{"status":"available","doknr":"OLD307963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0303.2A474.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"2 A 474/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 25. Juni 1959 in \nM. (heute D. ) in Tadschikistan geboren. Ihre \nEltern sind die am 3. März 1939 in Q. im Gebiet Kirow \nin der Ukraine geborene ukrainische Volkszugehörige \nF. L. , geborene N. , und der am 28. Juni 1936 in \nL. im Gebiet Wolhynien geborene deutsche Volkszugehörige \nK. L. . Die Eltern der Klägerin zu 1) reisten am 29. März \n1987 mit einer Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und wurden in G. am 1. April 1987 \nregistriert.\n\n3\n\nDie am 6. Juni 1981 und 17. Februar 1988 geborenen Kläger \nzu 3) und 4) stammen aus der Ehe der Klägerin zu 1) mit dem \nKläger zu 2), einem russischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 4. Juni 1991 stellten die Kläger beim \nBundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. \nIn dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als ihre \nVolkszugehörigkeit deutsch, als ihre Muttersprache \n\"rußisch/deutsch\" und als ihre jetzige Umgangssprache in der \nFamilie \"rußisch\" an. Zur Beherrschung der deutschen Sprache \nerklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen. Zu der Frage, \nob und von wem in der Familie deutsch gesprochen werde, ist \nangekreuzt \"überhaupt nicht\" und \"von den \nGroßeltern/Großelternteil\" sowie \"von den Eltern/Elternteil\". \nZur Pflege des deutschen Volkstums wurde ausgeführt: \"Viele \nKontakte und Freizeitgestaltung mit deutschen Arbeitskollegen \nund Nachbarn\".\n\n5\n\nDem Antrag waren beigefügt beglaubigte Übersetzungen aus \nder russischen Sprache von Kopien der Geburtsurkunden der \nKlägerin zu 1) und des Klägers zu 2) aus den Jahren 1959 bzw. \n1958. Die übrigen beigefügten Übersetzungen stammten sämtlich \nvon Urkunden aus dem Jahre 1992. Auf Anforderung des \nBundesverwaltungsamtes vom 16. November 1992 reichten die \nKläger eine Erklärung der Klägerin zu 1) über ihre \nSprachkenntnisse und ihr Sprachverhalten ein. Danach hat die \nKlägerin zu 1) als Kind im Elternhaus kein deutsch und nur \nrussisch gesprochen. Heute spreche sie selten deutsch und \nhäufig russisch. Sie verstehe auf deutsch wenig und spreche \nauf deutsch nur einzelne Wörter. Außerdem wurde übersandt eine \nFotokopie des Inlandspasses der Klägerin zu 1) aus dem Jahre \n1980, in der die Klägerin zu 1) mit deutscher Nationalität \neingetragen ist und Ablichtungen der Geburtsurkunden der \nKläger zu 3) und 4) aus den Jahren 1981 und 1988 in denen die \nKlägerin zu 1) jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen \nist. Die Ablichtungen dieser Urkunden tragen in gleicher Weise \nwie die gleichzeitig eingereichten Ablichtungen der im Jahre \n1992 ausgestellten Urkunden einen Beglaubigungsvermerk in \nrussischer Sprache vom 14. Dezember 1992, wonach die \nÜbereinstimmung der Kopie mit der Urschrift bestätigt und \nversichert wird, daß bei der Urschrift keine Verbesserungen, \nZusätze, Streichungen und keine Besonderheiten festgestellt \nwurden.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 24. März 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1) sei \nkeine deutsche Volkszugehörige, da bei ihr das Merkmal der \nSprache nicht feststellbar sei, so daß die \nBestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur, die regelmäßig über \ndie Sprache vermittelt würden, ebenfalls nicht vorlägen.\n\n7\n\nHiergegen legten die Kläger am 26. April 1993 Widerspruch \nein. Am 13. September 1993 reichten die Kläger einen weiteren \nAntrag auf Aufnahme beim Bundesverwaltungsamt ein. In diesem \nist als Volkszugehörigkeit, Muttersprache und jetzige \nUmgangssprache der Klägerin zu 1) in der Familie jeweils \n\"Deutsch\" angegeben und erklärt, daß die Klägerin zu 1) die \ndeutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe, die in der \nFamilie, von den Großeltern/Großelternteil, von den \nEltern/Elternteil, vom Antragsteller, vom Ehegatten des \nAntragstellers und von den Kindern des Antragstellers \ngesprochen werde. Außerdem war beigefügt eine auf russisch \nausgestellte Bescheinigung nebst Übersetzung. Danach ist der \nKlägerin zu 1) am 27. Mai 1992 ein neuer Inlandspaß \nausgestellt worden an Stelle des ungültigen Ausweises aus dem \nJahre 1980, der am 30. Mai 1992 vernichtet worden sei. \nAußerdem ist angegeben, die Nationalität der Klägerin zu 1) \n\"ist Deutsch wie im alten so auch im neuen Ausweis\". Die \nBescheinigung trägt das Siegel des Innenministeriums der \nUdSSR, Leiter der Innenabteilung des \nD. Exekutivkomitees und die Unterschrift R.B. \nN. .\n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1994 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. \nUnter Hinweis auf den Zweitantrag wurde ausgeführt, daß \nweiterhin davon auszugehen sei, daß die Klägerin zu 1) die \ndeutsche Sprache nicht beherrsche, da ihre diesbezüglichen \nAngaben widersprüchlich und deshalb nicht glaubwürdig \nseien.\n\n9\n\nAm 12. Februar 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klägerin zu 1) habe einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides als Spätaussiedlerin, da sie deutsche \nVolkszugehörige sei. Ihr Vater sei im März 1987 als deutscher \nVolkszugehöriger in die Bundesrepublik Deutschland mit einer \nÜbernahmegenehmigung übergesiedelt und habe einen \nVertriebenenausweis erhalten. Der Vater sei 1943 mit seinen \nEltern aus der Ukraine nach Deutschland geflohen und dort \nmöglicherweise eingebürgert worden. Dessen Vater sei in die \nWehrmacht eingetreten. Bei Kriegsende sei die Familie getrennt \nworden. Der Vater der Klägerin zu 1) sei mit seiner Mutter und \nzwei Schwestern durch die Sowjets nach M. in \nTadschikistan verschleppt worden, während dessen Vater im \nWesten geblieben sei und über Jahre den Kontakt zur Familie \nverloren habe. Durch die unfreiwillige Rückkehr ihres Vaters \nin das Herkunftsgebiet vor dem 1. April 1952 habe die Klägerin \nzu 1) den Vertriebenenstatus erworben. Unabhängig von den \nSprachkenntnissen sei die Klägerin zu 1) aber auch deutsche \nVolkszugehörige. Denn in Tadschikistan habe es zu keiner Zeit \nein geschlossenes Siedlungsgebiet der Deutschen gegeben, so \ndaß eine Vermittlung der bestätigenden Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht \nmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. In der Familie der \nEltern der Klägerin zu 1) habe sich das deutsche Volkstum des \nVaters durchgesetzt, auch bei der ukrainischen Mutter der \nKlägerin zu 1). Diese habe selbst in der Schule Deutsch als \nPflichtsprache gelernt. Da nicht nur die Deutschen, sondern \nauch die Ukrainer von den Russen verbannt worden seien, habe \nsie sich ganz auf die Seite ihres deutschen Ehemannes \ngestellt. Die Klägerin zu 1) verstehe, spreche und schreibe \nDeutsch. Sie verbessere ihre Sprache durch einen Sprachkurs. \nIm Jahre 1980 habe sie in ihren Inlandspaß die deutsche \nNationalität eintragen lassen, ebenso wie in die \nGeburtsurkunden ihrer Kinder. Nachdem die Klägerin zu 1) ihren \nEhemann, einen Russen, geheiratet habe, habe die deutsche \nSprache gelitten, weil der Ehemann kein Deutsch spreche. Auch \nwenn die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1) nur rudimentär \nvorhanden seien, genüge dies. Hinzu komme, daß der Vater der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache selbst nur sehr beschränkt \nbeherrscht habe, da er im Alter von 11 bis 15 Jahren in einem \nrussischen Waisenhaus aufgewachsen sei, weil seine Mutter \nwegen Sammelns von Ähren auf dem Feld zu einer Gefängnisstrafe \nvon fünf Jahren verurteilt worden sei. Darüber hinaus habe es \nin Tadschikistan nur wenige ältere Deutsche gegeben, die sich, \nwenn möglich, getroffen hätten. Der Vater der Klägerin zu 1) \nund dessen Mutter hätten aber Angst gehabt, außerhalb des \nHauses deutsch zu sprechen. Wegen der besonderen Verhältnisse \nin der Familie und in Tadschikistan müsse der Klägerin zu 1) \nauf jeden Fall die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 \n1. Alternative des Bundesvertriebenengesetzes zugute \nkommen.\n\n10\n\nAm 24. Mai 1994 haben die Kläger einen weiteren Antrag auf \nAufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt. Wegen der \nAngaben in diesem Antrag im einzelnen wird auf den Inhalt der \nBeiakte Heft 2 Bezug genommen.\n\n11\n\nAm 20. März 1995 hat die Klägerin zu 1) vor der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Duschanbe Angaben zu ihren \nSprachkenntnissen und zu ihrem Sprachverhalten gemacht. Wegen \nder Angaben im einzelnen wird auf den Inhalt der Beiakte \nHeft 3 Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 24. März 1993 \nin der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Januar \n1994 zu verpflichten, der Klägerin zu \n1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen, \nin den der Kläger zu 2) als deren \nEhemann sowie die Kläger zu 3) und 4) \nals deren Abkömmlinge einzubeziehen \nseien.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die Vermittlung von \nBestätigungsmerkmalen an die Klägerin zu 1) und deren \nBekenntnis zum deutschen Volkstum Beweis erhoben durch \nVernehmung ihres Vaters K. L. und ihrer Mutter F. \nL. als Zeugen. Wegen der Beweisthemen im einzelnen sowie \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November \n1996 (Bl. 78 f der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unbegründet abgewiesen.\n\n18\n\nGegen dieses ihnen am 12. Dezember 1996 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 9. Januar 1997 Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung sie im wesentlichen vortragen: Den \nFeststellungen und Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts \nkönne nicht gefolgt werden. Vielmehr erfülle die Klägerin zu \n1) insbesondere die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Sie müsse in den Genuß \nder Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des \nBundesvertriebenengesetzes kommen, weil es schon ihrem Vater \nnicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei, die deutsche \nSprache zu erlernen, so daß dieser sie auch nicht an seine \nKinder habe weitergeben können. Soweit die Fiktion auf die \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet abstelle, sei dieser Begriff \nnicht obergerichtlich geklärt. Es müsse aber davon ausgegangen \nwerden, daß es sich dabei nicht um das gesamte \nAussiedlungsgebiet, sondern um kleinere Bereiche handele, die \nes auch ermöglichten, lokale Gegebenheiten zu berücksichtigen. \nDafür spreche insbesondere, daß auf die \"Verhältnisse\" im \nHerkunftsgebiet abgestellt werde, was einen direkten Hinweis \nauf die persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers \ngebe. Diese beträfen aber nicht ausschließlich die Frage, ob \nim Prägezeitraum für den konkreten Antragsteller eine \nBenutzung der deutschen Sprache möglich und zumutbar gewesen \nsei. Vielmehr müsse auch auf die Möglichkeit der Vermittlung \nabgestellt werden. Die könne nur stattfinden, wenn sich zum \neinen eine Vermittlungsperson finde und zum anderen die \näußeren Umstände eine Vermittlung zuließen. Beides sei bei der \nKlägerin zu 1) nicht der Fall gewesen. Jedenfalls für mehr als \ndie Hälfte des Prägungszeitraums sei in Tadschikistan eine \nBenutzung der deutschen Sprache nicht möglich gewesen. \nAufgrund der besonderen Situation in Tadschikistan sei es \nerforderlich, den Fiktionszeitraum bis zum Jahre 1975 zu \nerstrecken. Insbesondere sei eine Benutzung der deutschen \nSprache außerhalb der eigenen vier Wände nicht möglich \ngewesen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Auch in der \nFolgezeit sei eine Vermittlung nicht möglich gewesen, da der \nVater vertreibungsbedingt nicht mehr so gut Deutsch gesprochen \nhabe und es deshalb einer Einwirkung von außen bedurft hätte, \ndie nicht vorhanden gewesen sei. Im übrigen sei auch der Wille \nder Klägerin zu 1), der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören, unzweifelhaft. Dies werde schon dadurch \ndeutlich, daß sie ein bewußtes Bekenntnis zur deutschen \nNationalität abgelegt habe, indem sie in ihren ersten \nInlandspaß die deutsche Nationalität habe eintragen \nlassen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte zu verpflichten, unter \nAufhebung ihres Ablehnungsbescheides \nvom 24. März 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Januar \n1994 der Klägerin zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen, in den \nder Kläger zu 2) als Ehemann, die \nKläger zu 3) und 4) als deren \nAbkömmlinge einzubeziehen seien. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie führt im wesentlichen aus: Die Kläger räumten \ninzwischen ein, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache \nnicht in ausreichendem Maße vermittelt worden sei. Entgegen \nder Ansicht der Kläger sei auch die Fiktion des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 1. Alternative des Bundesvertriebenengesetzes nicht \ngegeben, da der Vater der Klägerin zu 1) vor dem \nVerwaltungsgericht eingeräumt habe, daß in anderen Familien \nmit den Kindern deutsch gesprochen worden sei und dies auch in \nihrer Familie möglich gewesen wäre. Auch sonst sei nicht \nersichtlich, daß sich die Verhältnisse in M. und \nTadschikistan erheblich von denen der übrigen Sowjetunion \nunterschieden hätten. \n\n24\n\nEs könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die \nKlägerin zu 1) den Willen gehabt habe, der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen Volksgruppe zuzugehören. \nEbensowenig erfülle die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes, da sie \nsich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses trotz \nWahlmöglichkeit nicht zum deutschen Volkstum des Vaters, \nsondern zum ukrainischen Volkstum der Mutter bekannt habe. Aus \neiner diplomatischen Note des Außenministeriums der Republik \nTadschikistan ergebe sich, daß die Klägerin zu 1) in ihrem \nersten Inlandspaß mit ukrainischer Nationalität eingetragen \ngewesen sei. Die Änderung der Nationalität in \"Deutsche\" sei \nerst im Jahre 1992 erfolgt. Außerdem sei die Klägerin zu 1) \nauch in den ursprünglichen Geburtsurkunden ihrer Kinder aus \nden Jahren 1981 und 1988 mit ukrainischer Nationalität \neingetragen gewesen, wie sich aus den beglaubigten Abschriften \naus dem Geburtsregister ergebe.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten, der beigezogenen Akten 2 A 472/97 dieses \nGerichts und der von der Beklagten zu beiden Verfahren \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat \nzum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n26\n\nErkenntnisliste\n\n27\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die \nKläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide haben.\n\n30\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die \nBeurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. \nDenn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts \ngemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n32\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Tadschikistan.\n\n33\n\nA. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie \nnach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n34\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n35\n\nI. Die Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n36\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen.\n\n38\n\nDiese Voraussetzung liegt bei der Klägerin zu 1) nicht vor. \nBereits im Klageverfahren ist dargelegt worden, daß die \nKlägerin zu 1) Deutsch nur verstehe, aber bis auf einzelne \nWörter nicht selbst spreche und Deutsch weder ihre \nMuttersprache noch ihre bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie sei.\n\n39\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Denn wenn - wie \nhier - das Merkmal der deutschen Sprache fehlt, kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 \n= DVBl 1997, 897 = BVerwGE 102, 214, \nund vom 4. November 1997 - 9 C \n36.96 -,\n\n41\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 1997 \n- 2 A 946/94 -,\n\n43\n\nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die \nKläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich \nsind, nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an sie ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n44\n\nDabei geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, \ndaß sich dies bereits aus dem auch vom Gesetz vorausgesetzten \nengen inneren Zusammenhang zwischen Sprache und Kultur \nregelmäßig ergebe. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36/96 -.\n\n46\n\nDem hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung angeschlossen.\n\n47\n\nVgl. Urteil vom 24. März 1998 \n- 2 A 362/95 -.\n\n48\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nErziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) \nkeine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für \ndie Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n49\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR \n1997, 381 = DVBl 1997, 897 = BVerwGE \n102, 214.\n\n50\n\nnicht ersichtlich sind.\n\n51\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung \nbestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.\n\n52\n\nZwar tragen die Kläger vor, die Klägerin zu 1) könne sich \nauf die Fiktion berufen, weil sie in M. in \nTadschikistan aufgewachsen sei und davon ausgegangen werden \nmüsse, daß dort die Vermittlung der deutschen Sprache bis 1975 \nunzumutbar gewesen sei. Die deutsche Sprache habe außerhalb \nder eigenen vier Wände nicht gesprochen werden können, so daß \nein Erwerb außerhalb der Familie nicht möglich gewesen sei. \nAuch eine Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie \nhabe nicht erfolgen können, da der Vater der Klägerin zu 1) \nkriegsbedingt, insbesondere infolge des Aufenthaltes im \nWaisenhaus, die deutsche Sprache nicht ausreichend für eine \nVermittlung gesprochen habe. Deshalb müsse auch die Klägerin \nzu 1) im Wege des \"Durchgriffs\" in den Genuß der Fiktion \nkommen.\n\n53\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch für die Zeit von \n1959 bis 1975 kann für den Bereich M. in Tadschikistan \nnicht festgestellt werden, daß die Vermittlung der deutschen \nSprache nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat ist \ndavon überzeugt, daß auch in M. in Tadschikistan in \nden sechziger und siebziger Jahren eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Dies \nergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger, die selbst \ndavon ausgehen, daß in den eigenen vier Wänden, also in der \nFamilie, deutsch gesprochen werden konnte. Demgemäß hat der \nZeuge L. , der Vater der Klägerin zu 1), in seiner \nVernehmung vor dem Verwaltungsgericht berichtet, daß in seiner \nFamilie, wenn auch nur in geringem Umfang, deutsch gesprochen \nworden sei. So habe insbesondere die Klägerin zu 1) von seiner \nMutter auf deutsch Märchen erzählt bekommen und von ihr auch \neinige deutsche Sätze gelernt.\n\n54\n\nAuch die Auswertung der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse ergibt, daß Deutsch als Muttersprache oder als \nbevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest \ninnerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die \nBefürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen \njederzeit und überall möglich war.\n\n55\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 \nund 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 \nf; Eisfeld, S. 6 ff.\n\n56\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den \nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion nach dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n57\n\nDiese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen \nzahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für \nBereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den \nAuskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil \nder Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen \nGebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche lebten. \nDies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung praktisch \nauf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie deshalb \nnicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen Familien \nabhing.\n\n58\n\nAnhaltspunkte dafür, daß in M. oder allgemein in \nTadschikistan ausnahmsweise etwas anderes galt, sind nicht \nersichtlich. Vielmehr ergeben die Angaben des Zeugen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach auch \nin M. die deutsche Sprache in der Familie benutzt \nwerden konnte, daß dort keine Besonderheiten herrschten. Die \nBehauptung der Kläger, in Tadschikistan sei die Situation der \nDeutschen bis 1975 besonders schwierig gewesen, ist durch \nnichts belegt worden.\n\n59\n\nDie Kläger haben auch nichts vorgetragen, woraus sich \nergäbe, daß in der Familie der Klägerin zu 1) aufgrund \nbesonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der \nFamilie abweichend vom Regelfall nicht möglich war. Zwar haben \nsie sich darauf berufen, eine Vermittlung der deutschen \nSprache sei nicht möglich gewesen, da bereits der Vater der \nKlägerin zu 1) kriegsbedingt die deutsche Sprache nicht \nhinreichend habe lernen können, so daß er sie nicht habe \nweiter vermitteln können. Ob die nach Ansicht der Kläger \nfehlende Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache an \nden Vater der Klägerin zu 1) zugunsten der Klägerin zu 1) \nberücksichtigt werden könnte, kann aber offen bleiben. Wenn \ndies überhaupt ein Grund sein könnte, die Vermittlung der \ndeutschen Sprache als nicht möglich anzusehen, so allenfalls \ndann, wenn die einzige in Betracht kommende Bezugs- und \nVermittlungsperson die deutsche Sprache kriegs- oder \nvertreibungsbedingt nicht erlernen konnte. Das ist hier nicht \nder Fall, da zumindest bis zum achten Lebensjahr der Klägerin \nzu 1) deren Großmutter väterlicherseits noch in der Familie \nlebte, die die deutsche Sprache beherrschte, aber dennoch mit \nder Klägerin zu 1) ganz überwiegend russisch gesprochen hat. \nDenn es wird generell als ausreichend angesehen, wenn nur eine \nPerson vorhanden ist, die die Vermittlung der deutschen \nSprache übernehmen kann. \n\n60\n\nDarüber hinaus fehlt es auch an dem unzweifelhaften Willen \nder Klägerin zu 1), der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören.\n\n61\n\nZwar schreibt § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG diese \nVoraussetzung allein nach dem Wortlaut nicht unmittelbar vor. \nDie Vorschrift ist jedoch dahin auszulegen, daß diese nur in \n§ 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG ausdrücklich \nenthaltene Voraussetzung auch als Tatbestandsmerkmal des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG anzusehen ist und damit \nerfüllt sein muß, um das Vorliegen der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG an sich geforderten Bestätigungsmerkmale zu \nersetzen.\n\n62\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers ist wesentliche \nVoraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler die \nFeststellung eines Bekenntnisses des Aufnahmebewerbers zum \ndeutschen Volkstum. Schon der Entwurf eines \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ging davon aus, daß zur \nFeststellung der deutschen Volkszugehörigkeit neben der \nAbstammung weitere objektive Merkmale erforderlich seien, \ninsofern auf die Prägung des Kindes in der Familie abzustellen \nsei und dieser prägende Einfluß sich in der Person des \nAufnahmebewerbers in objektiv feststellbaren \nBestätigungsmerkmalen niedergeschlagen haben müsse. Bei der \nPrüfung dieser für die Anerkennung als Spätaussiedler danach \nunverzichtbaren rechtlichen Voraussetzungen wollte schon der \nEntwurf berücksichtigt wissen, daß \"Deutsche in vielen \nAussiedlungsregionen einem starken Assimilierungsdruck \nausgesetzt waren und daß die Benutzung der deutschen Sprache \nvielfach verboten oder mit erheblichen Nachteilen verbunden \nwar\".\n\n63\n\nVgl. die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zu \neinem Gesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, \nzu Nummer 5 des Artikel 1 (§ 6), S. \n23.\n\n64\n\nDiese aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten bei der \nFeststellung der Volkszugehörigkeit von Aufnahmebewerbern aus \nbestimmten Bereichen führten jedoch erkennbar nicht dazu, im \nGesetzentwurf eine dem § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entsprechende \nAusnahmeregelung vorzuschlagen. Sie führten vielmehr erst bei \nden Beratungen im Innenausschuß dazu, daß der Gesetzentwurf \ndes § 6 Abs. 2 BVFG durch den schließlich als Gesetz \nbeschlossenen Satz 2 \"ausgefüllt\" worden ist.\n\n65\n\nVgl. die Begründung im Bericht des \nInnenausschusses vom 3. November 1992, \nBT-Drucksache 12/3597, zu Nummer 5 \n(§ 6), S. 52\n\n66\n\nDaß durch diese \"Ausfüllung\" eine Feststellung des \nBekenntnisses des Aufnahmebewerbers nur im Fall des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 zweiter Halbsatz BVFG, nicht jedoch unter den in § 6 \nAbs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG genannten Voraussetzungen \nnicht mehr erforderlich sein sollte, ist dieser Begründung \njedoch insbesondere im Hinblick darauf nicht zu entnehmen, daß \nsie im übrigen lediglich ausdrücklich auf die nachfolgend \nwiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung verweist. Dies macht deutlich, daß sich auch \nder Innenausschuß diese Begründung zu eigen gemacht und vor \nallem an dem zentralen Anliegen des Gesetzentwurfes, nämlich \nder Feststellung des Bekenntnisses eines Aufnahmebewerbers zum \ndeutschen Volkstum grundsätzlich festgehalten hat.\n\n67\n\nHierfür spricht auch die gesetzliche Systematik des § 6 \nAbs. 2 BVFG. Denn § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG \nstellt schon vom Wortlaut her ebenso wie § 6 Abs. 2 Satz 2 \nzweiter Halbsatz BVFG eine Ausnahmeregelung zu § 6 Abs. 2 Satz \n1 BVFG dar, da unter dort im einzelnen genannten Umständen die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG bzw. des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \"als erfüllt gelten\". Dieser \nunmittelbare rechtliche Zusammenhang der Vorschriften zeigt, \ndaß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG insgesamt die Anforderungen an den \nNachweis eines subjektiven bzw. objektiven Bekenntnisses des \nAufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum regelt und unter \nbestimmten Voraussetzungen erleichtert, ohne daß damit die \nFeststellung dieses Bekenntnisses insgesamt entbehrlich wird. \nDie Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG, \ninsbesondere die darin aufgestellte Anforderung an die \nobjektive Bestätigung des subjektiven Bekenntnisses des \nAufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum stellt insoweit im \nwesentlichen eine Ergänzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 erster \nHalbsatz BVFG dar.\n\n68\n\nHierfür spricht schließlich auch die Regelung des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 dritte Alternative BVFG. Da nach dieser \nRegelung von einem objektiven Bekenntnis des Aufnahmebewerbers \nzum deutschen Volkstum auch dann auszugehen ist, wenn er nach \ndem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehörte, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Erklärung \nbedurfte, wäre in diesem Fall, wenn die Voraussetzungen der \nFiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG erfüllt \nwären, die deutsche Volkszugehörigkeit eines Aufnahmebewerbers \nallein aufgrund objektiver Umstände in seinem Herkunftsgebiet \nanzuerkennen, ohne daß das subjektive Bekenntnis des \nAufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum in irgend einer Weise \nnach außen erkennbar hervorgetreten sein müßte.\n\n69\n\nAuch Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 erster Halbsatz BVFG erfordern die Feststellung des \n(subjektiven) Bekenntnisses des Aufnahmebewerbers zum \ndeutschen Volkstum, wenn der Tatbestand dieser Vorschrift im \nübrigen erfüllt ist. Das Ziel dieser Ausnahmeregelung ist die \nBerücksichtigung besonderer Schwierigkeiten im Herkunftsgebiet \ndes Aufnahmebewerbers bei der Vermittlung der in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG benannten und der objektiven Bestätigung \nseines subjektiven Bekenntnisses dienenden Merkmale. \nErleichtert werden soll somit die objektive Bestätigung im \nAusnahmefall. Dieses der Natur einer Ausnahmeregelung \nentsprechend eng auszulegende Ziel würde jedoch verfehlt, wenn \nein solches Bekenntnis unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. \n2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG im Wege der Fiktion angenommen \nwerden könnte, ohne daß die näheren Umstände des Einzelfalles \nin seiner Gesamtheit zu berücksichtigen wären. Denn gerade in \ndem Fall, in dem ein Aufnahmebewerber aus einer ethnisch \ngemischten Familie stammt und in einer fast ausschließlich \nnichtdeutschen Umgebung aufgewachsen ist, kommt den objektiven \nBestätigungsmerkmalen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG für die \nFeststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht \nin jedem Fall die ausschlaggebende Bedeutung zu. Das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht die deutsche \nSprache, Kultur oder Erziehung ist der vornehmlich geeignete \nAbgrenzungsmaßstab. Den objektiven Bestätigungsmerkmalen kommt \nin diesem Zusammenhang eine wichtige Indizwirkung in bezug auf \ndas subjektive Bekenntnis zu. Je mehr solcher \nBestätigungsmerkmale vorliegen, um so näher liegt die Annahme \neines subjektiven Bekenntnisses. Maßgebend für die \nFeststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sind \njedoch die gesamten Umstände des Einzelfalles. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. März \n1968 - VIII C 51.66 -, Buchholz 412.3 § \n6 BVFG Nr. 9, vom 24. Oktober 1968 - \nIII C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, und \nvom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE \n74, 336.\n\n71\n\nNach diesen Beurteilungsmaßstäben kann nicht festgestellt \nwerden, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG für die Klägerin zu 1) hier gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nerster Halbsatz BVFG als erfüllt gelten. Denn hier sind \nIndizien für ein subjektives Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum \ndeutschen Volkstum weder vorgetragen noch ersichtlich. \nDeutsche Sprache, Erziehung und Kultur waren und sind bei der \nKlägerin zu 1) unstreitig nicht erkennbar. Der Wille der \nKlägerin zu 1) zum deutschen Volkstum ergibt sich - entgegen \nder Ansicht der Kläger - auch nicht aus der Eintragung der \ndeutschen Nationalität in ihrem ersten Inlandspaß. Denn \naufgrund der Auskunft des Außenministeriums der Republik \nTadschikistan und der vorgelegten Abschriften der \nGeburtseintragungen der Kinder der Klägerin zu 1), deren \nRichtigkeit von den Klägern nicht bestritten worden ist, ist \ndavon auszugehen, daß die Klägerin zu 1) in ihrem ersten \nInlandspaß mit ukrainischer Nationalität eingetragen war. \nDaraus konnte sich kein unzweifelhafter Wille ergeben, dem \ndeutschen Volkstum zuzugehören. Der erst im Laufe des \nAufnahmeverfahrens mit dem Antrag auf Änderung der \nNationalität im Inlandspaß abgegebenen Erklärung läßt sich \nschon mit Blick auf den Zeitpunkt und die Umstände der \nAntragstellung für eine Aussiedlung eine ernsthafte Erklärung, \ndie auf ein subjektives Bekenntnis hindeutet, nicht \nentnehmen.\n\n72\n\nII. Die Klägerin zu 1) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam \nund enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich \nunzulässige Rückwirkung.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 \n= DVBl. 1996, 198.\n\n74\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \nabgegeben hat, ist hier allein nach der ersten Alternative \ndieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der \nKlägerin zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war hier in jedem \nFall eine Erklärung der Betroffenen für die Eintragung einer \nbestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend. Grundlage \nfür die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu \n1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Juni 1975 war die \nVerordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom \n21. Oktober 1953, da die Verordnung über das Paßwesen vom \n28. August 1974 erst ab dem 1. Juli 1975 in Kraft trat. Nach \nden Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der \nRegelung unter Nr. 10 Abs. 2 c der Sowjetischen Paßverordnung \nvom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \nvon Eltern verschiedener Nationalität einzutragen war, war \ndort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung \nvon 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie \nspäter ausdrücklich vorgesehen - ein Wahlrecht zwischen den \njeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der \nAntragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular ausfüllen mußte, in das unter anderem auch die \nNationalität einzutragen war.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 \n= NVwZ-RR 1998, 266.\n\n76\n\nDer Senat geht entsprechend dem Vortrag der Kläger davon \naus, daß die Klägerin zu 1) ehelich anerkanntes Kind eines \ndeutschen Vaters und einer ukrainischen Mutter ist. Deshalb \nkonnte die Eintragung der Nationalität der Klägerin zu 1), \nderen Vater deutscher und deren Mutter ukrainischer \nVolkszugehörigkeit ist, nur aufgrund eines entsprechenden \nAntrages erfolgen.\n\n77\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß in den 1975 \nausgestellten Inlandspaß der Klägerin zu 1) die deutsche \nNationalität nach einer entsprechenden Erklärung der Klägerin \nzu 1) eingetragen worden ist. Die entsprechenden Angaben der \nKläger sind nicht glaubhaft. Denn aufgrund der Auskunft des \nAußenministeriums der Republik Tadschikistan und der \nvorgelegten Abschriften der Geburtseintragungen der Kinder der \nKlägerin zu 1), deren Richtigkeit von den Klägern nicht \nbestritten worden ist, ist davon auszugehen, daß die Klägerin \nzu 1) in ihrem ersten Inlandspaß mit ukrainischer Nationalität \neingetragen war.\n\n78\n\nDa anderweitige Anhaltspunkte nicht bestehen, ist davon \nauszugehen, daß die ukrainische Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) nach dem damals in der \nehemaligen Sowjetunion geübten Verwaltungsverfahren nach \nStellung eines entsprechenden Antrages auf der sogenannten \nForma 1 durch den Paßbewerber eingetragen worden ist. In der \nAngabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber \namtlichen Stellen liegt aber grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nanderen Volkstum.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 \n- 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 44, und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n80\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne Willen, insbesondere gegen \nden ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspaß erfolgt ist.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686.\n\n82\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, da mangels \nanderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß - wie im \nRegelfall nach entsprechender Antragstellung durch den \nPaßbewerber - die ukrainische Nationalität mit dem Willen der \nKlägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspaß eingetragen worden \nist.\n\n83\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1975 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen. Die Kläger haben \nderartige Nachteile nicht vorgetragen, diese sind auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n84\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nsie sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß abgegebene Erklärung zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat.\n\n85\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar \nnicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der \nErklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die \nErklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 \n= DVBl. 1996, 198.\n\n87\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133 = DVBl. 1996, 198.\n\n89\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133 = DVBl. 1996, 198.\n\n91\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier vorgetragen \n- erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die \ndamit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität \nzuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die \nErnsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum \ndeutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. \nDieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt \nist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine \ninnere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In \ndieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von \neinem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung \nbedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung \nist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu \nsein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf \neinem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. \nWeiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein \nin aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden \nAnlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 \n= DVBl. 1996, 198 und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, NVwZ-RR, 1998, 266 \n= BVerwGE 105, 60.\n\n93\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Entscheidend \nist, daß sie die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden \nAnlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem \nsich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - \nschlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, \nhat sie nicht dargetan und ist auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n94\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist unbegründet, weil dieser \nrussischer Volkszugehöriger ist und eine Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid seiner Ehefrau (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) \nmangels eines Aufnahmebescheides für die Klägerin zu 1) nicht \nerfolgen kann.\n\n95\n\nC. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, weil \ndiese nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) und eine Einbeziehung \nmangels eines Aufnahmebescheides für ihre Mutter, die Klägerin \nzu 1), (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) nicht erfolgen kann.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n97\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-03/2-a-474-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":30},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-03-03/2-a-474-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307963","retrieved":"2026-07-09 03:36:50.083553+00:00"}}