{"status":"available","doknr":"OLD307915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0311.9A716.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"9 A 716/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/6.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht aufgrund der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.\n\n4\n\nDie diesbezügliche Begründung im Zulassungsantrag genügt \nnicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG. \n\n5\n\nWird, wie hier, die grundsätzliche Bedeutung einer \nRechtssache geltend gemacht, erfordert die Darlegung, daß eine \ntatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, die \nentscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nFortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.\n\n6\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n3. April 1996 - 9 A 3119/94.A -, \nm.w.N.\n\n7\n\nDie von den Klägern aufgeworfene Frage, \n\n8\n\n\"ob armenischen Christen im Iran bei \npraktizierter Religionsausübung eine \nGruppenverfolgung droht\", \n\n9\n\nist einer Klärung schon deshalb nicht zugänglich, weil die \nVoraussetzung \"bei praktizierter Religionsausübung\" ein \nkonkretes tatsächliches religiöses Verhalten nicht erkennen \nläßt und die Frage damit zu unbestimmt ist, zumal nach der \nRechtsprechung des Senats bei der Verfolgungsprognose zu \ndifferenzieren ist zwischen den - üblichen - Fällen schlichter \nReligionsausübung einerseits und den Ausnahmetatbeständen der \nmissionarischen, öffentlichen Tätigkeit andererseits.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. März \n1998 - 9 A 421/98.A -, Beschluß vom \n29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - unter \nAuswertung verschiedener neuerer \nAuskünfte.\n\n11\n\nUnabhängig davon ist die Darlegung auch aus einem anderen \nGrunde defizitär. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die \nFrage, ob armenische Christen \"bei praktizierter \nReligionsausübung im Iran\" einer Gruppenverfolgung ausgesetzt \nsind, mithin um eine Tatsachenfrage, müssen, um der \nDarlegungspflicht zu genügen, konkrete Anhaltspunkte dafür \nangegeben werden, daß die für die Entscheidung erheblichen \nTatsachen, etwa im Hinblick auf vorliegende gegensätzliche \nAuskünfte, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer \nKlärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 3. April \n1996, a.a.O.\n\n13\n\nDies setzt zunächst voraus, daß überhaupt Tatsachen auf der \nGrundlage von Erkenntnisquellen dem Gericht unterbreitet \nwerden. Welche Tatsachen im Rahmen der Begründung des \nZulassungsantrags im einzelnen vorzubringen sind, hängt von \nder jeweils aufgeworfenen Frage ab. Berufen sich die Kläger, \nwie hier, auf den Tatbestand der Gruppenverfolgung, so haben \nsie die nach der hierfür einschlägigen Rechtsprechung \nmaßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen.\n\n14\n\nHierzu gehören Angaben zur \"Verfolgungsdichte\", auch im \nVerhältnis zu der Größe der von den Verfolgungsschlägen \nbetroffenen bzw. bedrohten Gruppe, zum \"Verfolgungszeitraum\" \nund zum \"Verfolgungsgebiet\" wie auch zur Staatlichkeit bzw. \nzur Zurechenbarkeit einer Verfolgung.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. April \n1998, - 9 A 6597/95.A - m.w.N. zur \ndiesbezüglichen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n16\n\nDenn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des \nZulassungsverfahrens, etwa durch Einholung von Auskünften, \nabzuklären, ob und inwieweit eine derartige Verfolgungsdichte \ngegeben war oder ist. Zweck des Darlegungserfordernisses in \nVerbindung mit dem Anwaltszwang nach § 67 VwGO ist es gerade \nzu gewährleisten, daß das Berufungsgericht durch die Darlegung \nselbst und ohne weitere Ermittlungen in den Stand gesetzt \nwird, das Vorliegen des Zulassungsgrundes abschließend zu \nbeurteilen. \n\n17\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n5. September 1996 - 9 A 2289/96.A -\n.\n\n18\n\nGemessen hieran bleibt die Begründung des \nZulassungsantrages schon deshalb defizitär, weil darin \nsubstantiierte Angaben zu Art und Dichte von \nVerfolgungsmaßnahmen, die die Angehörigen der \nGlaubensgemeinschaft der armenischen Christen im Iran treffen, \nebensowenig enthalten sind wie Angaben zur Staatlichkeit von \nVerfolgungsmaßnahmen. Der schlichte und alleinige Hinweis auf \ndie Auskunft von amnesty international vom 16. August 1996 an \ndas VG Bayreuth reicht in diesem Zusammenhang schon deshalb \nnicht aus, weil sich hieraus über gewisse Diskriminierungen \nhinaus eine hohe Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen \nallenfalls lediglich im Falle missionarischer Tätigkeit ergibt \nund damit gerade nicht die aktuelle Betroffenheit jedes \nGruppenmitglieds unabhängig von einem konkret-individuellen \nund anlaßbezogenen Verhalten für Verfolgungsmaßnahmen gegeben \nist, wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung nicht zuletzt auch unter Auswertung der \nvorbezeichneten Auskunft festgestellt hat. \n\n19\n\nAbgesehen davon ist, wie bereits dargelegt, in der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt, daß Christen und \nzum Christentum konvertierte Moslems (Apostaten) im Iran sich \nallenfalls dann einer (individuellen) staatlichen Verfolgung \naussetzen, wenn sie eine nach außen erkennbare, nachhaltige \nMissions-tätigkeit ausüben und sich damit in der iranischen \nÖffentlichkeit, ähnlich wie Kirchenführer und Priester, \ndeutlich exponieren. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. März \n1998, a.a.O., Beschluß vom 29. Mai \n1996, a.a.O..\n\n21\n\nDieser Rechtsprechung entspricht im Ergebnis auch die von \nden Klägern zitierte und oben benannte Auskunft von amnesty \ninternational. \n\n22\n\nWeitere konkrete Erkenntnisse, die einer Klärung im \nBerufungsverfahren hätten zugeführt werden können, haben die \nKläger nicht benannt, obwohl sich das Verwaltungsgericht in \nder angefochtenen Entscheidung eingehend mit der \ndiesbezüglichen Auskunftslage auseinandergesetzt hat. \n\n23\n\nSoweit die Kläger die Frage aufwerfen, \n\n24\n\n\"welche Bedeutung die Ausstrahlung \neiner Fernsehsendung im Offenen Kanal \nDortmund zukommt, wenn hierbei \nexilpolitische Aktivitäten der Kläger \ndokumentiert sind,\"\n\n25\n\nführt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung unter dem \nAspekt der grundsätzlichen Bedeutung. Die von den Klägern der \nSache nach insoweit für klärungsbedürftig gehaltene Frage, \nwelchen Umfang exilpolitische Aktivitäten haben müßten, damit \ndiese im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts als \nasylrelevant zu bewerten seien, läßt sich, abgesehen von den \nin der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bisher \nentschiedenen Negativabgrenzungen, \n\n26\n\nvgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom \n31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -,\n\n27\n\nin der notwendigen allgemeinen Form nicht positiv \nbeantworten. Die \"exponierte\" Tätigkeit, auf die es nach der \nvorgenannten Rechtsprechung ankommt, wird vielmehr durch die \n- jeweils völlig unterschiedlichen - konkret-individuellen \nUmstände des Einzelfalles geprägt, so daß diesen Umständen \nnaturgemäß keine über den entschiedenen Einzelfall \nhinausgehende verallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommen \nkann. Dies gilt für jegliche exilpolitische Tätigkeit, also \netwa auch für Auftritte im Fernsehen. Auch hier kommt es \nmaßgeblich auf die Art und Weise des jeweiligen Auftritts, den \nInhalt der über den Fernsehsender verbreiteten Botschaft, die \nVerbreitung, die der jeweilige Fernsehsender findet, den \nGesamtzusammenhang, in dem der jeweilige Fernsehauftritt \nerfolgt, etc. an, so daß jedenfalls die Teilnahme an einer \nFernsehsendung als solche nicht per se die Annahme einer \n\"exponierten\" Tätigkeit rechtfertigt. \n\n28\n\nDem steht auch nicht der von den Klägern zitierte Beschluß \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR \n1328/96 - entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin \nnicht entschieden, daß ein Auftritt im Fernsehen grundsätzlich \ndas Tatbestandsmerkmal der exponierten Tätigkeit erfüllt und \njeder, der im Fernsehen auftritt, Gefahr läuft, durch die \niranischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Es hat \nvielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß derjenige, der im \nFernsehen auftrete und im Rahmen eines Interviews Erklärungen \nabgebe, aus der Masse individualisierbar und im Sinne der \nObservation auch leichter greifbar heraustrete, so daß sich \ndie asyl- bzw. abschiebungsrechtliche Unbeachtlichkeit eines \nsolchen Auftritts nicht von selbst verstehe. Damit ist nicht \nausgeschlossen, daß bei näherer Überprüfung der Gesamtumstände \neines derartigen Auftritts festgestellt wird, daß etwa \naufgrund des geringen Verbreitungsgrades des Senders die \nÖffentlichkeitswirkung beschränkt ist und damit der Auftritt \nin seiner asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Bedeutung nicht \nüber die Teilnahme an einer Demonstration oder das Betreuen \nvon Büchertischen hinausgeht. Auch kann aufgrund des Inhalts \nder öffentlich im Fernsehen abgegebenen Erklärung die Gefahr \neiner politischen Verfolgung von vornherein ausgeschlossen \nsein.\n\n29\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend \ngemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nzuzulassen. \n\n30\n\nInsoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, \ndaß trotz der bereits einen Monat vor dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung erfolgten Übersendung der - sicherlich \numfangreichen - Erkenntnisliste keine Möglichkeit bestanden \nhat, sich darin einzuarbeiten. Eine diesbezügliche Darlegung \nwäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die \nübersandte Erkenntnisliste über die übliche Bezeichnung der \nErkenntisquellen nach Datum, Auskunftsstelle und Adressat \nhinaus auch Stichworte zum Inhalt der jeweiligen \nErkenntnisquelle aufweist, die einen ersten Überblick und eine \nthematische Orientierung ermöglicht. \n\n31\n\nDarüberhinaus ist in Rechnung zu stellen, daß in der von \nden Klägern mandatierten Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt \nW. ein Anwalt beauftragt worden ist, der, wie dem Senat \naus zahlreichen Verfahren bekannt ist, seit langem iranische \nAsylbewerber in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreut und \ndem insoweit, wie sich auch aus dem von ihm unterzeichneten \nSchriftsatz vom 29. Juli 1996 sowie dem nachfolgenden \nProzedere im Hinblick auf die Geltendmachung exilpolitischer \nTätigkeiten ergibt, in besonderer Weise mit der Erkenntnislage \nbetreffend den Iran vertraut und dem damit auch die \nOrientierung in der von ihm beanstandeten Erkenntnisliste \nangesichts des zwischen der Zustellung und dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung verbleibenden Zeitraums möglich gewesen \nist. \n\n32\n\nUnabhängig davon haben die Kläger ihr Rügerecht \nhinsichtlich der Verwertung der in der Erkenntnisliste \naufgeführten Erkenntnisse verloren. Denn die im Termin zur \nmündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben \nnicht alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Ausweislich des Terminsprotokolls wurde den \nKlägern über ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt \nW. , Einsichtnahme in die in der Erkenntnisliste Iran \naufgeführten Auskünfte, Gutachten und Berichte angeboten. Daß \nder Prozeßbevollmächtigte in dem Zusammenhang die von ihm \nnunmehr mit dem Zulassungsantrag gerügte Unübersichtlichkeit \nund die seiner Ansicht nach hierauf beruhende fehlende \nReaktionsmöglichkeit gerügt und das Gericht um Spezifizierung \nder Erkenntnisse, die für die anstehende Entscheidung \nVerwendung finden sollten, gebeten oder aber zur Ermöglichung \neiner Durcharbeitung Vertagung beantragt hat, ist auch in der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt worden. Wer \naber von den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren \nMöglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen \nGebrauch macht, kann sich nicht im Nachhinein auf die \nVerletzung des rechtlichen Gehörs berufen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n34\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-11/9-a-716-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-11/9-a-716-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307915","retrieved":"2026-07-09 03:36:45.491771+00:00"}}