenn die weitere \nWindenergieanlage der Antragsteller zu 2. in Betrieb genommen \nwird. Der Antragsgegner nutzt das Flurstück 1. mit den \nGebäuden A. H. 59 und 61 für einen Handel mit \nLandmaschinen und für die Reparatur derartiger Maschinen. Er \nunterhält mithin dort einen Gewerbebetrieb nebst \nBetriebsleiterwohnhaus. Für eine derartige Nutzung sehen die \neinschlägigen Bestimmungen, beispielsweise die technische \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm in ihrer neuesten Fassung vom \n26. August 1998 (GMBl Seite 503), Immissionsrichtwerte von \ntagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) vor. Im gesamten \nVerfahren ist nichts dafür hervorgetreten, daß derartige \nImmissionsrichtwerte bei Hinzutreten einer weiteren Anlage \nnicht mehr eingehalten werden könnten, ohne daß es hierfür auf \nden Streit um die \"richtige\" Berechnungsmethode ankäme. Es ist \nauch nichts dafür hervorgetreten, Immissionsrichtwerte von \n65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts könnten dem Schutzanspruch \nnicht gerecht werden, der dem Antragsgegner für die Nutzung \nder Gebäude A. H. 59 und 61 zusteht. Zwar nimmt die \nRechtsprechung im allgemeinen bei einer Wohnnutzung im \nAußenbereich unzumutbare Lärmeinwirkungen an, wenn ein \nRichtwert von nachts 45 dB(A) überschritten ist. Dies bezieht \nsich jedoch nur auf einzelne Wohnhäuser, nicht auf gewerblich \ngenutzte Objekte. Einzelne Wohnhäuser im Außenbereich können \nnicht den Schutz erwarten, der einer Wohnnutzung in \nallgemeinen oder reinen Wohngebieten zukommt. Im Außenbereich \nist mit störenden Einwirkungen dort privilegiert zulässiger \nAnlagen zu rechnen. Dies vermindert den Schutzanspruch einer \nreinen und im Außenbereich als solcher an sich nicht \nzulässigen Wohnnutzung. Nicht aber wird der Schutzanspruch \neiner gewerblichen Nutzung im Außenbereich erhöht. Deren \nSchutzanspruch ist vielmehr mit den auch sonst geltenden \nWerten von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zutreffend \nerfaßt. Unerheblich ist hier, daß der Antragsgegner neben \nseinem Gewerbebetrieb im Nebenerwerb Landwirtschaft treibt. \nSein Schutzanspruch wird durch die Hauptnutzung, den \nGewerbebetrieb, bestimmt. \n\n37\n\nDürfen die Antragsteller zu 2. ihre Windenergieanlage schon \njetzt in Betrieb nehmen, ist dem Antragsgegner dies auch mit \nBlick auf das Objekt A. H. 63 bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens zumutbar. Dieses Objekt wird derzeit \nnicht genutzt. Zwar behauptet der Antragsgegner, die Wohnräume \nin dem Gebäude A. H. 63 sollten demnächst wieder \nfür Wohnzwecke genutzt werden. Nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung läßt der Zustand des Objekts aber die \nalsbaldige Aufnahme einer Wohnnutzung nicht erwarten. Dafür \nsind nach dem Augenschein erhebliche und zeitaufwendige \nArbeiten erforderlich. Im übrigen ist äußerst zweifelhaft, ob \ndie Aufnahme einer (reinen) Wohnnutzung dieses Objekts formell \nund materiell legal wäre. Eine Baugenehmigung für eine (reine) \nWohnnutzung dieses Objekts besteht nicht. Die materielle \nLegalität einer solchen Nutzung ist zweifelhaft. Die Gebäude \nsind seinerzeit nach ihrem noch erkennbaren Zuschnitt als \nHofstelle errichtet worden. Nach Angaben des Antragsgegners \nhat bereits sein Vater die Gebäude umgenutzt zu einem \nLandmaschinenhandel und einem Reparaturbetrieb für \nLandmaschinen. Damit ist bereits eine Entprivilegierung durch \nÜbergang zu einer gewerblichen Nutzung eingetreten. Eine \nweitere Nutzungsänderung in reine Wohnnutzung war und ist im \nAnschluß daran unter den erleichterten Voraussetzungen des \n§ 35 Abs. 4 BauGB und seiner Vorgängerregelungen nicht \nmöglich. Eine reine Wohnnutzung ist im Außenbereich als \nsonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB regelmäßig \nunzulässig.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 1. Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-12/10-b-257-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-12/10-b-257-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307908","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.883504+00:00"}}