{"status":"available","doknr":"OLD307926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.6D.A255.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"6d A 255/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 19 geborene Beamte besuchte von 19 bis 19 die Schule und \nabsolvierte anschließend eine Lehre zum Polsterer. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes \nvom 1. Januar 19 bis 31. März 19 wurde er mit Wirkung vom 2. April 19 unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Er wurde mehrfach \nbefördert, zuletzt mit Wirkung vom 29. Januar 19 zum Polizeiobermeister. Beamter auf \nLebenszeit ist er seit dem 19 . \n\n4\n\nDie Leistungen des Beamten wurden in allen Beurteilungen als durchschnittlich bewertet. \nIn der Beurteilung vom 21. Mai 19 wird er als reizbar und bei Mitarbeitern nicht unbedingt \nbeliebt, sein Umgang mit der Bevölkerung als sicher im Auftreten, zuweilen überheblich und \nabweisend beschrieben. Im Gesamturteil heißt es u.a.: \n\n5\n\n\"PM H. wurde zunehmend \ngleichgültig und launisch, auf Kritik \nreagierte er unbeherrscht. Mit etwas mehr \nSelbstkritik und Selbstkontrolle könnte PM \nH. bessere Leistungen erbringen.\"\n\n6\n\nIn einer Beurteilung vom 2. März 19 wird seine charakterliche Veranlagung als launisch, \nüberempfindlich, leicht erregbar, selbstgefällig, häufig antriebsschwach und sein Umgang mit \nMitarbeitern als schnell reizbar, sein Umgang mit der Bevölkerung als mitunter abweisend \nund stimmungsabhängig beschrieben. Im Gesamturteil heißt es u.a.:\n\n7\n\n\"Trotz guter geistiger und körperlicher \nVeranlagungen schöpfte er sein \nLeistungsvermögen nicht aus. Auch \ngereichte ihm seine Eigenwilligkeit und \nzeitweilige Hitzköpfigkeit zum Nachteil. \nGezielt erteilte Aufträge erledigte er \njedoch zufriedenstellend. Mit mehr \nBedachtsamkeit, Selbstbeherrschung und \nEngagement kann er ein weitaus besseres \nArbeitsergebnis erzielen.\"\n\n8\n\nDie am 19. September 19 geschlossene Ehe des Beamten wurde durch Urteil vom 3. März \n19 geschieden; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Zusammen mit seiner \nderzeitigen Lebensgefährtin hat er ein gemeinsames Kind. Der Beamte erhält Netto-\nDienstbezüge in Höhe von ca. 3.500,-- DM monatlich.\n\n9\n\nMit Disziplinarverfügung vom 21. Juni 1991 wurde der Beamte verwarnt, weil er am \n3. Dezember 19 im Rahmen des Dienstsportes (Fußball) einen Kollegen zweimal mit der \ngeballten Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, wobei dieser ein Hämatom und eine \nPlatzwunde an der Augenbraue erlitt, die im Krankenhaus genäht werden mußte. \n\n10\n\nMit Disziplinarverfügung vom 16. Juli 19 wurde gegen den Beamten ein Verweis \nverhängt, weil er mehrfach seine Dienstwaffe entgegen der Dienstanweisung im Kleiderspind \naufbewahrt, am 10. Dezember 19 eigenmächtig den Polizeigewahrsam verlassen hatte, \nohne den vorgesetzten Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer zu informieren, und über \nmehrere Monate hinweg keine Verwarngelder erhoben hatte.\n\n11\n\nMit Verfügung vom 1. Oktober 19 ordnete der Polizeipräsident M. gegen den \nBeamten wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt Vorermittlungen an, die für die \nDauer des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt wurden. \n\n12\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts M. vom 5. April 19 - Cs/5 Js 1573/ - 167/ - \nwurde der Beamte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sechs \nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des \nBeamten wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 28. September 19 - Ns \n147/ ( ) Js 1573/ - mit der Abänderung im Schuldspruch verworfen, daß der Beamte der \nKörperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sei.\n\n13\n\nNach Abschluß des wiederaufgenommenen Vorermittlungsverfahrens leitete der \nPolizeipräsident M. mit Verfügung vom 15. März 19 das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. Von der Durchführung einer Untersuchung wurde mit \nEinverständnis des Beamten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 DO NW abgesehen.\n\n14\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 24. April 19 wird dem Beamten zur Last gelegt,\n\n15\n\ndadurch ein Dienstvergehen nach § 83 \nLBG NW begangen zu haben, daß er\n\n16\n\na) am 19 während der \nAusübung des Dienstes oder in Beziehung \nauf den Dienst eine Körperverletzung \nbegangen habe und\n\n17\n\nb) einen anderen mittels eines \ngefährlichen Werkzeuges körperlich \nmißhandelt und an der Gesundheit \ngeschädigt habe. \n\n18\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines \nDienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Ihr haben die Personalakten des Beamten, die \nDisziplinarvorgänge sowie die Akten der Staatsanwaltschaft M. Js 1573/ \nvorgelegen. Sie hat in der Hauptverhandlung aufgrund des verlesenen Urteils des \nLandgerichts M. vom 28. September 19 sowie nach Anhörung des Beamten \nfolgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n19\n\n\"Der Beamte ist durch rechtskräftiges \nUrteil des Landgerichts M. \nvom 28. September 19 wegen \nKörperverletzung im Amt in Tateinheit mit \ngefährlicher Körperverletzung zu einer \nFreiheitsstraße von sechs Monaten auf \nBewährung verurteilt worden. In den \nGründen des Berufungsurteils heißt es \nu.a.:\n\n20\n\n\"Am 19 rügte der Angeklagte in seiner \nEigenschaft als Polizeibeamter zwischen 11.30 Uhr und \n11.50 Uhr dem Zeugen O. gegenüber, daß dieser in \nzweiter Reihe auf der L. straße in M. das von \nihm gesteuerte Fahrzeug, einen VW-Passat mit \nAnhänger, abgestellt hatte, so daß die nachfolgenden \nFahrzeuge, u.a. der Streifenwagen des Angeklagten und \nseines Kollegen L. , nicht weiterfahren konnten, sondern \nein Stau entstand. Er forderte in rüden, barschen Worten \nden Zeugen O. auf, sofort das Fahrzeug \nwegzustellen. Der Zeuge O. war dabei, Steine \nabzuladen, und war nahezu fertig damit. Er wies deshalb \nden Angeklagten auf diesen Umstand hin und sagte, er \nwolle noch schnell die letzten Steine in das Haus bringen \nund müsse dann noch die Tür verschließen. Der \nAngeklagte forderte ihn erneut auf, \"so schnell wie \nmöglich zu verschwinden\" und dann hinter der nächsten \nEcke rechts ran zu fahren. Der Zeuge O. lud die \nletzten Steine in das Haus auf der L. straße ab, schloß \ndessen Tür und kehrte dann zu seinem Fahrzeug zurück. \nEr fuhr dann rechts um die nächste Ecke in die H. \nstraßeIhm fiel ein, daß er seinen Führerschein an seiner \nArbeitsstelle liegengelassen hatte und, da er schon zuvor \ndurch den barschen Ton des Angeklagten stark \nerschrocken war und von ihm nichts Gutes erwartete, \nbeabsichtigte er, zunächst zur Altstadtwache auf den \nAlten Markt zu fahren, um dort die Angelegenheit zu \nklären. Aus diesem Grunde hielt er nicht, wie vom \nAngeklagten gefordert, auf der H. straße sein \nFahrzeug an, sondern fuhr sein Fahrzeug über die H. \nstraße, B. straße, R. straße in Richtung A. \nM. . Unterwegs kamen ihm Bedenken, daß die \nPolizeidienststelle am Alten M. die richtige Stelle sei, \nund entschloß sich, das Polizeipräsidium in M. \nauf der Th. -Straße anzusteuern, zumal dieses \nauf dem unmittelbaren Weg zur Firma seines \nArbeitgebers gelegen war. Er setzte daher die Fahrt über \ndie A. Straße, H. straße und F. straße in \nRichtung Polizeipräsidium fort.\n\n21\n\nDer Angeklagte konnte wegen des Staus, der sich \nhinter dem Fahrzeug des Zeugen O. auf der L. \nstraße gebildet hatte und in dem sich auch der \nStreifenwagen befand, nur in größerem Abstand dem \nPKW des Zeugen O. hinterherfahren. Als er um die \nEcke der L. straße in die H. straße eingebogen \nwar, stellte er fest, daß der Zeuge O. nicht \nangehalten hatte. Aus diesem Grunde fuhr er dem in \ngroßem Abstand vor ihm befindlichen PKW des Zeugen \nO. hinterher. Der Angeklagte konnte erst beim \nAbbiegen von der A. Straße in die H. straße zum \nFahrzeug des O. aufschließen. Der Angeklagte \nbetätigte sodann am Streifenwagen die Sirene und das \nBlaulicht, was von dem Zeugen O. auch bemerkt \nwurde und ihn veranlaßte, sein Fahrzeug anzuhalten. \nSodann wurde der Zeuge O. von dem \nPolizeibeamten L. - der Streifenwagen hatte sich auf der \nlinken Spur neben dem haltenden PKW des Zeugen \nO. gestellt - aufgefordert, seinen PKW ein Stück \nweiter am rechten Straßenrand anzuhalten. Der Zeuge \nO. folgte dieser Aufforderung, der \nPolizeistreifenwagen stellte sich vor den PKW des \nZeugen O. . Dieser drehte die Scheibe der linken \nFahrertür herunter und sagte zu dem Angeklagten, ob es \nnicht besser sei, noch einige 100 m rechts um die Ecke \nzu fahren, um den starken Verkehr auf der F. straße \nnicht zu behindern. Hierauf erklärte der Angeklagte dem \nZeugen O. , Sie machen gar nichts, Sie steigen jetzt \naus. Dieser warf sodann den aus dem Zündschloß \ngezogenen Fahrzeugschlüssel rechts auf den \nBeifahrersitz und stieg anschließend aus. Noch während \ndes Aussteigens griff ihn der Angeklagte am Pullover. \nWährend sich der Zeuge O. beim Aussteigen in einer \nSchrägstellung nach links befand, zog der Angeklagte \nden Zeugen zerrend am Pullover, wobei dieser zerriß. \nNoch im Aussteigen begriffen, legte der Zeuge O. \ndaraufhin seine flache Hand vor die Brust des \nAngeklagten und sagte sinngemäß: \"So nicht! Fassen Sie \nmich nicht an. Ich bin auf dem Weg zum \nPolizeipräsidium\". Der Angeklagte ließ daraufhin den \nZeugen O. los und beide gingen sodann aus dem \nBereich des fließenden Verkehrs nach vorne vor den \nPKW des Zeugen O. , und plötzlich und ohne daß \nweitere Worte zwischen dem Angeklagten und dem \nZeugen gewechselt worden waren, zog der Angeklagte \nden an der Hüfte getragenen Schlagstock heraus und \nschlug unvermittelt, ohne daß der Zeuge O. ihm \ndazu irgendeinen Anlaß gegeben hätte, auf den Kopf des \nZeugen O. ein. Während des dann folgenden \n\"Schlaghagels\" - es waren in jedem Fall einige Schläge \nmehr als fünf, die genaue Anzahl der Schläge konnte in \nder Hauptverhandlung nicht geklärt werden, der \nAngeklagte hat von sich aus hierfür das Wort \n\"Schlaghagel\" gebraucht - verhielt sich der Zeuge O. \nvöllig passiv, er versuchte lediglich mit erhobenen \nHänden seinen Kopf vor den Schlägen zu schützen und \nrief immer wieder aufzuhören, da er auf dem Weg zum \nPolizeipräsidium sei. Der Angeklagte, der die Schläge mit \nwutverzerrtem Gesicht ausführte, hielt erst inne, als der \nZeuge O. zu Boden ging. Der Angeklagte forderte \nsodann den Zeugen O. auf, sich auf den Boden zu \nlegen. Der Zeuge O. kam dieser Aufforderung in der \nWeise nach, daß er sich vor den Angeklagten \nniederkniete, und zwar so, daß er ein Knie zu Boden \nsetzte und sich mit nach vorne gebeugtem Oberkörper \nauf einer Hand abstützte. In dieser Haltung wurde der \nZeuge O. von dem Angeklagten nach vorne in eine \nvor dem Zeugen O. auf der Straße befindliche Pfütze \ngedrückt und dort, bäuchlings in der Pfütze liegend, von \ndem Angeklagten an den auf den Rücken gezogenen \nHänden festgehalten. Als der Angeklagte von der Zeugin \nM. , die das Tatgeschehen in vollem Umfang als \nPassantin vom Bürgersteig aus mitbekommen hatte, \naufgefordert wurde, er möchte den Mann - gemeint war \nder am Boden festgehaltene Zeuge O. - doch mal \naufstehen lassen, erwiderte der Angeklagte dieser \nZeugin: \"Junge Frau, halten Sie sich da raus, ich mache \nnur meine Arbeit\".\n\n22\n\nWährend des Tatgeschehens, d. h. des Schlaghagels \ndes Angeklagten auf den Zeugen O. , stand der \nPolizeibeamte L. in einem Abstand von maximal 2 m \ndaneben und schaute dem Tatgeschehen untätig zu, \nohne den Angeklagten davon abzuhalten, weiter auf den \nZeugen O. einzuschlagen. Darüber hinaus forderte \nder Polizeibeamte L. , als der Angeklagte den Zeugen \nO. am Boden liegend festhielt, über einen zweiten \nFunkstreifenwagen Handfesseln an, um mit diesen den \nZeugen O. zu fesseln. Für eine solche Maßnahme \nbestand keinerlei Veranlassung, da der Zeuge O. \ndas gewaltsame Vorgehen des Angeklagten völlig passiv \nüber sich ergehen ließ, ohne sich in irgendeiner Form zu \nwehren oder gar aggressiv zu verhalten. Diese \nVerhaltensweise des Polizeibeamten L. ist völlig \nunverständlich, es kann nur als Versuch angesehen \nwerden, dem strafbaren Verhalten des Angeklagten \ngegenüber dem Zeugen O. den Anschein einer \nrechtmäßigen Polizeiaktion zu vermitteln.\n\n23\n\nDer Zeuge O. wurde in Handschellen gefesselt \nins Polizeipräsidium verbracht. Hier hatte der Zeuge \nO. Gelegenheit, sich mit einem Dienstvorgesetzten \ndes Angeklagten zu unterhalten, der ihm in einem \nGespräch unter vier Augen den Rat erteilte, zum Arzt zu \ngehen, sich einen Anwalt zu nehmen, falls er eine \nAnzeige erstatte, müsse er jedoch damit rechnen, \nsogleich eine Gegenanzeige wegen Widerstandes \nzurückzuerhalten. Sogleich nach seiner Entlassung begab \nsich der Zeuge O. vom Polizeipräsidium in ärztliche \nBehandlung, und zwar in das B. -Krankenhaus in \nM. . Der ihn untersuchende Arzt stellte fest, daß \nder Angeklagte eine Schädelprellung mit geringfügiger, \nvegetativer Dystonie medial und dorsal, Prellungen des \nlinken Jochbeins mit Schürfungen sowie Prellmarken an \nbeiden Handgelenken davongetragen hatte. \nAnschließend war er aufgrund der erlittenen Verletzungen \nnoch über mehr als drei Wochen krankgeschrieben. Als \nFolge ist das häufige, vermehrte Auftreten von \nKopfschmerzen verblieben.\n\n24\n\nAuf die Annonce des Zeugen O. in der Zeitung \n\"S. \", in der er um Meldung der Zeugin, die das \nTatgeschehen beobachtet hatte, bat, meldeten sich \nunabhängig voneinander die Zeuginnen H. F. und \nA. L. .\n\n25\n\nDiese Feststellungen beruhen auf den Erklärungen \ndes Angeklagten, soweit das Gericht diesen zu folgen \nvermochte, den uneidlichen Bekundungen der Zeuginnen \nH. F. und A. L. sowie den ausweislich des \nHauptverhandlungsprotokolls in Augenschein \ngenommenen Lichtbildern und verlesenen Urkunden.\n\n26\n\nDer Zeuge L. hat von dem ihm zustehenden \nAussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. \n\n27\n\nDer Angeklagte bestreitet die Tat mit der gleichen \nEinlassung, die er bereits in erster Instanz vorgebracht \nhat... Der Angeklagte hält nach wie vor seine \nVorgehensweise für gerechtfertigt, er hat lediglich \neingeräumt, \"bei dem Schlagstockhagel dem Zeugen \nO. ein oder zwei Schläge zuviel versetzt zu haben\". \n\n28\n\nDie Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. \nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme haben \nfür die Strafkammer keine Zweifel daran bestanden, daß \nder Angeklagte diese Tat, so wie von ihr festgestellt, \nbegangen hat. Der Zeuge O. hat das Tatgeschehen, \nso wie von der Strafkammer festgestellt, geschildert. An \nder Richtigkeit seiner Bekundungen können im Hinblick \ndarauf, daß seine Angaben zu dem Tatgeschehen auf der \nF. straße von den Zeugen F. und L. in allen \nDetails bestätigt worden sind, keine Zweifel bestehen. \nBeide Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, \ndaß\n\n29\n\n1. \nder Angeklagte auf den Zeugen O. mit dem \nSchlagstock eingeschlagen hat, ohne daß irgendein \naggressives Verhalten seitens des Zeugen O. den \nSchlagstockschlägen vorausgegangen war,\n\n30\n\n2.\ndaß sich der Zeuge O. während der Schläge mit dem \nSchlagstock völlig passiv verhalten und lediglich mit über \ndem Kopf gehaltenen Händen versucht hat, seinen Kopf \nvor den Schlägen mit dem Schlagstock zu schützen,\n\n31\n\n3.\nder Angeklagte unkontrolliert mit \"wutverzerrtem\" Gesicht \nauf den Zeugen O. eingeschlagen hat,\n\n32\n\n4. \nes sich um einen wahren Schlagstockhagel gehandelt \nhat.\n\n33\n\nDas wutentbrannte Einschlagen mit dem Schlagstock \nhat bei der Zeugin F. ein solches körperliches \nUnbehagen ausgelöst, daß sie ihr Gesicht von dem \nTatgeschehen hat abwenden müssen, sie ihre auf der \nF. straße 56 - der Vorfall spielte sich in unmittelbarer \nNähe ihrer Wohnung in Höhe des Hauses F. straße 56 \nab - gelegene Wohnung vor Übelkeit aufsuchen mußte \nund ihre Übelkeit und Aufregung durch Einnahme von \nTabletten bekämpfen mußte. Die Zeugin F. hat \nbestätigt, daß der Zeuge O. zu dem Angeklagten \nzunächst gesagt hat, \"fassen Sie mich nicht an, ich bin \nauf dem Weg zum Polizeipräsidium\". Diese Worte hat der \nZeuge O. geäußert, bevor von dem Angeklagten auf \nihn mit dem Schlagstock eingeschlagen wurde. Die \nZeugin L. hat nach ihren Bekundungen ebenfalls \nbeobachtet, daß der Angeklagte den am Boden knienden \nZeugen O. nach vorne in die auf der Straße \nbefindliche Pfütze hineingestoßen hat. Zwar hat die \nZeugin F. , weil sie sich in diesem Moment nach einem \nmännlichen Passanten umgesehen hat, dieses Stoßen \nselbst nicht gesehen, sie hat jedoch, als sie wieder ihren \nBlick in Richtung des Angeklagten gewandt hat, gesehen, \ndaß der Zeuge O. auf der nassen Straße, den \nPullover halb über den Kopf gezogen, gelegen hat.\n\n34\n\nAn der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen \nF. und L. und an deren Glaubwürdigkeit haben \nkeinerlei Bedenken bestanden. Beide Zeuginnen kannten \nund kennen sich nicht, und sie kannten auch den Zeugen \nO. nicht, beide haben sich auf die von O. in der \nZeitung \"S. -P. \" aufgegebene Annonce gemeldet. \nLetztlich bleibt noch darauf hinzuweisen, daß auch das \nAussageverhalten des Angeklagten im \nErmittlungsverfahren und in erster Instanz eindeutig \ngegen seine Einlassung spricht. Da sich der Angeklagte \naufgrund der von den Zeuginnen F. und L. \nübereinstimmend gemachten Angaben im \nErmittlungsverfahren in die Enge gedrängt sah, reicherte \ner seine ursprünglich in der Strafanzeige gemachten \nAngaben immer weiter durch dramatische Erklärungen \nbezüglich der angeblichen Aggressivität und des \nFluchtverhaltens von O. an und stilisierte den Vorfall \nschließlich zu einer abenteuerlich anmutenden \nVerfolgungsjagd eines Schwerverbrechers von der L. \nstraße bis zum endlichen Stellen von O. auf der \nF. straße mit einem aggressiven, völlig ausgerasteten, \neinem wilden Stier vergleichbar angreifenden O. \nhoch.\"\n\n35\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts, an den sich die Disziplinarkammer gemäß \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW gebunden sah, hat sie ausgeführt, daß der Beamte sich eines \nschwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er habe schuldhaft gegen die in \n§ 57 Satz 3 LBG niedergelegte beamtenrechtliche Pflicht, das Ansehen des Berufes zu \nwahren, verstoßen. Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines \nAmtes dazu berufen sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, gehöre die Pflicht, nicht \nselbst gegen die strafrechtlichen Vorschriften zu verstoßen. Die Öffentlichkeit, auf deren \nMitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen sei, reagiere \ndaher auf Straftaten von Polizeibeamten zu Recht besonders empfindlich. Bei der Auswahl \nder Disziplinarmaßnahme sei vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen, das der \nErhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes diene. Habe \nder Beamte wie hier im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und sei für \nden öffentlichen Dienst untragbar geworden, sei das Beamtenverhältnis zu lösen; der \nBeamte sei aus dem Dienst zu entfernen. Körperverletzungen im Amt seien grundsätzlich als \nschwerwiegendes Dienstvergehen zu werten. Ein Bürger müsse darauf vertrauen können, \nvon dem Polizeibeamten, dessen Autorität er ausgesetzt sei, auch im Fall eines Verdachtes \nder Begehung einer Straftat korrekt behandelt und mindestens in seiner körperlichen \nIntegrität geschützt und geschont zu werden. Körperliche Mißhandlungen bei Festnahmen \nbeträfen den innersten Bereich polizeilicher Pflichten im Verhältnis zum Bürger. Wer hier \nversage, könne in der Regel als Polizeibeamter nicht weiter beschäftigt werden, vor allem \nwenn er - wie hier - in keiner erkennbaren Weise von dem Betroffenen provoziert worden sei. \nMilderungsgründe seien nicht erkennbar, was schon dadurch deutlich werde, daß es sich bei \ndem angeschuldigten Vorfall nicht um ein für den Beamten völlig wesensfremdes, einmaliges \nVerhalten gehandelt habe. Bereits der mit Disziplinarverfügung vom 21. Juni 19 geahndete \nVorfall lasse die leichte Erregbarkeit, Unbeherrschtheit und Aggressivität des Beamten \ndeutlich erkennen, die ihm im übrigen auch in den dienstlichen Beurteilungen vom 21. Mai 19 \nund 2. . März 19 bescheinigt worden seien. Dies lasse die Annahme einer der \nPersönlichkeit gänzlich fernliegenden, einmaligen Entgleisung des Beamten, die eine \nWiederholungsgefahr als nahezu ausgeschlossen erscheinen lasse, nicht zu. Das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sei unheilbar zerstört, so \ndaß eine Entfernung aus dem Dienst unvermeidbar sei. \n\n36\n\nMit seiner unbeschränkten Berufung bringt der Beamte im wesentlichen folgendes vor: \nDie angefochtene Entscheidung sei schon deshalb nicht rechtmäßig, weil eine \nordnungsgemäße Zustellung der Einleitungsverfügung nicht festgestellt werden könne, was \neinen nicht heilbaren Verfahrenmangel darstelle. Die Körperverletzung habe er unter dem \nEinfluß einer negativen Lebensphase begangen. Dieser Vorfall sei in die Trennungszeit von \nseiner Ehefrau gefallen. Er sei damals wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten in \neinem psychischen Tief gewesen. Die Trennung selbst sei rund zwei Monate vor dem Vorfall \nerfolgt. Seine Ehefrau habe ihn verlassen. Dem sei eine lange problematische \nTrennungsphase vorausgegangen, in die auch der Vorfall während des Dienstsportes am \n3. Dezember 19 gefallen sei. Es sei kein Wesenszug von ihm, daß er sich entsprechend \nverhalten habe, vielmehr sei sein Verhalten ausschließlich durch diese Lebensphase geprägt \ngewesen. Diese Lebensphase sei abgeschlossen, so daß ähnliche Vorfälle nicht zu \nbefürchten seien. Auch bei schwereren Dienstvergehen, die an sich die Entfernung aus dem \nDienst rechtfertigten, lasse eine positive Entwicklung der Lebensverhältnisse die \nWeiterverwendung des Beamten im Dienst zu. Dafür sei Voraussetzung, daß die negative \nLebensphase tatsächlich beendet sei. Dies sei bei ihm der Fall. Er habe sich von seiner Frau \nendgültig getrennt und sei eine neue glückliche Beziehung eingegangen. Daß eine \nWiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, werde dadurch belegt, daß er in einer \nHundertschaft tätig sei und dort ständig in Situationen gerate, die Gewalttätigkeiten \nbeinhalteten. Trotzdem sei es bei ihm nicht zu Überreaktionen gekommen. \n\n37\n\nMit Schriftsatz vom 21. Januar 19 trägt der Beamte noch folgendes vor: Auch gegen \nseinen Kollegen POM L. seien ein Straf- und ein Disziplinarverfahren anhängig gewesen, \nin denen ein völlig anderer Sachverhalt ermittelt und festgestellt worden sei als derjenige, \nwegen dessen er verurteilt worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, daß \ngegebenenfalls von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1. Satz 2 DO NW Gebrauch gemacht \nwerden könne und müsse.\n\n38\n\nDer Beamte beantragt,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nauf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen.\n\n40\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n42\n\nSie ist der Auffassung, daß ein Milderungsgrund nicht vorliege. Selbst wenn die Angaben \ndes Beamten als wahr unterstellt würden, ergebe sich daraus zwar eine Belastungssituation, \ndoch reiche eine allgemein angespannte Seelenlage nicht zur Bejahung eines \nMilderungsgrundes aus. Die psychischen Belastungen, die aus einer Trennung vom \nEhepartner entstünden, begründeten noch nicht die Annahme einer Zwangssituation. Die \nTrennung habe bereits zwei Monate zurückgelegen, so daß nicht von einer aktuellen \nZwangslage ausgegangen werden könne. Selbst wenn es sich aber nur um eine einmalige \nschwere Dienstpflichtverletzung gehandelt haben sollte, wiege die Ansehensschädigung des \nöffentlichen Dienstes bei einem derart unkontrollierten und aggressiven Verhalten im Dienst \ntrotz Einschreitens von Passanten in der Öffentlichkeit so schwer, daß das \nVertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten nachhaltig zerstört und der Beamte \nfür den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar geworden sei. Außerdem legt sie das von \nBeamten unterzeichnete Empfangsbekenntnis betreffend die Einleitungsverfügung vom \n15. März 19 vor.\n\n43\n\nII.\n\n44\n\nDie zulässige - unbeschränkte - Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die \nDisziplinarkammer hat ihn zu Recht aus dem Dienst entfernt. \n\n45\n\nDas Disziplinarverfahren leidet an keinem Verfahrensmangel; insbesondere ist dem \nBeamten die Einleitungsverfügung ordnungsgemäß zugestellt worden, wie dem \nEmpfangsbekenntnis zu entnehmen ist.\n\n46\n\nZutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, daß sie an die tatsächlichen \nFeststellungen im Urteil des Landgerichts M. gebunden sei. Auch der Senat sieht \nkeine Veranlassung, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1. Satz 2 DO NW \nherbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Eine Lösung von \nden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur ausnahmsweise und nur \nunter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene \nEntscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. \nStrafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze \noder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für \ndie Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon \nabweichende Feststellungen für möglich halten. Die Disziplinargerichte sind keine \nÜberprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der \ntatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien \nausgestatteten Verfahren ergangen sind. Der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht es auch, daß nur erhebliche Zweifel \nin dem hier erörterten Sinn zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses ausreichen.\n\n47\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1980 - 1. D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; \nUrteil vom 16. März 1993 - 1. D 69.91 -, \nDok.Ber.B 1993, 177; OVG NW, Urteil vom \n13. Juli 1992 - 1. V 2/90 - und vom \n5. Oktober 1995 - 6d A 5007/94.O -.\n\n48\n\nDerartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil \ndes Landgerichts M. sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen die \nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für \nden erkennenden Senat überzeugend. \n\n49\n\nWeder die Behauptung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe in \nNotwehr gehandelt, weil der Zeuge O. ihn angegriffen habe, noch der Inhalt der auf \nAntrag des Beamten beigezogenen Straf-, Disziplinar- und verwaltungsgerichtlichen Akten \nbetreffend POM L. sind für den Senat Anlaß, einen Lösungsbeschluß zu fassen. \nHinsichtlich der Behauptung des Beamten, er sei im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt \nworden, liegt dies auf der Hand; denn anderenfalls wäre der Lösungsbeschluß nicht mehr die \nAusnahme, sondern die Regel. Den Akten betreffend POM L. schließlich ist nichts zu \nentnehmen, was die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil betreffend den Beamten auch \nnur zweifelhaft erscheinen lassen könnte.\n\n50\n\nNach dem durch das Strafurteil des Landgerichts M. festgestellten Sachverhalt \nhat der Beamte schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen \nim Sinne von § 83 Abs. 1. LBG NW begangen. Er hat die ihm obliegende Pflicht, durch sein \nVerhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen, die sein \nBeruf erfordert, gerecht zu werden (§ 57 Satz 3 LBG NW), in schwerer Weise verletzt. Ein \nPolizeibeamter hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit \nvon Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter \nBeamter in Ausübung seines Dienstes selbst eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, \nohne daß ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, so handelt er in grober Weise \nseinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich mißbraucht er die ihm zur Erfüllung seiner \nAufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttert nicht nur das vom Dienstherrn in ihn \ngesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt auch das \nAnsehen der Polizei in erheblichem Maße. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter \nerleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig \nmacht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht \nerwarten, daß das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, \ngerade von Polizeibeamten befolgt wird, die die Dienstpflicht haben, die Einhaltung dieses \nVerbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. \n\n51\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. Oktober \n1995, aaO.\n\n52\n\nEin Beamter, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig macht, ist \ndaher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. \n\n53\n\nVgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., \nEinleitung D, Rdnr. 8 c und 41 c.\n\n54\n\nDabei führen gerade mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen \ngrundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst.\n\n55\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom \n15. Februar 1995 - 6d A 1102/94.O -.\n\n56\n\nEine besondere Brutalität hat hier vorgelegen. Der Geschädigte O. sah sich bei seiner \nFestnahme zwei Polizeibeamten gegenüber und machte überhaupt keine Anstalten, sich \nihren Anordnungen zu widersetzen. Es gab in dieser Situation für den Beamten keinerlei \nVeranlassung, von einer Gefahrenlage auszugehen. Auch war er nicht in einer Weise \nprovoziert worden, die sein Verhalten als weniger unverständlich erscheinen lassen könnte. \nDennoch hat er den Zeugen O. mit wutverzerrtem Gesicht mit einem Schlagstockhagel \nüberfallen, was zu erheblichen Verletzungen bei dem Geschädigten geführt hat. \n\n57\n\nDer Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Er ist aus dem Dienst zu \nentfernen. Das Vertrauen des Dienstherrn zu diesem Beamten ist zerstört. Sein Ansehen in \nder Öffentlichkeit ist in einem Maße beschädigt, das eine Weiterbeschäftigung ausschließt. \nSeine damalige Lebenssituation kann zu keiner milderen Beurteilung führen. Die von ihm \ngeschilderten ehelichen Probleme sind nicht so ungewöhnlich, daß er als Polizeibeamter im \nKernbereich seiner Pflichten derart versagen durfte. Solche Schwierigkeiten sind in vielen \nFamilien und von vielen Polizeibeamten zu bewältigen und können daher nicht \nentschuldigen, daß der Beamte nach dem Vorfall am 3. Dezember 19 , bei dem er einen \nbefreundeten Polizeibeamten mit Fäusten traktierte, erneut am 13. N. 19 einen \nMenschen, der ihm keinerlei Veranlassung dazu gab, mit großer Brutalität körperlich \nverletzte. \n\n58\n\nDarüber hinaus ist der Senat mit der Disziplinarkammer der Auffassung, daß es sich bei \ndem angeschuldigten Vorfall nicht um ein für den Beamten völlig wesensfremdes, einmaliges \nVerhalten gehandelt hat; denn bereits in den Beurteilungen vom 21. Mai 19 und 2. . März \n19 wird dem Beamten leichte Erregbarkeit, Unbeherrschtheit, Reizbarkeit und Aggressivität \nbescheinigt. Angesichts der disziplinaren Vorbelastung des Beamten kommt nur die \nEntfernung aus dem Dienst in Betracht. Hiervon kann auch nicht im Hinblick auf den vom \nBeamten in der Hauptverhandlung überreichten Beurteilungsbeitrag abgesehen werden, weil \nerwartet werden kann, daß ein Beamter während eines gegen ihn anhängigen \nDisziplinarverfahrens Wohlverhalten zeigt und sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben \nbesondere Mühe gibt. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1. Satz 1. DO NW.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/6d-a-255-98-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/6d-a-255-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307926","retrieved":"2026-07-09 03:36:46.913737+00:00"}}