{"status":"available","doknr":"OLD307953","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0305.2B65.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-05","aktenzeichen":"2 B 65/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem \nViertel.\n\nDer Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerde \nnur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1. VwGO), wenn die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO), wenn der Beschluß von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder \ndes Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wenn ein der \nBeurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In \ndem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO).\n\n4\n\nDie Antragsteller machen zunächst geltend, es bestünden \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts, weil \"entgegen der \nArgumentation des Verwaltungsgerichts\" hier gemäß § 27 Abs. 1. \nSatz 2 BVFG die Voraussetzungen der nachträglichen \nEinbeziehung der Antragsteller zu 1.), 3) und 4) als \nAbkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Frau M. B. \nerfüllt seien. Denn diese \"erfülle die Voraussetzungen als \nSpätaussiedlerin\".\n\n5\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde \nnicht. Die Antragsteller zu 1.), 3) und 4) haben keinen \nAnspruch auf nachträgliche Einbeziehung. Als Rechtsgrundlage \ndafür kommt § 27 Abs. 1. Satz 2 BVFG in Betracht. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier jedoch nicht \nvor, weil die Bezugsperson der Antragsteller zu 1.), 3) und 4) \ndie Aussiedlungsgebiete schon nach den Angaben der \nAntragsteller in ihrer Widerspruchsbegründung auf Dauer \nverlassen hatte, bevor den Antragstellern der Aufnahmebescheid \nvom 21. November 1997 erteilt worden ist. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge stellte die im April 1994 ausgereiste \nMutter des Antragstellers zu 1.) im Februar 1995 als \nBevollmächtigte in Deutschland für die Antragsteller den \nAufnahmeantrag. Die Einbeziehung ist nämlich grundsätzlich nur \nmöglich, solange sich die Bezugsperson mit den \nEinbeziehungsbewerbern noch in den Aussiedlungsgebieten \nbefindet.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 19. Januar 1999 - 2 A \n2030/96 - (nicht rechtskräftig).\n\n7\n\nOb dieser Grundsatz in dem Fall, in dem sich die \nBezugsperson auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG berufen kann, nicht oder nur eingeschränkt gilt, kann \nhier offenbleiben, da die Antragsbegründung substantiierte \nAnhaltspunkte für einen Härtefall nicht enthält. Die bloße \nBehauptung, es sei der Mutter des Antragstellers zu 1.) \"wegen \nihres Gesundheitszustandes\" unmöglich gewesen, länger als \ngeschehen im Herkunftsgebiet abzuwarten\", ist in keiner Weise \nkonkretisiert und durch nichts belegt. Die in der \nAntragsbegründung angesprochene Erkrankung nach der Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland gibt für die Unzumutbarkeit \ndes Verbleibens in den Aussiedlungsgebieten offensichtlich \nnichts her.\n\n8\n\nAuch der Vortrag der Antragsteller in der Antragsbegründung \nhinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1. Nr. 2 BVFG ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Das \nVerwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß im \nEinklang mit der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, daß wegen des \nengen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur \nnicht von einer deutschen Erziehung des Aufnahmebewerbers oder \nvon der Vermittlung deutscher Kultur an den Aufnahmebewerber \nausgegangen werden kann, wenn es - wie hier vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß angenommen \nund mit der Antragsbegründung nicht ernsthaft bestritten - an \ndem Merkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 1. \nSatz 2 Nr. 2 BVFG fehlt. Wer - wie der Antragsteller zu 1.) in \nseiner Anhörung eingeräumt hat - nur unzulängliche \nDeutschkenntnisse hat und Russisch als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger \ndes russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im \nSinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 12. November 1996 - 9 C \n8.96 -, BVerwGE 102, 214 und vom 4. \nNovember 1997 - 9 C 36.96 -.\n\n10\n\nFür die von den Antragstellern in der Antragsbegründung für \nerforderlich gehaltene \"Gewichtung\" der vorhandenen \nSprachkenntnisse \"neben den anderen Voraussetzungen nach § 6 \nBVFG\" bleibt danach offensichtlich kein Raum.\n\n11\n\nSoweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, die \nBeschwerde sei zuzulassen, \"da die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung\" habe, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg \nhaben. Denn bei den für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen \nFragen der nachträglichen Einbeziehung und der Gewichtung der \nBestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 \nBVFG handelt es sich nicht um im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren zu klärende grundsätzliche Fragen. Diese \nsind vielmehr im Verfahren zur Hauptsache zu klären. Die \nZulassung der Beschwerde im Verfahren auf Regelung der \nVollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1. VwGO kommt nämlich nur \ndann in Betracht, wenn Zulassungsgründe speziell für dieses \nVerfahren dargelegt sind. Solche Zulassungsgründe können sich \nim Verfahren auf Regelung der Vollziehung in der Regel nur auf \nspeziell das Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes und seine Beurteilungsgrundlagen im Sinne der \n§§ 80, 80 a und 80 b VwGO bezogene Fragestellungen \nerstrecken.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 18. Juni \n1998 - 2 B 1700/97 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1. VwGO iVm § 100 Abs. 1. ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwerts ergeht gemäß § 13 Abs. 1., 20 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1. VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-05/2-b-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-05/2-b-65-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307953","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.227116+00:00"}}