{"status":"available","doknr":"OLD307943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0308.16A4091.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-08","aktenzeichen":"16 A 4091/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem aufgrund einer Lungenerkrankung seit Jahrzehnten \nschwerbehinderten Kläger zu 1. ist vom Beklagten jahrelang \nHilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 \nSatz 1 BSHG a.F. gewährt worden. Die Klägerin zu 2. - seine \nEhefrau - bezog in Ergänzung eigener und anrechenbarer \nRentenzahlungen des Klägers zu 1. laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. \n\n3\n\nNachdem unter Einschaltung des Straßenverkehrsamtes \nfestgestellt worden war, daß unter dem amtlichen Kennzeichen \nein Pkw Porsche 944, Baujahr 1982, auf den Namen des Klägers \nzu 1. zugelassen war, forderte ihn der Beklagte unter Hinweis \ndarauf, daß es sich bei dem Fahrzeug auch unter \nBerücksichtigung seiner Körperbehinderung und der fehlenden \neigenen Hilfebedürftigkeit um einzusetzendes Vermögen handele \nund die Einstellung der Sozialhilfeleistungen drohe, \nwiederholt - zuletzt mit Schreiben vom 10. Juni 1994 - auf, \ndas Kraftfahrzeug zu verkaufen und den Erlös für den \nLebensunterhalt einzusetzen. Ein gegen das Verkaufsgebot \neingeleitetes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. \n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. beantragte daraufhin am 21. Juli 1994 \nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag wurde \nmit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. August 1994 \n- 2 L 1492/94 - abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin zu 2. \nBeschwerde ein. \n\n5\n\nNachdem auch die auf den 31. August 1994 verlängerte Frist \nzum Verkauf des Pkw's verstrichen war, ohne daß Nachweise über \ndas Eigentum an dem Fahrzeug vorgelegt wurden, stellte der \nBeklagte die Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen \n(Pflegegeld) an den Kläger zu 1. und von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt an die Klägerin zu 2. im Verlaufe des \nBeschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 2. September 1994 ab dem \nlaufenden Monat ein. Mangels Nachweises über einen \ndurchgeführten Verkauf sei davon auszugehen, daß die Kläger \nmit dem Pkw über ausreichendes Vermögen verfügten, um bis auf \nweiteres ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. \n\n6\n\nDaraufhin schlossen die Beteiligten in einem im o.g. \nBeschwerdeverfahren anberaumten Erörterungstermin vor dem \nerkennenden Gericht am 28. Oktober 1994 einen Vergleich, mit \ndem sich der Beklagte verpflichtete, Sozialhilfe ab Oktober \n1994 für den Fall zu zahlen, daß der Kläger zu 1. bis zum \n2. November 1994 den Vertrag über den Verkauf des Pkw's und \nden Kraftfahrzeugbrief vorlege, sofern sich aus dem \nKraftfahrzeugbrief ergebe, daß der Kläger zu 1. nicht als \nEigentümer des Fahrzeuges eingetragen gewesen sei. Im Verlaufe \nder Verhandlung hatte der als Vertreter der Klägerin zu 2. \nauftretende Kläger zu 1. zuvor erklärt, daß er sich die \nÜberprüfung vorbehalte, ob gegen den Einstellungsbescheid vom \n2. September 1994 noch Widerspruch eingelegt werden solle.\n\n7\n\nAm 4. November 1994 reichte der Kläger zu 1. beim Beklagten \ndie Kopie eines Kaufvertrages vom 13. Februar 1990 ein. Eine \nRückfrage des Beklagten bei der im Kaufvertrag genannten Firma \nergab, daß diese zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht unter \nder angegebenen Firmenbezeichnung existierte. Diese Angaben \nwurden dem Beklagten vom Gewerbeamt der Stadt D. \nbestätigt. Am 30. November 1994 überreichte der Kläger zu 1. \ndem Beklagten weitere Unterlagen, nach denen der Pkw am \n16. Juli 1994 an einen Herrn K. veräußert und am \n26. Juli 1994 auf dessen Namen zugelassen worden ist. In dem \nFahrzeugbrief war der Name \"G. M. \" unter der \nAdresse B. straße eingetragen. Hierzu und zum \nKaufvertrag aus dem Jahre 1990 erklärte der Kläger zu 1., daß \nes sich jeweils um seinen Sohn G. M. jun. handele. \nEine Rückfrage des Beklagten beim Straßenverkehrsamt ergab \njedoch, daß der Kläger zu 1. als Halter des Fahrzeuges \neingetragen gewesen war. \n\n8\n\nNachdem der Kläger zu 1. dem Beklagten zunächst \nfernmündlich und dann auch schriftlich mitgeteilt hatte, daß \nsein Sohn den Kauferlös erhalten habe, man den Lebensunterhalt \nseit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen nur \nvorübergehend durch Schuldenaufnahme habe sicherstellen können \nund nunmehr mangels ausreichender Mittel die Weitergewährung \nder Sozialhilfe beantragt werde, nahm der Beklagte mit Wirkung \nvom 6. Dezember 1994 die Sozialhilfeleistungen wieder auf. \n\n9\n\nZuvor hatten die Kläger bereits am 23. November 1994 Klage \nbeim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie \"Widerspruch\" \ngegen den Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 \neinlegten. Zur Begründung in der Sache vertraten sie die \nAuffassung, daß auf den Pkw nicht habe abgestellt werden \ndürfen, weil den - in ihrer Bewegungs- bzw. Gehfähigkeit \neingeschränkten und auf ständige Begleitung angewiesenen - \nBehinderten im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, zu denen der \nKläger zu 1. zähle, nach § 47 BSHG iVm § 8 und § 10 Abs. 6 der \nEingliederungshilfe-Verordnung alle notwendigen Leistungen für \ndie Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges zuständen. Vor \ndiesem Hintergrund bedeute der Einsatz eines Pkw's für den \nKläger zu 1., dem Hilfe in besonderen Lebenslagen zustände, \neine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG. \nZudem sei es auch entsprechend der Rechtslage zu § 25 BSHG \nunzulässig, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an die \nKlägerin zu 2. wegen etwaigen Vermögens des Klägers zu 1. zu \nkürzen oder einzustellen. Angesichts der überreichten \nUnterlagen und des schon im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens \nmitgeteilten Umstandes, daß keiner der Kläger jemals einen \nFührerschein besessen und die Anmeldung des meistens für ihre \nBelange eingesetzten Fahrzeuges auf den Namen des Klägers \nzu 1. lediglich der Ersparnis von Steuern und \nVersicherungsbeiträgen gedient habe, stelle sich die \nEigentumvermutung außerdem als falsch und unbewiesen dar. Sie \nhätten auch niemals zum Unterhalt des Fahrzeuges \nbeigetragen.\n\n10\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 2. September 1994 zu \nverpflichten, ihnen Hilfe zum \nLebensunterhalt und Hilfe zur Pflege \nvon September 1994 bis zum 5. Dezember \n1994 zu gewähren. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr hat darauf hingewiesen, daß der Einstellungsbescheid vom \n2. September 1994 mangels Einlegung eines Widerspruchs \nbestandskräftig geworden sei. Ferner hat er zur Begründung \nausgeführt, die Zweifel an den Eigentumsverhältnissen seien \nnicht geklärt gewesen und der Kläger zu 1. habe die \nVoraussetzungen des Vergleichs vom 28. Oktober 1994 nicht \nerfüllt. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14. Juni 1996 \nhat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig \nabgewiesen, weil es an der notwendigen Durchführung eines \nVorverfahrens fehle. \n\n14\n\nGegen den Gerichtsbescheid haben die Kläger rechtzeitig \nBerufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr früheres \nVorbringen wiederholen und vertiefen. Die streitige \nEinstellung der Sozialhilfe beruhe auf einer ungesetzlichen \nAnwendung der Sozialhilferegeln und laufe in Verletzung der \nMenschenwürde auf die Bestrafung gerade solcher \nSchwerbehinderter hinaus, die die ihnen zustehenden \nHilfeleistungen nicht voll in Anspruch nähmen. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen, \nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach ihrem erstinstanzlich \ngestellten Klageantrag zu entscheiden. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme im \nerstinstanzlichen Klageverfahren und auf die Ausführungen des \nangefochtenen Gerichtsbescheides. \n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die vom Beklagten zum vorliegenden Verfahren \nund zum Verfahren 3 K 6085/94 VG Gelsenkirchen, 8 A 4089/96 \nOVG NW überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht \nbegründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit \nzutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Insoweit \nkann der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der \nangefochtenen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer \nweiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe absehen. Weder \neine erneute Überprüfung noch der Berufungsvortrag geben \nAnlaß, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. \n\n22\n\nDie Kläger haben gegen den Bescheid des Beklagten vom \n2. September 1994, mit dem die Sozialhilfeleistungen \neingestellt wurden, keinen Widerspruch erhoben und damit das \ngemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren nicht \ndurchgeführt. Dahinstehen kann, ob trotz der Formulierung des \n§ 68 Abs. 1 VwGO \"vor Erhebung der Anfechtungsklage\" das \nVorverfahren noch während des Prozesses nachgeholt werden \nkann. \n\n23\n\nSo Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., \n§ 68 Rndr. 3; Rennert in Eyermann, \nVwGO, 10. Aufl., § 68 Rdnr. 22, jeweils \nm.w.N. \n\n24\n\nNach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder \nzur Niederschrift jedenfalls bei der Behörde zu erheben, die \nden Verwaltungsakt erlassen hat. Dem entspricht die dem \nEinstellungsbescheid vom 2. September 1994 beigefügte \nRechtsmittelbelehrung. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat \nin der Einlegung von \"Widerspruch\" beim Verwaltungsgericht, \nwie sie hier im prozeßeinleitenden Schriftsatz vom \n19. November 1994 erfolgt ist, keine Einleitung des \nVorverfahrens im Sinne von § 69 VwGO zu sehen. Um die \nErklärung gegenüber dem Gericht zugleich als \nVerfahrenshandlung gegenüber der Behörde, nämlich als \nWiderspruch, zu qualifizieren,\nvgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom \n28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR \n1996, 397 (398/399) m.w.N., \n\n25\n\nfehlt es an der hinreichenden Verdeutlichung, daß das \nförmliche Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bei der \nBehörde - und nicht beim Gericht - eingeleitet und \ndurchgeführt werden soll. In diesem Sinne hat auch das \nVerwaltungsgericht den Eingang vom 23. November 1994 \nausschließlich als Klageschrift behandelt und ausweislich der \nEingangsverfügung vom 28. November 1994 sowohl mit der \nEingangsbestätigung den Klägern gegenüber als auch mit der \nZustellung dem Beklagten gegenüber entsprechend bezeichnet. \n\n26\n\nAbgesehen davon wird durch die Klageerhebung auch nicht die \nWiderspruchsfrist offengehalten, \nvgl. Kopp/Schenke, aaO., § 70 Rn. 3 \nm.w.N.,\n\n27\n\nso daß der nach den Unterlagen am 7. September 1994 \nzugestellte Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 \naufgrund des Ablaufs der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO Ende November 1994 bereits bestandskräftig war. Die \nergänzend begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n§ 70 Abs. 2 iVm § 60 VwGO wegen Krankheit als unverschuldetem \nHinderungsgrund kommt nicht in Betracht, weil die Kläger \nausweislich der dem Gericht vorliegenden Schriftsätze vom \n17. September 1994, 12. Oktober 1994 und 21. Oktober 1994 \nsowie in Anbetracht des Auftretens des Klägers zu 1. im \nErörterungstermin vom 28. Oktober 1994 nicht erst frühestens \nzwei Wochen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vor der \nentsprechenden Antragstellung mit Schriftsatz vom 19. November \n1994 in der Lage waren, ihre Interessen wahrzunehmen. \nGegenteiliges ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n28\n\nSoweit von dem Erfordernis der Durchführung eines \nVorverfahrens abgesehen werden kann, wenn sich der Beklagte in \nder Sache auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt \noder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht \nwerden kann, \nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar \n1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 \n(330) m.w.N.,\n\n29\n\nkann das vorliegend keine Anwendung finden. Die \nSachverhaltsdarstellung in der Klageerwiderung des Beklagten \nvom 27. Dezember 1994 trägt schon nicht den Charakter einer \nrügelosen Einlassung. Vielmehr weist der Beklagte ausdrücklich \ndarauf hin, daß gegen den Einstellungsbescheid kein \nWiderspruch erhoben und dieser somit bestandskräftig geworden \nsei. Überdies hat das Verwaltungsgericht richtigerweise \ndargetan, daß Gründe der Prozeßökonomie in \nsozialhilferechtlichen Streitigkeiten nicht einschlägig sind. \nNach § 114 Abs. 2 BSHG sind vor Erlaß eines \nWiderspruchsbescheides sozial erfahrene Personen beratend zu \nbeteiligen. Diese Vorschrift steht nicht zur Disposition der \nBeteiligten. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar \n1986 - 5 C 36.84 -, BayVBl. 1986, 406 \n(406/407) m.w.N. \n\n31\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Senat \nder Auffassung, daß die Beteiligten die mit Bescheid vom \n2. September 1994 verfügte Einstellung von \nSozialhilfeleistungen mit dem am 28. Oktober 1994 im Verfahren \n8 B 2287/94 geschlossenen Vergleich einer weiteren \nAuseinandersetzung in einem Widerspruchs- und anschließendem \nKlageverfahren entziehen wollten. Daß die Vereinbarung nach \nder Erklärung des Klägers zu 1. getroffen wurde, er behalte \nsich die Prüfung vor, ob Widerspruch erhoben werde, spricht \nebenso für einen über den Streitgegenstand des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens hinausgehenden Regelungsinhalt des \nVergleiches wie die Einbeziehung der Sozialhilfeleistungen des \nKlägers zu 1. Ist eine abschließende Regelung darüber \ngetroffen worden, ob und wie lange keine weiteren \nSozialhilfeleistungen an die Kläger mehr erfolgen sollten, \nsteht aber auch dies einer klageweise Verfolgung des geltend \ngemachten Begehrens außerhalb eines Vorgehens aus dem \nVergleich entgegen. \n\n32\n\nAls gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 106 VwGO stellt \ndie Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 28. Oktober 1994 \nnach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel dar, \nder den Vollstreckungsgläubigern die Möglichkeit der \nVollstreckung nach dem 17. Abschnitt der \nVerwaltungsgerichtsordnung (§§ 167 bis 172 VwGO) einräumt. \nDies geschieht - unabhängig davon, welche konkreten \nVorschriften des Vollstreckungsrechtes hier insoweit zur \nAnwendung kommen - nicht im Wege der Verpflichtungsklage, wie \nsie auch mit der Berufung weiterverfolgt wird. Die Kläger \nhaben zudem auch nicht ansatzweise erkennen lassen, daß sie \nmit dem zur Entscheidung anstehenden gerichtlichen Verfahren \nzumindest auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28. Oktober \n1994 vorgehen wollen. \n\n33\n\nDarauf, inwieweit die im Vergleich festgelegten \nVoraussetzungen für eine Wiederaufnahme der \nSozialhilfeleistungen vom Kläger zu 1. erfüllt worden sind, \nkommt es danach ebensowenig an, wie auf die von den Klägern \naufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen der Verwertbarkeit \ndes Kraftfahrzeugs.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-08/16-a-4091-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-08/16-a-4091-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307943","retrieved":"2026-07-09 03:36:48.440209+00:00"}}