{"status":"available","doknr":"OLD307927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.9A612.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"9 A 612/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem \nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1998 \n- 2 BvR 1328/96 -, DVBl. 1999, 165, ab (Zulassungsgrund nach \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), greift nicht durch. \n\n4\n\nDem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist \nder (die Entscheidung tragende) Grundsatz zu entnehmen, daß, \nsoweit der wesentliche Kern des jeweiligen Tatsachenvortrags \nder Entscheidung zugrunde gelegt werde, nicht nur das Ergebnis \nin sich verständlich und nachvollziehbar sein, sondern die \ngerichtliche Entscheidung auch eine Darlegung des rechtlichen \nMaßstabes enthalten müsse, an der sich die konkrete Begründung \nmessen lasse, (S. 5 des Beschlußabdrucks), damit die \ngerichtliche Entscheidung nicht als willkürlich - im Sinne \neiner unter keinem Aspekt mehr gegebenen Vertretbarkeit und \nVerständlichkeit - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. \n\n5\n\nIn der angefochtenen Entscheidung hat das \nVerwaltungsgericht diesem Rechtssatz weder ausdrücklich noch \nkonkludent einen widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt \nund ist damit nicht von dieser Entscheidung i.S.d. § 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylVfG abgewichen.\n\n6\n\nVgl. zu diesen, sich aus § 132 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO ergebenden Anforderungen \nan die Feststellung einer Abweichung \netwa: BVerwG, Beschluß vom 10. Juli \n1995 - 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; \ndiese Anforderungen gelten - abgesehen \nvon der Erweiterung in § 78 Abs. 3 Nr. \n1 und 2 AsylVfG auf Tatsachenfragen, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - \n9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 - auch für \nden Begriff der Abweichung in § 78 Abs. \n3 Nr. 2 AsylVfG.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat gerade mit Bezug auf den der \nangefochtenen Entscheidung vorangegangenen Beschluß des \nBundesverfassungsgerichts und in Anwendung dieses Grundsatzes \ndie vermißte Darlegung des rechtlichen Maßstabs für die \nBewertung der Beachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit, \nder im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats \nentspricht,\n\n8\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. Juli \n1998 - 9 A 489/98.A und 9 A 525/98.A - \nm.w.N., Beschluß vom 29. Oktober 1998 - \n9 A 4821/98.A -, \n\n9\n\nim einzelnen dargelegt und insbesondere eine hieran \norientierte nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung \nzu dem - punktuellen - \"Medienereignis\" im Offenen Kanal \nD. gegeben.\n\n10\n\nEs ist von der durch die Auskunftslage und andere \ngerichtliche Entscheidungen gestützte - und vom Senat \ngeteilten - Erkenntnis ausgegangen, daß auch den iranischen \nStellen bewußt ist, daß vielfach ein politisches Engagement, \nnicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von \nVorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird; dies gilt \num so mehr, wenn es - wie hier - erst im „sicheren\" Ausland \nerwacht ist.\n\n11\n\nVgl. nur die von dem \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil zitierte Entscheidung des VGH \nBaden-Württemberg vom 26. Mai 1997 - A \n12 S 1467/95 - unter Bezugnahme auf die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstitutes vom 17. Juni 1996 an VG \nAnsbach, \n\n12\n\nZudem hat es in Übereinstimmung mit obergerichtlicher \nRechtsprechung zugrundegelegt, daß die iranischen Stellen die \nschwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur Identifizierung \nvon Teilnehmern an Demonstrationen und ähnlichen \nProtestaktionen vornehmlich gegen als gefährlich erkannte \nexponierte Personen richten, so daß insbesondere einfache \nTeilnahmen an Demonstrationen und (oder) sonstige \nuntergeordnete Aktivitäten, wie z.B. Mitwirkung an \nBüchertischen oder Verteilung von Propagandamaterial, nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung und \nVerfolgung führen. \n\n13\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 26. Mai 1997, a.a.O.; OVG NW, \nBeschlüsse vom 31. Juli 1998, a.a.O., \nund vom 29. Oktober 1998, a.a.O.,\n\n14\n\nHieraus hat es gefolgert, daß die \"exponierte\" \nexilpolitische Tätigkeit insoweit über die massentypischen \nAktivitätsformen hinausgehende konkrete Umstände erfordert, \ndie den jeweiligen Asylbewerber in den Augen der iranischen \nSicherheitsbehörden als ernsthaften Regimegegner und damit als \nzu verfolgenden gefährlichen Oppositionellen erscheinen \nlassen. Damit wird die \"exponierte\" Tätigkeit letztlich durch \ndie jeweils - völlig unterschiedlichen - konkret-individuellen \nUmstände des Einzelfalles geprägt,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Januar \n1999 - 9 A 137/99.A -,\n\n16\n\nworauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung ausdrücklich hingewiesen hat (S. 7 des \nUrteilsabdrucks). \n\n17\n\nDie nach diesem rechtlichen Maßstab erforderliche \nEinzelfallwertung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen und \nden - nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts einzigen - \nMedienauftritt des Klägers im Jahr 1995 im Hinblick auf seine \nÖffentlichkeitswirkung gerade auch unter Berücksichtigung des \nkonkreten Verbreitungsgebiets des \"Offenen Kanals\" im \neinzelnen gewürdigt. \n\n18\n\nDaß das Verwaltungsgericht angesichts des von ihm zugrunde \ngelegten geringen Verbreitungsgebiets des Senders zu der \nAuffassung gelangt ist, daß die Öffentlichkeitswirkung des \nMedienauftritts nicht über den einer der üblichen \nDemonstrationen (mit gleichzeitigem Fototermin) hinaus geht, \nhat es auf der Grundlage der von ihm vorangestellten \nrechtlichen Maßstäbe nachvollziehbar und widerspruchsfrei \ndargelegt. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Beginns \nder Aufnahme der exilpolitischen Tätigkeiten, den Inhalt des \nFernsehinterviews und das Vorbringen des Klägers zu seinem \nRückzug aus exilpolitischen Aktivitäten einschließlich \nmedienwirksamer Auftritte in die erforderliche Bewertung der \nGesamtumstände des Einzelfalles eingestellt.\n\n19\n\nDie des weiteren erhobene Rüge der Verletzung des \nrechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne \nErfolg.\n\n20\n\nSoweit die Rüge damit begründet wird, daß das \nVerwaltungsgericht den zweiten - handschriftlich im Termin zur \nmündlichen Verhandlung skizzierten - Beweisantrag (Bl. 173 u. \n176 der Gerichtsakte) nicht hätte ablehnen dürfen, ergibt sich \naus der Ablehnung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird durch die \nAblehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine \nAblehnung im Prozeßrecht objektiv keine Stütze findet.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. August \n1991 - 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, \n299.\n\n22\n\nDies ist hier nicht der Fall. Soweit der - anwaltlich \nformulierte - Beweisantrag seinem Wortlaut nach auf die \nFeststellung der politischen Verfolgung des Klägers gerichtet \nist, betrifft dies, wie das Verwaltungsgericht in der \nBegründung des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses \nzutreffend ausgeführt hat (Bl. 173 der Gerichtsakte), der \nSache nach das Ergebnis der rechtlichen Wertung durch das \nVerwaltungsgericht im Einzelfall und ist daher einer \nTatsachenfeststellung nicht zugänglich.\n\n23\n\nSoweit zugunsten des Klägers - und unter Außerachtlassung \ndes Umstandes, daß der Beweisantrag durch einen in \nAsylverfahren tätigen Rechtsanwalt im Termin zu mündlichen \nVerhandlung formuliert worden ist - der wörtlich gestellte \nBeweisantrag dahingehend auszulegen sein sollte, daß durch \nSachverständigengutachten festzustellen sei, daß Personen, die \nsich, wie der Kläger, in der Öffentlichkeit betätigt hätten, \nim Iran politische Verfolgung zu erleiden hätten, liefe dies \nder Sache nach auf die Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens hinaus, die, wie das \nVerwaltungsgericht ebenfalls in der Begründung des die \nBeweiserhebung ablehnenden Beschlusses dargelegt hat, \ngrundsätzlich im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Eine \nErmessensreduzierung hin auf eine Verpflichtung des Gerichts \nzur Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre nur dann \ngegeben gewesen, wenn die vorliegenden Gutachten Mängel \naufgewiesen hätten, die sie zur Sachverhaltsfeststellung als \nungeeignet, zumindest aber nicht als ausreichend tragfähig \nhätten erscheinen lassen. Dies wäre insbesondere dann der Fall \ngewesen, wenn die vorliegenden Gutachten unvollständig, \nwidersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend \ngewesen, wenn sie von unzutreffenden oder unvollständigen \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären oder sich die \nVerhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten oder wenn sich \nerhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der \nbislang tätigen Gutachter ergeben hätten. \n\n24\n\nVgl. zum ganzen: Kopp, VwGO, \n10. Aufl. 1994, Rdnr. 10 zu § 108 \nm.w.N.\n\n25\n\nDerartige Mängel der bereits vorliegenden Gutachten zur \nVerfolgung exilpolitisch tätiger Asylbewerber sind ausweislich \ndes Terminsprotokolls in der mündlichen Verhandlung seitens \ndes anwaltlich vertretenen Klägers zur Begründung des \nBeweisantrags auch nicht ansatzweise vorgebracht worden, so \ndaß dem Beweisantrag auch nicht entsprochen werden mußte. \n\n26\n\nSoweit schließlich der Kläger darauf hinweist, daß das \nVerwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verbreitung seines \nMedienauftritts von fehlerhaften Tatsachengrundlagen \nausgegangen sei, hat er sein Rügerecht verloren. \n\n27\n\nAuf die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur \nderjenige berufen, der seinerseits sämtliche prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Mai \n1956 - 1 BvR 53/54 -, BVerfGE 5, 9 \n(10), Beschluß vom 10. Februar 1987 \n- 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 \n(225); BVerwG, Urteil vom 31. August \n1964 - VIII C 350.63 -, BVerwGE 19, 231 \n(237), Urteil vom 3. Juli 1992 \n- 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185.\n\n29\n\nEin derartiger Fall ist hier gegeben. Ausweislich des \nTerminsprotokolls (Bl. 174 der Gerichtsakte) sind im Zuge des \nPlädoyers und der gerichtlichen Erörterung Daten hinsichtlich \ndes Zugangs und der Verbreitung betreffend den Offenen Kanal \nD. zur Sprache gekommen. Wenn aber schon im Termin zur \nmündlichen Verhandlung das Thema der Verbreitung des Offenen \nKanals Gegenstand der Erörterung gewesen ist, wäre es für den \nanwaltlich vertretenen Kläger zumutbar gewesen, die ihm zur \nVerfügung stehenden tatsächlichen Kenntnisse hierüber bereits \nim Termin geltend zu machen und ggf. einen diesbezüglichen \nBeweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen. Daß bereits im \nTermin die in der Begründung des Zulassungsantrags hierzu \nvorgetragenen Gesichtspunkte gegenüber dem Gericht geltend \ngemacht worden sind und damit das diesbezügliche rechtliche \nGehör des Klägers durchgesetzt worden ist, ist weder dem \nTerminsprotokoll noch der Begründung des Zulassungsantrags zu \nentnehmen. Umstände, die den anwaltlich vertretenen Kläger an \nder Geltendmachung im Termin zur mündlichen Verhandlung \ngehindert hätten, sind ebenfalls nicht dargelegt worden.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/9-a-612-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/9-a-612-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307927","retrieved":"2026-07-09 03:36:47.006069+00:00"}}