{"status":"available","doknr":"OLD307938","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0309.20E22.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"20 E 22/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren gegen die \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 1992 und die Festsetzung der \nErsatzvornahme vom 17. Februar 1993 wird für notwendig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 20.025,-- DM. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nSie ist zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht an \n§ 158 Abs. 1 VwGO, wonach die Anfechtung der Entscheidung über \ndie Kosten unzulässig ist, wenn - wie hier - nicht gegen die \nEntscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt \nwird. Unter einer \"Entscheidung über die Kosten\" ist eine \nEntscheidung über die Kostenpflicht gemäß §§ 154 ff. VwGO zu \nverstehen. § 158 Abs. 1 VwGO soll verhindern, daß das \nRechtsmittelgericht sich allein mit der Entscheidung zur \nKostenfrage befassen muß, was mittelbar auch die sachliche \nÜberprüfung der nicht angefochtenen Entscheidung zur \nHauptsache auslösen könnte. Die Vorschrift erfaßt daher die \nmit der Entscheidung zur Hauptsache notwendig einhergehende \nEntscheidung über die Kostenfolge (§ 161 Abs. 1 VwGO), die \nsich auf die Regelung der Kostentragungs- bzw. \nKostenerstattungspflicht dem Grunde nach beschränkt.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1967 - 7 C 128.66 -, BVerwGE 27, 39; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 158 \nRdnr. 1; Olbertz in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September \n1998, § 158 Rdnr. 1.\n\n5\n\nHierzu zählt die Entscheidung über die Notwendigkeit der \nZuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß \n§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Diese Entscheidung betrifft \nden Umfang der Kostenerstattungspflicht. Sie ist materiell ein \nTeil des Kostenfestsetzungsverfahrens und lediglich nicht der \ninsoweit allgemein gegebenen Zuständigkeit des Urkundsbeamten \n(§§ 164, 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) überantwortet, \nsondern derjenigen des Gerichts. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1981 - 4 C 75.80 -, DÖV 1981, 343; \nUrteil vom 28. April 1967 - 7 C \n128.66 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluß vom 30. November 1995 - 10 E \n13019/95 -, NVwZ-RR 1996, 717.\n\n7\n\nBestätigt wird das durch die parallel zu § 162 Abs. 2 VwGO \nkonzipierte Regelung des § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG für \ndie Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren. Die Gebühren \nund Auslagen eines - notwendig hinzugezogenen - \nBevollmächtigten stellen insoweit nur Kosten innerhalb der auf \nder materiellen Grundlage des § 80 Abs. 1 VwVfG zu treffenden \nKostenentscheidung dar. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar \n1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41; \nUrteil vom 5. September 1984 - 6 C \n30.83 -, BVerwGE 70, 58.\n\n9\n\nDemzufolge fehlt es der Entscheidung im Sinne des § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO an dem in § 158 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten \ndirekten Bezug zur Entscheidung in der Hauptsache. Das \nentspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und \nSchrifttum. \n\n10\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluß vom \n8. September 1995 - 14 TE 788/95 -, \nNVwZ-RR 1996, 616; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 18. April \n1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340; \nOlbertz in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 158 Rdnr. 3, \n§ 162 Rdnr. 85; Rennert in: Eyermann, \nVwGO, 10. Aufl., § 158 Rdnr. 2; a.A. \nBay. VGH, Beschluß vom 16. Juli 1992 \n- 3 C 92.284 -, NVwZ-RR 1993, 221. \n\n11\n\nEine analoge Anwendung des § 158 Abs. 1 VwGO im Rahmen der \nEntscheidung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wie sie teilweise \nerwogen wird, \n\n12\n\nvgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 158 \nRdnr. 2, \n\n13\n\nkommt mangels einer hierfür unerläßlichen Regelungslücke in \nden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Betracht. § 158 Abs. 1 \nVwGO schließt nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck \ndie an sich eröffnete Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen \nim Zusammenhang mit der Kostentragung bzw. der \nKostenerstattung lediglich punktuell aus. Die bei der \nEntscheidung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - wie noch \nauszuführen sein wird - gebotene Berücksichtigung u.a. der \nSach- und Rechtslage ist nicht gleichzusetzen mit einer \nBeurteilung der Hauptsache, wie sie den Entscheidungen zur \nKostenfolge gemäß §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegt.\n\n14\n\nDamit erweist sich der dem angefochtenen Beschluß \nbeigefügte Hinweis auf dessen Unanfechtbarkeit als \nunzutreffend. Folglich ist entgegen der Meinung der Beklagten \ndie Beschwerdefrist gewahrt (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für die Vorverfahren gegen die Bescheide der \nBeklagten vom 15. Juli 1992 und 17. Februar 1993 war notwendig \nim Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der \nZuziehung eines Bevollmächtigten ist aus der Sicht einer \nverständigen Partei zu beurteilen. Ungeachtet dessen, daß die \nhierbei angelegten Maßstäbe nicht völlig einheitlich sind, \n\n16\n\nvgl. zum Meinungsstand: \nKopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 18 \nm.w.N.; Olbertz in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 162 \nRdnrn. 75, 77 m.w.N.; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., \n§ 80 Rdnr. 81 m.w.N., \n\n17\n\nist die Notwendigkeit der Zuziehung zumindest dann zu \nbejahen, wenn es dem Widerspruchsführer nach den Umständen des \nEinzelfalles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu \nführen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar \n1997 - 8 C 39.95 -, Buchholz 316 § 80 \nVwVfG Nr. 39; Rennert in: Eyermann, \na.a.O., § 162 Rdnr. 13; Kopp/Schenke, \na.a.O., § 162 Rdnr. 18.\n\n19\n\nDas trifft zu, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit \ngleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen \nSachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Im Hinblick auf \nden Schwierigkeitsgrad der Sache in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht ist das der Fall. Die Angelegenheit war \nwegen der zur Umsetzung der Ordnungsverfügung erforderlichen \nAufwendungen in Höhe von mehreren Millionen DM wirtschaftlich \nbedeutsam und wegen der Altlastenproblematik eines ehemaligen \nIndustriestandortes durch vielschichtige und schwierige Fragen \ntatsächlicher und rechtlicher Art gekennzeichnet. Da gerade \ndas Vorverfahren wichtig war für die Überprüfung (auch) der \nZweckmäßigkeit der Ordnungsverfügung und der - gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren - Ermessensausübung nicht zuletzt \nhinsichtlich der Störerauswahl, war zur Wahrung der Rechte der \nKlägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sachgerecht und \nvernünftig. Der an die die Aufhebung der Ordnungsverfügung \ntragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom \n6. April 1998 anknüpfende Einwand der Beklagten, die Sache \nhabe keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten aufgewiesen, läßt - unabhängig von allem \nanderen - außer acht, daß sich die Notwendigkeit der Zuziehung \naus dem Blickwinkel der Partei im Zeitpunkt der Beauftragung \ndes Bevollmächtigten bemißt. In diesem Zeitpunkt war die Sache \nindessen unter allen auch nur vorsorglich zu bedenkenden \nrechtlichen und tatsächlichen Aspekten aufzuarbeiten.\n\n20\n\nDie persönliche Sach- und Rechtskunde der Klägerin, auf die \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß abgehoben \nhat, hindert die Notwendigkeit der Zuziehung nicht. Zum einen \nist zu berücksichtigen, daß die Notwendigkeit selbst dann \ngegeben sein kann, wenn der Widerspruchsführer Rechtsanwalt \nist und in eigener Sache tätig wird.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1997 - 10 E 431/97 -; Kopp/Schenke, \na.a.O., § 162 Rdnr.19; Olbertz in: \nSchoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, \na.a.O., § 162 Rdnr. 81.\n\n22\n\nDer Beruf als Rechtsanwalt hat in einem solchen Fall außer \nBetracht zu bleiben. Zu berücksichtigen sind allerdings das \nallgemeine Erfahrungswissen und die Geschäftsgewandtheit; denn \nbeides mag der Widerspruchsführer auch außerhalb seines Berufs \nhaben. Diese Erwägungen sind im Kern auf ein Unternehmen mit \neigener Rechtsabteilung zu übertragen, weil Maßstab für die \nNotwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten auch bei \neinem solchen Widerspruchsführer der allgemeine \"Bildungs- und \nErfahrungsstand\" einer verständigen Partei ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober \n1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100; \nUrteil vom 14. November 1979 - 8 C \n19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG \nNr. 1.\n\n24\n\nZum anderen bedeutet die Beschäftigung juristischer \nMitarbeiter im Unternehmensbereich der Klägerin nicht, daß die \nKlägerin allein deshalb über einschlägige Kenntnisse \nhinsichtlich der hier zu beurteilenden Sach- und Rechtslage \nverfügte. Die Klägerin hat darauf verwiesen, daß ihre \nRechtsabteilung mit anderen Aufgaben befaßt und auf die \nverantwortliche Durchführung von Verfahren der vorliegenden \nArt nicht eingerichtet war bzw. ist. Die Beurteilung der \nOrdnungspflicht für Altlasten bei einem ehemaligen \nIndustriestandort verlangt die Befassung mit spezifischen \nProblempunkten; es spricht nichts dafür, daß derartige \nFragestellungen zur alltäglichen Routine der Klägerin bzw. \nihrer juristischen Beschäftigten gehörten. Der Standpunkt der \nBeklagten, die Klägerin sei auf die Heranziehung ihrer \nBeschäftigten zu verweisen, läuft darauf hinaus, die Klägerin \nhabe ihre personellen Möglichkeiten vorrangig dafür zu nutzen, \ndie in Frage stehenden Vorverfahren mit eigenen Kräften zu \nbearbeiten. Für ein solches Verlangen bietet § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO keine zureichende Grundlage, und dies auch nicht \ndeshalb, weil die Beklagte ihrerseits (lediglich) auf die bei \nihr tätigen Mitarbeiter zurückgegriffen hat. Schließlich ist \nnicht zu verkennen, daß die Sachbearbeitung durch ihre \njuristischen Mitarbeiter für die Klägerin mit sämtlichen \nRisiken einer Alleinentscheidung einhergegangen wäre, die mit \neiner juristischen Tätigkeit in eigener Sache allgemein \nverbunden sind; auch insoweit war die Einholung externer \njuristischer Beratung und Vertretung verständlich und \nsinnvoll. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und \norientiert sich an der geltend gemachten Höhe der Kosten der \nZuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-09/20-e-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-09/20-e-22-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307938","retrieved":"2026-07-09 03:36:48.020273+00:00"}}