{"status":"available","doknr":"OLD307921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.1A903.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"1 A 903/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 1996 beantragte der Beteiligte \ndie Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung des bis dahin \nin der Abteilung 02.2 als Leiter des Sachgebiets 02.23 tätigen \nRegierungsamtmanns S. N. in die Abteilung 02.1 als \nLeiter des Sachgebiets 02.12. Nachdem die Angelegenheit am \n2. April 1996 erörtert worden war, stimmte der Antragsteller \nder Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er mit \nSchreiben vom 12. April 1996 im wesentlichen aus:\n\n4\n\n\"Der Personalrat sieht - wie bisher auch in \nvergleichbaren Fällen der Vergangenheit - die \nNotwendigkeit, derartige Positionen hausintern \nauszuschreiben.\n Wir sind als Personalvertretung verpflichtet darauf \nzu achten, daß durch von der Dienststelle \nbeabsichtigte Maßnahmen für die übrigen Beschäftigten \nkeine Benachteiligungen entstehen. \n Die vom Personalrat gesehene Benachteiligung liegt \ndarin begründet, daß seit geraumer Zeit die \nDienststellenleitung, insbesondere für \nLeitungspositionen im Verwaltungsbereich, Kandidaten \naussucht und damit von vorneherein Bewerbungen von \nggfl. auch anderen für derartige Positionen \ninteressierten Verwaltungsbeschäftigten ausschließt. \nDies bedeutet auch gleichzeitig einen Ausschluß von \neinem ggfl. beruflichen Aufstieg. \n\n5\n\n Diese Verfahrensweise verstößt gegen das \nGleichbehandlungsgebot gemäß § 62 LPVG NW (Behandlung \nder Beschäftigten nach Recht und Billigkeit), gegen \n§ 611a BGB und gegen das Frauenförderungsgesetz NRW \n(Ausschluß von Frauen am beruflichen Aufstieg).\n Die Behandlung aller Beschäftigten nach Recht und \nBilligkeit gebietet, daß nicht nur das Recht im Sinne \nder bloßen Befolgung bestehender Normen unter \nAusschaltung jeder Willkür zu verwirklichen ist, \nsondern insbesondere auch die Billigkeit beachtet \nwerden muß; d. h. die Berücksichtigung aller der \nallgemeinen und sozialen Gerechtigkeit entsprechenden \nund für das menschliche Zusammenleben verbindlichen \nGrundvorstellungen.\"\n\n6\n\nDaraufhin teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 24. April \n1996 unter Darlegung näherer Einzelheiten mit, daß er von einer \nrechtlich nicht ausreichend begründeten Zustimmungsverweigerung \nausgehe und deshalb die Maßnahme in Kürze umsetzen werde. \nInsbesondere legte der Beteiligte dar, daß die vorgesehene \nUmsetzung keine beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen \nwürde, sondern vielmehr dazu diene, dem Beschäftigten \nKenntnisse in einem anderen Aufgabengebiet zu vermitteln und zu \nüberprüfen, ob dieser bei geänderten Aufgabenstellungen den \nneuen Anforderungen gerecht werden könne. \n\n7\n\nZum 1. Juni 1996 wurde der Regierungsamtmann N. wie \nvorgesehen umgesetzt. \n\n8\n\nAm 7. Juni 1996 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers,\n\n9\n\nfestzustellen, daß die mit Schreiben \nvom 27. Februar 1996 vorgelegte \nMaßnahme der Umsetzung des \nRegierungsamtmannes N. vom \nSachgebiet 02.23 in der Abteilung 02.2 \nin die Abteilung 02.1 als \nSachgebietsleiter 02.12 nicht gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als \ngebilligt gilt, \n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntragsteller habe die Zustimmung zu der Umsetzung des \nRegierungsamtmannes N. mit einer Begründung verweigert, \ndie keinen Bezug zu dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW \nhabe. Soweit der Antragsteller geltend gemacht habe, durch die \nohne vorherige Stellenausschreibung erfolgte Umsetzung sei es \nzu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gekommen, \nweil den übrigen Beschäftigten hierdurch die Möglichkeit \ngenommen worden sei, sich angemessen beruflich zu \nqualifizieren, habe er keine durch Tatsachen begründete \nBesorgnis der Benachteiligung weiterer Beschäftigter dargelegt. \nEs bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beteiligte \nBeschäftigte von der von ihm praktizierten Übung, \nSachgebietsleiter zum Zwecke der Erweiterung ihrer beruflichen \nKenntnisse in anderen Sachgebieten einzusetzen, \nungerechtfertigt ausnehme. Der Antragsteller könne auch nicht \nmit dem Argument durchdringen, eine Stellenausschreibung sei \naus Gründen der Transparenz bei Umsetzungen grundsätzlich \nerforderlich. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgert werden \nkönne, daß auch in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich eine \nStellenausschreibungspflicht bestehe. Denn auch das \nBundesverwaltungsgericht gehe davon aus, daß die von ihm \nangenommene Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung \ndurch die Organisations- und Personalhoheit eingeschränkt \nwerde. Aufgrund dessen bestehe keine Ausschreibungspflicht, \nwenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her \ndarauf angelegt sei, einen oder mehrere Beschäftigte gezielt \nmit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern \noder zu beschränken. Davon sei hier auszugehen, da der \nBeteiligte den Regierungsamtmann N. gezielt mit anderen \nAufgaben betraut habe, um ihm Gelegenheit zu geben, das neue \nAufgabengebiet kennenzulernen, und um zu überprüfen, inwieweit \ndieser der geänderten Aufgabenstellung gerecht werde.\n\n11\n\nGegen den den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am \n28. Januar 1997 zugestellten Beschluß haben diese am \n18. Februar 1997 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig \nbegründet.\n\n12\n\nDer Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Er habe \nkonkrete Benachteiligungen anderer Beschäftigter nicht \nfeststellen oder offenlegen können, weil der Beteiligte ein \nAnforderungsprofil für den zu besetzenden Dienstposten nicht \nerstellt und auch nicht ihm gegenüber offengelegt habe. \nAufgrund dessen hätten entscheidungstragende Überlegungen des \nBeteiligten nicht vorgelegen mit der Folge, daß insbesondere \nnicht nachvollziehbar sei, ob der Beteiligte dem Grundsatz der \nBestenauslese hinreichend Rechnung getragen habe. Durch diese \nVorgehensweise werde anderen Beschäftigten die Chance genommen, \nsich für den zu besetzenden Dienstposten zu bewerben. Wenn \nweder Auswahlkriterien noch Auswahlgründe mitgeteilt würden, \nmüsse eine Zustimmungsverweigerung innerhalb des in Anspruch \ngenommenen Mitbestimmungsrechts liegen, wenn sie auf die \nBesorgnis der Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens \nanderer Beschäftigter gestützt werde. Eine andere Beurteilung \nsei auch dann nicht geboten, wenn die vorgesehene \nPersonalmaßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt \nsei, einen oder mehrere Beschäftigte mit anderen Aufgaben zu \nbetrauen oder Aufgaben von Beschäftigten zu erweitern oder zu \nbeschränken. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n14\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und \nverweist im übrigen auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 A \n6326/96.PVL, in dem er im wesentlichen dargelegt hat: Der \nAntragsteller habe nicht dazu beigetragen, daß die nunmehr \ngeltend gemachten Informationsdefizite behoben würden. \nInsbesondere habe er im Rahmen des Erörterungsgesprächs keine \nweiteren Fragen gestellt. Auch seine Zustimmungsverweigerung \nhabe er nicht auf fehlende Informationen gestützt. Im übrigen \nseien die aufgeworfenen Fragestellungen allein abstrakter \nNatur. Darin zeige sich, daß der Antragsteller seine Zustimmung \nnicht im Hinblick auf die konkrete Einzelmaßnahme, sondern aus \nabstrakten, vom Fall losgelösten Gesichtspunkten verweigert \nhabe.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des \nVerfahrens 1 A 6326/96.PVL sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (2 Bände) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. \n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Fachkammer \nzutreffend entsprechend der ständigen Rechtsprechung des \nFachsenats\n\n22\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n1. Juli 1994 - CL 64/90 -, DÖD 1995, 86 \n= NWVBl. 1995, 16 = PersR 1995, 26 = \nPersV 1994, 547, und vom 17. April 1997 \n- 1 A 2306/94.PVL -\n\n23\n\nden Kanzler als richtigen Beteiligten angesehen. \n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n25\n\nDie Umsetzung des Regierungsamtmannes N. gilt gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt, da die \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich ist. \n\n26\n\nDa die Umsetzung unstreitig gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - \n2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt, könnte dessen Weigerung, der \nbeabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, nur dann beachtlich sein, \nwenn es sich bei den im Schreiben vom 12. April 1996 geltend \ngemachten Gründen um solche im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW handelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die \nBeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen \nBegründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. \nDas Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n28\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n29\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n30\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß \nsie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n32\n\nAusgehend davon sind die im Schreiben vom 12. April 1996 \nangegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu der \nUmsetzung des Regierungsamtmanns N. unbeachtlich.\n\n33\n\nIm Kern stützt der Antragsteller seine \nZustimmungsverweigerung allein darauf, daß keine interne \nStellenausschreibung stattgefunden habe. Dieser Einwand liegt \njedoch offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes \ndes § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NW. \n\n34\n\nDabei kann dahinstehen, ob das ohne Beteiligung des \nPersonalrats erfolgte Absehen von einer Stellenausschreibung \nüberhaupt einen beachtlichen Grund für die Verweigerung der \nZustimmung zu einer Umsetzung darstellen kann. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht dies für den Bereich des \nBundespersonalvertretungsrechts angenommen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar \n1996 - 6 P 38.93 -, Buchholz 250 § 75 \nBPersVG Nr. 93 = NVwZ 1997, 286 = RiA \n1997, 132 = PersR 1996, 239 = PersV \n1996, 465 = Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr \n86 = ZBR 1997, 25 = ZfPR 1996, 122 = \nZTR 1996, 570.\n\n36\n\nEs bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Bedenken, ob die \nErwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage \nnach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen übertragen werden können. Diese Bedenken gründen im \nwesentlichen in den unterschiedlichen Ausgestaltungen der \nBeteiligungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit \nStellenausschreibungen. Während § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ein \nMitbestimmungsrecht bei dem Absehen von einer Ausschreibung \neines Dienstposten vorsieht und somit ein bloßes Unterlassen \ndes Dienststellenleiters der Mitbestimmung des Personalrats \nunterstellt, begründet § 73 Nr. 6 LPVG NW ein Mitwirkungsrecht \nbei Stellenausschreibungen. Über den Umstand hinaus, daß damit \nBeteiligungsrechte von unterschiedlicher Qualität eingeräumt \nwerden, wird erkennbar, daß die Beteiligungsrechte an deutlich \nzu unterscheidenden Verhalten des Dienststellenleiters \nanknüpfen. \n\n37\n\nVgl. in diesem Zusammenhang schon \nBeschluß des Fachsenats vom 12. Juni \n1996 - 1 A 3742/94.PVL -, PersR 1997, \n78.\n\n38\n\nAber auch bei der vorliegenden Fallgestaltung bedarf diese \nFrage keiner endgültigen Entscheidung. Denn selbst wenn sie \nsich im Sinne des Antragstellers bejahen ließe, wäre dessen \nEinwand unbeachtlich. \n\n39\n\nDenn der Personalrat kann sich bei der Begründung der \nVerweigerung seiner Zustimmung zu einer beabsichtigten \nUmsetzung nicht darauf beschränken, das Fehlen einer \nAusschreibung zu beanstanden. Vielmehr müßte er, damit seine \nZustimmungsverweigerung beachtlich sein kann, jedenfalls näher \ndarlegen, aus welchen Gründen er eine Ausschreibung für \nerforderlich hält. Das Erfordernis derartiger Darlegungen \nergibt sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere daraus, \ndaß es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine Umsetzung \nhandelte. Eine Umsetzungsentscheidung muß nicht zwingend auf \ndem Bestenausleseprinzip beruhen. Vielmehr reicht jeder \nsachliche Grund aus, eine Umsetzung vornehmen zu können. Daraus \nfolgt, daß einer Umsetzung vielfach Gesichtspunkte \nzugrundeliegen, die es sinnlos erscheinen lassen, die zu \nbesetzende Stelle auszuschreiben. Angesichts dieser Umstände \nist ein Personalrat, wenn er seine Zustimmungsverweigerung zu \neiner Umsetzung auf eine fehlende Ausschreibung stützen will, \ngezwungen näher darzulegen, aus welchen Gründen er eine \nAusschreibung als geboten ansieht. Daran fehlt es dem Schreiben \ndes Antragstellers vom 12. April 1996 jedoch.\n\n40\n\nDer Antragsteller beläßt es im wesentlichen dabei, darauf \nhinzuweisen, daß die Dienststellenleitung insbesondere für \nLeitungspositionen im Verwaltungsbereich von sich aus \nKandidaten aussuche und damit Bewerbungen anderer \ninteressierter Beschäftigter ausschließe. Damit hat der \nAntragsteller jedoch nicht in ausreichender Weise das \nErfordernis einer Ausschreibung dargelegt. Denn es steht dem \nBeteiligten als Dienststellenleiter grundsätzlich frei, auch \nLeitungspositionen im Wege der Umsetzung zu besetzen und dabei \nauf eine Ausschreibung zu verzichten. Das gilt um so mehr, wenn \n- wie hier - die Umsetzung gerade deshalb erfolgt, um dem \nBeschäftigten Kenntnisse in einem anderen Aufgabengebiet zu \nvermitteln und dabei gleichzeitig zu überprüfen, ob er den sich \ndaraus ergebenden neuen Anforderungen gerecht werden kann.\n\n41\n\nDaß der Antragsteller der Auffassung gewesen ist, der \nBeteiligte sei zu einer Stellenausschreibung verpflichtet \ngewesen, weil es sich bei dem zu besetzenden Dienstposten um \neinen solchen handelt, der bei späteren Bewerbungen erhebliche, \nüber das normale, mit einem vielseitigen Einsatz regelmäßig \nverbundene Maß hinausgehende Vorteile gewährt, \n\n42\n\nvgl. dazu OVG Schl.-H., Beschluß vom \n18. Mai 1994 - 3 M 17/94 -, NVwZ-RR \n1995, 45 = ZBR 1995, 78,\n\n43\n\nhat in dem Schreiben vom 12. April 1996 keinen Niederschlag \ngefunden. Allein der Hinweis, andere Beschäftigte würden von \ndem zu besetzenden Dienstposten und einem eventuellen \nberuflichen Aufstieg ausgeschlossen, genügt dazu schon deshalb \nnicht, weil der Antragsteller es versäumt, nähere Umstände \ngerade im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten \ndarzulegen. Das pauschale Vorbringen, es handele sich um eine \nLeitungsposition im Verwaltungsbereich reicht dazu insbesondere \nim Hinblick darauf nicht aus, daß der Beschäftigte N. \nauch schon vorher eine vergleichbare Leitungsposition inne \nhatte. \n\n44\n\nDem Eintritt der Billigungsfiktion kann der Antragsteller \nauch nicht mit Erfolg entgegenhalten, über das \nAnforderungsprofil für den zu besetzenden Dienstposten nicht \nhinreichend unterrichtet worden zu sein. Denn im Hinblick \ndarauf, daß es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine \nnicht zwingend auf dem Bestenausleseprinzip basierende \nUmsetzung handelte, kommt es für die sachgerechte Ausübung des \nMitbestimmungsrechts auf diese Information nicht an. \n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/1-a-903-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611a","ref_norm":"611a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-10/1-a-903-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307921","retrieved":"2026-07-09 03:36:46.442831+00:00"}}