{"status":"available","doknr":"OLD307923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.2B2769.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"2 B 2769/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird auf 12.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung aus den im \nfolgenden dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Antragsteller machen zunächst geltend, es bestünden \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen unzumutbare \nNachteile für die Antragsteller vor, wenn sie die Entscheidung \ndes Hauptsacheverfahrens im Herkunftsgebiet abwarten müßten. \nSie seien im Vertrauen auf die Fortgeltung des \nEinbeziehungsbescheides vom 7. November 1997 eingereist.\n\n5\n\nDamit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses nicht dargelegt. Die Antragsteller \nkönnen - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen \nhat und die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag auch \neingehen, indem sie insoweit (nur) vortragen, es sei zu \nklären, ob es \"Aus-nahmetatbestände\" für Fallgestaltungen wie \nihre gäbe, in denen zwischen Einziehungsbescheid und Anreise \nein längerer Zeitraum liege - die mit der einstweiligen \nAnordnung begehrte Einbeziehung in die Verteilung bereits aus \nRechtsgründen nicht (mehr) erreichen, so daß es an einem \nAnordnungsanspruch fehlt. Die Antragsteller beantragen, als \nAbkömmlinge bzw. Familienangehörige der Großmutter des \nAntragstellers zu 1) in die Verteilung einbezogen zu werden. \nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVFG iVm § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG bzw. \n§ 8 Abs. 2 BVFG setzt die Einbeziehung in das \nVerteilungsverfahren jedoch voraus, daß sie von \"Abkömmlingen \ndes Spätaussiedlers\" bzw. \"Familienangehörigen des \nSpätaussiedlers\" geltend gemacht wird. Diesen Status haben die \nAntragsteller nicht, weil die Großmutter des Antragstellers zu \n1) im Aussiedlungsgebiet verstorben ist und daher die \nEigenschaft als Spätaussiedlerin, die nach § 4 Abs. 1 BVFG \nerst mit der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet \nentsteht, nicht mehr erworben hat. Auf die von den \nAntragstellern angesprochene Frage des Vertrauensschutzes \nkommt es dabei nicht an.\n\n6\n\nDaraus folgt gleichzeitig, daß die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen \nRegelung weist das Bundesvertriebenengesetz bezogen auf den \nvorliegenden Einzelfall keine Lücke auf.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/2-b-2769-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/2-b-2769-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307923","retrieved":"2026-07-09 03:36:46.650045+00:00"}}