{"status":"available","doknr":"OLD307939","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0309.3B126.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"3 B 126/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - für das \nVerfahren beider Rechtszüge auf jeweils 2.672,30 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts \nzu begründen (§§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), daß das \nGrundstück der Antragstellerin von der Straße \nerschlossen wird i.S.v. § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB. \nHierfür ist bei einem Wohngrundstück (wie hier) erforderlich, \naber auch ausreichend, daß mit Personen- und \nVersorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks \nherangefahren und dieses von dort aus ohne weiteres betreten \nwerden kann. \n\n4\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 \nRdnr. 57, 67 ff.\n\n5\n\nNach derzeitigem Erkenntnisstand ist überwiegend \nwahrscheinlich, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil \ndas am Ausbauende der Straße gelegene Grundstück der \nAntragstellerin (auch) nach ihrem eigenen Vortrag (jedenfalls) \nmit einer Breite von 1,80 Metern unmittelbar an die \nStraßenparzelle 486 angrenzt. Das Erschlossensein des \nGrundstücks dürfte auch dann nicht ernstlich zweifelhaft sein, \nwenn - wie die Antragstellerin vorträgt und ggfs. im \nHauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein wird - von diesen \n1,80 Metern (derzeit) nur 0,40 Meter ausgebaut und die \nrestlichen 1,40 Meter aus einem unbefestigten und mit Unkraut \nbewachsenen Rand bestehen sollten. Denn es ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dieser Ausbauzustand \nein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die \nErreichbarkeit des Grundstücks in der (oben beschriebenen) \nForm des Heranfahrenkönnens darstellt, insbesondere das \nBetreten des Grundstücks in unzumutbarer Weise erschwert.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; die erstinstanzliche \nStreitwertfestsetzung war abzuändern, weil in dem auf die \nAussetzung der Zahlungspflicht gerichteten Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO der Streitwert nicht nach dem (im Klageverfahren \nuneingeschränkt angefochtenen) festgesetzten \nErschließungsbeitrag, sondern nach dem (vorliegend um bereits \ngezahlte Vorausleistungen reduzierten) Leistungsgebot (hier in \nHöhe von 10.689,21 DM) zu bemessen ist, wobei mit Blick auf \nden vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Viertel dieses \nBetrages anzusetzen ist. \n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-09/3-b-126-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-09/3-b-126-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307939","retrieved":"2026-07-09 03:36:48.103359+00:00"}}