{"status":"available","doknr":"OLD308007","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0225.8A1537.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"8 A 1537/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 geändert \nund die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1944 in Teheran/Iran geborene Kläger \nbeantragte am 16. Januar 1986 seine Einbürgerung \nin den deutschen Staatsverband. Er reiste im \nNovember 1963 erstmals in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Nach Absolvierung von Praktika \nund einem Vorstudium am Studienkolleg H. \nnahm er ein Studium der Fachrichtung \nEisenhüttenwesen auf, das er im April 1972 mit \nder Diplom-Hauptprüfung abschloß. Am 10. März \n1972 hatte er die deutsche Staatsangehörige \nG. E. E. K. geheiratet. Im Juni \n1972 kehrte der Kläger gemeinsam mit seiner \nEhefrau in den Iran zurück. Er arbeitete dort als \nIngenieur und leistete von Januar 1973 bis Juli \n1973 seinen Militärdienst ab. Seine Ehefrau gebar \nim Iran zwei Töchter. Im August 1979 kehrte der \nKläger mit seiner Familie aus dem Iran in die \nBundesrepublik Deutschland zurück und lebt \nseitdem in H. . Er arbeitete zunächst als \nProjektingenieur in D. und ist seit \nAugust 1985 als Metallurge bei einem Unternehmen \nfür Stahlwerkstechnik in M. \nbeschäftigt.\n\n3\n\nUnter dem 3. Juli 1987 erteilte die \nBezirksregierung D. dem Kläger eine \nEinbürgerungszusicherung, die in der Folgezeit \nzweimal erneuert wurde und zuletzt bis zum \n5. April 1994 Gültigkeit hatte. Der Kläger wurde \ndabei jeweils aufgefordert, den Verlust seiner \nbisherigen Staatsangehörigkeit \nherbeizuführen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 1. September 1987 \nüberreichte der Kläger - jeweils mit \nPosteinlieferungsschein und Übersetzung - ein \nSchreiben an die iranische Botschaft vom \n9. August 1987, in dem er unter Angabe von \nGründen um die Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit ersucht hatte, und sowie ein \nSchreiben an die iranische Botschaft vom \n28. August 1987, mit dem er das vorbezeichnete \nSchreiben erneut übersandt und um eine positive \nEntscheidung über seinen Entlassungsantrag \ngebeten hatte. Im weiteren Verlauf des \nVerwaltungsverfahrens übersandte er - ebenfalls \nmit Posteinlieferungsschein und Übersetzung - \nweitere Schreiben an die iranische Botschaft, mit \ndenen er unter dem 23. September 1987, dem \n6. Dezember 1989, dem 16. Januar 1990, dem \n6. Februar 1990 sowie dem 14. März 1990 um \nMitteilung einer Entscheidung über seinen \nEntlassungsantrag gebeten hatte.\n\n5\n\nMit Verbalnote vom 15. Februar 1991 teilte die \niranische Botschaft auf Anfrage des Auswärtigen \nAmtes mit, der Kläger habe \"bis zu dem heutigen \nDatum keinen offiziellen Antrag auf Entlassung \naus dem iranischen Staatsverband gestellt\". Die \nBezirksregierung D. forderte den Kläger \ndaraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 1991 auf, das \nerforderliche formgerechte Verfahren zur \nEntlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit \ndurchzuführen. Mit Schreiben vom 6. April 1992 \nbat sie ergänzend um Übersendung einer \nübersetzten Ablichtung der Formblätter, die der \niranischen Botschaft vorgelegt worden seien. Der \nKläger überreichte daraufhin ein Schreiben an die \niranische Botschaft vom 10. Juni 1992 (mit \nÜbersetzung, Posteinlieferungs- und Rückschein) \nsowie Ablichtungen von Formblättern in der \nLandessprache \"Farsi\", in die der Kläger \nEintragungen vorgenommen hatte, (ohne \nÜbersetzung) nebst Kopien weiterer Anlagen des \nSchreibens. Dazu teilte er mit Schreiben vom \n18. Juli 1994 dem Beklagten mit, er habe im Mai \n1992 von der iranischen Botschaft Vordrucke zur \nBeantragung der Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit erhalten. Nachdem er diese \nsorgfältig ausgefüllt und an die iranische \nBotschaft geschickt habe, habe er - nach \nschriftlicher Erinnerung vom 3. Juni 1993 - am \n16. Juni 1993 die Nachricht erhalten, daß die \nvorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. \nIm Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der \niranischen Botschaft am 23. Juni 1993 sei ihm der \nEntlassungsantrag wegen Unvollständigkeit \nzurückgegeben worden. Er sei dabei auf folgendes \nhingewiesen worden: Auch seine Frau und seine \nTöchter müßten in das Entlassungsverfahren \neinbezogen werden. Da seine Ehe nicht nach \nislamischem Recht geschlossen worden sei, müßten \ner und seine Ehefrau - diese den islamischen \nVorschriften gemäß gekleidet - in der iranischen \nBotschaft nachträglich getraut werden. Danach \nmüßten auch seine Frau und seine Töchter Anträge \nauf Entlassung aus der iranischen \nStaatsbürgerschaft stellen. Dabei sei es \nerforderlich, daß sie sich in den islamischen \nRegeln entsprechender Kleidung fotografieren \nließen und entsprechend gewandet bei der \niranischen Botschaft vorsprächen, um dort ihre \nPässe vorzulegen sowie ein \"Interview\" zu geben. \nSie müßten sich zudem Fingerabdrücke abnehmen \nlassen. Dieses Verfahren sei für seine Frau und \nseine Töchter indessen unzumutbar, die sich im \nübrigen auch weigerten, die geforderten Schritte \nzu unternehmen. Im übrigen habe er im Iran eine \nReihe von Immobilien geerbt bzw. erworben, \nhinsichtlich derer seine Familie im Fall einer \nEntlassung aus der iranischen Staatsbürgerschaft \nkeine erbrechtlichen Ansprüche besitzen würde. \n\n6\n\nDer Kläger verlangte daraufhin mehrfach die \nEinbürgerung unter Hinnahme seiner \nMehrstaatigkeit. Zur Begründung führte er \nergänzend aus, daß es für ihn weder zumutbar noch \nerfolgversprechend sei, einen formgerechten \nAntrag auf Entlassung aus der iranischen \nStaatsbürgerschaft als Lediger zu stellen. Denn \nseine Ehefrau und seine Kinder seien in seinen \nPersonalausweis eingetragen und entsprechend bei \nden iranischen Behörden registriert. Im übrigen \nsei er dringend auf den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit angewiesen, weil sein Beruf \neine umfangreiche Reisetätigkeit mit sich bringe \nund es aufgrund seines iranischen Passes zu \nSchwierigkeiten oder Verzögerungen bei der \nErteilung von Visa komme.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 1996 - dem Kläger \nzugestellt am 5. Februar 1996 - lehnte der \nBeklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung \nin den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung \nführte er aus, ein Einbürgerungsanspruch nach \n§ 86 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, da der Kläger \nseine bisherige Staatsangehörigkeit weder \naufgegeben noch verloren habe. Die in § 87 AuslG \ngenannten Voraussetzungen, unter denen \nausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme \nvon Mehrstaatigkeit erfolgen könne, seien nicht \nerfüllt. Iranische Männer besäßen durchaus die \nMöglichkeit, allein einen Antrag auf Entlassung \naus der iranischen Staatsangehörigkeit zu \nstellen. Die mit einem Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit verbundenen wirtschaftlichen \nNachteile in seinem Heimatstaat müsse der Kläger \nhinnehmen. Sein Verhalten verdeutliche, daß er \nnicht mehr die Absicht habe, die Entlassung aus \ndem iranischen Staatsverband herbeizuführen, \nsondern allein unter Hinnahme seiner \nMehrstaatigkeit eingebürgert werden wolle.\n\n8\n\nDen hiergegen am 28. Februar 1996 erhobenen \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nD. mit Widerspruchsbescheid vom \n9. Oktober 1996 - dem Kläger zugestellt am \n14. Oktober 1996 - zurück.\n\n9\n\nMit seiner am 14. November 1996 erhobenen \nKlage hat der Kläger sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren wiederholt und \nhervorgehoben, daß er mit Blick auf die \nRegistrierung seiner Ehefrau und Kinder gegenüber \nden zuständigen iranischen Stellen unglaubwürdig \nwerde, falls er das Entlassungsverfahren als \nLediger betreibe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides \nvom 9. Januar 1996 und \ndes \nWiderspruchsbescheides \nder Bezirksregierung \nD. vom \n9. Oktober 1996 zu \nverpflichten, ihn in den \ndeutschen Staatsverband \neinzubürgern.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er ergänzend zu den \nErwägungen der ergangenen Bescheide geltend \ngemacht, daß sich der Kläger seit 1993 nicht mehr \num seine Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit bemüht habe.\n\n15\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nSie hat dazu die Ansicht vertreten, einem \ndeutsch-verheirateten iranischen \nEinbürgerungsbewerber sei es zumutbar, das \nEntlassungsverfahren als ledige Person \nformgerecht und nachhaltig zu betreiben.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n19\n\nAuf Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit \nBeschluß vom 18. Januar 1999 - der Beigeladenen \nzugestellt am 20. Januar 1999 - die Berufung \ngegen das angefochtene Urteil zugelassen.\n\n20\n\nMit ihrer am 17. Februar 1999 eingereichten \nBerufungsbegründung trägt die Beigeladene vor: \nEine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme von \nMehrstaatigkeit sei rechtlich nicht zulässig. Die \nVoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nAuslG lägen schon deshalb nicht vor, weil das \niranische Recht ein Ausscheiden aus der \niranischen Staatsangehörigkeit vorsehe. Die \nHinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 87 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 1. Alternative AuslG scheide aus, \nweil eine die Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit versagende Entscheidung der \nzuständigen iranischen Stellen bisher nicht \nergangen sei. Auch den Erfordernissen der 2. \nAlternative des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG \nsei nicht genügt. Es sei fraglich, ob den \niranischen Behörden ein vollständiger \nformgerechter Entlassungsantrag des Klägers \nvorgelegen habe. So habe der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nseinen iranischen Personalausweis und seinen \ngültigen iranischen Reisepaß vorlegen können, \nobwohl zumindest der iranische Personalausweis \nden Entlassungsunterlagen im Original beizufügen \ngewesen sein dürfte. Zum anderen habe die \niranische Botschaft gegenüber dem Kläger auf die \nVervollständigung der Entlassungsunterlagen \ngedrängt. An den vom Kläger zu führenden \nNachweis, daß ein vollständiger und formgerechter \nEntlassungsantrag gestellt worden sei, seien \nkeine geringen Anforderungen zu stellen. Im \nübrigen habe der Kläger nicht die von ihm zu \nverlangenden nachhaltigen und ernsthaften \nEntlassungsbemühungen erbracht. Dazu gehöre nicht \nnur das persönliche Erscheinen bei der \nAuslandsvertretung und die wiederholte \nschriftliche Erinnerung an die Bearbeitung oder \nWeiterleitung eines gestellten Antrages, sondern \nauch die Inanspruchnahme begleitender \ndiplomatischer Hilfestellung. Selbst bei einer \nnach iranischem Recht registrierten Ehe könnten \ndem isolierten Entlassungsantrag eines deutsch-\nverheirateten Einbürgerungsbewerbers nach der \ngegebenen Erkenntnislage nicht die \nErfolgsaussichten abgesprochen werden. Insoweit \nsei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger \nausweislich seines Vorbringens durch die \niranische Botschaft darüber belehrt worden sei, \ndaß er die Trauung mit seiner Ehefrau in der \nislamischen Botschaft nachholen müsse. Dies deute \ndarauf hin, daß die iranische Botschaft die Ehe \ndes Klägers als noch nicht wirksam geschlossen \nbetrachte. \n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Sache macht er insbesondere geltend, nach \nder bestehenden Erkenntnislage werde die \nEinbeziehung der deutschen Ehefrau in das \nEntlassungsverfahren von den zuständigen \niranischen Stellen verlangt. Dies gelte auch nach \nMaßgabe der jüngsten Erklärungen der iranischen \nBotschaft: Dort werde lediglich ausgeführt, daß \ngrundsätzlich jeder iranische Ehemann die \nalleinige Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit beantragen könne. Dieser \nGrundsatz greife in seinem Fall indessen nicht, \nweil seine Ehefrau die iranische \nStaatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben \nhabe. Er habe im Rahmen der förmlichen \nBeantragung seiner Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit im Juni 1992 sämtliche von \nder iranischen Botschaft verlangten Dokumente \neingereicht, mit Ausnahme seines \nPersonalausweises und jener Unterlagen, die \nhinsichtlich seiner Frau und seiner Töchter \nangefordert worden seien. Seinen Personalausweis \nhabe er damals nicht zur Verfügung gehabt, weil \ner bei der zuständigen Behörde im Iran einen \nneuen Personalausweis beantragt habe und dabei \nseinen alten Personalausweis habe abgeben müssen. \nEin Freund von ihm, Herr F. T. , sei im \nübrigen bei gleicher Sachlage trotz \nfortbestehender iranischer Staatsangehörigkeit \neingebürgert worden. Unter diesen Umständen sei \neine Einbürgerung unter Hinnahme von \nMehrstaatigkeit auch in seinem Fall \nrechtmäßig.\n\n26\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er \nschließt sich dem Vorbringen der Beigeladenen an \nund weist ergänzend darauf hin, daß es der Kläger \nbisher unterlassen habe, durch eine Anfrage des \nAuswärtigen Amtes bei der iranischen Botschaft zu \nklären, ob bezüglich seiner Person ein \nvollständiger und formgerechter Entlassungsantrag \nvorliege, seine Ehe nach iranischem Recht als \nwirksam betrachtet werde und seine Ehefrau \ndeshalb in das Entlassungsverfahren einzubeziehen \nsei.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) \nBezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Die zulässige \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alternative \nVwGO) ist unbegründet.\n\n31\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 1996 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom \n9. Oktober 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 86 \nAbs. 1 AuslG (I.) oder aus § 9 RuStAG (II.). Auch ein \nEinbürgerungsanspruch aus § 8 Abs. 1 RuStAG ist nicht gegeben, \nda der Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert ist (III.).\n\n33\n\nI. 1. Nach § 86 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer, der seit \n15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nBundesgebiet hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er die dort in \nden Nummern 1 - 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist \nnicht der Fall. Dem aus Nr. 1 der Vorschrift resultierenden \nErfordernis, daß der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit \naufgibt oder verliert, ist nicht genügt.\n\n34\n\nDer Kläger verliert seine iranische Staatsangehörigkeit durch \ndie Einbürgerung nicht kraft Gesetzes. Ob dies der Fall ist, richtet \nsich nach dem jeweils einschlägigen ausländischen \nStaatsangehörigkeitsrecht.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 27. September 1988 \n- 1 C 52.87 -, BVerwGE \n80, 233 (234); Kemper, \nDie Rechtsprechung des \nBVerwG zum Aufenthalts- \nund Einbürgerungsrecht \n1988/1989, NVwZ 1990, \nS. 1122 (1131).\n\n36\n\nDie Art. 976 ff. des Iranischen Zivilgesetzbuches (IZGB),\n\n37\n\nabgedruckt bei \nBergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, \n121. Lieferung, Juni \n1995, Länderabschnitt \nIran, S. 3 ff.,\n\n38\n\nsehen vielmehr in Art. 988 IZGB nur den Verzicht auf die \niranische Staatsangehörigkeit vor, der nach Nr. 2 dieser \nBestimmung der Genehmigung des Ministerrats bedarf. Wer ohne \nBeachtung dieser gesetzlichen Vorschrift eine fremde \nStaatsangehörigkeit erworben hat, gilt nach Art. 989 Satz 1 IZGB \ngleichwohl als (ausschließlich) iranischer Staatsangehöriger. Die \niranischen Behörden haben in diesem Fall die Befugnis, sein \nunbewegliches Vermögen zum Verkauf zu bringen und ihm das \nRecht zur Bekleidung bestimmter öffentlicher Ämter abzuerkennen \n(Art. 989 Sätze 2 und 3 IZGB).\n\n39\n\nDer Kläger hat seine iranische Staatsangehörigkeit auch nicht \naufgegeben. Seine bisherigen Entlassungsbemühungen waren \nbislang nicht erfolgreich. Der Kläger begehrt vielmehr, unter \nHinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden.\n\n40\n\n2. Die weiterhin bestehende iranische Staatsangehörigkeit des \nKlägers schließt den in Rede stehenden Einbürgerungsanspruch \naus. Die Vorschriften des Ausländergesetzes, nach denen eine \nEinbürgerung ausnahmsweise unter Hinnahme von \nMehrstaatigkeit vorgenommen werden muß oder vorgenommen \nwerden kann, sind nicht erfüllt. Nach der hier allein in Betracht zu \nziehenden Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG wird von der \nVoraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in \n§ 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgesehen, wenn diese Aufgabe dem \nAusländer nicht oder nur unter besonders schwierigen \nBedingungen möglich ist. Wann dies der Fall ist, wird in Satz 2 der \nVorschrift abschließend und nicht nur in Form von Regelbeispielen \ndefiniert.\n\n41\n\nVgl. Senatsurteil vom \n16. September 1997 - 25 A \n1816/96 -, NVwZ-RR 1998, \n519.\n\n42\n\nDie in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 AuslG genannten \nTatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n43\n\na) Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG ist das Vorliegen der \nVoraussetzungen des ersten Satzes der Vorschrift anzunehmen, \nwenn das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der \nbisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Das ist vorliegend \nnicht der Fall. Das iranische Recht sieht das Ausscheiden aus der \niranischen Staatsangehörigkeit ausweislich des vorzitierten \nArt. 988 IZGB vor. Eine andere Betrachtung ist auch nicht unter \nGeltung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Prämisse \ngerechtfertigt, nach der dem Kläger die Entlassung aus der \niranischen Staatsangehörigkeit nur unter Einbeziehung seiner \nEhefrau und seiner Töchter möglich sei, diese indes ihre - rechtlich \nnicht erzwingbare - Mitwirkung verweigerten. Das Recht des \nHeimatstaates des Klägers, das nach dem Wortlaut des § 87 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG maßgeblich ist, \n\n44\n\nvgl. dazu auch: \nGemeinschaftskommentar \nzum Ausländerrecht, \nBand 2, Stand: Oktober \n1998, II - § 87 \nRdn. 19 f.,\n\n45\n\nsieht nämlich auch das alleinige Ausscheiden eines iranischen \nEhemanns und Vaters aus seiner Staatsangehörigkeit vor, wie \nnamentlich Art. 988 Nr. 3 Satz 2 IZGB verdeutlicht, der den Erhalt \nder iranischen Staatsangehörigkeit für die Ehefrau und die Kinder \neines iranischen Staatsangehörigen regelt, der auf seine \nStaatsangehörigkeit verzichtet hat.\n\n46\n\nVgl. dazu: Bericht der \nBotschaft der \nBundesrepublik \nDeutschland in Teheran an \ndas Auswärtige Amt vom \n22. Mai 1995 - RK 512.01 \nIRN, Ber.Nr. 511/95 -; \nvgl. auch: Verbalnoten \nder Botschaft der \nIslamischen Republik Iran \nan das Auswärtige Amt vom \n10. April 1995 - Nr. 720 \n- 2 - 514 -, vom \n8. Oktober 1998 - K-Nr. \n720 - 1 - sowie vom \n15. Dezember 1998 - K-Nr. \n720 - 1 -.\n\n47\n\nSoweit die iranische Verwaltungspraxis faktisch - entgegen der \nvorbeschriebenen Rechtslage - die alleinige Entlassung iranischer \nEhemänner und Väter aus der iranischen Staatsangehörigkeit \nverwehren sollte - was an dieser Stelle keiner näheren Prüfung \nbedarf -, können lediglich die Nrn. 2 ff des § 87 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG Anwendung finden. Die contra legem ausgesprochene \nAblehnung eines Entlassungsantrages allein wegen fehlender \nEinbeziehung von Ehefrau und Kindern stellt sich als willkürliche \nVersagung i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alternative AuslG dar, \ndie Nichtbearbeitung eines entsprechenden vollständigen und \nformgerechten Antrages über einen angemessenen Zeitraum \nhinaus unterfällt hingegen der 2. Alternative der letztgenannten \nVorschrift. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom \nVerwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung,\n\n48\n\nvgl. Senatsurteil vom \n16. September 1997 - 25 A \n1816/96 -, UA S. 29,\n\n49\n\nwo darauf abgestellt wird, daß der Einbürgerungsbewerber \nnach dem Recht seines Heimatstaates die Entlassung aus der \nStaatsangehörigkeit nur gemeinsam mit seinem Ehegatten \nbeantragen kann, was auf den Iran jedoch - wie dargelegt - nicht \nzutrifft.\n\n50\n\nb) Der iranische Staat verweigert ferner die Entlassung aus der \niranischen Staatsangehörigkeit - wie dem Senat aus anderen \nVerfahren bekannt ist - nicht regelmäßig (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAuslG),\n\n51\n\nvgl. auch \nSenatsurteile vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2570/94 und 25 A \n2571/94 -,\n\n52\n\nwobei es darauf ankommt, daß die Behörden des \nHeimatstaates allgemein und nicht nur bei besonderen Kategorien \nvon Staatsangehörigen oder aus besonderen Sachgründen die \nEntlassung verwehren.\n\n53\n\nVgl. Hailbronner, \nAusländerrecht, \nKommentar, Stand: \n17. Ergänzungsliefe-rung, \nMai 1998, A 1 § 87 \nRdnr. 6.\n\n54\n\nc) Entgegen dem angefochtenen Urteil kann auch nicht \nangenommen werden, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die \nEinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen, \nwenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen \nStaatsangehörigkeit willkürhaft versagt (1. Alternative) oder über \nden vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in \nangemessener Zeit entschieden hat (2. Alternative).\n\n55\n\naa) Die 1. Alternative der Vorschrift setzt eine ablehnende \nEntscheidung des Heimatstaates über den Entlassungsantrag \nvoraus. Das Unterlassen einer abschließenden Entscheidung über \ndas Einbürgerungsbegehren unterfällt hingegen - anders als es in \ndem angefochtenen Urteil in Betracht gezogen wird - grundsätzlich \nder 2. Alternative der Norm. \n\n56\n\nVgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom \n20. März 1997 - 13 S \n2996/94 -, InfAuslR 1997, \n317 (319); vgl. ferner: \nBVerwG, Beschluß vom \n1. Oktober 1996 - 1 B \n178.95 -, InfAuslR 1997, \n79 (80).\n\n57\n\nEine ablehnende Entscheidung über den Entlassungsantrag \ndes Klägers ist bisher nicht ergangen. Die iranische Botschaft hat \ndem Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 1993 lediglich mitgeteilt, \ndaß die von ihm vorgelegten Unterlagen der Vervollständigung \nbedürften. Auch im Rahmen der mündlichen Unterredung am \n23. Juni 1993 ist dem Kläger keine abschließende Entscheidung \nüber sein Einbürgerungsbegehren bekanntgegeben worden. Der \nEinbürgerungsantrag wurde ihm nach seinen Darlegungen \nvielmehr zum Zwecke der Vervollständigung unter Hinweis auf \neine Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Töchter \nzurückgegeben. Im übrigen wird über Anträge auf Entlassung aus \nder iranischen Staatsangehörigkeit nicht durch die Botschaft, \nsondern ausschließlich durch den Staatspräsidenten und den \nMinisterrat entschieden,\n\n58\n\nvgl. Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das \nBundesministerium des \nInnern vom 10. Oktober \n1995 - 510-512 IRN -; \nvgl. auch Art. 988 \nZiffer 2 IZGB,\n\n59\n\nderen Beteiligung bisher nicht erkennbar ist.\n\n60\n\nbb) Die Anforderungen der demnach einschlägigen \n2. Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG sind gleichfalls \nnicht erfüllt. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, daß der \nBetroffene einen vollständigen und formgerechten \nEntlassungsantrag gestellt hat. Sieht das Recht des Heimatstaates \nfür die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein \nmehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe \nein formloser Antrag zu stellen ist, so kann allerdings auch ein \nsolcher Antrag grundsätzlich einen vollständigen und \nformgerechten Entlassungsantrag im vorgenannten Sinne \ndarstellen, wenn es dem Antragsteller nicht binnen angemessener \nZeit ermöglicht wird, den in der zweiten Verfahrensstufe \nvorgesehenen förmlichen Entlassungsantrag zu stellen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluß \nvom 1. Oktober 1996 - 1 B \n178.95 -, InfAuslR 1997, \n79.\n\n62\n\n§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative AuslG verlangt \nweiterhin, daß der Heimatstaat über den Entlassungsantrag nicht \nin angemessener Zeit entschieden hat. Insoweit setzt die Norm \neine Untätigkeit des Heimatstaates voraus, die über einen \nZeitraum gegeben sein muß, der nicht mehr \"angemessen\" ist. \nEine solche Untätigkeit des Heimatstaates liegt nach der \nRechtsprechung des Senats allerdings nur dann vor, wenn der \nEinbürgerungsbewerber alle zumutbaren Anstrengungen zur \nHerbeiführung der Entlassung aus seiner bisherigen \nStaatsangehörigkeit unternommen hat. Erst wenn der Betroffene \nseinen danach bestehenden Obliegenheiten vollständig \nnachgekommen ist, ist eine Untätigkeit des Heimatstaates im hier \nmaßgeblichen Sinne gegeben und beginnt jene Frist zu laufen, die \ndas Gesetz als \"angemessene Zeit\" beschreibt.\n\n63\n\nVgl. dazu Senatsurteil \nvom 23. Februar 1996 \n- 25 A 2570/94 -, UA \nS. 16.\n\n64\n\nWas der Einbürgerungsbewerber im einzelnen zu \nunternehmen hat, bevor eine Untätigkeit der für eine Entscheidung \nüber sein Entlassungsbegehren zuständigen Stellen bejaht werden \nkann, bestimmt sich grundsätzlich mit Blick auf die jeweiligen \nUmstände des Entlassungsverfahrens, so wie es in der Rechts- \nund Verwaltungspraxis des Heimatstaates gehandhabt wird. \nHiernach gilt für iranische Staatsangehörige nach den \nErkenntnissen des Senats, die er in seiner bisherigen \nEntscheidungspraxis gewinnen konnte und die durch andere \ngerichtliche Entscheidungen,\n\n65\n\nvgl. z.B. VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom \n20. März 1997 - 13 S \n2996/94 -, InfAuslR 1997, \n317 (319),\n\n66\n\nwie auch durch Hinweise der Einbürgerungsbehörden,\n\n67\n\nvgl. etwa: Hinweise \nzum Entlassungs-verfahren \naus der iranischen \nStaatsangehörigkeit der \nBezirksregierung \nD. , \nveröffentlicht in: \nInfAuslR 1995, 240,\n\n68\n\nbestätigt werden, im Grundsatz folgendes: Zunächst muß ein \nformloser Entlassungsantrag mit Angabe des Grundes bei der \nAuslandsvertretung in der Landessprache \"Farsi\" gestellt werden, \nmit dem um Übersendung der offiziellen Antragsformulare ersucht \nwird. In einer zweiten Verfahrensstufe bekommt der Antragsteller \nFormulare ausgehändigt oder zugestellt, die er nach \nVervollständigung der Unterlagen und Ausfüllung der Formulare \nbei der Botschaft persönlich abgeben muß. Der Entlassungsantrag \nwird dann zur Bearbeitung und Entscheidung an die zuständigen \nStellen im Iran weitergeleitet. Wird das Verfahren in der ersten \noder zweiten Stufe von der Auslandsvertretung - trotz wiederholter \nErinnerung - nicht ordnungsgemäß bearbeitet, so empfiehlt es sich \ndem Einbürgerungsbewerber, sich mit seinem Anliegen direkt an \ndas iranische Außenministerium zu wenden.\n\n69\n\nVgl. dazu: Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes an \ndas Bundesministerium des \nInnern vom 10. Oktober \n1995 - 510-512 IRN -.\n\n70\n\nGegebenenfalls ist es weiterhin erforderlich, mit Unterstützung \nder zuständigen deutschen Einbürgerungsbehörde begleitende \ndiplomatische Hilfe des Auswärtigen Amtes in Anspruch zu \nnehmen. \n\n71\n\nVgl. Senatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2570/94 -, UA S. 16.\n\n72\n\nDie Erfüllung des zuvor aufgezeigten \"Anforderungskatalogs\" \nist einem iranischen Einbürgerungsbewerber im Regelfall möglich \nsowie zumutbar und entspricht deshalb den oben aufgezeigten \ngesetzlichen Voraussetzungen. Der insoweit abweichenden \nAuffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist \nnicht zu folgen. Nach dieser Rechtsprechung soll bei iranischen \nEinbürgerungsbewerbern (jedenfalls in der ersten Verfahrensstufe) \nschon das Stellen eines vollständigen Antrages regelmäßig \nausreichen, um den nachfolgenden Zeitablauf an dem Kriterium \nder \"Angemessenheit\" im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAuslG zu messen.\n\n73\n\nVgl. Urteil vom \n20. März 1997 - 13 S \n2996/94 -, InfAuslR 1997, \n317 (320),\n\n74\n\nDiese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß der \nGesetzgeber mit den Regelungen der §§ 85 ff. AuslG die Schwelle \nfür die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich niedriger \nfestsetzen wollte, als dies bei der Ermessenseinbürgerung nach \n§ 8 RuStAG der Fall ist.\n\n75\n\nVgl. Hailbronner, \na.a.O., A 1 § 87 \nRdn. 8.\n\n76\n\nDies verdeutlicht zunächst das Gesetzgebungsverfahren. Der \nGesetzgeber hat sich ausweislich der vorliegenden \nGesetzesmaterialien,\n\n77\n\nvgl. BT-Drucksachen \n11/6321, S. 29, S. 84; \n11/6541, S. 7, S. 13; \n11/6955, S. 62; 11/6960, \nS. 28,\n\n78\n\nan den in Nr. 5.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom \n15. Dezember 1977 - V II 5 - 124 311/3 b -, GMBl. 1977, S. 16, \nzuletzt geändert durch Rdschr. d. BMI vom 7. März 1989 - V II \n5 - 124 313/2 u.a. -, GMBl. 1989, S. 195, genannten Gründen, die \nein Inkaufnehmen von Mehrstaatigkeit rechtfertigen können, \norientiert und hat diese im wesentlichen - in sprachlich teilweise \netwas veränderter Form - übernommen.\n\n79\n\nVgl. Senatsurteil vom \n16. September 1997 - 25 A \n1816/96 -, UA \nS. 25 f.\n\n80\n\nEs ist deshalb davon auszugehen, daß bei der \nErmessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG und den in § 85 ff. \nAuslG geregelten Rechtsansprüchen auf Einbürgerung hinsichtlich \nder Hinnahme von Mehrstaatigkeit grundsätzlich die gleichen \nMaßstäbe anzuwenden sind.\n\n81\n\nSo auch: BVerwG, \nBeschluß vom \n29. September 1993 - 1 B \n139.93 -, InfAuslR 1994, \n104 (105).\n\n82\n\nFür eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG ist es \nindessen anerkannt, daß sich der Einbürgerungsbewerber vor \nHinnahme einer mit der Einbürgerung eintretenden Mehrstaatigkeit \nim Rahmen des Zumutbaren um die Entlassung aus seiner \nbisherigen Staatsangehörigkeit bemühen und sich dabei nicht nur \ngegebenenfalls mehrfach an die zuständige Auslandsvertretung \nwenden muß, sondern auch die Unterstützung anderer Stellen \n- etwa des Auswärtigen Amtes oder des Außenministeriums seines \nHeimatstaates - in Anspruch zu nehmen hat, soweit ein \nbeharrliches Verfolgen seines Entlassungsbegehrens dies \nerfordert.\n\n83\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, \nUrteil vom 27. September \n1988 - 1 C 20.88 -, \nBuchholz 130 § 8 RuStAG, \nNr. 36, S. 48; vgl. \nferner Nr. 5.3.3 der \nvorerwähnten \nEinbürgerungsrichtlinien, \na.a.O.\n\n84\n\nDiese Anforderungen tragen im übrigen dem großen Gewicht \nRechnung, das die geltende deutsche Rechtsordnung \neinschließlich der genannten ausländerrechtlichen Vorschriften \ndem staatlichen Interesse daran beimißt, Mehrstaatigkeit tunlichst \nzu vermeiden. Dieses Interesse findet außerhalb der in den \n§§ 85 ff. AuslG getroffenen Regelungen gesetzlichen Ausdruck in \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 RuStAG sowie in dem \nÜbereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und \nüber die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. \n1969 II, S. 1953, 1962/BGBl. 1974 II., S. 1588).\n\n85\n\nVgl. dazu BVerwG, \nBeschluß vom \n29. September 1993 - 1 B \n139.93 -, a.a.O.\n\n86\n\nBei der gerichtlichen Feststellung der nach alledem \nerforderlichen Entlassungsbemühungen eines iranischen \nEinbürgerungsbewerbers sind mit Blick darauf, daß nur zum \nSchein gestellte Anträge auf Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit keine Seltenheit sind,\n\n87\n\nvgl. OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom \n22. August 1995 - 7 A \n11136/94 -, InfAuslR \n1995, 419 (420),\n\n88\n\nstrenge Anforderungen zu stellen. Danach ist zumindest \nerforderlich, daß der Einbürgerungsbewerber seine \nEntlassungsbemühungen substantiiert und widerspruchsfrei \ndarlegt und dem Gericht seine schriftlichen Eingaben nebst \nÜbersetzung und Posteinlieferungs- bzw. Rückschein vorlegt.\n\n89\n\nHiervon ausgehend ergibt sich vorliegend im einzelnen \nfolgendes: \n\n90\n\nDie Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \n2. Alternative AuslG lagen nicht bereits im Rahmen der ersten \nVerfahrensstufe vor, wobei offenbleiben kann, ob die Stellung \neines formgerechten Antrages der zweiten Verfahrensstufe \nentbehrlich ist, wenn die dafür erforderlichen Formulare erst nach \nAblauf einer angemessenen Zeit seit Erbringung der gebotenen \nEntlassungsanstrengungen im Rahmen der ersten Verfahrensstufe \nübersandt werden.\n\n91\n\nBejahend: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom \n20. März 1997 - 13 S \n2996/94 -, InfAuslR 1997, \n317 (321).\n\n92\n\nDenn der Kläger hatte bis zum Zeitpunkt der offenbar im Mai \n1992 erfolgten Übersendung der Formulare für den Antrag der \nzweiten Verfahrensstufe noch nicht die notwendigen \nEntlassungsbemühungen der ersten Verfahrensstufe erbracht: Die \nvom Kläger vorgelegten Schreiben, die er in jenem \nVerfahrensabschnitt an die iranische Botschaft übersandt hatte, \nentsprachen nicht den dargelegten inhaltlichen Anforderungen. Sie \nbrachten nämlich sämtlich das Ersuchen um Übersendung der \nFormulare für die zweite Stufe des Entlassungsverfahrens \njedenfalls nicht mit der - gemessen an den in Rechnung zu \nstellenden Erwartungen einer iranischen Auslandsvertretung - \ngebotenen Klarheit zum Ausdruck, die regelmäßig eine - hier in \nkeinem der Schreiben erfolgte - ausdrückliche Formulierung des \nÜbersendungsersuchens voraussetzt. Ob und inwieweit es darüber \nhinaus einer unmittelbaren Ansprache des iranischen \nAußenministeriums und neuerlicher Inanspruchnahme \nbegleitender diplomatischer Hilfe des Auswärtigen Amtes bedurft \nhätte, um jene Frist in Gang zu setzen, die das Gesetz als \n\"angemessene Zeit\" bezeichnet, bedarf deshalb hinsichtlich der \nersten Verfahrensstufe keiner abschließenden Prüfung.\n\n93\n\nEbensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger die \nnotwendigen Entlassungsbemühungen im Zuge der zweiten \nVerfahrensstufe erbracht hat: Den erforderlichen Nachweis, daß er \nden förmlichen Entlassungsantrag jedenfalls bezogen auf seine \nPerson vollständig gestellt hat, hat der Kläger schon deshalb nicht \nerbracht, weil er trotz Bitte der Bezirksregierung D. und \nentsprechender gerichtlicher Aufforderung vom 15. Januar 1999 \nkeine vollständige Übersetzung seines mit Schreiben vom 10. Juni \n1992 an die iranische Botschaft übersandten förmlichen \nEntlassungsantrages zur Verfügung gestellt hat. Im übrigen steht \naufgrund der Einlassungen des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung fest, daß er den förmlichen Entlassungsantrag \nzumindest insoweit auch für seine Person nicht vollständig gestellt \nhat, als er dem Antrag - anders als von der iranischen Botschaft \ngefordert - jedenfalls nicht seinen iranischen Personalausweis im \nOriginal nebst vierfacher Ablichtung sämtlicher Seiten dieses \nAusweises beigefügt hatte. Soweit er den Personalausweis im \nSommer 1992 nicht zur Verfügung hatte, weil er diesen wegen der \nBeantragung eines neuen Personalausweises bei der zuständigen \nBehörde im Iran abgegeben hatte, hätte es ihm oblegen, nach \nErhalt des neuen Personalausweises den förmlichen Antrag \njedenfalls hinsichtlich seiner Person zu vervollständigen bzw. das \nförmliche Entlassungsbegehren nach der Rückgabe des Antrages \ndurch die iranische Botschaft am 23. Juni 1993 unter Beifügung \ndes Personalausweises und der geforderten Kopien nunmehr \nerneut zu überreichen.\n\n94\n\nUnabhängig davon hat der Kläger - wie von der Beigeladenen \nzutreffend beanstandet wird - die im übrigen nach Maßgabe der \naufgezeigten Grundsätze erforderlichen \nEntlassungsanstrengungen (persönliche Abgabe sowie \nwiederholte Erinnerung an die Bearbeitung des förmlichen \nEntlassungsantrages, direkte Ansprache des iranischen \nAußenministeriums, begleitende diplomatische Hilfe des \nAuswärtigen Amtes) im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe nicht \nerbracht, sondern seine Bemühungen eingestellt, nachdem ihm \nder förmliche Entlassungsantrag durch die iranische Botschaft \nwegen Unvollständigkeit zurückgegeben worden war. Soweit der \nKläger dazu geltend macht, weitere Entlassungsbemühungen \nseien ihm nicht zumutbar, da die iranische Botschaft die \nEinbeziehung seiner Ehefrau und seiner Töchter in das \nEntlassungsverfahren verlange und dabei u.a. fordere, daß sich \ndiese in den islamischen Vorschriften entsprechender Kleidung \nabbilden ließen und überdies derart gekleidet zu einem \"Interview\" \nin der iranischen Botschaft erschienen, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Ob das vom Kläger beschriebene Procedere von \nFamilienangehörigen eines iranischen Entlassungsbewerbers, die \nnicht Muslime sind, verlangt werden kann, kann dabei \ndahinstehen.\n\n95\n\nBejahend VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom \n7. November 1991 - 13 S \n1627/90 -, InfAuslR 1992, \n98 (100), für eine zum \nchristlichen Glauben \nkonvertierte Iranerin; \nverneinend VG Berlin, \nUrteil vom 9. November \n1992 - VG 2 A 21.90 -, \nStAZ 1993, S. 194 (196); \nRittstieg, InfAuslR 1994, \n32 (33).\n\n96\n\nAuch wenn diese Frage mit Blick auf die Grundrechte der \nbetroffenen Familienmitglieder aus Art. 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 GG \nverneint werden müßte, vermag der Kläger dem sich daraus \nergebenden Hindernis zumutbar zu entgehen, indem er den Antrag \nauf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit als Lediger \nohne Einbeziehung seiner deutschen Ehefrau und seiner Töchter \nstellt. Einem derartigen isolierten Entlassungsantrag eines \nverheirateten Iraners können die Erfolgsaussichten - gemessen an \nder Verwaltungspraxis der zuständigen iranischen Stellen - nicht \nvon vornherein abgesprochen werden. Nach den in anderen \nVerfahren gewonnenen Erkenntnissen des Senats ist es \nverheirateten iranischen Staatsangehörigen immer wieder \ngelungen, auch ohne Einbeziehung ihrer Ehegatten aus der \niranischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Das gilt \nsowohl für solche Einbürgerungsbewerber, die ihren \nEntlassungsantrag von Anfang an auf die eigene Person \nbeschränkt hatten, wie auch für solche iranische Staatsangehörige, \ndie eine derartige Beschränkung erst im Verlaufe des \nEntlassungsverfahrens vorgenommen hatten.\n\n97\n\nVgl. dazu Senatsurteil \nvom 23. Februar 1996 \n- 25 A 2571/94 -, UA \nS. 20 f.\n\n98\n\nOb ein isolierter Entlassungsantrag eines verheirateten Iraners \nauch dann regelmäßig hinreichend erfolgversprechend ist, wenn \nseine Ehe durch die iranischen Behörden registriert worden ist, \nmag zwar bezogen auf frühere Zeiträume - entgegen den oben \nerörterten Regelungen des iranischen Staatsangehörigkeitsrechts - \nzweifelhaft erscheinen.\n\n99\n\nVgl. Hinweise zum \nEntlassungsverfahren aus \nder iranischen \nStaatsangehörigkeit der \nBezirksregierung \nD. , InfAuslR \n1995, 240; vgl. ferner: \nVerbalnote des \nAuswärtigen Amtes an die \nBotschaft der Islamischen \nRepublik Iran vom 7. \nNovember 1996 - 510 - \n512.00 IRN -.\n\n100\n\nNach den letzten dem Senat bekannten Äußerungen der \niranischen Botschaft ist indessen anzunehmen, daß jedenfalls \nnunnmehr die alleinige Entlassung des Ehemannes aus seiner \niranischen Staatsangehörigkeit auch im Falle einer registrierten \nEhe durch die zuständigen iranischen Stellen - entsprechend dem \niranischen Staatsangehörigkeitsrecht - nicht verwehrt wird: Die \niranische Botschaft hat in ihrer Verbalnote vom 8. Oktober 1998 \n(K-Nr. 720 - 1 -) ausdrücklich darauf verwiesen, daß grundsätzlich \njeder iranische Mann berechtigt sei, einen alleinigen Antrag auf \nEntlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu stellen. \nDiese Aussage hat sie mit einer weiteren Verbalnote vom \n15. Dezember 1998 (K-Nr. 720 - 1 -) unter Bezugnahme auf eine \nAnfrage des Auswärtigen Amtes bekräftigt, mit der insbesondere \num Mitteilung gebeten worden war, ob die alleinige Entlassung \neines verheirateten Iraners aus seiner Staatsangehörigkeit generell \noder nur dann möglich sei, wenn der Ehepartner die iranische \nStaatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung erworben \nhabe. Bei dieser Sachlage muß jedenfalls der zweiten Verbalnote \nentnommen werden, daß die Einzel-Entlassung entsprechend dem \nvon der iranischen Botschaft ausdrücklich zitierten Art. 988 IZGB \nzumindest inzwischen ungeachtet der Frage vorgenommen wird, \nauf welchem Wege die Ehefrau des Entlassungsbewerbers die \niranische Staatsangehörigkeit erworben hat. Dafür, daß die \niranischen Stellen ihr tatsächliches Verhalten nicht an diesen \nErklärungen ausrichten und namentlich die Entlassung solcher \niranischer Männer aus der iranischen Staatsangehörigkeit \nverweigern, deren Ehefrau gemäß Art. 976 Nr. 6 IZGB durch \nEheschließung iranische Staatsangehörige geworden ist, bestehen \nkeine Anhaltspunkte. Der Zumutbarkeit weiterer \nEntlassungsbemühungen steht mithin nicht entgegen, daß die Ehe \ndes Klägers ausweislich seines Personalausweises im Anschluß \nan seine im März 1972 erfolgte Heirat im iranischen \nGeneralkonsulat in Hamburg registriert worden ist. \n\n101\n\nDoch auch dann, wenn man den isolierten Entlassungsantrag \neines verheirateten Iraners, dessen Ehe registriert ist, regelmäßig \nnicht als hinreichend erfolgversprechend werten wollte, ist für eine \nandere rechtliche Beurteilung kein Raum. Nach Maßgabe seines \nVorbringens im Verwaltungsverfahren geht die iranische Botschaft \nin seinem Fall nämlich davon aus, daß die Eheschließung ungültig \nsei. Nur so kann ihr offenbar gegenüber dem Kläger geäußertes \nVerlangen gedeutet werden, dieser und seine Ehefrau müßten \"in \nder iranischen Botschaft nachträglich getraut werden\". Hintergrund \ndessen ist möglicherweise, daß die Ehefrau des Klägers nicht zum \nIslam konvertiert ist und nach einer Auskunft des Generalkonsulats \nder Islamischen Republik Iran in Hamburg (Az.: 731-3/178) vom \n11. April 1984,\n\n102\n\nzitiert nach \nBergmann/Ferid, a.a.O., \nS. 11 Fn. 10 a,\n\n103\n\ngemäß dem iranischen Ehegesetz in der unbefristeten Ehe \nbeide Ehegatten der islamischen Religion angehören müssen. In \nder Praxis soll die Forderung des Übertritts der Frau zum Islam \nauch bei sogenannten \"Altehen\" gestellt werden.\n\n104\n\nVgl. Bergmann/Ferid, \na.a.O., Fn. 11, wo \nallerdings lediglich die \nGültigkeit einer noch \nnicht registrierten Ehe \nangezweifelt wird, in der \nnicht beide Ehegatten dem \nIslam angehören.\n\n105\n\nDiese Gesichtspunkte bedürfen indes keiner weiteren \nVertiefung. Denn ungeachtet der rechtlichen Herleitung der \nEinschätzung der iranischen Botschaft, nach der der Kläger die \nEhe (erneut) zu schließen hat, belegt sie jedenfalls hinreichend, \ndaß ein vom Kläger als Lediger gestellter Antrag auf Entlassung \naus der iranischen Staatsangehörigkeit - ungeachtet der \nRegistrierung seiner Ehe und der Behandlung registrierter Ehen im \nallgemeinen - durchaus Erfolg haben könnte und deshalb zunächst \nmit den gebotenen und oben aufgezeigten Mitteln verfolgt werden \nmuß.\n\n106\n\nd) Schließlich ist nicht feststellbar, daß der Kläger einer \nbestimmten Personengruppe, namentlich derjenigen der \npolitischen Flüchtlinge, angehört und für ihn deshalb die Forderung \nnach Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit eine \nunzumutbare Härte im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AuslG \nbedeuten würde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend \ndarauf hingewiesen, daß ein möglicher Verlust von Vermögen im \nHeimatstaat grundsätzlich keine unzumutbare Härte im \nvorgenannten Sinne bedeutet. Der Einbürgerungsbewerber muß \nbereit sein, solche Nachteile zu tragen, zumal ihnen vielfach mit \ndem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene \nwirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen.\n\n107\n\nVgl. dazu: Nr. 5.3.3 \nder \nEinbürgerungsrichtlinien \nvom 1. Juli 1977, \na.a.O.\n\n108\n\nII. Der deutsch-verheiratete Kläger kann seine Einbürgerung \nauch nicht aus § 9 Abs. 1 RuStAG beanspruchen. Nach dieser \nVorschrift sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen \ndes § 8 RuStAG einbürgert werden, wenn sie u.a. ihre bisherige \nStaatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben (Nr. 1). Schon diese \ntatbestandliche Voraussetzung ist - wie unter I. 1. dargelegt - nicht \nerfüllt.\n\n109\n\nIII. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 Abs. 1 RuStAG bedarf \nvorliegend keiner Prüfung, weil der Beklagte für die Entscheidung \nüber eine solche Einbürgerung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung \nüber die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom \n9. Dezember 1997, GV NW, S. 441, sachlich nicht zuständig ist. \nDie Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG unterfällt gemäß \nAbs. 2 der vorzitierten Norm - ungeachtet der Frage, ob sich im \nEinzelfall das Ermessen zugunsten des Einbürgerungsbewerbers \nauf Null reduziert - der Zuständigkeit der Bezirksregierungen.\n\n110\n\nVgl. insoweit zu der \nzuvor gegebenen \n- hinsichtlich eines \nAnspruchs aus § 8 Abs. 1 \nRuStAG gleichen - \nRechtslage gemäß § 1 der \nVerordnung über die \nZuständigkeit in \nStaatsangehörigkeitssache\nn vom 20. Juni 1989, GV \nNW, S. 428: \nSenatsbeschluß vom \n4. Juli 1997 - 25 A \n977/94 -, NWVBl. 1998, \n147.\n\n111\n\nIV. Für eine dem Kläger günstige rechtliche \nBeurteilung ist auch dann kein Raum, wenn Herr \nF. T. bei gleicher Sachlage gemäß den \nhier - wie dargelegt - allein maßgeblichen \nVorschriften der §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 AuslG, 9 \nRuStAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit \neingebürgert worden sein sollte. Denn unter \ndiesen Voraussetzungen wäre die Einbürgerung des \nFreundes rechtswidrig erfolgt. Einen Anspruch auf \ngleiche Behandlung im Unrecht gewährt der \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) indessen \nnicht.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 \nAbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem \nErmessen, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen hinsichtlich beider Instanzen dem \nKläger aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene \nmit Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren und \nim Berufungsverfahren am Kostenrisiko beteiligt \nhat (vgl § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n113\n\nDie Regelung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n114\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-25/8-a-1537-98","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-25/8-a-1537-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308007","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.481249+00:00"}}