{"status":"available","doknr":"OLD307944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0308.16A5947.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-08","aktenzeichen":"16 A 5947/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau beziehen seit geraumer Zeit \nvom Beklagten fortlaufende Sozialhilfeleistungen. Dabei wurden \ndie zuvor von September bis November 1994 unterbrochenen \nZahlungen von laufender ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt \nan die Ehefrau und von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form \npauschalierten Pflegegeldes an den Kläger mit Bescheid vom \n14. Dezember 1994 wieder aufgenommen. \n\n3\n\nMit Bescheiden ebenfalls vom 14. Dezember 1994 - zugestellt \nam 23. Dezember 1994 - teilte der Beklagte den Söhnen des \nKlägers G. M. jun. und W. M. gemäß § 91 \nAbs. 3 BSHG die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die \nEhefrau des Klägers mit und forderte sie ferner nach § 116 \nAbs. 1 BSHG als Unterhaltspflichtige auf, Auskünfte über ihre \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Mit \nSchreiben vom 3. Februar 1995 wurde der Sohn G. M. \njun. unter Hinweis auf Sozialhilfeleistungen auch an seinen \nVater unter Fristsetzung erneut zur Auskunftserteilung mittels \nRücksendung eines ausgefüllten Formblattes, das beigefügt war, \naufgefordert. Auch an den weiteren Sohn des Klägers Dieter \nM. erfolgte mit Schreiben vom 3. Februar 1995 die \nMitteilung, daß seinen Eltern Hilfe zum Lebensunterhalt und \nHilfe in besonderen Lebenslagen geleistet werde, und die \nAufforderung, innerhalb von zwei Wochen Auskunft über seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Die Tochter \nP. B. wurde mit Schreiben vom 9. Februar 1995 \n- zugestellt am 15. Februar 1995 - entsprechend informiert und \nzur Auskunftserteilung aufgefordert. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. März 1995 wandte sich der Kläger \ngegen eine Anzeige, mit der Unterhaltsansprüche gegen seine \nKinder übergeleitet werden sollten. Eine solche Maßnahme liege \nim pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten und müsse die \nBesonderheiten des Einzelfalles insbesondere nach der Person \ndes Hilfebedürftigen und hinsichtlich der Art des Bedarfes, \nder Form der Hilfeleistung sowie der Familienverhältnisse \nberücksichtigen. Bedingt durch sein Einkommen könne in seinem \nFall von einer Unterhaltsbedürftigkeit nach bürgerlichem Recht \nkeine Rede sein und fehle es deshalb von vornherein an \nüberleitungsfähigen Unterhaltsansprüchen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 1995 nahm der Beklagte zu der \nEingabe des Klägers vom 23. März 1995 Stellung, indem er auf \ndie Unterhaltsbestimmungen der §§ 1601 ff. BGB hinwies und \nseine Vorgehensweise schilderte, potentiellen \nUnterhaltspflichtigen zunächst nur rechtswahrend eine \nMitteilung gemäß § 91 Abs. 3 BSHG über das Faktum der \nSozialhilfegewährung zuzustellen und sie darüberhinaus \naufzufordern, Nachweise über ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse beizubringen. Dem hielt der Kläger mit \nSchreiben vom 24. Juli 1995 entgegen, daß auch ein bloßer \nAuskunftsanspruch nach § 116 BSHG der Rechtsgrundlage \nentbehre, wenn keine Unterhaltsbedürftigkeit gegeben sei. \n\n6\n\nMit seinen Einwendungen in einem Schreiben vom 22. Juli \n1995, mit dem sich der Kläger gesondert gegen erneute \n- diesmal mit Zwangsmittelandrohungen verbundene - \nAuskunftsaufforderungen an seine Kinder G. M. jun., \nDieter M. und P. B. vom 14. Juni 1995 wehrte, \nvertiefte er unter Bezugnahme auf beigefügte Fachliteratur \nseine Auffassung, daß nach Maßgabe der Umstände des hier \nvorliegenden einzelnen Hilfefalles schon von den \nWahrungsanzeigen habe abgesehen werden müssen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1996 beschied der \nOberkreisdirektor des Kreises Unna einen in dem Schreiben vom \n23. März 1995 gesehenen Widerspruch des Klägers gegen die \nBescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1994, 3. Februar 1995 \nund 9. Februar 1995 dahingehend, daß der Rechtsbehelf als \nunzulässig zurückgewiesen wurde. Bei einem Auskunftsverlangen \nnach § 116 Abs. 1 BSHG handele es sich zwar für den \nAuskunftspflichtigen um einen selbständig anfechtbaren \nVerwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, der ihn in seinen \nRechten belaste. Der Kläger werde hingegen durch das \nAuskunftsbegehren nicht betroffen, da es in seine Rechte weder \nbegünstigend noch belastend eingreife und auch keine \nrechtsgestaltende Wirkung für ihn entfalte. Er sei an dem \nentsprechenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Im \nübrigen hätten sich seine Kinder nicht gegen die angefochtenen \nVerwaltungsakte gewandt, so daß die Auskunftsbegehren \ninzwischen auch bestandskräftig seien.\n\n8\n\nUnter Bezugnahme auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid \nhat der Kläger am 3. Juli 1996 Klage erhoben, mit der er auch \nfür seine Ehefrau um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nÜberleitungsabsichten und der Auskunftsverlangen des Beklagten \ngebeten hat. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen \nwiederholt, daß es für die Auskunftsverlangen schon an der \nnotwendigen Unterhaltsbedürftigkeit fehle. Anders als der \nBeklagte meine, handele es sich bei den Auskunftsbegehren auch \num die Eltern belastende und damit von ihm anfechtbare \nVerwaltungsakte. Denn erst durch die Auskunftserzwingung seien \nden Schwiegerkindern unerwünschte Einblicke in die \nbescheidenen sozialen Lebensverhältnisse des Klägers und \nseiner Ehefrau ermöglicht worden. Im übrigen sei es falsch, \nwenn die strittigen Bescheide für bestandskräftig erklärt \nwürden, weil sich seine Kinder gegen diese falschen \nVerwaltungsakte nicht gewandt hätten; vielmehr habe er den \nWiderspruch im Einvernehmen mit seinen vier Kindern und unter \nBeifügung entsprechender Vollmachten eingelegt. \n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \ndie Bescheide des Beklagten vom \n14. Dezember 1994, 3. Februar 1995 und \n9. Februar 1995 sowie den dazu \nergangenen Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises Unna vom \n4. Juni 1996 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat sich zur Begründung die Argumentation des \nWiderspruchsbescheides zu eigen gemacht und ausgeführt, die \nKlage sei unzulässig. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 1996 \nhat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig \nabgewiesen, weil der Kläger mangels Verletzung in eigenen \nRechten nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt \nsei.\n\n13\n\nGegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger rechtzeitig \nBerufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das \nVerwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit den von ihm \naufgeworfenen und für die Auskunftsverlangen maßgeblichen \nFragen auseinandergesetzt, ob er und seine Ehefrau angesichts \nihrer Einkommenslage überhaupt unterhaltsbedürftig seien, die \nSozialhilfe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hier \nals nachrangig betrachtet werden könne und der Beklagte sein \nErmessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es sei von \nentscheidender Bedeutung, wenn ihr Unterhaltsbedarf bereits \ndurch persönliche Hilfen der Kinder so abgedeckt werde, daß \nderen weitergehende Inanspruchnahme von vornherein nicht in \nBetracht komme. Maßgeblich sei ferner, daß in der \nVergangenheit zu Lasten auch der damals noch zur \nEinstandsgemeinschaft zählenden Kinder ein zu niedriger und \nfalscher sozialhilferechtlicher Bedarf der Familie angenommen \nworden sei. Schließlich müsse beachtet werden, daß nicht auf \nnachrangige Unterhaltspflichtige zurückgegriffen werden dürfe, \nwenn er als vorrangiger Unterhaltsverpflichteter zwar nach dem \nBürgerlichen Recht zur Leistung verpflichtet bliebe, nach dem \nSozialhilferecht jedoch - wie hier - wegen Schon-, Schutz- und \nHärtevorschriften nicht herangezogen werden dürfe. Die \nÜberleitungsanzeige sei ein Verwaltungsakt, durch den nicht \nnur der vermeintliche Unterhaltsschuldner beschwert sei, \nsondern auch der vermeintliche Unterhaltsberechtigte. \nAbgesehen davon, daß er die fehlenden Vollmachten seiner \nKinder per Einschreiben vom 12. Juni 1995 an den Beklagten \ngesandt habe, stehe ihm daher auch selbst der Rechtsweg offen. \n\n14\n\nDer Kläger stellt den Antrag, \nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach dem erstinstanzlich \ngestellten Klageantrag zu entscheiden. \n\n15\n\nDer Beklagte stellt den Antrag, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme im \nerstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Gerichtsbescheid.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die zu dem Verfahren überreichten \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht \nbegründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit \nzutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen.\n\n21\n\nStreitgegenstand sind ausweislich des eindeutigen Betreffs \nin der am 4. Juli 1996 beim Verwaltungsgericht eingegangenen \nKlageschrift die an die Kinder des Klägers gerichteten \nBescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1994, 3. Februar 1995 \nund 9. Februar 1995 in ihrer Fassung des Widerspruchsbescheids \ndes Oberkreisdirektors des Kreises U. vom 4. Juni 1996. \nDabei handelt es sich nach ihrem unmißverständlichen Inhalt \nnicht um Überleitungsanzeigen im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG, die bei Unterhaltsansprüchen ohnehin mit Wirkung vom \n27. Juni 1993 mittels Art. 7 Nr. 19, Art. 43 Abs. 1 des \nGesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms \nvom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) durch den Übergang kraft \nGesetzes nach § 91 BSHG ersetzt worden sind, sondern lediglich \num der Rechtswahrung dienende Mitteilungen nach § 91 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG, gekoppelt mit auf § 116 Abs. 1 BSHG gestützte \nAuskunftsersuchen. Darauf, daß es sich bei der \nÜberleitungsanzeige im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG um \neinen Verwaltungsakt handelt, der auch den bisherigen \nGläubiger, also den Empfänger der Sozialhilfeleistungen, in \nseinen Rechten berührt und deshalb auch von ihm angefochten \nwerden kann, \nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Mai \n1993 - 5 C 7.91 -, BVerwGE 92, 281, \n\n22\n\nkommt es mithin für das vorliegende Gerichtsverfahren nicht \nan. \n\n23\n\nMaßgeblich ist vielmehr zum einen, daß es sich bei der \nRechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG um \nschlichtes Verwaltungshandeln \n- vgl. Münder in LPK-BSHG, 5. Aufl., \n§ 91 Rz. 95 m.w.N. -\n\n24\n\nund nicht um einen - mit Widerspruch und Anfechtungsklage \ngemäß § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbaren - Verwaltungsakt im Sinne \nvon § 31 SGB X handelt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n1975 - V C 2.75 -, FEVS 24, 139 (141); \nzu § 37 Abs. 4 BAföG a.F. auch: BVerwG, \nUrteil vom 5. Oktober 1978 \n- 5 C 61.77 -, FEVS 27, 51 (54).\n\n26\n\nInsoweit sind die hier strittigen Bescheide mit ihrem auf \n§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG gestützten Inhalt für den Kläger von \nvornherein einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.\n\n27\n\nZum anderen stellen die angefochtenen Bescheide insoweit, \nals sie ein auf § 116 Abs. 1 BSHG gestütztes \nAuskunftsverlangen beinhalten, zwar selbständig anfechtbare \nVerwaltungsakte dar. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 22.90 -, FEVS 44, 184 (186); \nUrteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, \nFEVS 44, 275 (277); OVG NW, Beschluß \nvom 23. Dezember 1988 - 8 A 471/88 -, \nFEVS 38, 287 (288). \n\n29\n\nDabei wird aber nur eine gegebenenfalls im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung durchsetzbare Regelung gegenüber dem \nauskunftspflichtigen Adressaten getroffen. Der Hilfeempfänger \nwird nicht zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Soweit \ner dulden muß, daß dem Unterhaltspflichtigen mit dem \nAuskunftsersuchen Kenntnis davon verschafft wird, daß er - der \nUnterhaltsberechtigte - Sozialhilfeleistungen bezieht, stellt \nauch das lediglich einen Rechtsreflex dar. Vor diesem \nHintergrund wird hier - wie das Verwaltungsgericht im \neinzelnen überzeugend ausgeführt hat - mit den angefochtenen \nAuskunftsersuchen nicht unmittelbar in eine geschützte \nRechtsstellung des Klägers eingegriffen.\n\n30\n\nWenn der Kläger weiterhin vorträgt, daß er im Einvernehmen \nmit seinen Kindern den Widerspruch unter Beifügung von vier \nVollmachten derselben erhoben habe, ergeben sich hierfür nach \nwie vor keine Anhaltspunkte. Weder aus den Formulierungen des \nWiderspruchsschreibens vom 23. März 1995 noch der \nnachfolgenden Schriftsätze vom 22. und vom 24. Juli 1994 läßt \nsich der Schluß ziehen, daß Widerspruch zumindest auch im \nNamen und in Vollmacht der Kinder des Klägers erhoben werden \nsollte. Die angeblichen Vollmachten befinden sich nicht in den \nVerwaltungsvorgängen. Im gerichtlichen Verfahren sind keine \nVollmachten nachgereicht worden. Unzweifelhaft hat der Kläger \njedenfalls die Klage auch nur im eigenen Namen erhoben. \n\n31\n\nSelbst wenn mit dem Schreiben des Klägers vom 23. März 1994 \nauch im Namen und in Vollmacht seiner Kinder Widerspruch \neingelegt worden wäre, würde das ungeachtet des letztgenannten \nUmstandes aber nicht zur Zulässigkeit der Klage führen. Die \nKinder des Klägers hätten nämlich jedenfalls die mit \nBekanntgabe der Verwaltungsakte beginnende einmonatige \nWiderspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt, so daß \ndie Auskunftsersuchen ihnen gegenüber bestandskräftig geworden \nsind. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-08/16-a-5947-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-08/16-a-5947-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307944","retrieved":"2026-07-09 03:36:48.529950+00:00"}}