{"status":"available","doknr":"OLD308006","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0225.8A1166.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"8 A 1166/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom \n30. Januar 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach \neigenen Angaben am 18. Mai 1995 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 16. Juni 1995 einen Asylantrag. \nMit Bescheid vom 27. Juni 1995 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß \nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch jene des \n§ 53 AuslG vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung \nder Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit \nder Maßgabe auf, daß im Fall der Klageerhebung die \nAusreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des \nAsylverfahrens endet.\n\n3\n\nHiergegen hat der Kläger am 8. Juli 1995 Klage erhoben.\n\n4\n\nAm 9. Oktober 1995 heiratete der Kläger die deutsche \nStaatsangehörige. Er erhielt daraufhin von der \nAusländerbehörde K. am 23. November 1995 eine befristete \nAufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 18. März 2000 \nverlängert wurde. Am Tage der erstmaligen Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis, dem 23. November 1995, erklärte der \nKläger zur Niederschrift der Ausländerbehörde u.a., er ziehe \nseinen Asylantrag zurück.\n\n5\n\nMit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 29. Mai 1996 \nhat der Kläger seine Asylklage zurückgenommen, soweit sie sich \nauf die Asylanerkennung und die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG richtete. \nHinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltenen \nAbschiebungsandrohung hat er geltend gemacht, diese könne \nkeinen Bestand haben, weil er inzwischen im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie unter Ziffer 4. des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Juni 1995 ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat sie geltend gemacht, die \nAbschiebungsandrohung sei infolge der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis gegenstandslos geworden.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage \nzurückgenommen worden war, und der Klage im übrigen \nstattgegeben.\n\n12\n\nAuf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom \n12. November 1998 - zugestellt am 17. November 1998 - die \nBerufung gegen das angefochtene Urteil zugelassen, soweit das \nVerwaltungsgericht über die Klage in der Sache entschieden \nhat.\n\n13\n\nMit ihrer am 4. Dezember 1998 eingereichten \nBerufungsbegründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr \nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage abzuweisen, soweit sie vom Kläger nicht \nzurückgenommen worden ist.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht \nangenommen, daß die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei. \nDie Aufhebung der Abschiebungsandrohung sei in Fällen der \nvorliegenden Art auch aus Gründen der Rechtssicherheit und \n-klarheit erforderlich.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige \nBerufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, \n101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie unter Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom \n27. Juni 1995 ausgesprochene Abschiebungsandrohung zu Recht \naufgehoben. Die insoweit erhobene Klage ist zulässig (1.) und \nbegründet (2.).\n\n22\n\n1. Für das Anfechtungsbegehren des Klägers (§ 42 Abs. 1 \n1. Alternative VwGO) besteht insbesondere das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. \n\n23\n\nOb sich ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an \nder Aufhebung der streitigen Abschiebungsandrohung bereits \nunter dem Gesichtspunkt eines von dem angefochtenen \nVerwaltungsakt ausgehenden, der dem Kläger erteilten \nAufenthaltserlaubnis widersprechenden Rechtsscheins ergibt, \nerscheint zwar zweifelhaft. Denn der Kläger dürfte hinreichend \nin der Lage sein, den durch die Abschiebungsandrohung \nerzeugten (unzutreffenden) Anschein einer vollziehbaren \nAusreisepflicht - etwa gegenüber einer Grenzbehörde, die über \nErlaß und Bestandskraft der Abschiebungsandrohung in Kenntnis \ngesetzt wird - mittels seines Passes, in dem die \nAufenthaltserlaubnis eingetragen ist, zu zerstören. Daß es zu \ndiesem Zweck überdies einer gerichtlichen \nGestaltungsentscheidung bedarf, ist fraglich.\n\n24\n\nDas notwendige Rechtsschutzinteresse besteht aber \njedenfalls deshalb, weil der streitigen Abschiebungsandrohung \nweiterhin äußere Wirksamkeit zukommt (a), sie bisher nicht \ngegenstandslos geworden ist (b) und auch nicht festgestellt \nwerden kann, daß sie infolge der nunmehr dem Kläger bis zum \n18. März 2000 erteilten Aufenthaltserlaubnis zukünftig \ngegenstandslos werden wird (c).\n\n25\n\nA.A. zu Fällen der vorliegenden Art etwa: \nGemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 1998, \nII-§ 34 Rdn. 81; vgl. zur früheren Rechtslage: \nBVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 63.77 -, \nBuchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17.\n\n26\n\na) Die an den Kläger gerichtete Abschiebungsandrohung ist \nungeachtet der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis weiterhin \nexistent. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung kann \nnicht als schlüssige Aufhebung einer nach \nasylverfahrensrechtlichen Vorschriften erlassenen \nAbschiebungsandrohung aufgefaßt werden. Abschiebungsandrohung \nund Aufenthaltsgenehmigung besitzen zwar gegenläufige \nRegelungsinhalte. Während die mit dem erstgenannten \nVerwaltungsakt angedrohte Abschiebung voraussetzt, daß der \nAntragsteller (vollziehbar) ausreisepflichtig ist (vgl. § 49 \nAbs. 1 AuslG; vgl. ferner § 43 Abs. 1 AsylVfG), läßt die \nAufenthaltsgenehmigung die Ausreisepflicht entfallen (§ 42 \nAbs. 1 AuslG) und berechtigt den Ausländer zum (weiteren) \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die \nAufenthaltsgenehmigung deshalb als \"actus contrarius\" \nanzusehen, mit dessen Erlaß die Abschiebungsandrohung ihre \näußere Wirksamkeit verliert und in diesem Sinne erlischt, \nscheidet indes in Fällen der vorliegenden Art aus: Wenn \ndieselbe Behörde nacheinander einander inhaltlich \nentgegengesetzte Verwaltungsakte erläßt, wird zwar regelmäßig \nin Betracht zu ziehen sein, daß der spätere den früheren \nVerwaltungsakt jedenfalls schlüssig aufhebt. Fallen die \ngegenläufigen Verwaltungsakte hingegen in die Zuständigkeiten \nverschiedener Behörden - wie hier die Abschiebungsandrohung, \ndie das Bundesamt gemäß § 34 AsylVfG ausspricht, und die von \nder Ausländerbehörde in ihrem Kompetenzbereich erlassene \nAufenthaltserlaubnis -, ist eine entsprechende \nBetrachtungsweise in der Regel ausgeschlossen. Dies folgt aus \ndem Grundsatz der Ausschließlichkeit der gesetzlichen \nZuständigkeitsordnung. Danach ist einem Verwaltungssubjekt das \nEingreifen in den Kompetenzbereich eines anderen \nVerwaltungssubjekts verwehrt, falls ihm hierzu nicht eine \nbesondere Zuständigkeit ausdrücklich übertragen worden \nist.\n\n27\n\nVgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, \n4. Auflage, § 72 IV a, S. 23.\n\n28\n\nDies schließt mit ein, daß die Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher \nRegelungen - grundsätzlich nur durch jene Behörde bewirkt \nwerden darf, die auch für den Erlaß des Verwaltungsaktes \nzuständig ist.\n\n29\n\nVgl. für den Fall des Widerrufs und der \nRücknahme von Verwaltungsakten etwa: \nWolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 53 \nIV f, S. 458, § 53 V g, S. 465.\n\n30\n\nHiernach könnte die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \ndurch die Ausländerbehörde nur dann als schlüssige Aufhebung \neiner zuvor vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung \nangesehen werden, wenn der Ausländerbehörde eine solche \nAufhebungskompetenz aufgrund besonderer gesetzlicher \nVorschrift zustünde. Eine solche Norm, der sich etwa entnehmen \nließe, daß die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum \nErlöschen einer bereits ausgesprochenen \nasylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung führt, und die \ndamit die Kompetenzbereiche von Bundesamt und Ausländerbehörde \nfür den Fall einer im Nachhinein erteilten \nAufenthaltsgenehmigung \"verzahnen\" würde, enthält indessen \nweder das Ausländergesetz noch das Asylverfahrensgesetz. \nSoweit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG regelt, daß das Bundesamt \neine Abschiebungsandrohung nicht erläßt, falls der Ausländer \nim Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, ist damit nicht \ndas Erlöschen einer Abschiebungsandrohung bestimmt, der die \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nachfolgt. In \nVerbindung mit § 77 Abs. 1 AsylVfG, nach dem hinsichtlich \naller Streitgegenstände einer Asylklage die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \ndes Verwaltungsgerichts maßgeblich ist,\n\n31\n\nvgl. dazu etwa: Hailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Stand: Oktober 1998, B 2 § 77 \nRdn. 2 ff., 12,\n\n32\n\nwas verdeutlicht, daß die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen \nder asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung \nfortdauernd vorliegen müssen, \n\n33\n\nvgl. zur früheren Rechtslage, nach der es auf \nden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung \nankam: BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C \n254/86 -, NVwZ 1988, 260,\n\n34\n\nläßt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lediglich \nableiten, daß eine entsprechend den Voraussetzungen dieser \nVorschrift erlassene Abschiebungsandrohung mit der (späteren) \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nachträglich \nrechtswidrig wird. Ihre Existenz bleibt dadurch \n- vorbehaltlich einer Aufhebung durch das Bundesamt oder das \nVerwaltungsgericht - indessen unberührt. Anderes ergibt sich \nauch nicht aus § 43 Abs. 1 AsylVfG, der zweiten Vorschrift, \ndie sich mit dem Verhältnis von asylverfahrensrechtlicher \nAbschiebungsandrohung und durch die Ausländerbehörde erteilter \nAufenthaltsgenehmigung befaßt. Diese Norm regelt nämlich \nlediglich die Vollziehbarkeit einer (fortbestehenden) \nasylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung im Verhältnis \nzur ausländerrechtlichen Ausreisepflicht. Das Fehlen \nweitergehender gesetzlicher Regelungen zeigt, daß dem \ninhaltlichen Widerspruch zwischen einer Abschiebungsandrohung \nnach § 34 AsylVfG und einer später erteilten \nAufenthaltsgenehmigung nur durch eine vom Bundesamt oder dem \nVerwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung abgeholfen werden kann und muß, soweit \ndies der Schutz der Rechte des Ausländers erfordert.\n\n35\n\nb) Kommt der streitigen Abschiebungsandrohung nach alledem \näußere Wirksamkeit zu, so sind bisher auch die Voraussetzungen \nihrer inneren Wirksamkeit nicht entfallen.\n\n36\n\naa) Die Abschiebungsandrohung ist nicht dadurch \ngegenstandslos geworden, daß der Kläger am 23. November 1995 \ngegenüber der Ausländerbehörde K. die Rücknahme seines \nAsylantrages erklärt hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese \nRücknahme wirksam geworden ist. Ferner kann offenbleiben, ob \nein verfahrenseinleitender Antrag wie der Asylantrag auch nach \nBekanntgabe einer daraufhin ergangenen Behördenentscheidung \nzurückgenommen werden kann und ob dies im Regelfall zu einer \nErledigung der behördlichen Entscheidung führt.\n\n37\n\nVgl. dazu: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl., \n§ 22 Rdn. 70 f; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22 \nRdn. 34 ff, jeweils m.w.N.\n\n38\n\nDenn auch wenn diese Fragen zu bejahen sein sollten, ist \njedenfalls hinsichtlich der vorliegend streitigen \nAbschiebungsandrohung aufgrund der Rücknahme des Asylantrages \nkeine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Der Asylantrag besitzt \nfür die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung \nlediglich eine zuständigkeitsbegründende Funktion. Er leitet \ndas Asylverfahren ein mit der Folge, daß das Bundesamt \nanstelle der Ausländerbehörde für die Aufenthaltsbeendigung \nzuständig ist (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1, \n34 a, 35 AsylVfG). Diese Wirkung unterliegt nach erfolgter \nAntragstellung nicht mehr der Disposition des Asylbewerbers, \nist vom Fortbestand des Asylantrages unabhängig und insoweit \nirreversibel. Dies belegt für jene Fälle, in denen der \nAsylantrag vor Ergehen der Bundesamtsentscheidung \nzurückgenommen worden ist, zunächst § 38 Abs. 2 AsylVfG und im \nübrigen § 38 Abs. 3 AsylVfG, der dem Bundesamt ohne die \nvorbezeichnete zeitliche Beschränkung u.a. für den Fall der \nAntragsrücknahme die Befugnis einräumt, die Ausreisefrist auf \neinen Zeitraum von bis zu 3 Monaten festzusetzen, falls sich \nder Ausländer zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Die \nletztgenannte Regelung richtet sich - falls die \nAbschiebungsandrohung bereits erlassen ist - auf eine Änderung \ndieses Verwaltungsaktes, dessen fortbestehende innere \nWirksamkeit das Gesetz auch nach Rücknahme des Asylantrages \nvoraussetzt. Gleiches verdeutlicht schließlich § 34 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG, der hinsichtlich des Asylverfahrens lediglich \nverlangt, daß der Ausländer nicht als Asylberechtigter \nanerkannt wird. Die Vorschrift greift als Zuständigkeits- und \nErmächtigungsnorm mithin auch dann ein, wenn eine Entscheidung \nüber den Asylantrag nicht ergeht oder die bereits \nausgesprochene Ablehnung des Asylantrages infolge der \nRücknahme dieses Antrages gegenstandslos geworden sein \nsollte.\n\n39\n\nbb) Die Abschiebungsandrohung ist bisher auch nicht auf \nGrundlage der dem Antragsteller erteilten \nAufenthaltserlaubnisse gegenstandslos geworden.\n\n40\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzu jener Rechtslage, die unter Geltung des Ausländergesetzes \nvom 28. April 1965 (BGBl. I 353) bestand, wird eine \nAbschiebungsandrohung gegenstandslos, wenn die mit der \nAbschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist abgelaufen ist, \nohne daß der Ausländer sie zu befolgen brauchte.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1986 - 1 C \n16.85 -, NVwZ 1986, 1027 (1028); Urteil vom \n29. April 1983 - 1 C 3.83 -, Buchholz 402.241 \n2. AsylBeschlG Nr. 2, S. 3; Urteil vom 16. Oktober \n1979 - 1 C 20.75 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG \nNr. 66, S. 88; Urteil vom 11. November 1982 - 1 C \n15.79 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 21, \nS. 28.\n\n42\n\nNach Maßgabe des zur Zeit in Kraft befindlichen \nAusländerrechts kann diese Rechtsprechung allerdings nur noch \neingeschränkt Gültigkeit besitzen. Eine Abschiebungsandrohung \nwird danach grundsätzlich nur noch dann gegenstandslos, wenn \ndie Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG) selbst und nicht nur \nderen Vollziehbarkeit (§ 42 Abs. 2 AuslG) entfällt. \n\n43\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Mai 1993 - 18 \nB 450/93 -; vgl. ferner: BT-Drucksache 12/2062, \nS. 43 ff; Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, Stand: Dezember 1998, II-§ 50 \nRdn. 67; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, \nStand: Oktober 1998, A 1 § 50 Rdn. 33 ff. \n\n44\n\nDies folgt abgesehen von § 50 Abs. 3 AuslG insbesondere aus \n§ 50 Abs. 4 AuslG, nach dem die Ausreisefrist unterbrochen \nwird, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der \nAbschiebungsandrohung entfällt, (Satz 1) und eine erneute \nFristsetzung nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit \nentbehrlich ist, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem \nAblauf der Ausreisefrist entfallen ist (Satz 2). Aus dieser \nVorschrift ergibt sich, daß lediglich bei einem Wegfall der \nAusreisepflicht selbst die Gegenstandslosigkeit der \nAbschiebungsandrohung eintreten kann, da andernfalls die \nAusreisefrist unterbrochen wird, d.h., sie beginnt mit \nWiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der \nAbschiebungsandrohung (vollständig) neu zu laufen (vgl. § 217 \nBGB).\n\n45\n\nNach diesen Grundsätzen kann sich die angefochtene \nAbschiebungsandrohung bisher jedenfalls deshalb nicht erledigt \nhaben, weil die mit der Abschiebungsandrohung gesetzte \nAusreisefrist bis jetzt nicht in Lauf gesetzt worden ist. \n\n46\n\nDie Abschiebungsandrohung bestimmt insoweit \n- übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG -, daß die Ausreisefrist in dem hier gegebenen Fall \nder Klageerhebung einen Monat nach unanfechtbarem Abschluß des \nAsylverfahrens endet. Bestandteil des Asylverfahrens in diesem \nSinne ist aber nicht nur die Entscheidung über die Gewährung \nvon Asyl nach Art. 16 a GG sowie von Abschiebungsschutz nach \nden §§ 51 und 53 AuslG, sondern auch jene über die nach § 34 \nAsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung. Dies folgt zum einen \naus dem Sprachgebrauch des Asylverfahrensgesetzes, wie er \nnamentlich in der Gesetzesgliederung zum Ausdruck kommt. \nDanach umfaßt der zweite Abschnitt des Gesetzes, der das \nAsylverfahren regelt, als vierten Unterabschnitt auch die in \nden §§ 34 ff. AsylVfG getroffenen Regelungen über die \nAufenthaltsbeendigung. Gleiches ergibt sich aus dem \nsystematischen Zusammenhang der §§ 38 Abs. 1 Satz 2 und 75 \nAsylVfG. Die in § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG benutzte \nFormulierung \"nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens\" \nsoll den Inhalt der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG \nauf die insoweit gemäß § 75 AsylVfG gegebene aufschiebende \nWirkung \"abstimmen\", die nach der letztgenannten Norm der \nKlage \"gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz\", also auch \neiner isolierten Klage gegen eine Abschiebungsandrohung gemäß \n§ 34 AsylVfG ,in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG zukommt. \n\n47\n\nVgl. zu letzterem: Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 1998, \nII-§ 34 Rdn. 52 ff.\n\n48\n\nDieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der \nunanfechtbare Abschluß des Asylverfahrens im Sinne von § 38 \nAbs. 1 Satz 2 AsylVfG auch die bestands- oder rechtskräftige \nEntscheidung über die Abschiebungsandrohung umfaßt. Insoweit \nist - ebenso wie im Hinblick auf die von § 38 Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG gleichfalls vorausgesetzte Unanfechtbarkeit der \nEntscheidung nach § 53 AuslG - im Verhältnis zu § 28 Abs. 2 \nAsylVfG a.F., nach dem die Ausreisefrist frühestens einen \nMonat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des \nAsylantrages endete,\n\n49\n\nvgl. dazu: Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 1998, \nII-§ 34 Rdn. 56,\n\n50\n\neine Änderung der Rechtslage eingetreten, die sich als \nFolge der erweiterten Zuständigkeit des Bundesamtes darstellt. \nDer erste Satz der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 1 AsylVfG, \nnach dem diese Vorschrift inhaltlich dem § 28 Abs. 2 \nAsylVfG a.F. entsprechen soll,\n\n51\n\nvgl. BT-Drucksache 12/2062, S. 34, \n\n52\n\nerweist sich hiernach als (teilweise) unrichtig. Der zweite \nSatz der Gesetzesbegründung, in dem es weiter heißt, die \nAusreisefrist betrage wie bisher einen Monat, wenn das \nBundesamt den Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet \noder unbeachtlich ablehne, \n\n53\n\nvgl. BT-Drucksache a.a.O.,\n\n54\n\nlegt allerdings nahe, daß bei der Formulierung des ersten \nSatzes der Begründung offenbar vor allem die unverändert \ngebliebene Dauer der Ausreisefrist im Blickfeld stand und die \nGesetzesbegründung deshalb nicht ohne weiteres als \nStellungnahme zu der hier erörterten Frage aufgefaßt werden \nkann. Ungeachtet dessen vermögen es die Gesetzesmotive nicht \nzu rechtfertigen, entgegen den eindeutigen Befunden, die \nSprachgebrauch und Systematik des Asylverfahrensgesetzes \nbetreffen, § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG (n.F.) deckungsgleich auszulegen und anzunehmen, auch \n§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG knüpfe den Beginn der Ausreisefrist \nlediglich an die Ablehnung des Asylantrages im Sinne seiner \nVorgängervorschrift. Dabei bedarf es für die vorliegende \nFallgestaltung keiner Entscheidung, ob mit Blick auf den \nSinnzusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 38 Abs. 1 AsylVfG und \ndie vorstehend zitierte Gesetzesbegründung eine nach § 38 \nAbs. 1 Satz 2 AsylVfG ausgestaltete Abschiebungsandrohung \nneben der ausdrücklich formulierten Bedingung des \nunanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens auch unter dem \nVorbehalt steht, daß das auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a \nGG gerichtete Begehren negativ beschieden worden ist.\n\n55\n\nVgl. zu dieser - im Fall der Asylanerkennung \nnach Art. 16 a GG erheblichen - Frage: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. März 1994 - A 14 S \n1957/93 -, S. 11 des Urteilsabdrucks; \nGemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 1998, \nII-§ 34 Rdn. 55 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom \n28. April 1998 - 9 C 1.97 -, DVBl. 1998, 1020 (1022), \nwo einerseits angenommen wird, die \nAbschiebungsandrohung sei infolge der \nAsylanerkennung gegenstandslos geworden, \nandererseits allerdings ausgeführt wird, die \nAufhebung des Bundesamtsbescheides sei \ninsgesamt zu Recht erfolgt. \n\n56\n\nHiervon ausgehend hat die mit der Abschiebungsandrohung \ngesetzte Ausreisefrist nicht bereits zu dem Zeitpunkt zu \nlaufen begonnen, zu dem der Kläger seine Klage bezüglich \nArt. 16 a GG, §§ 51 und 53 AuslG zurückgenommen hat. Sie wird \nvielmehr erst in Gang gesetzt werden, wenn das vorliegende \nUrteil rechtskräftig wird. Eine Erledigung der \nAbschiebungsandrohung durch Ablauf der Ausreisefrist kann bis \njetzt deshalb nicht eingetreten sein.\n\n57\n\nc) Im Rahmen der mithin erforderlichen prognostischen \nBeurteilung, die mit Blick auf ein mögliches \nRechtsmittelverfahren auch längere Zeiträume und darin \nmögliche Änderungen der maßgeblichen Umstände in Rechnung \nstellen muß, kann nicht festgestellt werden, daß die \nAbschiebungsandrohung zukünftig gegenstandslos werden \nwird.\n\n58\n\nInsoweit sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich und \nzu berücksichtigen: \n\n59\n\nErstens ist denkbar, daß der Kläger auch während der mit \nrechtskräftigem Urteil in Gang gesetzten Ausreisefrist bis zu \nderen Ende im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung bleibt. In \ndiesem Fall würde die Abschiebungsandrohung nach Maßgabe der \nunter 1. b) bb) dargelegten Grundsätze gegenstandslos werden, \nweil die Ausreisepflicht selbst entfallen ist.\n\n60\n\nIn der zweiten möglichen Fallgestaltung verliert der Kläger \nseine Aufenthaltsgenehmigung ersatzlos und wird vollziehbar \nausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 AuslG), bevor dieses Urteil \nrechtskräftig und die Ausreisefrist in Lauf gesetzt wird. \nUnter dieser Voraussetzung würde die Abschiebungsandrohung \nnicht gegenstandslos. Sie entfaltete die ihr zugedachten \nRechtswirkungen und könnte nach Ablauf der Ausreisefrist \nvollzogen werden (vgl. auch § 43 Abs. 1 AsylVfG).\n\n61\n\nBezöge man lediglich die beiden vorerörterten Fälle in die \nBetrachtung ein, so ergäbe sich, daß die Abschiebungsandrohung \nentweder gegenstandslos wird oder aber ihre gesetzlichen \nVoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - keine \nAnerkennung als Asylberechtigter, kein Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung - zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses \nUrteils erfüllt sein werden. Vor diesem Hintergrund könnte \nsich die Frage stellen, ob ein rechtsschutzwürdiges Interesse \nan der Aufhebung eines Verwaltungsaktes bestehen kann, der \nsich entweder erledigt oder aber bis zur Rechtskraft des \nUrteils ersichtlich den rechtlichen Voraussetzungen für seinen \nErlaß entsprechen wird und infolgedessen absehbar zu keiner \nRechtsverletzung führt. Dieser Aspekt bedarf indessen keiner \nweiteren Vertiefung. Denn jedenfalls bei einer in Rechnung zu \nstellenden dritten Fallgestaltung gingen von der \nAbschiebungsandrohung Rechtswirkungen aus, die der Kläger nach \ndem Gesetz nicht hinzunehmen hat und nur im Wege der \nvorliegend erhobenen Anfechtungsklage vermeiden kann: Es kann \nnicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger während des Laufs \nder Ausreisefrist, also zwischen Rechtskraft dieses Urteils \nund dem Ende der Ausreisefrist, - etwa aufgrund einer unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten Ausweisung \n(§ 45 ff. AuslG), die die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers \ngemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zum Erlöschen bringen würde - \nsein Aufenthaltsrecht verliert und zugleich sofort vollziehbar \nausreisepflichtig wird. Eine Unterbrechung der Ausreisefrist, \nd.h. ein nochmaliges Inlaufsetzen der Monatsfrist, gem. § 50 \nAbs. 4 Satz 1 AuslG träte unter diesen Bedingungen jedenfalls \ndeshalb nicht ein, weil bis zum Zeitpunkt der sofort \nvollziehbaren Ausweisung nicht lediglich die Vollziehbarkeit \nder Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung, sondern \ndie Ausreisepflicht selbst (§ 42 Abs. 1 AuslG) fehlte. Damit \nträte eine Situation ein, in dem die Abschiebungsandrohung \neinerseits nach Ablauf der Ausreisefrist gemäß § 43 Abs. 1 \nAsylVfG vollzogen werden könnte, in der andererseits jedoch \ndie Ausreisefrist schon für einen Zeitraum unwiederbringlich \nin Lauf gesetzt worden wäre, in dem der Kläger eine \nAufenthaltsgenehmigung besaß und deshalb gemäß § 42 Abs. 1 \nAuslG nicht ausreisepflichtig war. Damit wäre die durch § 38 \nAbs. 1 Satz 2 AsylVfG gewährleistete Ausreisefrist - bei \nnormativer Betrachtung - in rechtswidriger Weise verkürzt. Die \ndem Ausländer gesetzte Ausreisefrist darf nämlich \ngrundsätzlich erst zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem der \nAusländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, und erst recht \nnicht Zeiträume vor Entstehen der Ausreisepflicht erfassen. \n\n62\n\nVgl. dazu: Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, Stand: Dezember 1998, II-§ 50 \nRdn. 52.\n\n63\n\nDies folgt namentlich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Nach \ndieser Vorschrift hat der Ausländer das Bundesgebiet \nunverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, \nbis zum Ablauf der Frist zu verlassen, falls die \nAusreisepflicht vollziehbar ist. Die mit einer \nAbschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist danach eine \nbehördliche Konkretisierung der kraft Gesetzes geltenden \nPflicht, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu \nverlassen. Sie tritt an deren Stelle und beschreibt wie jene \neinen Zeitraum, der dem Ausländer zwischen dem Eintritt der \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der \nAbschiebungsandrohung insbesondere zur Durchführung einer \nfreiwilligen Ausreise zur Verfügung steht. Daß sich deshalb \neine Ausreisefrist nicht auf Zeiträume vor Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht erstrecken darf, bestätigt mittelbar auch § 50 \nAbs. 4 AuslG, nach dem die Ausreisefrist u.a. bei Wegfall der \nVollziehbarkeit der Ausreisefrist unterbrochen wird. \n\n64\n\nVgl. zur früheren Rechtslage: Bay VGH, \nBeschluß vom 11. November 1983 - Nr. 10 CS 83 \nA.2227 -, BayVBl. 1984, 152 (153).\n\n65\n\nDas sich danach ergebende Kriterium für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der Ausreisefrist muß für eine \nausländerrechtliche wie für die vorliegende \nasylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung gleichermaßen \ngelten. Letztere unterscheidet sich hinsichtlich der \nAusreisefrist nur dadurch von der Abschiebungsandrohung gemäß \n§§ 49, 50 AuslG, daß die Länge der Ausreisefrist durch § 38 \nAbs. 1 AsylVfG gesetzlich fixiert ist.\n\n66\n\nLiegt danach in der dritten Fallgestaltung eine \nvollziehbare Abschiebungsandrohung mit rechtlich unzulässiger \nAusreisefrist vor, die zur Rechtswidrigkeit der \nAbschiebungsandrohung insgesamt führen würde,\n\n67\n\nvgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 10. Juni 1998 - 13 S 173/98 -, DÖV 1998, \n889,\n\n68\n\nund deren Mangel der Kläger wegen der Bestandskraft der \nAbschiebungsandrohung nicht mehr geltend machen könnte, ergibt \nsich eine andere Beurteilung seines Rechtsschutzinteresses an \nder vorliegend verfolgten Anfechtungsklage auch nicht mit \nBlick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nsogenannten asylunabhängigen Anschlußaufenthalt.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C \n254.86 -, NVwZ 1988, 260; Urteil vom 21. November \n1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673.\n\n70\n\nUngeachtet der Fortgeltung der in dieser Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätze in Fällen, die sich - wie der \nvorliegende - nach dem Asylverfahrensgesetz n.F. \nbeurteilen,\n\n71\n\nvgl. dazu: Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992; Stand: Dezember 1998, \nII-§ 34 Rdn. 12, \n\n72\n\nläßt sich den zitierten Entscheidungen lediglich entnehmen, \ndaß mit dem Beginn eines asylunabhängigen Anschlußaufenthalts, \nder auch bei der in Rede stehenden dritten Fallgestaltung \nbegrifflich gegeben wäre, kein Raum mehr für den Erlaß einer \nasylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung ist. Sie \nbetrifft indes nicht die Vollziehung einer bereits vor der \nBegründung eines solchen Anschlußaufenthaltes ausgesprochenen \nAbschiebungsandrohung nach Asylverfahrensrecht.\n\n73\n\nIst schon im Hinblick auf den vorerörterten Sachverhalt \nnicht auszuschließen, daß der Kläger durch die \nAbschiebungsandrohung rechtswidrig beschwert sein wird, kommt \nes auf die rechtliche Bewertung der weiteren denkbaren \nFallgestaltungen - Begründung der Ausreisepflicht vor Beginn \nder Ausreisefrist, Eintritt der Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht nach Rechtskraft dieses Urteils oder \nBegründung der Ausreisepflicht während des Fristlaufs, \nEintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu einem \nspäteren Zeitpunkt - vorliegend nicht an. Dazu sei ergänzend \nlediglich auf folgendes hingewiesen: Für die letztgenannten \nFälle dürfte maßgeblich sein, ob ein Erhalt der vollen \nMonatsfrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nach Eintritt der \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der damit an sich nach \n§ 43 Abs. 1 AsylVfG jeweils gegebenen Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung durch § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG \ngewährleistet ist. Zwar tritt hier - anders als in der dritten \nFallgestaltung - in beiden Fällen während des Laufs der \nAusreisefrist ein Zustand ein, in dem es nicht auch an der \nAusreisepflicht, sondern lediglich an deren Vollziehbarkeit \nfehlt. Ob das mithin gegebene Fehlen der Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht und damit zugleich der Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung (§ 43 Abs. 1 AsylVfG) dem von § 50 \nAbs. 4 Satz 1 AuslG verlangten Entfallen dieser \nVoraussetzungen entspricht, die nach Satz 2 der Vorschrift \nwieder eintreten müssen, könnte allerdings zweifelhaft \nerscheinen. Denn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und \njene der Abschiebungsandrohung waren unter den genannten \nBedingungen zu keinem früheren Zeitpunkt gegeben.\n\n74\n\n2. Die mithin zulässige Anfechtungsklage ist auch \nbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen der auf \n§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG \ngestützten Abschiebungsandrohung liegen zum maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \n2. Halbsatz AsylVfG) nicht vor, weil der Kläger im Besitz \neiner Aufenthaltsgenehmigung, nämlich einer \nAufenthaltserlaubnis (§ 5 Nr. 1 AuslG) ist. Wie sich aus den \nAusführungen zu 1. c) ergibt, ist zudem zu besorgen, daß der \nangegriffene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten \nverletzt.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nFrage, ob eine nach § 34 AsylVfG erlassene \nAbschiebungsandrohung gegenstandslos oder rechtswidrig wird, \nwenn dem Ausländer nachträglich eine Aufenthaltsgenehmigung \nerteilt wird, hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche \nAuslegung und Anwendung revisiblen Rechts und ist \nhöchstrichterlich bisher nicht geklärt.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-25/8-a-1166-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":17},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-25/8-a-1166-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308006","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.385380+00:00"}}