{"status":"available","doknr":"OLD307940","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0309.3E853.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"3 E 853/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Beschwerdeführer die \nBeschwerde zurückgenommen hat. Im übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des \nBeschwerdeführers verworfen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich in \neigenem Namen eingelegte Beschwerde mit dem zuletzt sinngemäß \ngestellten Antrag\n\n3\n\n den angefochtenen Beschluß zu ändern \nund bei der Kostenfestsetzung gegen \nden Beklagten zusätzlich - anteilig - \neine Erledigungsgebühr gemäß § 24 \nBRAGO zu berücksichtigen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft. \n\n5\n\nDem Prozeßbevollmächtigten eines Beteiligten steht gegen \neine Entscheidung nach § 164 VwGO - abgesehen von der hier \nnicht im Streit stehenden Streitwertfestsetzung, die zugleich \ndie Grundlage der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden \nGebühren des Rechtsanwaltes bildet (§ 9 BRAGO) - eine \nAnfechtungsbefugnis nicht zu, da er weder zu den nach § 165 \nVwGO zur Anfechtung berechtigten Beteiligten im Sinne des § 63 \nVwGO gehört, noch von einer Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO \nunmittelbar betroffen wird. Im Kostenfestsetzungsverfahren \nnach § 164 VwGO wird nämlich ausschließlich im Verhältnis der \nBeteiligten untereinander über deren zu erstattende bzw. \nauszugleichende Kosten entschieden, nicht jedoch eine auch in \nderen Verhältnis zu ihren jeweiligen Prozeßbevollmächtigten \nbindende Entscheidung über die Rechtsanwaltsgebühren \ngetroffen, so daß eine von dem dortigen Ansatz abweichende \nGebührenfestsetzung - etwa nach § 19 BRAGO - nach wie vor \nmöglich ist;\n\n6\n\n vgl. die eingehende Begründung im Beschluß \ndes Senats vom 27. Dezember 1965 - III B \n519/65 -, NJW 1966, 2425, 2426; ferner \nBVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1997 - 1 BvR \n1174/90 -, EuGRZ 1997, 515; OVG NW, Beschluß \nvom 2. Oktober 1994 - 3 E 2/94 -, S. 2 des \nBeschlußumdrucks; Beschluß vom 4. Februar \n1977 - X B 1340/76 - KostRsp. VwGO § 165 \nNr. 5, Beschluß vom 8. Dezember 1980 - 10 B \n1388/79 - KostRsp. VwGO § 165 Nr. 7; BayVGH, \nBeschluß vom 15. Juni 1977 - Nr. 172 I 76 - \nKostRsp. VwGO § 165 Nr. 6; OVG Bremen, \nBeschluß vom 14. Dezember 1987 - 1 B 103/87 \n- KostRsp. VwGO § 165 Nr. 9; Olbertz, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 165 \nRdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., \nEinf. § 113 BRAGO Rdn. 13.\n\n7\n\nFür die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur \nvertretene gegenteilige Auffassung -\n\n8\n\n vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 165 \nRdn. 4 in der Annahme, dem Rechtsanwalt werde \nim Verfahren nach § 164 VwGO eine beantragte \nGebühr nicht bewilligt, m.w.N.; Happ, in: \nEyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., § 165 \nRdn. 4 unter Hinweis auf eine \"materielle\" \nBeteiligtenstellung des \nProzeßbevollmächtigten, m.w.N. -\n\n9\n\nfehlt es an einer Stütze im Gesetz und angesichts des in § \n19 BRAGO geregelten Verfahrens an einer inhaltlichen \nRechtfertigung.\n\n10\n\nEine Auslegung der Beschwerde als eine solche des Klägers \nkommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der \nBeschwerdebegründung nicht in Betracht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-09/3-e-853-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-09/3-e-853-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307940","retrieved":"2026-07-09 03:36:48.187393+00:00"}}