{"status":"available","doknr":"OLD307982","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0226.16A92.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"16 A 92/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1962 geborene Klägerin studierte seit dem \nWintersemester 1989/90 an der Fachhochschule B. im \nStudiengang Architektur/Hochbau. Nach der Geburt ihrer Tochter \nR. M. am 17. Januar 1993 ließ sich die Klägerin für \ndie beiden darauffolgenden Semester, d.h. vom 1. März 1993 bis \nzum 28. Februar 1994, vom Studium beurlauben. \n\n3\n\nAm 3. Juni 1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten für \nsich und ihre Tochter die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. September 1993 bewilligte der Beklagte \nfür die Tochter der Klägerin ab Antragstellung ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt unter Einschluß anteiliger \nUnterkunftskosten; die Höhe der Leistungen belief sich bei \nBerücksichtigung des Kindergeldes und der Unterhaltsleistungen \ndes Vaters auf monatlich 166,32 DM. Hinsichtlich der Klägerin \nwurde der Sozialhilfeantrag mit dem Hinweis auf das \nfortdauernde Studium abgelehnt; dieses Studium sei dem Grunde \nnach förderungsfähig und trotz der momentanen Beurlaubung der \nKlägerin nicht beendet. Ihre Situation als alleinerziehende \nMutter eines Kleinkindes rechtfertige für sich genommen auch \nnoch nicht die Annahme eines Härtefalles.\n\n5\n\nNach überwiegend erfolglosem Widerspruchsverfahren - der \nKlägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten \nvom 14. März 1994 lediglich der Mehrbedarf für \nAlleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren zuerkannt - hat \ndie Klägerin im März 1994 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Der Beklagte verkenne, daß sie ihre Ausbildung im \nfraglichen Zeitraum nicht weiterbetrieben habe. Sie habe nur \ndeshalb Abstand von einer Exmatrikulation genommen, um später \nunter der eingangs ihres Studiums geltenden Studien- und \nPrüfungsordnung die Diplomprüfung ablegen zu können; \nanderenfalls wäre sie später praktisch zu einem Neubeginn des \nStudiums gezwungen und könne dann auch nicht mehr mit BAföG-\nLeistungen rechnen. Sie gehe davon aus, nach dem Ende der \nBeurlaubung noch etwa drei Semester bis zum Abschluß der \nAusbildung zu benötigen. Ihre Hilfebedürftigkeit hätte sich im \nFalle einer Exmatrikulation nicht anders dargestellt als im \nZeitraum der Beurlaubung. Ursächlich für die \nSozialhilfebedürftigkeit sei ausschließlich der Umstand, daß \nsie mit Rücksicht auf das Alter ihres Kindes an einer \nBerufstätigkeit gehindert sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter entsprechender \nAbänderung des Bescheides vom \n7. September 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März \n1994 zu verpflichten, ihr Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom \n3. Juni 1993 bis zum 14. März 1994 zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein vorprozessuales \nVorbringen die Abweisung der Klage beantragt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben.\n\n10\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und \ndiese ergänzend wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht \nhabe maßgeblich darauf abgestellt, daß im Falle einer \nBeurlaubung nicht die vom Gesetzgeber mißbilligte Gefahr einer \nzweckwidrigen Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln zur \nFinanzierung einer anderweitig förderungsfähigen Ausbildung \nbestehe. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, ob eine \nförderungsfähige Ausbildung vorliege, sondern lediglich \ndarauf, ob die Beurlaubung förderungsrechtliche Auswirkungen \nhabe. Diese Sichtweise führe zu einer ungerechtfertigten \nBesserstellung von Hilfesuchenden, die sich im Rahmen ihres \nStudiums beurlauben ließen, um es anschließend zeitgerecht zu \nEnde zu führen, gegenüber denjenigen, die bei auftretenden \nVerzögerungen - etwa wegen einer Schwangerschaft - von einer \nBeurlaubung abgesehen hätten, deshalb die \nFörderungshöchstdauer nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz überschritten und in der \nEndphase der Ausbildung auch vom Bezug von Sozialhilfe für den \nausbildungsgeprägten Lebensbedarf ausgeschlossen seien. Ein \nrechtfertigender Grund für die aufgezeigte Ungleichbehandlung \nbestehe nicht. Er liege insbesondere nicht darin, daß während \nder Beurlaubung das Studium nicht betrieben werde. Vielmehr \ndauere das Ausbildungsverhältnis auch während einer \nBeurlaubung an. Auch wenn Vorlesungen und Seminare nicht \nbesucht würden, könne dennoch die Ausbildung jedenfalls für \neine begrenzte Zeit auf andere Weise sinnvoll weiter betrieben \nwerden, etwa durch das Studium von Lehrbüchern oder das \nNacharbeiten bereits besuchter Vorlesungen. Eine Beurlaubung \nkönne zudem auf ganz unterschiedlichen Gründen beruhen und \nbeispielsweise auch dazu dienen, sich auf eine Prüfung \nvorzubereiten bzw. ein Praktikum oder ein Auslandssemester zu \nabsolvieren; in derartigen Fällen werde ohne Zweifel die \nAusbildung weiterbetrieben. Der beurlaubte Student bleibe \neingeschrieben und der Studentenausweis bleibe gültig, so daß \ndie Vorteile und Vergünstigungen für Studierende \neinschließlich der Erleichterungen bei der Krankenversicherung \nweiterhin in Anspruch genommen werden könnten. Im übrigen sei \nauch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein \nAusbildungsverhältnis erst dann beendet, wenn es vom \nAuszubildenden abgebrochen, das heißt endgültig aufgegeben \nworden sei. Dem Sinn des Anspruchsausschlusses nach § 26 \nSatz 1 BSHG, die Zweckentfremdung der Hilfe zum \nLebensunterhalt in Richtung auf eine verdeckte \nAusbildungsförderung zu verhindern, könne nur genügt werden, \nwenn vor der (Wieder-)Aufnahme der Sozialhilfeleistungen die \nAusbildung endgültig abgebrochen werde. Da vorliegend im \nstreitbefangenen Zeitraum eine endgültige Beendigung der \nAusbildung nicht vorgelegen habe, sondern die Klägerin durch \ndie Beurlaubung gerade auch Vorteile im Hinblick auf die für \nspäter beabsichtigte Wiederaufnahme des Studiums habe sichern \nwollen, greife der Ausschlußtatbestand des § 26 Satz 1 BSHG \nein und führe, da auch eine Härte iSv § 26 Satz 2 BSHG nicht \nersichtlich sei, zur Versagung der Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor, sie habe wegen der Geburt ihrer Tochter und \nanschließend wegen der Betreuung, Pflege und Erziehung des \nKindes ab April 1993 keinerlei Studienleistungen - auch nicht \nnebenher - erbringen können, so daß die Unterbrechung der \nAusbildung einer Aufgabe des Studiums gleichgekommen sei. Mit \nder Beurlaubung habe sie sich lediglich für die spätere \nWiederaufnahme des Studiums die \"Segnungen\" der alten Studien- \nund Prüfungsordnung erhalten wollen. Wegen ihrer \nLebensumstände im streitbefangenen Zeitraum, die eine \nanderweitige Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, \netwa durch Aufnahme einer Arbeit, unmöglich gemacht hätten, \nseien auch die Voraussetzungen einer Härte iSv § 26 Satz 2 \nBSHG gegeben.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klage begründet \nist. Die Klägerin hat gemäß den §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und \n12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der \nvorliegend anzuwendenden Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I \nS. 94 und 808) Anspruch auf die beantragte Hilfe zum \nLebensunterhalt, so daß die Bescheide des Beklagten, soweit \nsie ihr diesen Anspruch für den Zeitraum vom 3. Juni 1993 bis \nzum 14. März 1994 unter Berufung auf § 26 Satz 1 BSHG \nversagen, rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat nimmt zunächst Bezug auf \ndie zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil (§ 130b VwGO), das sich auf die \ngrundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -,\n\n19\n\nBVerwGE 94, 224 = DVBl 1994, \n428,\n\n20\n\ngestützt hat. Das Berufungsvorbringen des Beklagten \nrechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage. \n\n21\n\nIn der Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits ist der \nSenat ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß die \nKlägerin während des streitigen Zeitraums wegen ihrer \nBeurlaubung keine Auszubildende im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG \nwar, deren Ausbildung im Rahmen des \nAusbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig \nwar.\n\n22\n\nDem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Ausbildung der \nKlägerin seinerzeit im förderungsrechtlichen Sinne noch nicht \nbeendet war; denn die Klägerin hatte die Ausbildung nicht \nabgebrochen (§ 15b Abs. 4 BAföG), weil sie den Hochschulbesuch \nnoch nicht endgültig aufgegeben hatte (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 \nBAföG). Die Ausbildung war vielmehr förderungsrechtlich \nunterbrochen, wobei es förderungsrechtlich unerheblich war, ob \ndie Klägerin sich zu diesem Zwecke beurlauben oder \nexmatrikulieren ließ. Aber auch im Falle der Unterbrechung der \nAusbildung kann es sein, daß die Ausbildung während dieser \nZeit nicht mehr dem Grunde nach förderungsfähig ist und der \nGewährung von Sozialhilfe nicht entgegensteht.\n\n23\n\nDie Frage, welche Auswirkungen eine Unterbrechung der \nAusbildung in förderungsrechtlicher und sozialhilferechtlicher \nHinsicht hat, läßt sich nicht generell und einheitlich \nbeantworten. Es kommt vielmehr auf die Umstände des \nEinzelfalles bzw. der betreffenden typischen \nEinzelfallgestaltung an. Unterbricht ein Student etwa durch \neinen Vorlesungsstreik seine Ausbildung, so hat er für diese \nZeit keinen Förderungsanspruch und greift § 26 BSHG insoweit \nauch hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nals Hinderungsgrund ein. Unterbricht ein Student oder eine \nStudentin aus Krankheitsgründen oder infolge einer \nSchwangerschaft die Ausbildung, so können unterschiedliche \nRechtsfolgen eintreten. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in \n§ 15 Abs. 2a BAföG wird Ausbildungsförderung auch geleistet, \nsolange die Auszubildenden infolge einer Erkrankung oder \nSchwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, \njedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. \nErfolgt aus diesen Gründen also eine Ausbildungsunterbrechung \nvon höchstens drei Monaten, so bleibt der Förderungsanspruch \nerhalten und kommt dementsprechend auch die \nHinderungsvorschrift des § 26 Satz 1 BSHG zum Tragen. Muß \ndagegen ein Student oder eine Studentin wegen einer längeren \nErkrankung oder komplizierten Schwangerschaft die Ausbildung \nlänger unterbrechen und lassen sie sich daher für ein oder \nmehrere Semester beurlauben, so haben sie für die Zeit der \nBeurlaubung förderungsrechtlich keinen Anspruch auf \nAusbildungsförderung; sie können aber Hilfe zum \nLebensunterhalt beanspruchen, ohne daß § 26 Satz 1 BSHG dem \nentgegensteht. Der Ausschlußtatbestand des § 26 Satz 1 BSHG \ngreift nach seinem Sinn und Zweck, die Sozialhilfe von einer \nAusbildungsförderung auf \"zweiter Ebene\" zu befreien,\n\n24\n\nvgl. BVerwG aaO, \n\n25\n\nnicht ein, weil der Auszubildende während dieser Zeit der \nBeurlaubung eine Ausbildung weder rechtlich noch tatsächlich \nbetreiben kann. Läßt sich ein Student dagegen beurlauben, um \nein Auslandssemester zu absolvieren, so liegt schon keine \nUnterbrechung der Ausbildung vor, weil der Student seine \nAusbildung fortsetzt, allerdings an einer ausländischen \nAusbildungsstätte. Die sich schließlich stellende weitere \nFrage, welche sozialhilferechtlichen Folgen eintreten, wenn \nein Student sich zum Zwecke der Examensvorbereitung beurlauben \nläßt, an deren Klärung die Vertreter des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ein besonderes Interesse \nbekundeten, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht \nentscheidungserheblich; denn die Klägerin ist offensichtlich \nnicht aus diesem Grunde beurlaubt worden. \n\n26\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich zum \nSommersemester 1993, also mit Wirkung vom 1. März 1993 \nbeurlauben lassen, weil am 17. Januar 1993 ihre Tochter R. \nM. geboren sei. Seinerzeit konnte - und daran hat sich \nzwischenzeitlich nichts geändert - in Nordrhein-Westfalen eine \nBeurlaubung vom Studium an einer Universität oder \nFachhochschule nur aus wichtigem Grund erfolgen (vgl. § 64 \nAbs. 7 Satz 2 WissHG - jetzt UG - bzw. § 43 Abs. 7 Satz 2 \nFHG). Als wichtige Gründe werden in der Literatur etwa \ngenannt: Krankheit, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, \nExamensvorbereitung usw.\n\n27\n\nVgl. Lenze, Gesetz über die \nUniversitäten des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Komm. 11. ErgLfg. Februar \n1996, § 64 Rn. 42; vgl. allgemein zur \nBeurlaubung: Thieme, Deutsches \nHochschulrecht, 2. Aufl. 1986, Rn. 626. \n\n28\n\nAus der von der Klägerin vorgelegten Studienbescheinigung \nder Fachhochschule B. vom 19. Februar 1993 ist - wie \nüblich - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin \nbeurlaubt worden ist, sondern nur, daß sie \"im SS 1993 \nbeurlaubt\" ist. Zur Überzeugung des Senats steht aber fest, \ndaß die Klägerin wegen ihrer Aufgaben beurlaubt worden ist, \ndie sie als allein- erziehende Mutter gegenüber ihrer sechs \nWochen vor Beginn des Urlaubssemesters geborenen Tochter \nR. M. wahrzunehmen hatte. Dies ist vom Beklagten \nauch nicht in Zweifel gezogen worden. Als beurlaubte Studentin \nhatte die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. \nEbenso wie bei einer aus Krankheitsgründen beurlaubten \nStudentin konnte bei ihr die Ausschlußvorschrift des § 26 \nAbs. 1 BSHG nach ihrem Sinn und Zweck nicht eingreifen; denn \nes konnte während der Beurlaubungssemester keine Ausbildung \nstattfinden und fand auch keine statt, und die begehrte \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt konnte daher nicht als \nverdeckte Ausbildungsförderung angesehen werden. Durch die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wird eine beurlaubte \nHilfesuchende wie die Klägerin nicht in die Lage versetzt, auf \nKosten der Sozialhilfe eine Ausbildung zu betreiben; vielmehr \nsoll es ihr ermöglicht werden, ihre Aufgaben als \nalleinerziehende Mutter wahrzunehmen.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht und der Senat befinden sich mit \nihrer Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, das in dem genannten Urteil \nausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß Hilfebedürftige, die \neine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG genannten Art \nbetreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen \nnicht (mehr) gefördert werden, in der Regel gehalten sind, \n\"von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu \nnehmen\". Diese Aussage setzt voraus, daß eine Ausbildung, von \nder vorübergehend Abstand genommen wird, die also unterbrochen \nwird, der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht \ngrundsätzlich entgegenstehen kann. Der Meinung des Beklagten, \ndie zitierte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts lasse \nnicht zwingend den Schluß zu, daß damit eine Unterbrechung im \nRahmen einer Beurlaubung gemeint sei, weil ein vorübergehendes \nAbstandnehmen von einer Ausbildung auch darin liegen könne, \ndaß - aus welchen Gründen auch immer - die Ausbildung zunächst \nbeendet und zu einem späteren Zeitpunkt erneut begonnen werde, \nvermag nicht zu überzeugen und berücksichtigt nicht die \nförderungsrechtliche Unterscheidung zwischen \nAusbildungsabbruch und Ausbildungsunterbrechung. Wer von einer \nAusbildung vorübergehend Abstand nimmt, unterbricht diese \nAusbildung, und wer als Student für ein oder mehrere Semester \ndie Ausbildung unterbricht, kann dies rechtmäßigerweise nicht \nnur bewerkstelligen, indem er sich exmatrikulieren läßt, \nsondern auch, indem er von der Möglichkeit der Beurlaubung \nGebrauch macht.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht und der Senat befinden sich mit \nihrer Rechtsansicht auch in Übereinstimmung mit der \nEntscheidung des OVG Berlin in dessen Beschluß vom 2. Februar \n1987 - 6 S 87.81 -, FEVS 34, 189, 190, das darin leitsatzmäßig \nfestgestellt hat: \"Wegen der nachgewiesenen Beurlaubung ist \nder Antragsteller z.Z. nicht Auszubildender im Sinne von § 26 \nBSHG.\" Diese Ansicht macht sich offensichtlich auch Brühl zu \neigen. \n\n31\n\nVgl. LPK-BSHG, 5. Aufl. § 26 Rn. 11. \n\n32\n\nWenn der Beklagte für die Feststellung des OVG Berlin eine \nBegründung vermißt, so kann dies darin begründet sein, daß \ndiese Rechtsansicht für das OVG Berlin so selbstverständlich \nwar, daß es eine Begründung nicht für erforderlich hielt. Die \nBeteiligten sind in der mündlichen Verhandlung darauf \nhingewiesen worden, daß auch der erkennende 16. Senat, der \nsich seit über 20 Jahren mit dem Recht der \nAusbildungsförderung zu befassen hat, in streitigen Verfahren \netwa wegen eines verspäteten Fachrichtungswechsels bei \nvorgetragenen Hinderungsgründen einer erheblichen Erkrankung \ndie Meinung bekundet hat, die Auszubildenden hätten sich dann \nbeurlauben lassen müssen, um die dann förderungsrechtlich \nunerhebliche Zeit der Beurlaubung notfalls mit Hilfe der \nSozialhilfe zu überstehen. \n\n33\n\nSoweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des 8. Senats \nvom 19. September 1986 - 8 A 2913/84 - beruft, führt auch dies \nnicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtslage. \nIn jenem Streitverfahren hatte der Kläger nach Überschreiten \nder Förderungshöchstdauer (31.3.1981) keine \nAusbildungsförderung mehr erhalten und - gemäß dem Tatbestand \ndes erstinstanzlichen Urteils - vorgetragen, er habe die \nAusbildung unterbrochen; er habe zwar an einigen Tagen die \nHochschule besucht, dort aber keine Ausbildung betrieben, \nsondern z.B. ausgeliehene Bücher verlängert oder Kommilitonen \nbesucht oder auch Klausuren geschrieben. Der Kläger jenes \nVerfahrens, der sich erst am 9. November 1983 exmatrikuliert \nhat, war offensichtlich in der umstrittenen Zeit zuvor nicht \nbeurlaubt, sondern weiterhin als ordentlicher Studierender \neingeschrieben. Für diese Fallgestaltung ist gegen die \nSchlußfolgerung des 8. Senats, der Kläger habe die Ausbildung \nin dem fraglichen Zeitraum nicht endgültig abgebrochen, wie \ndies mit Rücksicht auf den Zweck des § 26 Satz 1 BSHG zu \nfordern sei, nichts einzuwenden. Sollten diese Ausführungen \nfür den hier zu entscheidenden Fall einer beurlaubten \nalleinerziehenden Studentin in gleicher Weise gedacht gewesen \nsein, würde der Senat hieran nicht festhalten. \n\n34\n\nSoweit der Beklagte befürchtet, eine Sozialhilfegewährung \nwährend der Beurlaubung von einer förderungsfähigen Ausbildung \neröffne die Möglichkeit, entgegen § 26 Satz 1 BSHG faktisch \neine durch öffentliche Mittel geförderte Ausbildung \nweiterzubetreiben, kann dies unter den Umständen des \nvorliegenden Einzelfalles nicht zur Anspruchsversagung führen. \nDenn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die \nKlägerin im streiterheblichen Zeitraum lediglich pro forma \nihre Ausbildung unterbrochen hat und die Beurlaubung als eine \n\"taktische Auszeit\" zur Ermöglichung einer von finanziellen \nSorgen befreiten Verlängerung der Examensvorbereitung \nanzusehen ist. Die Gründe der Klägerin für die Beurlaubung \nsind vielmehr die Geburt ihrer Tochter und die Notwendigkeit \nder Kindesbetreuung als Alleinerziehende. Dem Beklagten, der \nbei der Gewährung und Bemessung der Sozialhilfe die \nBesonderheiten des Einzelfalles zu beachten hat (§ 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG), kann nicht das Bemühen abgenommen werden, durch \nErmittlung des jeweiligen Sachverhalts die Fälle eines \nwirklichen Mißbrauchs von denjenigen Fällen zu unterscheiden, \nin denen wie vorliegend die Mißbrauchsgefahr fernliegt; er \nwird dabei darauf abzustellen haben, ob eine förmliche \nBeurlaubung vorliegt, die gemäß § 64 Abs. 7 Satz 2 UG bzw. \n§ 43 Abs. 7 Satz 2 FHG an das Erfordernis eines wichtigen \nGrundes geknüpft ist und somit einen wirksamen Filter \ndarstellt, und ob die konkreten und nachgewiesenen \nBeurlaubungsgründe - etwa schwere Erkrankungen oder wie hier \nfamiliäre Umstände - nach allgemeiner Lebenserfahrung \nnennenswerten Ausbildungsbemühungen entgegenstehen. Im übrigen \nwäre der vom Beklagten besorgte Mißbrauch auch dann nicht mit \nletzter Sicherheit ausgeschlossen, wenn sich der betreffende \nHilfesuchende vor der Sozialhilfebeantragung exmatrikuliert; \ndenn auch eine Exmatrikulation vor dem Erreichen eines \nStudienabschlusses bedeutet weder, daß das Ausbildungsziel \nendgültig aufgegeben wird, noch steht sie zwingend einer \nFortsetzung zeitaufwendiger außeruniversitärer \nStudienaktivitäten entgegen.\n\n35\n\nDer Senat geht auch, anders als der Beklagte, nicht davon \naus, daß die Nichtanwendung des § 26 Satz 1 BSHG in Fällen der \nBeurlaubung wegen nachgewiesener besonderer Umstände die \nBetroffenen in gleichheitswidriger Weise gegenüber denjenigen \nbevorzugt, die gleichfalls infolge schwerwiegender \npersönlicher Ausbildungshindernisse an der planmäßigen \nBeendigung der Ausbildung gehindert sind, dies aber dennoch \nversuchen und wegen der nahezu zwangsläufigen Überschreitung \nder Förderungshöchstdauer die Ausbildung ohne Leistungen nach \ndem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu Ende führen \nmüssen. Denn die zu vergleichenden Fallgruppen unterscheiden \nsich in dem wesentlichen Punkt, daß der mit Rücksicht auf \nHinderungsgründe beurlaubte Auszubildende während der Zeit der \nBeurlaubung keine Ausbildung iSv § 26 Satz 1 BSHG betreibt, \nwährend der von einer Beurlaubung Absehende dies weiterhin, \nwenn auch in untauglicher Weise, versucht. Im übrigen steht \ndie Möglichkeit der Beurlaubung jedem Auszubildenden offen, \nder wegen Krankheit, Schwangerschaft oder sonstiger \nvergleichbarer Umstände zeitweilig am Betreiben seiner \nAusbildung gehindert ist; wenn einzelne Betroffene aus \nUnkenntnis dieser Möglichkeit oder in fehlerhafter \nEinschätzung ihres Leistungsvermögens davon keinen Gebrauch \nmachen, kann das kein Grund für eine Schlechterstellung auch \nderer sein, die sich insofern konsequenter verhalten \nhaben.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-26/16-a-92-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-26/16-a-92-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307982","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.587850+00:00"}}