{"status":"available","doknr":"OLD307922","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.2A1163.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"2 A 1163/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 28. Oktober 1944 in D. (damals \nSowjetunion, heute Ukraine) geboren. Er verließ D. am \n29. Mai 1990 und wanderte zunächst nach Israel aus. Nachdem er \ndort die vom Staat Israel vorgestreckten Reisekosten \nzurückgezahlt hatte, reiste er mit seinem israelischen Paß am \n3. Juli 1991 nach Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 16. Juli 1992 beantragte der Kläger die Ausstellung eines \nVertriebenenausweises. Er gab an, er sei deutscher \nVolkszugehöriger. Seine Muttersprachen seien Russisch und \nDeutsch. Innerhalb der Familie habe er russisch und deutsch, \naußerhalb russisch gesprochen. Er gehöre der mosaischen \nReligion an. Sein Vater L. (D1. ) O. sei 1910 \nin D. geboren, habe dort bis 1944 gelebt und sei seit \n1945 vermißt. Seine am 8. März 1912 geborene Mutter T. \nQ. O. sei in T1. -D. geboren. \nSie sei in deutschen Vereinen und Klubs gewesen. Sie lebe jetzt \nin Israel. Die Eltern hätten ausschließlich deutsch gesprochen \nund seien immer als deutsche Volkszugehörige anerkannt gewesen. \nSie seien mosaischen Glaubens.\n\n4\n\nDer Kläger legte eine am 27. Februar 1990 ausgestellte \nGeburtsurkunde vor, in der seine Eltern jeweils mit jüdischer \nNationalität geführt sind. In der 1950 ausgestellten \nGeburtsurkunde seiner Mutter ist die Nationalität der Eltern \nnicht eingetragen.\n\n5\n\nDie Mutter des Klägers erklärte in einer eidesstattlichen \nVersicherung vom 22. August 1991, deren Unterschrift von einem \nNotar in Israel beurkundet worden ist, ihre Eltern seien \nursprünglich österreichische Staatsbürger gewesen. Ihre \nMuttersprache sei Deutsch. Zu Hause sei deutsch gesprochen \nworden. In der Schule sei die Unterrichtssprache Deutsch \ngewesen.\n\n6\n\nDie Landsmannschaft der Buchenlanddeutschen (Bukowina) e.V. \nführte unter dem 25. Februar 1993 aus: In T1. , dem \nHerkunftsort der Eltern des Klägers, sei vor 1918 und auch \nnachher mehr als 80 % der Bevölkerung jüdischer Nationalität \nund mosaischen Glaubens gewesen. Da die Bukowina von 1775 bis \n1918 zur österreichischen Monarchie gehört habe, seien alle \nBewohner österreichische Staatsbürger gewesen. Bis 1918 sei \nDeutsch die Schul-, Amts- und Umgangssprache gewesen. In der \nBukowina hätten etwa neun eigenständige Volksgruppen \nnebeneinander gelebt, darunter Deutsche und Juden. Die \nLandsmannschaft sei zu der Auffassung gelangt, daß die Eltern \ndes Klägers bestenfalls dem deutschen Sprach- und Kulturkreis \nzugeordnet werden könnten, was für die deutsche \nVolkszugehörigkeit nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht \nausreiche.\n\n7\n\nDie Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa \nkonnte über die Eltern des Klägers nichts mitteilen. Sie führte \nin ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 allgemein aus, daß es in \nD. im Jahre 1930 laut Statistik bei 112.427 \nEinwohnern 16.359 Deutsche gegeben habe, in T1. bei \n8.968 Einwohnern 96 Deutsche.\n\n8\n\nDie Heimatauskunftsstelle Rumänien gab unter dem 28. Juni \n1993 an: Die Eltern des Klägers seien nicht Mitglied in \ndeutschen Vereinen gewesen. Die Juden in der Bukowina hätten \nsich zum jüdischen Nationalismus bekannt. Die Eltern des \nKlägers hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis vermutlich \nnicht angehört. In D. hätten über 90 % der Personen \nmosaischen Glaubens deutschklingende Familiennamen gehabt. \nAufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der Sowjetunion \n(5. Sep-tember 1940) und Rumänien (22. Oktober 1940) sei die \ndeutschstämmige Bevölkerung der Bukowina fast ausnahmslos in \ndas ehemalige Deutsche Reich umgesiedelt worden. Die wenigen \nverbliebenen deutschen Volkszugehörigen seien im Frühjahr 1944 \nin die asiatischen Regionen östlich des Urals verbracht worden. \nDer Heimatauskunftsstelle sei in den 40 Jahren ihres Bestehens \nnoch kein Antrag eines deutschen Volkszugehörigen zugeleitet \nworden, der noch nach 1944 in D. gelebt habe.\n\n9\n\nIm weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens gab der 1913 \ngeborene Herr N. T2. an: Er habe den Kläger \n1959/60 und seine Mutter etwa 1948/49 kennengelernt. Der Kläger \nund seine Mutter sprächen Deutsch als Muttersprache. In der \nFamilie sei Deutsch als Umgangssprache bevorzugt worden.\n\n10\n\nDie Mutter des Klägers gab unter dem 24. Juli 1993 nochmals \nan, in der Familie sei ausschließlich deutsch gesprochen \nworden. Die Großeltern und die Eltern des Klägers seien in \neinem \"deutschen Bukowiner Verein\" gewesen. Es seien deutsche \nBücher und Zeitschriften gelesen worden. Ihr Ehemann und die \nganze Familie seien Deutsche gewesen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 11. November 1993 lehnte der Beklagte den \nAntrag ab, weil die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers und \nseiner Eltern nicht habe nachgewiesen werden können.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. Dezember 1993 \nWiderspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Die Angabe der \njüdischen Nationalität in den Papieren seiner Eltern beziehe \nsich nur auf die Religion, nicht auf die Volkszugehörigkeit. \nSein Name weise eindeutig auf seine Herkunft hin. Trotz \nwidrigster Umstände sei sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nund zum deutschen Kulturkreis nie unterbrochen worden. \nSicherstes Indiz hierfür sei, daß er die deutsche Sprache \nfließend beherrsche. In D. hätten sich die Menschen \njüdischen Glaubens immer am deutschen Kulturkreis \norientiert.\n\n13\n\nUnter dem 1. Juli 1994 gab Frau K. L1. , \ngeboren 1922 im Czernowitzer Gebiet an: Sie habe die Eltern des \nKlägers als deutsche Volkszugehörige kennengelernt. In der \nFamilie sei ausschließlich deutsch gesprochen worden.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1994 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises O1. den Widerspruch \nzurück.\n\n15\n\nAm 30. September 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen: Der Name seines Vaters, L. O. , sei \nein gewichtiges Indiz für dessen deutsche Volkszugehörigkeit. \nDie Religion könne nicht mit der Volkszugehörigkeit \ngleichgesetzt werden. Sein Vater habe wohl den mosaischen \nGlauben angenommen, dadurch aber die deutsche \nVolkszugehörigkeit nicht verloren. Das Vorhandensein der \ndeutschen Sprache und Kultur bei seinen Vorfahren und bei ihm \nsowie bei seiner Tochter könne nicht bestritten werden. Die \nmosaische Religion habe er auf Anraten einer befreundeten \nLehrerin angegeben; er selbst habe diesen Begriff nicht \ngekannt. Seine Mutter habe praktisch nur deutsch sprechen \nkönnen. Dies habe in der Nachkriegszeit zu großen Problemen \ngeführt. Sie sei immer deutsche Volkszugehörige gewesen. Er \nselbst habe zunächst Deutsch gelernt.\n\n16\n\nFrau L1. hat unter dem 28. Oktober 1995 und dem \n21. November 1995 weitere Erklärungen abgegeben, auf deren \nInhalt Bezug genommen wird (Gerichtsakte Bl. 49 ff. und 73 \nff.).\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 11. November 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises O1. \nvom 7. September 1994 zu verpflichten, \nihm einen Vertriebenenausweis B \nauszustellen.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und die \nAuffassung vertreten, daß sich auch aus der Aussage der Zeugin \nL1. die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des \nKlägers nicht herleiten lasse.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob und \ngegebenenfalls auf welche Weise sich die Eltern des Klägers zum \ndeutschen Volkstum bekannt haben, durch Vernehmung der Zeugin \nL1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die Niederschrift des Beweistermins vom 5. Dezember 1995 \nBezug genommen (Gerichtsakte Bl. 77 ff.).\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n24. Januar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n24\n\nGegen das am 7. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 29. Februar 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er vorträgt: Seine Eltern hätten sich zum deutschen \nVolkstum bekannt. Sie seien nicht religiös eingestellt gewesen. \nNicht alle Menschen jüdischen Glaubens im südosteuropäischen \nRaum seien auch jüdischer Herkunft gewesen. In D. \nhabe es durchaus fließende Übergänge auf diesem Gebiet gegeben. \nÜber das Verhalten seiner Eltern bei Volkszählungen könne er \nkeine Angaben machen. Ein Bruder seines Vaters sei von der \nSowjetadministration wegen seines Deutschtums im Jahre 1940 \nverschleppt worden. Sein Vater habe fast ausschließlich die \ndeutsche Sprache verwendet. Auch seine Mutter beherrsche die \ndeutsche Sprache perfekt. Der Name O. könne nur aus \ndem deutschen Volkstum kommen. Es handele sich um einen echten \ndeutschen Namen, der für Juden völlig untypisch sei.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und weist vor allem \ndarauf hin, daß sich die Eintragungen jüdischer Nationalität in \nden vorgelegten Urkunden nicht auf die Religion, sondern auf \ndie jüdische Nationalität bezögen. Der Gebrauch der deutschen \nSprache durch die Eltern reiche im vorliegenden Fall nicht \naus.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) und des \nOberkreisdirektors des Kreises O1. (ein Heft) Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nAusstellung eines Vertriebenenausweises.\n\n33\n\nNach § 100 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829) iVm § 15 Abs. 1 und 2 BVFG in der vor dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) setzt die \nAusstellung eines Vertriebenenausweises die \nVertriebeneneigenschaft des Antragstellers voraus. Der Kläger \nist jedoch kein Vertriebener, weil er nicht die Voraussetzungen \ndes für ihn allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \na.F. erfüllt. Nach dieser Vorschrift wäre er nur dann \nVertriebener, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - im Mai \n1990 die ehemalige Sowjetunion als deutscher Staatsangehöriger \noder deutscher Volkszugehöriger verlassen hätte. Die Vorschrift \nfindet auf nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \ngeborene Personen (Spätgeborene) wie den 1944 geborenen Kläger \nentsprechende Anwendung.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November \n1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; \nBVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 = \nDVBl. 1994, 935.\n\n35\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Kläger die ehemalige \nSowjetunion als deutscher Staatsangehöriger verlassen hat. Er \nhat die ehemalige Sowjetunion auch nicht als deutscher \nVolkszugehöriger verlassen. Nach § 6 BVFG a.F. ist deutscher \nVolkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen \nVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch \nbestätigende Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, \nKultur bestätigt wird. Da der Kläger als Spätgeborener zum \nZeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nnoch nicht geboren war, ist er nur dann deutscher \nVolkszugehöriger, wenn die Eltern, ein Elternteil oder eine \nsonstige Bezugsperson deutsche Volkszugehörige gewesen sind und \nihm bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum, d.h. das Bewußtsein, Angehöriger des \ndeutschen Volks zu sein und keinem anderen Volk zuzugehören, \nprägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten \nBekenntniszusammenhangs übermittelt worden ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64; BVerwG, Urteil vom 3. November \n1998 - 9 C 4.97 -.\n\n37\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß der Kläger von \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt. Maßgebend im vorliegenden \nFall ist allein die Volkszugehörigkeit und damit das Bekenntnis \nder Mutter des Klägers, weil nur sie dem Kläger bis zum \nEintritt seiner Selbständigkeit das Bewußtsein, dem deutschen \nVolk zuzugehören, prägend im Sinne eines durch Weitergabe \nhergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt haben kann. \nSein Vater ist seit 1945 verschollen, so daß der Kläger ihn \nnicht mehr kennengelernt hat. Weitere Bezugspersonen sind nicht \nersichtlich. Da die Mutter des Klägers mosaischen Glaubens war, \nliegt der maßgebliche Zeitpunkt für die Abgabe eines \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum kurz vor der \nnationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933). Es \nist unschädlich, wenn sie sich danach nicht mehr zum deutschen \nVolkstum sondern zu einem anderen Volkstum bekannt hat. Hat sie \nsich danach gleichwohl zum deutschen Volkstum bekannt, wird ihr \ndies zugerechnet.\n\n38\n\nVgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil \nvom 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, \nBVerwGE 88, 312, 318 f. mit weiteren \nNachweisen.\n\n39\n\nDer Kläger hat nicht nachweisen können, daß sich seine \nMutter kurz vor dem 30. Januar 1933 oder jedenfalls bis zum \nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der \nNordbukowina mit Einmarsch der Roten Armee im Jahre 1944 zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. Ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein \ngetragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, \nselbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national \ngeprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen \nVolkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder \nanderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis \nin diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen \nergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis \ndurch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen \nkann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen \nIndizien, namentlich den in § 6 BVFG a.F. genannten objektiven \nBestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62; BVerwG, Urteil vom \n29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 71.\n\n41\n\nEin ausdrückliches Bekenntnis der Mutter des Klägers ist \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Über ihr Verhalten bei \nVolkszählungen konnte der Kläger keine Angaben machen. In der \nam 27. Februar 1990 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers \nist seine Mutter mit jüdischer Nationalität geführt. Diese \nAngabe bezieht sich nicht auf die Religion, sondern auf die \nNationalität. Rückschlüsse auf die Zeit vor Beginn der \nVertreibungsmaßnahmen lassen sich aus dieser Urkunde nicht \nziehen.\n\n42\n\nDen Akten ist auch nicht zu entnehmen, daß die Mutter des \nKlägers ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten \nabgelegt hat. Dazu müßte sie sich zum deutschen und keinem \nanderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in ihrer ganzen \nLebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen \nerkennbar verhalten haben und dementsprechend im \nVertreibungsgebiet von ihrer Umgebung als Volksdeutsche \nangesehen worden sein.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62; BVerwG, Urteil vom \n29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 71.\n\n44\n\nDas ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Aus den \nbeiden zu den Akten gereichten Äußerungen der Mutter des \nKlägers ergibt sich über ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nnichts. Hierbei fällt auf, daß sie in ihrer Erklärung vom \n24. Juli 1993 auf die Frage nach der deutschen \nVolkszugehörigkeit zwar ihren Ehemann \"und die ganze Familie\", \nnicht aber sich selbst als Deutsche bezeichnet. Die angebliche \nMitgliedschaft in einem \"deutschen Bukowiner Verein\" ist nicht \nbelegt. Vielmehr teilte die Heimatauskunftsstelle Rumänien \nunter dem 28. Juni 1993 mit, die Eltern des Klägers seien nicht \nMitglied in deutschen Vereinen gewesen. Der Kläger, der diese \nZeit nicht selbst erlebt hat, kann insoweit nur Vermutungen \nanstellen. Der Senat sieht sich insbesondere nicht in der Lage, \naus dem Familiennamen Rückschlüsse auf die Volkszugehörigkeit \nzu ziehen. Denn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum konnte \njeder ablegen.\n\n45\n\nVgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom \n29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 71.\n\n46\n\nDaher kann selbst dann, wenn man der Auffassung des Klägers \nfolgt, daß sein Familienname - den seine Mutter erst mit ihrer \nHeirat angenommen hat - \"aus dem deutschen Volkstum komme\", \nnicht unterstellt werden, daß seine Mutter sich auch (noch) im \nmaßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat. Auch \nden Angaben der Zeugin L1. kann ein Bekenntnis der \nMutter des Klägers zum deutschen Volkstum nicht entnommen \nwerden. Nach ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht will die \nZeugin - zum Teil entgegen ihren vorherigen schriftlichen \nÄußerungen - den Vater des Klägers nur \"vom Hörensehen\" gekannt \nund seine Mutter nur fünf- bis sechsmal von Ferne bei \nGeburtstagen oder Hochzeiten gesehen haben. Zudem will sie erst \nseit 1944 in D. gewohnt haben, so daß sie zur \nVolkszugehörigkeit der Mutter im maßgeblichen Zeitpunkt nichts \nsagen konnte. Gegen ein Bekenntnis der Mutter des Klägers durch \nschlüssiges Gesamtverhalten spricht insbesondere, daß weder die \nLandsmannschaft der Buchenlanddeutschen (Bukowina) e.V. noch \ndie Heimatortskartei oder die Heimatauskunftsstelle Auskünfte \nüber die Familie des Klägers erteilen konnten und daß die \nFamilie weder an der Umsiedlung aufgrund der \nzwischenstaatlichen Vereinbarungen mit der Sowjetunion \n(5. September 1940) und Rumänien (22. Oktober 1940) teilnahm \nnoch nach Einmarsch der Roten Armee im Jahre 1944 deportiert \nwurde.\n\n47\n\nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann auch nicht \nmittelbar aus Indizien, insbesondere der Verwendung der \ndeutschen Sprache gefolgert werden. Aus den vom Beklagten \neingeholten Auskünften der Landsmannschaft der \nBuchenlanddeutschen (Bukowina) e.V., der Heimatortskartei und \nder Heimatauskunftsstelle geht hervor, daß auch diejenigen \nJuden in der Bukowina, die sich zur jüdischen Nationalität \nbekannten, vielfach dem deutschen Sprach- und Kulturkreis \nzuzurechnen waren. Dies erklärt sich auch daraus, daß die \nNordbukowina bis 1918 zu Österreich-Ungarn gehörte, so daß \nDeutsch die Amts- und allgemeine Umgangssprache war. Daher hat \ndie Mutter des Klägers auch noch eine deutschsprachige Schule \nbesucht. Die Verwendung der deutschen Sprache ist in einem \nsolchen Fall bekenntnisneutral.\n\n48\n\nIm Hinblick auf den Vortrag des Klägers bemerkt der Senat \nnoch, daß sein Gefühl, deutscher Volkszugehöriger zu sein, \nnicht ausreicht, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die \ndeutsche Volkszugehörigkeit nach dem Bundesvertriebenengesetz \nzu erfüllen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/2-a-1163-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/2-a-1163-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307922","retrieved":"2026-07-09 03:36:46.534269+00:00"}}