{"status":"available","doknr":"OLD307981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0226.16A4828.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"16 A 4828/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den \nKlägern für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des am \n31. Juli 1996 überwiesenen Lohns von 1.065,24 DM und ohne Anrechnung des zweiten \nAuszahlungsbetrages des Juligehalts (976,57 DM) zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten \nvom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 wird \naufgehoben, soweit er dem entgegensteht.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, die alleinerziehende Klägerin zu 1. und ihre \ndrei Kinder im Alter von 17, 11 und 9 Jahren, bezogen seit \nAnfang 1995 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem die \nKlägerin zu 1. Ende Februar 1996 eine Berufstätigkeit in der \nErwachsenenbildung begonnen hatte, stellte der Beklagte zum \n1. April 1996 die Sozialhilfezahlungen an die Kläger ein; der \nmonatliche Hilfebetrag belief sich zuletzt unter \nBerücksichtigung von Arbeitslosenhilfe - die indessen bereits \nseit der Beschäftigungsaufnahme nicht mehr geleistet wurde -, \nKindergeld und Unterhaltsvorschußzahlungen auf 254,64 DM.\n\n3\n\nAm 22. Juli 1996 beantragte die Klägerin zu 1. erneut die \nGewährung (ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt, da ihr nach \nlängerer Arbeitsunfähigkeit zum 31. Juli 1996 gekündigt worden \nsei. Das letzte Gehalt werde am Monatsende überwiesen; da ihr \nKonto schon jetzt überzogen sei, werde ihr das Gehalt nicht \nausgezahlt. Leistungen des Arbeitsamtes könne sie nicht \nbeanspruchen, weil sie derzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur \nVerfügung stehe. \n\n4\n\nDaraufhin erließ der Beklagte am 25. Juli 1996 einen \nBescheid an die Klägerin zu 1., durch den er die Leistung von \nSozialhilfe \"ab Monat: 08.96\" vorläufig einstellte. Hiergegen \nlegte die Klägerin zu 1. am 15. August 1996 Widerspruch mit \nder Begründung ein, sie sei aus gesundheitlichen Gründen und \nauch im Hinblick auf die familiäre Situation derzeit nicht in \nder Lage zu arbeiten. Ihr Konto sei überzogen und sie habe \nkein Geld, um sich und die Kinder zu unterhalten. Nachfolgend \n- wohl am 19. August 1996 - gab die Klägerin zu 1. beim \nSozialamt des Beklagten an, auf ihr Konto sei am 31. Juli 1996 \neine Gehaltszahlung von 1.065,24 DM eingegangen und sie werde \nheute einen Scheck über die gleiche Summe erhalten. Daraufhin \nhalf der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin zu 1. mit \nBescheid vom 19. August 1996 teilweise ab und bewilligte ihr \nund den anderen Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n630 DM; aus der beigefügten Berechnung geht hervor, daß eine \n\"Abschlagszahlung Lohn 19.08.96\" in Höhe von 1.065,24 DM \nanspruchsmindernd als Einkommen der Klägerin zu 1. \nberücksichtigt worden ist. Auch gegen diesen Bescheid legte \ndie Klägerin Widerspruch ein und wandte sich dagegen, daß bei \nder Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat \nAugust 1996 der Betrag von 1.065,24 DM angerechnet worden sei, \nobwohl es sich dabei um Einkommen für den Monat Juli 1996 \ngehandelt habe. Es müsse berücksichtigt werden, daß sie, die \nKlägerin zu 1., im ersten Arbeitsmonat, d.h. im März 1996, ihr \nKonto habe überziehen müssen, weil die erste Gehaltszahlung \nwie üblich erst am darauffolgenden Monatsende erfolgt sei; \nerst am Monatsende habe sie das Konto wieder ausgleichen \nkönnen. Sie sei davon ausgegangen, im ersten Monat ihrer \nBeschäftigung keinen Anspruch auf den Fehlbedarf deckende \nSozialhilfeleistungen mehr gehabt zu haben. Von der ihr nun \nentgegengehaltenen Möglichkeit der Beantragung darlehensweiser \nHilfe zum Lebensunterhalt im ersten Beschäftigungsmonat habe \nman sie seinerzeit auf dem Sozialamt nicht unterrichtet. Wäre \nsie damals richtig beraten worden, hätte sie zur Vermeidung \nder hohen Überziehungszinsen selbstverständlich ein \nsozialhilferechtliches Darlehen beantragt. Die fortwirkenden \nFehlbeträge auf ihrem Konto hätten bei der Frage, ob der am \n31. Juli 1996 überwiesene Teil ihres Gehalts im \ndarauffolgenden Monat als Einkommen habe angerechnet werden \nkönnen, berücksichtigt werden müssen, da es auf die \ntatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankomme; sie habe nämlich \nnicht über diesen Betrag verfügen können. Im übrigen seien \nLohnnachzahlungen lediglich als Vermögen \nberücksichtigungsfähig, wobei die gesetzlichen Freibeträge zu \nbeachten seien. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1996 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil der am \n31. Juli 1996 zugeflossene Teil des Gehalts auf den \nHilfeanspruch im Monat August 1996 anzurechnen sei. Für die \nFrage, ob erhaltenes Arbeitsentgelt als Einkommen oder als \nVermögen berücksichtigt werden müsse, komme es auf den \nZeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses an; danach habe es sich \nvorliegend um Einkommen gehandelt, das dem Bedarf des Monats \nAugust 1996 habe gegenübergestellt werden müssen. Hingegen \nbedürfe es keiner Übereinstimmung zwischen dem in Rede \nstehenden Bedarfszeitraum und dem Zeitraum, für den das \nEinkommen bestimmt sei. Auch der Einwand, daß die Klägerin \nzu 1. im Monat März 1996 gleichsam auf Hilfe zum \nLebensunterhalt verzichtet habe, wirke sich nicht aus. Die \nnachfolgende Kontoüberziehung rechtfertige schon deshalb keine \nhöhere Sozialhilfeleistung, weil die Tilgung von Schulden \nnicht zu den Aufgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt \ngehöre.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: \nAus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten \nSozialhilfeberechnung sei hervorgegangen, daß - neben dem \nKindergeld und Unterhaltsvorschußleistungen - ein Betrag von \n1.065,24 DM mit der Bezeichnung \"Abschlagszahlung Lohn \n19.8.1996\" als Einkommen angerechnet worden sei. Bei dem \ngenannten Betrag habe es sich aber um eine Gehaltszahlung für \nden Monat Juli 1996 gehandelt, der am 31. Juli 1996 auf dem \nKonto der Klägerin zu 1. verbucht worden sei. Auch wenn mit \ndem Beklagten davon ausgegangen werde, daß für die \nEinkommensanrechnung der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend \nsei, habe hier der Zufluß schon vor dem Bedarfszeitraum \ngelegen. Am 1. August 1996 seien sie, die Kläger, mittellos \ngewesen. Es treffe auch nicht zu, daß die zeitbezogene \nZweckbestimmung des Einkommens unerheblich sei. Vielmehr sei \nnach zutreffender Auffassung der Rechtsprechung die Anrechnung \neiner Lohnzahlung als Einkommen davon abhängig, daß der \nBedarfszeitraum mit dem Zeitraum identisch sei, für den der \nLohn bestimmt sei. Wollte man dies anders sehen, hinge die \nFrage der Einkommensberücksichtigung weitgehend vom Zufall ab. \nAußerdem müsse berücksichtigt werden, daß der Klägerin zu 1. \ndas Ende Juli 1996 überwiesene Geld tatsächlich nie zur \nVerfügung gestanden habe, sondern zur Minderung der \nKontoüberziehung gedient habe; diese Überziehung sei wiederum \ndie Folge davon gewesen, daß die Sozialhilfegewährung sofort \nnach der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin zu 1. eingestellt \nworden sei, während die erste Gehaltszahlung erst fünf Wochen \ndanach eingegangen sei.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n19. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember \n1996 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihnen für den Monat \nAugust 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt \nunter Anrechnung der geleisteten \nZahlung, aber ohne Anrechnung des am \n31. Juli 1996 überwiesenen Lohnes in \nHöhe von 1.065,24 DM und ohne \nAnrechnung des zweiten Gehaltsbetrages \nvon ca. 900 DM (Juligehalt 1996) zu \nbewilligen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag des \nBeklagten mit Urteil vom 28. August 1997 die Klage abgewiesen \nund zur Begründung unter anderem ausgeführt, der - den \nRestbedarf der Kläger abdeckende - Betrag, der Ende Juli 1996 \ndem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben worden sei, habe \ndem Lebensunterhalt im Monat August 1996 dienen sollen und sei \ndaher auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Monat \nanzurechnen. Sozialhilferechtlich unerheblich sei, daß das \nKonto der Klägerin zu 1. zum damaligen Zeitpunkt einen \nFehlbetrag aufgewiesen habe.\n\n10\n\nMit ihrer zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihren \nAnspruch auf Gewährung höherer Sozialhilfe unter Vertiefung \nihres bisherigen Vorbringens weiter. Insbesondere hat die \nKlägerin zu 1. hat der mündlichen Verhandlung unter \nVervollständigung der Kontoauszüge für den leistungsrelevanten \nZeitraum dargelegt, daß sie von ihrem vormaligen Arbeitgeber \nam 19. August 1996 für den letzten Monat ihrer Berufstätigkeit \neinen Restbetrag von 976,57 DM in bar erhalten habe; von \ndiesem Geld habe sie alsdann 600 DM auf ihr Girokonto \neingezahlt.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter teilweiser \nAufhebung seines Bescheides vom \n19. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember \n1996 zu verpflichten, ihnen für den \nMonat August 1996 Hilfe zum \nLebensunterhalt ohne Anrechnung des am \n31. Juli 1996 überwiesenen Lohns von \n1.065,24 DM und ohne Anrechnung des \nzweiten Auszahlungsbetrages des \nJuligehalts 1996 zu bewilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat Erfolg, weil die Klage begründet ist. Die \nKläger haben für den Monat August 1996 über den gewährten \nBetrag von 630 DM hinaus Anspruch auf die ihren vollständigen \nsozialhilferechtlichen Bedarf deckende Hilfe zum \nLebensunterhalt, ohne daß ihnen die Ende Juli bzw. Mitte \nAugust 1996 zugeflossenen Lohnzahlungen für den Monat Juli \n1996 als Einkommen angerechnet werden könnten; sie werden \ndaher insoweit durch die angefochtenen Bescheide in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nAls Anspruchsgrundlage für die begehrte Hilfe kommen \nlediglich die §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BSHG in Betracht. \nDanach steht die in § 12 Abs. 1 BSHG näher umschriebene Hilfe \nzum Lebensunterhalt demjenigen zu, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann; nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 \nBSHG ist auf Hilfeansprüche minderjähriger unverheirateter \nKinder im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils auch das \nEinkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils zu \nberücksichtigen. \n\n19\n\nNach diesen Vorschriften können die Kläger für den allein \nstreitigen Monat August 1996 ungeschmälert Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe der für sie geltenden Regelsätze \neinschließlich der Unterkunftskosten beanspruchen. Die \n(arbeitsvertraglich) auf den Beschäftigungsmonat Juli 1996 \nbezogenen Gehaltszahlungen vom 31. Juli 1996 bzw. vom \n19. August 1996 sind weder als Einkommen (§ 76 BSHG) noch als \nVermögen (§ 88 BSHG) auf den Hilfeanspruch anzurechnen.\n\n20\n\nEine Anrechnung des am 31. Juli 1996 auf das Konto der \nKlägerin zu 1. überwiesenen Teilbetrages kommt schon deshalb \nnicht in Betracht, weil dieser Betrag den Klägern von \nvornherein nicht als einsetzbare Mittel zur Bedarfsdeckung zur \nVerfügung gestanden hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann \nindessen der Empfang finanzieller Mittel einem \nsozialhilferechtlichen Hilfeanspruch entgegengesetzt werden. \nAuf die Frage, ob es sich bei dem überwiesenen Betrag von \n1.065,24 DM um Einkommen oder um Vermögen gehandelt hat, kommt \nes nicht an.\n\n21\n\nVorliegend konnten die Kläger den überwiesenen Betrag nicht \nzur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes verwenden, \nweil diese Zahlung auf das überzogene Girokonto der Klägerin \nzu 1. geflossen und von der kontoführenden Sparkasse zum \nteilweisen Ausgleich des vorhandenen Fehlbetrages verrechnet \nworden ist. Das ergibt sich aus den von der Klägerin zu 1. \nvorgelegten Kontoauszügen. So betrug der Fehlbetrag auf dem \nKonto der Klägerin zu 1. vor der Überweisung der ersten \nTeilzahlung 2.233,11 DM, danach immer noch 1.167,87 DM. Nach \ndieser Verrechnung stand daher der Überweisungsbetrag als \nsolcher den Klägern nicht (mehr) zur Verfügung. Die \nMöglichkeit, nachfolgend Geld vom Konto abzuheben, bestand \nlediglich aufgrund der von der Sparkasse eingeräumten \nÜberziehungsbefugnis und stellte sich rechtlich als Gewährung \neines verzinslichen Darlehens durch die Sparkasse dar. Allein \nder Umstand, daß die Gehaltsüberweisung angesichts des bei \n2.400 DM liegenden Überziehungslimits die Möglichkeit der \nKlägerin zu 1. zur (erneuten) Kontoüberziehung erweiterte, \nführt nicht zu der Annahme, daß das Gehalt selbst zur Deckung \ndes notwendigen Lebensunterhalts bereitstand. Da dem \nHilfesuchenden sozialhilferechtlich nicht zugemutet wird, sich \nvor dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst im \nweitestmöglichen Umfang durch das Eingehen von Schulden \"über \nWasser zu halten\", war die den Klägern eröffnete Möglichkeit \nzur (weiteren) Kontoüberziehung keine in Betracht zu ziehende \nMaßnahme der Selbsthilfe iSv § 2 Abs. 1 BSHG.\n\n22\n\nDer Senat geht weiter davon aus, daß die Klägerin zu 1. \nunter den heutzutage vorherrschenden Bedingungen des \nweitgehend automatisierten Zahlungsverkehrs praktisch nicht \nverhindern konnte, daß der Ende Juli 1996 zur Auszahlung \ngekommene Teilbetrag des Juligehaltes (lediglich) zur \nMinderung der Darlehensschuld bei der Sparkasse, nicht jedoch \nzur Deckung des Lebensbedarfs der Kläger im Monat August 1996 \nbeigetragen hat. Aber auch dann, wenn die Klägerin in der Lage \ngewesen sein sollte, rechtzeitig Einfluß auf die Zahlungsweise \nihres vormaligen Arbeitgebers zu nehmen, könnte ihr die \ngeschehene Verwendung der in Rede stehenden Teilzahlung von \n1.065,24 DM nicht - mit der Folge einer Versagung des \nAnspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt - sozialhilferechtlich \nentgegengehalten werden; insbesondere verbietet es sich, darin \neine gegebenenfalls nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG zu \nbeurteilende absichtsvolle Herbeiführung der Notlage zu sehen. \nDenn abgesehen von der nicht in Frage stehenden Sozialadäquanz \ndieser Zahlungsweise war es auch wirtschaftlich sinnvoll, das \neingehende Arbeitseinkommen primär zum weitestmöglichen \nKontoausgleich zu nutzen, weil hierdurch die Belastung mit den \nnicht unerheblichen Überziehungszinsen und überdies die Gefahr \neiner Überschreitung des Überziehungslimits von 2.400 DM \nvermindert werden konnten. Aber auch die Umstände, die zu der \nKontoüberziehung geführt haben, sprechen gegen die Annahme \neiner mißbräuchlichen Herbeiführung einer Notlage. Denn die \nvon der Klägerin offengelegte Entwicklung ihres Kontos seit \nFebruar 1996 belegt, daß nicht etwa ein sozialhilferechtlich \nzu mißbilligendes wirtschaftliches Verhalten - etwa als Luxus \nzu qualifizierende Ausgaben während der Zeit, in der sich das \nBeschäftigungsende schon absehen ließ -, sondern vielmehr die \nEinkommenseinbußen der Kläger im Monat März 1996 die \nnachfolgende Verschuldung verursacht haben; denn in jenem \nMonat mußten die Kläger nach der Arbeitsaufnahme durch die \nKlägerin zu 1. ohne die bis damals bezogene Arbeitslosenhilfe \nund ohne präsente Arbeitseinkünfte auskommen, ohne daß eine \nentsprechend erhöhte Sozialhilfeleistung an die Stelle der \nArbeitslosenhilfe getreten wäre. Die Überschuldung des \nGirokontos ist mit anderen Worten zumindest in weitem Umfang \ndeshalb eingetreten, weil die Klägerin zu 1. zur Bestreitung \nihres und ihrer Kinder Lebensbedarfs auf diese Art der \nKreditaufnahme angewiesen war. Unabhängig von der Frage, ob \ndie Klägerin zu 1. durch die Beantragung höherer Hilfe zum \nLebensunterhalt im Monat März 1996, gegebenenfalls auf \nDarlehensbasis, die damals eingetretene und anschließend \nfortwirkende Kontoüberziehung hätte verhindern können, war es \njedenfalls vor diesem Hintergrund betrachtet kein \nunwirtschaftliches Verhalten oder eine sonst zu mißbilligende \nHerbeiführung der Hilfebedürftigkeit, wenn sie den Ende Juli \n1996 überwiesenen Gehaltsbetrag von 1.065,24 DM ihrem \nGirokonto gutschreiben ließ.\n\n23\n\nFür die Einstufung des genannten Betrages als Einkommen \noder Vermögen im Bedarfsmonat August 1996 läßt sich \nschließlich auch nicht ins Feld führen, daß Sozialhilfe nicht \nzum Zweck der Schuldentilgung gewährt werden soll. \n\n24\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE \n96,152 = FEVS 45,138 (141 f.); OVG NW, \nBeschluß vom 22. Januar 1999 \n- 16 E 547/98 -.\n\n25\n\nDenn vorliegend ist nicht ersichtlich, daß die begehrte \nHilfe zum Lebensunterhalt zu einem anderen Zweck als dem der \nSicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs der Kläger \neingesetzt werden sollte. Daß die Klägerin zu 1. unter \nUmständen - falls sie Einfluß auf die Zahlungsweise ihres \nbisherigen Arbeitgebers hätte nehmen können - die Möglichkeit \nder Selbsthilfe im streitbefangenen Monat zugunsten der \nSchuldentilgung bei der Sparkasse vereitelt hat, \n\n26\n\nvgl. dazu OVG Hamburg, Beschluß vom \n14. Oktober 1993 - Bf. IV 24/91 -, FEVS \n44, 469 (474 f.), und Paul, ZfF 1998, \n198 (200),\n\n27\n\nkann ihr aus den oben genannten Gründen nicht \nentgegengehalten werden.\n\n28\n\nEntsprechend liegen die Dinge auch im Hinblick auf den \nBetrag von 600 DM, den die Klägerin zu 1. nach dem Erhalt des \nRestlohns für den Monat Juli 1999 am 19. August 1996 alsbald \nauf ihr Girokonto eingezahlt hat, um den auch zu diesem \nZeitpunkt bestehenden Fehlbetrag - teilweise - auszugleichen. \nWenngleich diese rechtlich als Schuldentilgung einzuordnende \nEinzahlung - anders als vermutlich bei der Kontoüberweisung \nvom 31. Juli 1996 - willentlich von der Klägerin zu 1. \nherbeigeführt worden ist, kann auch hierin aus den soeben \ndargestellten Erwägungen keine mißbräuchliche Herbeiführung \neiner sozialhilferechtlichen Notlage bzw. eine Vereitelung von \npräsenten Selbsthilfemöglichkeiten gesehen werden. Vielmehr \nhandelte es sich auch hier nachgerade um ein Gebot der \nVernunft, das empfangene Restgehalt nicht zu Hause \naufzubewahren, um es nach und nach für den Lebensunterhalt \naufzubrauchen, sondern es sicher und zinssparend auf das Konto \neinzuzahlen; ebensowenig liegt auch mit Blick auf diesen \nGeldbetrag ein mißbräuchliches Verhalten der Klägerin vor, da \nes ihr bei wertender Betrachtung nicht angelastet werden kann, \ndaß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht war, die \nzur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs eingegangene \nVerschuldung gegenüber ihrer Bank auf einem niedrigen Stand zu \nhalten.\n\n29\n\nVgl. Paul, ZfF 1998, 198 (200). \n\n30\n\nSoweit es um den Betrag von 376,57 DM geht, den die \nKlägerin zu 1. zur Abgeltung ihrer Arbeitsleistung im Monat \nJuli 1996 erhalten und nicht sofort auf ihr Sparkassenkonto \neingezahlt hat, kann nach Lage der Dinge nicht bezweifelt \nwerden, daß er den Klägern zur Bestreitung ihres momentanen \nLebensbedarfs faktisch zur Verfügung gestanden hat. Eine \nAnrechnung dieser Summe auf den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt im Monat August 1996 steht jedoch entgegen, \ndaß es sich bei dem in Rede stehenden \"verspäteten\" Juligehalt \nbezogen auf den Monat August sozialhilferechtlich um Vermögen \nder Klägerin zu 1. handelte, das die Kläger gemäß § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG nicht vorrangig einsetzen mußten.\n\n31\n\nOb es sich bei dem im August 1996 erhaltenen Teilbetrag von \n376,57 DM um Vermögen iSv § 88 BSHG oder um Einkommen iSv § 76 \nBSHG gehandelt hat, hängt von der in den Einzelheiten \numstrittenen Grenzziehung zwischen Einkommen und Vermögen im \nsozialhilferechtlichen Sinne ab. \n\n32\n\nNach wohl vorherrschender Auffassung in der Rechtsprechung \nist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen darauf \nabzustellen, welcher Bedarf mit Hilfe des jeweiligen \nEinkommens gedeckt werden soll. Wird wie vorliegend Hilfe zum \nLebensunterhalt begehrt, können daher nur solche Zuflüsse in \nGeld oder Geldeswert anrechnungsfähiges Einkommen sein, die \ngleichfalls zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind und \ndie darüber hinaus auch gerade in dem jeweiligen \nsozialhilferechtlichen Bedarfszeitraum der Deckung des \nnotwendigen Lebensunterhalts dienen sollen. Zu fordern ist \ndanach eine Übereinstimmung zwischen Mittelbedarf und \nMittelzufluß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch \nhinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen dieser Zweck \nerreicht werden soll (Theorie der Zweck- und \nZeitraumidentität). Sofern dem Hilfesuchenden die jeweiligen \nMittel erst nach dem Ende des Zeitraums zur Verfügung gestellt \nwerden, innerhalb dessen sie ihrem Zweck dienen sollten, sind \nsie danach nicht mehr als Einkommen, sondern - mit den \nEinschränkungen nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG - nur noch \nals Vermögen berücksichtigungsfähig.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. April \n1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295 \n(297 ff.) = FEVS 15, 441 (443 f.), \nsowie - V C 48.67 -, FEVS 16, 41, vom \n5. November 1969 - V C 43.69 -, FEVS \n17, 1 (4), vom 19. April 1972 \n- V C 40.72 -, FEVS 19, 361 (362), und \nvom 28. März 1973 - V C 29.73 -, \nBVerwGE 45, 135 f. = FEVS 22, 345 f.; \nBayVGH, Beschluß vom 11. September 1992 \n- 12 B 91.2588 -, FEVS 43, 274; VGH BW, \nUrteil vom 1. Oktober 1997 \n- 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300 = VBlBW \n1998, 146; vgl. auch OVG NW, Urteil vom \n12. Dezember 1986 - 8 A 1460/85 -, FEVS \n36, 427. Vgl. weiter \nOestreicher/Schelter/Kunz, \nBundessozialhilfegesetz mit Recht der \nKriegsopferfürsorge, Loseblatt-\nKommentar (Stand: August 1998), § 76 \nRn. 6; Brühl, in: Lehr und \nPraxiskommentar zum \nBundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), \n§ 76 Rn. 10 f..\n\n34\n\nIm Gegensatz dazu stellt die sog. Zuflußtheorie \nentscheidend auf den Zeitpunkt der konkreten Mittelerlangung \nab und geht daher auch bei nachträglichen Leistungen zunächst \nvon Einkommen iSv § 76 BSHG aus.\n\n35\n\nVgl. Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, \nLoseblattkommentar, 4. Auflage (Stand: \nJuli 1998), § 76 Rn. 30 bis 32; \nSchellhorn/ Jirasek/Seipp, Das \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, \n15. Auflage (1997), § 88 Rn. 16 und 20; \nPaul, ZfF 1998, 198 ff.\n\n36\n\nDie vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach \n(Erwerbs-)Einkünfte, die entsprechend § 614 Satz 2 BGB am Ende \ndes jeweiligen Arbeitsmonats bzw. zu Beginn des nachfolgenden \nMonats ausgezahlt werden, als Einkommen (auch) im jeweiligen \nFolgemonat anzusehen sind, läßt sich im Rahmen des skizzierten \nMeinungsbildes als Modifizierung der jedenfalls in der \nbisherigen Rechtsprechung vorherrschenden Theorie der Zweck- \nund Zeitraumidentität verstehen.\n\n37\n\nDer Senat folgt jedenfalls angesichts der hier \nanzutreffenden Besonderheiten des Einzelfalles der \ninsbesondere vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen - nicht \nmodifizierten - Theorie der Zweck- und Zeitraumidentität, die \nvorliegend dazu führt, daß das der Klägerin zu 1. erst am \n19. August 1996 ausgezahlte restliche Gehalt Einkommen des \n(Verdienst-)Monats Juli 1996 war und mit dem Anbrechen des \nMonats August 1996 zu Vermögen, zunächst in Gestalt einer \nbloßen Forderung und dann in Gestalt barer Mittel, geworden \nist. Nur diese Auffassung wird den hier gegebenen Umständen \ngerecht, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kläger mit \ndem Julieinkommen der Klägerin zu 1. im laufenden Monat Juli \n1996 ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht decken konnten, \nsondern vielmehr nur unter (erneuter) Eingehung von \nBankverbindlichkeiten menschenwürdig existieren konnten, wobei \ndie schon in jenem Monat gegebene finanzielle Bedrängnis \n- erkennbar - zu wesentlichen Teilen auf die dem Beklagten \nbekannte oder jedenfalls für ihn erkennbare weitgehende \nEinkommenslosigkeit der Kläger in der Zeit zwischen der \nArbeitsaufnahme durch die Klägerin zu 1. Ende Februar 1996 und \nder erstmaligen Gehaltsauszahlung zur Monatswende \nMärz/April 1996 zurückzuführen war. Angesichts dieses durch \ndie Notwendigkeit einer jeweils schon zum Monatsbeginn \nherbeizuführenden Neuverschuldung gekennzeichneten \nfortwirkenden finanziellen Druckes verbietet es sich bei \nrückschauender Betrachtung, die Klägerin zu 1. gleichsam \nnachwirkend, d.h. auch noch im Monat August 1996, als \nEinkommensbezieherin anzusehen. Vielmehr stellt sich die \nnachträgliche Auszahlung des Restlohns unter diesen \nGegebenheiten als Kompensation einer zuvor erlittenen \nSchlechterstellung dar, die der Einstufung der zuletzt \nerlangten Restgehaltszahlung als anzurechnendes Einkommen \nentgegensteht.\n\n38\n\nAls Vermögen unterlag der Betrag von 376,57 DM den \nkleineren Barbeträgen iSv § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die von der \nAnrechnung auf den Sozialhilfeanspruch ausgenommen sind. Die \nauf der Grundlage von § 88 Abs. 4 BSHG erlassene Verordnung \nzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bestimmt in ihrem \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, daß bereits für eine Hilfe zum \nLebensunterhalt begehrende Einzelperson der anrechnungsfreie \nBarbetrag bei 2.500 DM liegt; für jede weitere vom \nHilfesuchenden unterhaltene Person erhöht sich der \n\"Freibetrag\" um weitere 500 DM.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO, \nder Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-26/16-a-4828-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-26/16-a-4828-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307981","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.496068+00:00"}}